Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1991, Az.: I ZR 106/89
„Königl. - Bayerische Weisse“
Irreführende Werbung; Bierwerbung; Meinungsumfrage; Inhalt von Meinungsumfragen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.02.1991
- Aktenzeichen
- I ZR 106/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14462
- Entscheidungsname
- Königl. - Bayerische Weisse
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1991, 2437 (amtl. Leitsatz)
- GRUR 1992, 66-69 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Königl.-Bayerische Weisse"
- LM H. 37 / 1991 § 3 UWG Nr. 318
- MDR 1991, 614-615 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 1061-1063 (Volltext mit amtl. LS) "Königl. Bayerische Weisse"
- WRP 1991, 473-477 (Volltext mit amtl. LS) "Königl.-Bayrische Weisse"
- ZIP 1991, A54 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Werbung für ein Bier mit der Angabe Königlich-Bayerische Weisse ist irreführend, wenn das herstellende Unternehmen erst nach dem Zweiten Weltkrieg von einem Mitglied der Familie der Wittelsbacher erworben worden ist und hiervon abgesehen keinerlei Beziehung zum früheren bayerischen Königshaus aufweist.
2. Wird in einer auf das Verständnis einer mehrdeutigen Angabe im Verkehr zielenden Meinungsumfrage eine durch bestimmte Antwortvorgaben gestützte Frage gestellt, so ist die Fragestellung fehlerhaft, wenn in die Antwortvorgaben nur einzelne der nach dem normalen Sprachverständnis nächstliegenden Antwortmöglichkeiten aufgenommen worden sind und dadurch möglicherweise ein unbestimmter Teil der Befragten gehindert worden ist, den für ihn nächstliegenden Sinngehalt unmittelbar durch Wahl der entsprechenden Antwort auszudrücken.
3. Wird in einer auf das Verständnis einer mehrdeutigen Angabe im Verkehr zielenden Meinungsumfrage eine durch bestimmte Antwortvorgaben gestützte Frage gestellt, so ist diese Fragestellung fehlerhaft, wenn in die Antwortvorgaben nur einzelne der nach dem normalen Sprachverständnis nächstliegenden Antwortmöglichkeiten aufgenommen worden sind.
4. Die Werbung für ein Bier mit der Angabe "Königl.-Bayerische Weisse" ist irreführend, wenn das herstellende Unternehmen erst nach dem Zweiten Weltkrieg von einem Mitglied der Familie der Wittelsbacher erworben worden ist und hiervon abgesehen keinerlei Beziehung zum früheren bayerischen Königshaus aufweist.
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Die Beklagte ist 1927 als Schloßbrauerei K. GmbH gegründet worden. Seither ist sie Inhaberin einer Brauerei, deren Betrieb im Jahre 1877 vom damaligen Eigentümer des Schlosses K., S. W., in diesem im Jahre 1292 errichteten Schloß aufgenommen worden war. Im Jahre 1954 sind die Anteile an der Beklagten, die vorher Eigentümern gehörten, die nicht Mitglieder der bayerischen Königsfamilie waren, an die Familie des Prinzen von Bayern verkauft worden. Im Jahre 1959 ist die GmbH in eine KG umgewandelt worden, die die jetzige Firma angenommen hat. Persönlich haftende Gesellschafterin ist Irmingard Prinzessin von Bayern. Ein Versuch der Umfirmierung in "Königlich-Bayerische Bierbrauerei Irmingard Prinzessin von Bayern KG" ist gescheitert; die Eintragung dieser Firma ist vom Registergericht abgelehnt, die Ablehnung im Beschwerdeverfahren erst durch das Landgericht und letztlich durch Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. November 1980 (RPfleger 1981, 114) bestätigt worden. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dies im wesentlichen damit begründet, daß "Königlich-Bayerisch" als - für die Beklagte unzutreffender - Hinweis auf eine auf langer Tradition beruhende und bevorzugte Verbindung mit dem ehemaligen bayerischen Königshaus verstanden werde.
Die Klägerin hat unter Vorlage von Werbeunterlagen der Beklagten als irreführend beanstandet, daß letztere sich in der Werbung als "Königlich-bayerische Bierbrauerei" (im Schloß zu K.) und das von ihr hergestellte Produkt als "Königlich-bayerisches Bier" bezeichne. Sie hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1. sich als "Königlich-bayerische Bierbrauerei" zu bezeichnen,
2. das von ihr vertriebene Bier als "Königlichbayerisches Bier" zu bezeichnen.
Außerdem hat sie einen für das Revisionsverfahren bedeutungslosen Hilfsantrag gestellt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben; es hat die Werbung der Beklagten als irreführend im Sinne von § 3 UWG beurteilt.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin unter Verzicht auf den Klageanspruch im übrigen beantragt,
die Beklagte unter Ordnungsmittelandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1. die Bezeichnung "Königl.-Bayer. Bierbrauerei", insbesondere im Zusammenhang mit der Angabe "im Schloß zu K. " und/oder "zu K.-Luitpold, Prinz von Bayern" zu verwenden;
2. die Bezeichnung "Königl. Bayer. Bier" oder "Königlich Bayerisches Bier" oder "Das königl. Bayer. (Bayerische) Bier" oder "Königl. Bayerische Weisse" auf Bieretiketten, Bieruntersätzen, auf Plakaten, Prospekten, Gaststättenschildern oder sonstigen Werbemitteln so zu verwenden, wie nachstehend wiedergegeben:
(Es folgen eine Anzahl weiterer Abbildungen, die für den Streitgegenstand des Revisionsverfahrens keine Bedeutung haben.)
Hilfsweise hat die Klägerin den Unterlassungsantrag auf das "Gebiet des Freistaats Bayern" beschränkt.
Das Berufungsgericht hat eine weitere Meinungsumfrage durchführen lassen und danach in der Sache folgendes Teilurteil erlassen:
Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 7.11.1984, Aktenzeichen: 7 HKO 5210/81, wird insoweit zurückgewiesen, als das angefochtene Urteil mit der Maßgabe aufrechterhalten wird, daß die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnung "Königlich-bayerische Weisse" zu verwenden, wie nachstehend wiedergegeben:
(Es folgt die Abbildung einer Bierflasche mit Hals- und Bauchetikett, beide Etiketten mit der Beschriftung "Königl.- Bayerische Weisse.)
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit nur insoweit als entscheidungsreif beurteilt, als die Etiketten mit der Bezeichnung "Königl.-Bayerische Weisse" in weißer und dunkler Schrift, die auch allein Gegenstand der Meinungsumfrage gewesen sind, angegriffen werden. Insoweit hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 3 UWG bejaht und dazu ausgeführt:
Die Bezeichnung "Königl.-Bayerische Weisse" werde vom Verkehr als eine auf die Richtigkeit des Inhalts nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Aussage über die geschäftlichen Verhältnisse des Werbenden aufgefaßt. Wie die eingeholte Meinungsumfrage vom April 1988 zeige, werde der streitgegenständlichen Angabe "Königl.-Bayerische Weisse" von einem nicht unerheblichen Teil der Befragten (48,6 % der Gesamtheit der Befragten, 51,5 % der Befragten, denen das Etikett mit weißer Schrift vorgelegt worden sei, 45,8 % der Befragten, denen das Etikett mit dunkler Schrift vorgelegt worden sei) eine besondere Bedeutung beigemessen. Durch andere Antworten werde dies bestätigt. Die Angaben auf den Flaschenetiketten seien für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irreführend, weil sie in verschiedener Hinsicht tatsächlich nicht bestehende Beziehungen zum bayerischen Königreich oder Königshaus zum Ausdruck brächten. Aus verschiedenen Antwortpositionen zur Frage 4 a errechne sich eine Irreführungsquote von 35,8/35,0/36,5 % der Befragten. Bleibe die Position 9 ("Hinweis auf Tradition, alte, hergebrachte Biermarke'') außer acht, ergebe sich immer noch ein Prozentsatz von 24,0/22,3/25,6 %. Selbst wenn gemäß der Würdigung durch die Beklagte die Position 7 vernachlässigt werde, verbleibe immer noch ein Prozentsatz von 22,l/20,4/23,7 %, so daß eine maximale Fehlertoleranz von 2,1 % bzw. 1,9 % keine Rolle spiele. Diese Irreführung, für die bei Bier von einer Beachtlichkeitsgrenze von 10 % auszugehen sei, werde durch die Antworten auf die Frage 5 a mit Werten von 37,0/33,9/40,0 % und 5 b mit Werten von 14,7/15,l/14,6 % bestätigt, auch wenn eine Fehlertoleranz von 1,55 % zu berücksichtigen sei. Sie werde auch aus den Antworten auf die gestützte Frage 6 bestätigt. Die Antworten auf die lediglich nachfassende Frage 4 b seien wegen einer nicht völlig auszuschließenden Suggestivwirkung nicht berücksichtigt worden. Die Eignung zur Irreführung ergebe sich aus den Antworten auf die Frage 5 a, bei der 37,0/33,9/40,0 % der Befragten bei der Bezeichnung "Königlich-Bayerische Weisse" dem Wort "Königlich" eine Bedeutung beigemessen hätten.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe der Beklagten einen vom Gegenstand des Unterlassungsantrags abweichenden Unterlassungsanspruch zuerkannt, erweist sich als unbegründet.
a) Die Verwendung der Bezeichnung "Königlich-bayerische Weisse" anstelle der im Antrag gewählten abgekürzten Form "Königl.-Bayerische Weisse" stellt keine rechtserhebliche Abweichung vom gestellten Antrag dar. Es handelt sich lediglich um eine sprachlich vollständigere Ausformulierung der beanstandeten streitbefangenen Kurzbezeichnung. Auch die Beklagte hat im Laufe des Berufungsverfahrens den Begriff in der ausgeschriebenen Fassung verwendet (GA III, Bl. 914). Entscheidend ist jedoch, daß das Berufungsgericht durch die Darstellung der Bauch- und Halsetiketten, auf denen die konkrete Verletzungsform "Königl.-Bayerische Weisse" wiedergegeben ist, in der Urteilsformel auch diese Form zum maßgeblichen Gegenstand des Unterlassungsgebots gemacht hat.
b) Soweit die Revision weiter rügt, das Berufungsgericht sei durch Einbeziehung auch des Halsetiketts der Flasche in das Verbot über den Antrag der Klägerin hinausgegangen, weil letztere einen solchen Verbotsantrag niemals gestellt habe, vernachlässigt sie, daß im Antrag der Klägerin das Verlangen eines Verbots der angegriffenen Bezeichnung "auf Bieretiketten" allgemein formuliert worden war und das Berufungsgericht die nachfolgende Wendung "so zu verwenden, wie nachstehend wiedergegeben" ohne Rechtsfehler dahin auslegen durfte, mit den nachfolgend wiedergegebenen verschiedenen konkreten Formen sollten nur beispielhaft einzelne typische Verwendungsweisen der angegriffenen Bezeichnung "Königl.-Bayerische Weisse" dargestellt werden. So haben ersichtlich auch die Parteien selbst übereinstimmend das Klagebegehren verstanden, weil sie der Einbeziehung auch des Halsetiketts in die Meinungsumfrage nicht widersprochen haben.
2. Erfolglos bleibt die Revision im Ergebnis auch mit ihren Rügen, das Berufungsgericht habe den Begriff der Angabe i.S. des § 3 UWG nicht zutreffend bestimmt und eine Irreführungsgefahr nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
a) Für die Annahme des Berufungsgerichts, die Bezeichnung "Königl.-Bayerische Weisse" sei eine Angabe i.S. des § 3 UWG, d.h. eine nachprüfbare Aussage über irgendwelche geschäftlichen Verhältnisse (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 3 Rdn. 13), bedarf es keines Rückgriffs auf Ergebnisse der durchgeführten Meinungsumfrage. Der Begriff ist seinem Wortsinn nach eine Eigenschaftsbeschreibung, die sich eindeutig unmittelbar auf die bezeichnete Ware bezieht und die auch durch den konkreten Bezug ihren ursprünglichen Wortsinn als Eigenschaftsbezeichnung für den Verkehr nicht etwa zwangsläufig verliert; denn zwischen einem Bier und seiner Etikettierung als "königlichbayerisch" lassen sich - was schon die allgemeine Lebenserfahrung besagt und verschiedene Ergebnisse der Meinungsumfrage nur bestätigen - eine Reihe von Eigenschaftsbezügen herstellen, die den Verkehr jedenfalls in weitem Umfang dazu veranlassen werden, in dem Begriff eine nachprüfbare Aussage tatsächlicher - wenngleich nicht eindeutiger - Art über das Bier zu sehen.
b) Auch die weitere Feststellung, durch diese Angabe werde ein nicht ganz unerheblicher Teil des Verkehrs in relevanter Weise irregeführt, ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für diese Feststellung hätte es an sich keiner Beweisaufnahme bedurft.
Allerdings ist der Begriff "Königl.-Bayerisch" als Eigenschaftsbeschreibung für ein Bier in der heutigen Zeit nicht ganz eindeutig; er eröffnet vielmehr - was schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung feststellbar ist und durch die Ergebnisse der Meinungsumfrage nur bekräftigt wird - verschiedene Verständnismöglichkeiten. Dies schließt jedoch die Möglichkeit einer Irreführung nicht aus; denn wer mit mißverständlichen oder mehrdeutigen Angaben wirbt, muß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig auch die ihm ungünstigen Verständnismöglichkeiten gegen sich gelten lassen, d.h. auch solche, die die Angabe im Verkehr als unrichtig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1956 - I ZR 76/54, GRUR 1957, 128, 130 - Steinhäger; BGH, Urt. v. 28.6.1960 - I ZR 13/59, GRUR 1960, 567, 569 - Kunstglas; BGH, Urt. v. 3.5.1963 - Ib ZR 93/61, GRUR 1963, 539, 541 - echt skai; BGH, Urt. v. 18.2.1982 - I ZR 23/80, GRUR 1982, 563, 564 = WRP 1982, 459 - Betonklinker). Es genügt, wenn ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil des angesprochenen Verkehrs die Angabe in einem Sinn versteht, der nicht den objektiven Gegebenheiten entspricht. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt.
Besteht - wie hier - die Angabe aus einem sprachlichen Begriff, so liegt es für den Verkehr in der Regel nahe, in erster Linie von dem natürlichen Wortsinn auszugehen, diesen jedenfalls nicht gänzlich zu vernachlässigen. Nach dem Wortsinn deutet "Königl.-Bayerische Weisse" aber - jedenfalls für den nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs, dem auch heute noch die frühere Existenz eines bayerischen Königtums bekannt ist - auf einen Zusammenhang des Biers mit diesem Königtum hin. Welcher Art dieser Zusammenhang ist, erschließt sich aus der Angabe zwar nicht eindeutig, jedoch liegt es nach der allgemeinen Lebenserfahrung besonders nahe, ihn darin zu erblicken, daß die Braustätte im Eigentum des Königshauses gestanden hatte, daß sie Hoflieferantin des Königs war, daß dieser ihr eine entsprechende Bezeichnungsbefugnis verliehen hatte oder daß sie mindestens an Traditionen aus der Zeit des Königtums, insbesondere an alte Rezepte o.ä. anknüpft. Dagegen liegt das von der Beklagten im Prozeß als möglich behauptete Verständnis eines (im Sinne einer gehobenen Qualität) "königlichen" Biers aus Bayern besonders im Hinblick auf die von der Beklagten auf den Etiketten gewählte Schreibweise des Begriffs - gänzlich fern. Auch die Beklagte selbst geht - was im Hinblick auf ihre langjährige Markterfahrung und -kenntnis indiziell nicht ganz ohne Bedeutung ist - erkennbar von den hier als naheliegend bezeichneten Verständnismöglichkeiten jedenfalls in weiten Kreisen des Verkehrs aus, da sie in ihrer Werbung (vgl. etwa Anlagen KB 2 und KB 3) deutlich bestrebt ist, entsprechende Vorstellungen auszunutzen und assoziativ zu verstärken.
Liegen aber die hier genannten Deutungen sprachlich und assoziativ besonders nahe, so kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß ein recht beträchtlicher Teil des Verkehrs mindestens auf eine von ihnen, unter Umständen aber auch auf zwei oder mehrere alternativ verfallen und annehmen wird, jedenfalls eine davon werde zutreffen. Da mindestens die ersten drei dieser Deutungen - bei der vierten ist es ungeklärt - objektiv unrichtig sind, weil sie den objektiven Gegebenheiten unstreitig nicht entsprechen, erlaubt die allgemeine Lebenserfahrung auch den Schluß, daß der Teil des Verkehrs, der einer oder mehreren der unrichtigen Vorstellungen erliegt und damit irregeführt wird, nicht ganz unerheblich im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zu § 3 UWG ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, wie groß der Teil des Verkehrs sein muß, der einer Irreführung unterliegt, nicht einheitlich, sondern abhängig von den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei es einen Unterschied machen kann, ob die Täuschung lediglich auf einem unrichtigen Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht oder durch eine tatsächlich unrichtige Angabe verursacht wird, vor der der Verkehr in höherem Maße und demgemäß durch strengere Anforderungen zu schützen ist.
Während im ersteren Falle regelmäßig ein höherer Prozentsatz zu fordern sein wird (vgl. BGH, Urt. v. 1.10.1986 I ZR 126/84, GRUR 1987, 171, 172 = WRP 1987, 242 - Schlußverkaufswerbung), genügt unter den letzteren Voraussetzungen die hier mit einer objektiv unrichtigen Angabe erfüllt sind - in der Regel eine verhältnismäßig geringe Quote derer, die getäuscht werden; diese Quote braucht unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls nicht höher als 15 % zu sein. Ob sie noch niedriger anzusetzen sein könnte, bedarf keiner Prüfung, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Bedenken angenommen werden kann, daß der Anteil derjenigen, die die Angabe "Königl.-Bayerische Weisse" als Hinweis auf eine frühere Eigentümerbeziehung zwischen Königshaus und Braustätte oder auf eine Hoflieferanteneigenschaft oder auf ein noch vom Königshaus herrührende Bezeichnungsrecht ansieht, mindestens bei 15 % liegt, tatsächlich aber wohl wesentlich höher anzusetzen ist.
c) Diese aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung getroffene Feststellung wird auch durch die vom Berufungsgericht veranlaßte Meinungsumfrage bestätigt.
Zwar enthält die Würdigung dieser Umfrage durch das Berufungsgericht einige von der Revision zu Recht beanstandete Ungenauigkeiten auch zugunsten der Klägerin, die gewisse Abzüge von einzelnen der vom Berufungsgericht errechneten Prozentwerte rechtfertigen können.
Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, weil das Berufungsgericht andererseits auch eine Reihe von Gesichtspunkten und Einzelergebnissen vernachlässigt hat, die zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen sind und das Ergebnis der Meinungsumfrage insgesamt eindeutig als Beweis der Irreführung erscheinen lassen.
Das Berufungsgericht hat sein Ergebnis in erster Linie aus gewissen Antworten auf die ungestützte Frage 4 a hergeleitet, die unter Vorlage der Abbildung der Bierflasche gestellt worden und wie folgt formuliert war:
"Dieses Weißbier wird, wie Sie sehen, mit den Worten "Königlich-Bayerische Weisse" bezeichnet. Wenn Sie bitte diesen Text einmal näher betrachten. Wie verstehen Sie ihn?"
Die Antworten, die nach seiner Ansicht für eine Irreführung sprechen können, hat das Berufungsgericht selbst zu einem Gesamtwert von 35,8 % addiert. Dieser Wert wird von der Revision zu Recht in mancherlei Hinsicht beanstandet, da mehrere der addierten Antwortpositionen eine hinreichend eindeutige Zuordnung zu tatsächlichen Fehlvorstellungen nicht erlauben. Jedoch ergibt die Addition von wirklich eindeutig falschen Vorstellungen bereits rund 15 %, und auch in weiteren Antworten wie "Königlicher Besitz, Besitzer aus ehemaligem Königshaus" (7,9 %), "Königlich-Bayerische Art" (2,5 %), "Schon zu Königszeit gebraut, getrunken" (10,6 %) sind zumindest teilweise (anteilig) ebenfalls echte Fehlvorstellungen enthalten. Letztlich kann der sich aus der Beantwortung der offenen Frage ergebende exakte Prozentwert jedoch offenbleiben, weil er jedenfalls allein schon mindestens die vorstehend als maßgeblich angenommene Mindestgrenze von 15 % übersteigt und außerdem andere Antworten zu einem noch deutlicheren Ergebnis führen.
Das Berufungsgericht hat die nachfassende Frage 4 b "Was verstehen Sie sonst noch unter der Angabe Königlich-Bayerische Weisse" wegen eines nicht völlig auszuschließenden Suggestivcharakters der Frage überhaupt nicht mehr berücksichtigt. Dabei hat es vernachlässigt, daß der unmittelbare Erkenntniswert von Antworten auf eine ganz offene Fragestellung von Haus aus begrenzt ist, soweit es um die Ermittlung einer sehr konkreten Vorstellungsmöglichkeit geht (vgl. dazu schon eingehend Noelle-Neumann, GRUR 1968, 133, 134 f.; Tilmann/Ohde, GRUR 1989, 229, 231 r. Sp.). Dies gilt in besonderem Maße, wenn - wie vorliegend - nur allgemein danach gefragt wird, was unter einer bestimmten Angabe verstanden wird, und wenn es bei dieser Angabe um einen Begriff geht, der zwar in eine bestimmte allgemeine Richtung weist, bei dem eine nähere Konkretisierung des exakten Gehalts aber jedenfalls bei einem nicht geringen Teil der Befragten auf Schwierigkeiten sowohl bei der spontan zu treffenden Erkenntnis als auch bei der Artikulation der eigenen Vorstellung stoßen kann. In einem solchen Fall kann auf eine Präzisierung des Ergebnisses sowohl durch nachfassend offene als auch durch - im Ergebnis dann durch gewisse Abstriche zu gewichtende - geschlossene Befragungen nicht verzichtet werden, wenn nicht - wie Noelle-Neumann aaO ausgeführt hat - die Partei in unzuträglicher Weise bevorzugt werden soll, die - wie vorliegend die Beklagte - eine bestimmte Antwort nicht wünscht.
Das Berufungsgericht hätte daher die Ergebnisse der Frage 4 b - jedenfalls in gewissem Umfange - mit berücksichtigen müssen. Dies hätte, weil auch hier ein gewisser Prozentsatz von Antworten eindeutig auf Fehlvorstellungen, ein weiterer auf wahrscheinliche Fehlvorstellungen schließen läßt, jedenfalls auch zu einer gewissen Erhöhung der Irreführungsquote führen und diese bereits - selbst bei großer Interpretationsvorsicht - in die Nähe von rund 20 % bringen müssen.
Diese Quote erhöht sich jedoch noch beträchtlich, wenn die Antworten auf die - durch sieben Antwortvorgaben - gestützte Frage 6 in angemessener Weise berücksichtigt werden. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die hohen Prozentwerte, von denen das Berufungsgericht bei seiner Würdigung dieser Ergebnisse ausgegangen ist, aus verschiedenen Gründen (Suggestiveinflüsse der "Stützung", Mehrdeutigkeit der Antworten) gewisser, teils nicht unerheblicher, Abstriche bedürfen. Diese werden jedoch weitgehend kompensiert, wenn die Folgen eines Fehlers berücksichtigt werden, der bei der Formulierung der gestützten Frage unterlaufen ist und sich in erheblichem Maße zum Nachteil der Klägerin auswirken mußte:
Wie eingangs dargelegt, gehören zu den nach dem Sprachsinn der Angabe nächstliegenden Begriffsgehalten auch die eines Biers aus einer Braustätte, die - zu Zeiten des Königshauses - entweder Hoflieferant des Königshofs war oder in dessen Eigentum stand oder ein Bezeichnungsrecht vom Königshaus verliehen erhalten hat. Der ersten dieser drei Alternativen ist in den Antwortvorgaben der Frage 6 Rechnung getragen. Dagegen fehlen Antwortvorgaben, die die anderen naheliegenden Alternativen eröffnet hätten. Daraus mußten sich Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage für alle diejenigen ergeben, die die Angabe im Sinne dieser Alternativen verstanden. Sie waren, da entsprechende direkte Antworten nicht vorgegeben waren, genötigt, sich für andere Antwortmöglichkeiten zu entscheiden, in die sich ihre Vorstellung einfügen ließ. Der nicht ganz unbeträchtliche Teil der Befragten, der die Vorstellung einer schon zu Zeiten des Königreichs Bayern bestehenden Eigentümerbeziehung hatte immerhin haben bereits auf die beiden offenen Fragen 4 a und 4 b spontan über 10 % Antworten gegeben, die auf ihre Annahme königlicher oder adeliger Besitzverhältnisse schließen lassen - war somit genötigt, sich für zwei der anderen, nur teilweise passenden Antwortmöglichkeiten zu entscheiden. Soweit sie annahmen, die zu Zeiten des Königshauses in dessen Eigentum stehende Brauerei sei auch heute noch Eigentum eines Mitglieds der ehemaligen Königsfamilie, lag es für sie nahe, die Antwortvorgabe "Die Brauereiinhaber sind Mitglieder des ehemaligen Königshauses" zu wählen. Soweit die Befragten dagegen annahmen, die Brauerei habe nur früher im Eigentum des Königshauses gestanden oder habe von diesem eine entsprechende Bezeichnungsbefugnis erhalten, lag es für sie nahe, die Antwortvorgabe eines Hinweises auf Tradition zu wählen. Die Quoten der Antworten auf diese beiden Fragevorgaben (28,4 % und 47,7 %) enthalten somit - ungeachtet des Umstands, daß sie unmittelbar wenig aussagekräftig sind, weil die gegebenen Antworten sich teils auch auf richtige Vorstellungen (derzeitiges Eigentum eines Mitglieds der Königsfamilie, unterstellt vorhandene Tradition durch alte Rezepte) beziehen können - jedenfalls teilweise auch solche Antworten, die in Ermangelung einer treffenden Antwortvorgabe nicht unmittelbar im Sinne des Klägervorbringens gegeben werden konnten. Wird dies in einem gewissen, im Wege sehr vorsichtiger Schätzung nur gering anzusetzenden Umfang mitberücksichtigt, so führt dies in Verbindung mit den bereits erörterten Antwortergebnissen in eine Größenordnung der durch die Angabe Irregeführten, die jedenfalls weit über 18 - 20 % und damit zweifelsfrei deutlich oberhalb der hier maßgeblichen Grenze eines im Rechtssinne nicht ganz unerheblichen Teils des Verkehrs liegt.
d) Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die Irreführung zur Beeinflussung des Kaufentschlusses geeignet und damit im Sinne des § 3 UWG relevant sei. Auch dies begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.
Zwar mag zweifelhaft sein, ob das Berufungsgericht diese Feststellung allein aufgrund der Antworten auf die Frage 5 a und 5 b treffen durfte, in denen (von insgesamt 37 % aller Befragten) eine "Bedeutung" des Wortes "königliche" bejaht worden ist. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Die Relevanz ergibt sich hier allein schon daraus, daß sämtliche in anderem Zusammenhang als naheliegend erörterte Fehlvorstellungen einen unmittelbaren Qualitätsbezug aufweisen. Denn sowohl die mit früherem Eigentum des Königshauses oder mit verliehenen Bezeichnungsrechten verbundene Vorstellung einer alten Brautradition als auch die frühere Auswahl als Hoflieferant können bei einem Bierhersteller als Qualitätsmerkmal bedeutsam werden, wofür nicht zuletzt wiederum die eigene Werbung der Beklagten spricht, in der sie selber nachdrücklich gerade auf das Traditionsmerkmal abgehoben hat.
III. Die Revision der Beklagten bleibt somit ohne Erfolg. Sie ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.