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§ 46 WeinG - Abgabe für die gebietliche Absatzförderung

Bibliographie

Titel
Weingesetz
Redaktionelle Abkürzung
WeinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-5-7

Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Die Abgabe kann für die einzelnen in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.