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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1963, Az.: BVerwG III CB 18.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1963
Aktenzeichen
BVerwG III CB 18.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 14214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 23.11.1962 - AZ: III A 49/62

Fundstelle

  • ZLA 1964, 134

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus und Uffhausen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 23. November 1962 wird zurückgewiesen.

Die Revision gegen dasselbe Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens trägt die Beteiligte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist Vertriebener aus R. (Sudetenland). Er war dort zusammen mit seiner Tante, einer Frau W. die bis zu ihrem Tode in der sowjetischen Besatzungszone lebte, Eigentümer eines aus mehreren Teilen bestehenden Grundbesitzes. In dem anhängigen Verfahren über Feststellung der Vertreibungsschäden geht es allein darum, wie hoch ein Teilgrundstück, nämlich der bebaute Teil des Grundstücks R., W. Straße 13, zu bewerten ist. Ein Einheitswertbescheid liegt nicht vor. Die Miteigentümerin hat vor ihrem Tode eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, nach der der Einheitswert dieses Grundstücks 109.421 RM betragen hat (Akten des Ausgleichsamtes Braunschweig Bl. 26).

2

Das Ausgleichsamt folgte dieser eidesstattlichen Versicherung nicht; es berechnete vielmehr im sogenannten Flächenwertverfahren einen Ersatzeinheitswert von 61.450 RM und erließ dementsprechend unter dem 28. April 1961 einen Teilbescheid, durch den es einen Schaden an Grundvermögen in Höhe von 46.087,50 RM und die darauf ruhenden Verbindlichkeiten in Höhe von 2.625 RM feststellte; die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 2. Mai 1962 zurück.

3

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, die Bescheide vom 28. April 1961 und 2. Mai 1962 insoweit aufzuheben, als der Vertreibungsschaden an Grundvermögen auf weniger als 109.421 RM festgesetzt worden ist. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 23. November 1962 stattgegeben.

4

Die Beteiligte hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde und gegen das Urteil selbst Revision eingelegt.

5

Beide Rechtsmittel sind unbegründet.

6

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen.

7

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach § 12 Abs. 1 FG sind Vertreibungsschäden an Grundvermögen unter Zugrundelegung des zuletzt festgestellter. Einheitswertes festzustellen. Nur dann, wenn ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt ist, ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 FG der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre. Die sich zu dieser Vorschrift ergebende Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Einheitswert als bekannt oder als nicht bekannt anzusehen ist, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weitgehend geklärt. In einem künftigen Revisionsverfahren sind weitere Rechtsausführungen zur Klärung dieser Frage nicht zu erwarten. Mit Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verwaltungsgerichte im Rahmen freier Beweiswürdigung darüber zu entscheiden haben, ob ein Einheitswert als festgestellt oder bekannt zu erachten ist und daß das Bekanntsein des Einheitswertes nicht durch Urkunden, sondern auch auf andere Weise festgestellt werden kann (Beschluß vom 3. Mai 1961 - BVerwG III C 335.59/III B 85.61 - [ZLA 1961, 250]; Beschluß vom 17. März 1961 - BVerwG IV B 280.60 -; Beschluß vom 11. April 1962 - BVerwG III B 185.61/III C 215.61 -; Urteil vom 10. Juli 1962 - BVerwG III C 196.61 - [RLA 1962, 348]; siehe auch Urteile vom 12. Juli 1963 - BVerwG III C 34.61 - und vom 12. September 1963 - BVerwG III C 279.61 -; Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 3 zu § 12 FG).

8

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hält sich auch im Rahmen des Urteils vom 8. Februar 1963 - BVerwG IV C 274.61 -. In diesem Urteil ist im übrigen zutreffend zum Ausdruck gebracht worden, daß für die Frage des Bekanntseins des Einheitswertes "die Glaubhaftmachung genügt" (§ 35 FG). Hierauf kommt es aber im vorliegenden Fall nicht an, da das Verwaltungsgericht das Bekanntsein des Einheitswertes als nachgewiesen angesehen hat.

9

Eine Zulassung der Revision aus dem Gesichtspunkt des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und beruht nicht auf einer Abweichung von den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

10

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn der Beteiligte in der Beschwerdeschrift oder innerhalb der Beschwerdefrist einen Verfahrensmangel geltend gemacht hat, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier. Aus den innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragenen Ausführungen der Beteiligten ist nicht zu ersehen, daß das Verwaltungsgericht bei Prüfung der für die Begründung des Urteils allein entscheidenden Frage, ob der Einheitswert bekannt ist, gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung, gegen Erfahrungssätze, gegen die Denkgesetze oder gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, beispielsweise durch Übergehung von Beweisanträgen oder in sonstiger Weise, verstoßen hat. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht Verfahrensrecht nicht dadurch verletzt, daß es im Rahmen des ihm zustehenden Rechtes auf freie Beweiswürdigung der eidesstattlichen Versicherung der Verstorbenen zusammen mit den eidlichen Erklärungen des Klägers vor Gericht entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Es besteht auch kein Grund für die Annahme, daß in der Nichterhebung der vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 12. November 1962 gestellten Beweisanträge ein Verfahrensfehler liegen kann, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Bekanntsein des Einheitswertes beruht.

11

Die Beteiligte hat ausgeführt, der vom Verwaltungsgericht aufgehobene Teilbescheid der Beklagten sei auf Grund eines Beschlusses des Feststellungsausschusses nach § 23 FG ergangen. Es erhebe sich die Frage, ob die alleinige Aufhebung des Teilbescheides nicht unter Umständen dazu führen könne, daß auch nach Rechtskraft des Urteils zum Beispiel der Ausgleichsamtsleiter als Vorsitzender des Feststellungsausschusses erneut von den beiden Beisitzern überstimmt werden könne, weil der Feststellungsausschuß in seiner Mehrheit die Auffassung vertrete, sein ursprünglicher Beschluß sei nicht aufgehoben und werde weiterhin vertreten. Es handele sich hierbei um eine Verfahrensfrage, die einer höchstrichterlichen Entscheidung zugänglich sein müsse. Dies Vorbringen stellt sich rechtlich als die Geltendmachung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar. Es kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen, weil - abgesehen davon, daß die Beteiligte insoweit nicht beschwert ist - auf einem derartigen Verfahrensmangel das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht beruht.

12

Die Revision ist unbegründet. Da das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, hätte sie nur Erfolg haben können, wenn das angefochtene Urteil auf wesentlichen Mängeln des Verfahrens beruht hätte und diese Mängel innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gerügt worden wären. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen dieses Beschlusses über die Unbegründetheit der Beschwerde hingewiesen. Die Revision ist somit offenbar unbegründet (§ 190 Abs. 3 VwGO).

13

Die Beschwerde und die Revision waren deshalb zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.200 DM festgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].[D]er Beschluß über die Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Vierhaus
Uffhausen