§ 46 WeinG - Abgabe für die gebietliche Absatzförderung
Bibliographie
- Titel
- Weingesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- WeinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-5-7
Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Die Abgabe kann für die einzelnen in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.