Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1984, Az.: III ZR 178/82
Absehen von der wirtschaftlich vernünftigen Ausbeute eines Kiesvorkommens auf Grund von Interessen des Landschaftsschutzes; Erhaltung eines wertvollen Auwaldrestes; Auskiesungsverbot als Sozialbindung des Eigentums; Entschädigung für ein Auskiesungsverbot; Versagung der Genehmigung zum weiteren Kiesabbau als Enteignung; Entschädigungslos hinzunehmende Sozialpflichtigkeit eines Grundstücks; Entschädigungslos hinzunehmende Situationsgebundenheit eines Grundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1984
- Aktenzeichen
- III ZR 178/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 26.05.1982
- LG Regensburg
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 GG
- § 5 ReichsnaturschutzG
- § 19 ReichsnaturschutzG
Fundstellen
- MDR 1984, 382 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 819-821 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Maria Theresia Gräfin von und zu A.-Z., M.
Prozessgegner
Freistaat Bayern,
gesetzlich vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Regensburg, O. straße 16, Regensburg
Amtlicher Leitsatz
Gebieten es überragende Interessen des Landschaftsschutzes (hier die Erhaltung eines wertvollen Auwaldrestes), von der sonst wirtschaftlich vernünftigen Ausbeute eines Kiesvorkommens abzusehen, so hat der Eigentümer ein aus Gründen des Landschaftsschutzes ausgesprochenes Auskiesungsverbot als Sozialbindung seines Eigentums entschädigungslos hinzunehmen.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Mai 1982 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Die Klägerin macht Enteignungsentschädigung geltend, weil ihr aus Gründen des Landschaftsschutzes verboten worden ist, eines ihrer Grundstücke im Wege der Auskiesung zu nutzen.
Sie ist Eigentümerin des im sogenannten Niederaltaicher Gries gelegenen Grundstücks Fl. Nr. 841 der Steuergemeinde Niederaltaich. Das Gebiet bildet ein Dreieck, welches im Norden von der Bundesautobahn mit einem in das Grundstück hineinragenden Rastplatz, im Südwesten von der Donau und im Osten von einem Altwasser der Donau begrenzt wird.
Mit Vertrag vom 25. Februar 1971 überließ die Klägerin unter anderem eine Teilfläche von etwa 1,77 ha des genannten Grundstücks (Westgrube), auf der sich ein Auwald befindet, zum Zwecke der Kiesausbeute der Raiffeisenbank W.-H.. Diese begann vom Süden und Osten her mit dem Kiesabbau, Durch den Abbau entstand ein Baggersee. Mit Schreiben vom 8. November 1973 beantragte die Bank beim Landratsamt D. die Genehmigung zur Kiesausbeute auch für die sogenannte Westgrube, die inzwischen aufgrund der Kreisverordnung über den Schutz von Landschaftsteilen an der Isar und deren Mündungsgebiet im Landkreis D. vom 30. Juli 1973 Teil des Landschaftsschutzgebietes geworden war.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 1974 versagte das Landrat samt eine nach der Kreisverordnung erforderliche Ausnahmegenehmigung. Der Widerspruch der Bank blieb erfolglos. Die Klage der Bank hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 28. Juni 1978 abgewiesen. Ein Rechtsmittel ist hiergegen nicht eingelegt worden. Die Klägerin hat an dem Verwaltungsstreitverfahren als Beigeladene teilgenommen.
Nachdem feststand, daß auf dem genannten Teil des Geländes eine Kiesentnahme nicht zulässig war, minderten die Bank und Klägerin die aufgrund des Vertrages vom 25. Februar 1971 an die Klägerin zu zahlende Summe um 96.782,60 DM.
Die Klägerin ist der Ansicht, die aus Gründen des Landschaftsschutzes ausgesprochene Versagung der Genehmigung zum Kiesabbau sei als enteignender Eingriff in ihre Rechtsposition als Grundstückseigentümerin zu werten.
Dafür habe der beklagte Freistaat eine angemessene Entschädigung zu leisten, die der Minderung entspreche, die sie an der mit der Bank vereinbarten Auskiesungsvergütung habe hinnehmen müssen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 96.762,60 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Er ist der Auffassung, daß es sich bei der Versagung der Kiesausbeute noch um eine im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums liegende Maßnahme handele, die von der Klägerin entschädigungslos hingenommen werden müsse. Zudem wäre der Kiesabbau sowohl aus wasserwirtschaftlichen als auch aus bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig gewesen.
Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Antrag weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat eine Entschädigungspflicht des Beklagten verneint mit der Begründung, die Versagung der Genehmigung zum weiteren Kiesabbau auf dem Flurstück Nr. 841 stelle keine Enteignung dar. Sie sei vielmehr Aussfluß einer entschädigungslos hinzunehmenden Sozialpflichtigkeit (Situationsgebundenheit) des Grundstücks. Ein vernünftiger und einsichtiger Eigentümer würde von sich aus mit Rücksicht auf die gegebene besondere Situation die beantragte Nutzung nicht vornehmen. Zwar biete sich die Kiesausbeutung aus wirtschaftlichen Gründen an.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A. sei jedoch der Auwald, der bei einem Abbau beseitigt werden müßte, im Interesse des Naturschutzes dringend zu erhalten. Das der Kreisverordnung vom 30. Juli 1973 zugrunde liegende Verbot der Änderung der Nutzungsart und der Auskiesung in noch vorhandenen Auwäldern treffe grundsätzlich alle Eigentümer solcher Grundstücke in gleicher Weise; der Klägerin werde daher kein Sonderopfer abverlangt.
Da nach Auffassung des Berufungsgerichts schon aus diesen Gründen eine Entschädigungspflicht des Beklagten nicht gegeben war, hat es offengelassen, ob die Versagung auch aus Gründen der Wasserwirtschaft oder des Baurechts hätte erfolgen müssen. Ebenso hat es nicht erörtert, ob etwa eine Entschädigung schon deshalb nicht zu gewähren ist, weil die Kreisverordnung keine Entschädigung vorsieht.
II.
Die Revision der Klägerin muß erfolglos bleiben.
1.
Das Klagebegehren erweist sich nicht schon wegen der durch die beabsichtigte Kiesausbeute berührten wasserwirtschaftlichen Belange als unberechtigt.
a)
Allerdings wäre bei der beabsichtigten Auskiesung Grundwasser freigelegt und der bereits bestehende Baggersee auf Dauer erheblich erweitert worden. Ein solches Vorhaben hätte daher einer wasserrechtlichen Planfeststellung nach § 31 WHG bedurft (BVerwGE 55, 220, 223). Wäre der Klägerin die erforderliche Planfeststellung versagt worden, weil von der beabsichtigten Kiesausbeute eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in wasserwirtschaftlicher Hinsicht, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten war, dann müßte diese Nutzungsmöglichkeit bei der Ermittlung der Enteignungsentschädigung außer Betracht bleiben, weil sie nicht zum verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Grundeigentums gehört. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall die Kiesausbeute eine von der Natur der Sache her gegebene, naheliegende Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks darstellt. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 15. Juli 1981 (BVerfGE 58, 300 = NJW 1982, 745 - ZfBR 1982, 80) dargelegt. Seine hiervon abweichende Ansicht hat der Senat aufgegeben (s. BGHZ 84, 223[BGH 03.06.1982 - III ZR 28/76] und 230; Urteil vom 3. Juni 1982 - III ZR 170/77 = NVwZ 1982, 646 = WM 1982, 966).
b)
Daraus folgt aber nicht, wie der Senat in seinem nach Erlaß der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen Urteil vom 1. Juli 1982 (III ZR 10/81 - NJW 1982, 2491 - WM 1982, 988) ausgeführt hat, daß die Kiesbestandteile des Grundstücks aus dem Schutzbereich des Art. 14 GG "ausgegliedert" worden wären. Zwar kommt - wie das Bundesverfassungsgericht (NJW 1982, 745, 750 [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]/751) dargelegt hat - dem Grundwasser für die Allgemeinheit, insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung, eine kaum zu überschätzende Bedeutung zu. Zugleich ist dieses in besonderem Maße der Gefahr nachteiliger Einwirkungen von seiten des Grundeigentümers ausgesetzt. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung einer vom Oberflächeneigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Ordnung unterstellt hat. Die Ordnung des Wasserhaushaltsgesetzes beläßt jedoch dem Grundeigentümer das Eigentum an einem unter der Erdoberfläche seines Grundstücks befindlichen Kiesvorkommen. Es regelt lediglich die Befugnisse des Grundeigentümers, dieses Vorkommen auszubeuten, wenn dieses Vorhaben die nicht ganz entfernte Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung auf das im Untergrund vorhandene Wasser mit sich bringt. Wenn daher das Bundesverfassungsgericht (NJW 1982, 745, 748 [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]) [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78] ausführt, "die Rechtsstellung des Grundeigentümers endet in der Tiefe prinzipiell dort, wo er mit dem Grundwasser in Berührung kommt", so ist das nicht räumlich zu verstehen. Vielmehr besagt das nur, daß der Grundeigentümer so lange nicht befugt ist, das in seinem Eigentum stehende Kiesvorkommen auszubeuten (es auf diese Weise zu nutzen), als das wegen einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung unstatthaft ist. Stehen indessen einer Kiesausbeute wasserwirtschaftliche Gründe (§ 6 WHG) nicht entgegen und wäre deshalb dem Grundeigentümer eine beantragte Erlaubnis zu erteilen, dann kann diese Nutzungsmöglichkeit gegenüber einem Zugriff aus nicht wasserwirtschaftlichen Gründen vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfaßt sein. Daß das Wasserhaushaltsgesetz dem Eigentümer keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis, Bewilligung oder Planfeststellung gewährt, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die hiervon abweichende Ansicht (s. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1978 - III ZR 28/76 = NJW 1978, 2290 [BGH 13.07.1978 - III ZR 28/76]) gibt der Senat auf; sie beruhte auf einer Betrachtung des Wasserhaushaltsgesetzes, die nicht die Zustimmung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (vgl. dazu auch Senatsurteil BGHZ 87, 66[BGH 03.03.1983 - III ZR 93/81]).
c)
Nach Art. 58 Abs. 1 BayWG aF (jetzt Art. 75 BayVwVfG) ersetzt die Planfeststellung alle nach landesrechtlichen anderen Vorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen (Konzentrationswirkung). Eine privatnützige wasserrechtliche Planfeststellung - wie sie hier in Rede stehen würde - muß versagt werden, wenn sie zur Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen würde. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, beantwortet jedoch das Wasserhaushaltsgesetz allein in wasserwirtschaftlicher Hinsicht. Ob das Wohl der Allgemeinheit unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten - z.B. des Landschaftsschutzes - beeinträchtigt wird, ergibt sich aus dem jeweils für diese Gesichtspunkte einschlägigen gesetzlichen Regelungsbereich (BVerwGE 55, 220; s. auch BVerfG NJW 1982, 745, 752) [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]. Insoweit ist auch für die Frage nach dem Bestehen einer enteignungsfähigen Rechtsposition darauf abzustellen, ob die jeweils zu schützenden öffentlichen Belange - wie z.B. die des Landschaftsschutzes - (regelmäßig) nur die Sozialbindung des Grundeigentums zum Ausdruck bringen, also einen Eingriff in den durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Bereich nur unter Enteignungsvoraussetzungen (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) gestatten, oder ob sie - wie etwa die wasserwirtschaftlichen Belange - die aus dem Grundeigentum fließenden Befugnisse so begrenzen, daß die Nutzbarkeit des Oberflächeneigentums von vornherein beschränkt ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 230, 236) [BGH 03.06.1982 - III ZR 107/78]. Danach kann das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Grundeigentum berührt sein, wenn einem Auskiesungsvorhaben keine wasserwirtschaftlichen Belange entgegenstehen, jedoch (allein) Belange des Landschaftsschutzes, die den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG genügen, über die dem Grundeigentum immanente Sozialbindung hinaus eine derartige Nutzung der Bodenbestandteile verbieten.
d)
Für die Frage, ob im Einzelfall eine Enteignung vorliegt, ist es daher von Bedeutung, aus welchen Gründen die beabsichtigte Kiesausbeute untersagt worden ist. Waren dies wasserwirtschaftliche, so muß diese Nutzungsmöglichkeit als nicht zum Schutzbereich des Art. 14 GG gehörig angesehen werden. Diese Prüfung obliegt dem mit der Höhe der Entschädigung befaßten ordentlichen Gericht im Rahmen der Vortrage, ob überhaupt eine Enteignung vorliegt.
Da im Streitfall die Frage bislang offengeblieben ist, ob wasserwirtschaftliche Gründe dem beabsichtigten Kiesabbau entgegenstanden, ist für die Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß derartige Umstände fehlten.
2.
Auch hinsichtlich der unerörtert gebliebenen bauplanungsrechtlichen Bedenken, ist zugunsten der Klägerin zu unterstellen, daß keine Gründe des Bauplanungsrechts dem beabsichtigten Kiesabbau entgegenstanden.
3.
Mit Urteil vom 28. Juni 1978 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Ablehnung der Abbaugenehmigung durch das Landratsamt gebilligt, und zwar aus Gründen des Landschaftsschutzes. Aufgrund dieser rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht für das Zivilgericht bindend fest, daß jedenfalls auch aus Gründen des Landschaftsschutzes der Antrag auf Erteilung einer Abbaugenehmigung abgelehnt werden durfte. Die Zivilgerichte sind in ständiger Rechtsprechung wegen grundsätzlicher Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige an verwaltungsgerichtliche Urteile im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden, die zwischen den Parteien ergangen sind (Senatsurteile BGHZ 9, 329, 332; 10, 220, 225 f.; 20, 379, 382 f.). Diese Bindung besteht auch, wenn eine der späteren Prozeßparteien - hier die Klägerin - im Verwaltungsrechtsstreit nur beigeladen war (§ 121 VerwGO; Kopp VerwGO 5. Aufl. § 66 Rn. 12; BGH Urteil vom 4. Mai 1959 - III ZR 35/58 - LM § 19 a GewO Nr. 1).
4.
Bindend für das Zivilgericht hat das Verwaltungsgericht entschieden, daß die Versagung der von der Klägerin beantragten Genehmigung der Kiesausbeute aufgrund der Kreisverordnung vom 30. Juli 1973 über das Landschaftsschutzgebiet "Untere Isar" rechtmäßig war. Die Voraussetzungen für eine Erlaubnis (§ 4) oder eine Ausnahme (§ 5) haben nicht vorgelegen.
Nicht bindend - da sich die Rechtskraft des Urteils nicht auf die Gründe erstreckt, s. BGB-RGRK § 839 Rn. 583 m.w.Nachw. - sind dagegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es ablehnt, die Verhinderung der Kiesausbeute als eine Enteignung zu werten. Das ist vielmehr eine Frage, die der - ungebundenen - Prüfung des Zivilgerichts als Vortrage der Entschädigung obliegt.
5.
a)
Rechtsgrundlage der Kreisverordnung vom 30. Juli 1973 waren die §§ 5 und 19 des früheren (Reichs) Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935. Dieses Gesetz hatte nach dem Zusammenbruch seine Geltung behalten (BayBS ErgB S. 1. - NatSchG -; BGH Urteile vom 9. Dezember 1957 - III ZR 150/56 - LM Nr. 70 zu Art. 14 GG und vom 17. Februar 1977 - III ZR 115/74 = WM 1977, 561; BayVerfG in VGH nF 12 II 1, 4; BVerwG DVBl. 1966, 825) und war erst durch das Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) vom 27. Juli 1973 (GVBl. S. 437) mit Wirkung vom 1. August 1973 aufgehoben worden (Art. 59 und 60).
b)
Das Reichsnaturschutzgesetz ließ nicht nur Maßnahmen zu, die sich als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums darstellten. Es gab den Naturschutzbehörden auch die Möglichkeit zu Eingriffen in das Eigentum, die über die Grenzen der Inhaltsbestimmung hinausgingen. Etwaige durch die Gesetzesanwendung ausgelöste Entschädigungsansprüche (Art. 153 WRV) wurden mit Hilfe einer besonderen Klausel ausgeschlossen. So bestimmte § 24, daß rechtmäßige Maßnahmen, die aufgrund des Gesetzes und der dazu erlassenen Überleitungs-, Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften getroffen wurden, keinen Anspruch auf Entschädigung begründeten. Durch diese Regelung sollten - von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen - alle Naturschutzmaßnahmen von etwaigen Entschädigungsansprüchen freigestellt werden. Das war mit Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WRV vereinbar. Diese Bestimmung sah vor, daß bei Enteignungen die Entschädigung durch Reichsgesetz ausgeschlossen werden konnte (s. BGHZ 19, 209, 212). § 24 NatSchG steht jedoch in Widerspruch zu Art. 159 Bayer. Verfassung, der - ebenso wie Art. 14 Abs. 3 GG - eine Enteignung ausnahmslos nur gegen Entschädigung zuläßt. Er ist daher durch die Bayerische Verfassung am 8. Dezember 1946 außer Kraft gesetzt worden (BayVerfGH VGH nF 12 II 1 ff.).
Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß für die Zeit nach dem Inkrafttreten der Bayerischen Verfassung und des Grundgesetzes (24. Mai 1949) Enteignungsmaßnahmen nach dem Naturschutzrecht schlechthin unzulässig sind. Vielmehr ist das Naturschutzrecht seit dem Wegfall des § 24 NatSchG (8. Dezember 1946) als durch Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WRV dahin ergänzt anzusehen, daß für enteignende Maßnahmen, die aufgrund des Gesetzes und der dazu erlassenen Überleitungs-, Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften getroffen werden, eine angemessene Entschädigung zu leisten ist. Zu dieser Auslegung ist das ordentliche Gericht ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 GG) befugt, weil es sich um ein vorkonstitutionelles Gesetz handelt, für das die Junktimklausel des Art. 14 Abs. 3 GG nicht gilt (BVerfGE 46, 268, 288; 4, 219, 236 f.). Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 4, 219, 237 [BVerfG 21.07.1955 - 1 BvL 33/51] stehen der hier vorgenommenen Auslegung nicht entgegen, weil der Entschädigungsausschluß des § 24 NatSchG schon vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes weggefallen ist.
c)
Die für die Kreisverordnung vom 30. Juli 1973 maßgebliche Entschädigungsregelung ist mithin dem Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WRV zu entnehmen. Diese Regelung ist durch Art. 55 Abs. 1 BayNatSchG aufrechterhalten worden.
6.
Die Regelungen der Kreisverordnung, die im öffentlichen Interesse die Landschaft vor schädigenden oder verunstaltenden Eingriffen bewahren sollen, drücken - wenn bei ihrer Anwendung im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird - nur die Situationsgebundenheit des Grundstücks aus (vgl. BGHZ 77, 351). Es ist aber nicht auszuschließen, daß eine konkrete Maßnahme enteignenden Charakter hat.
Die Frage, ob eine aus Gründen des Landschaftsschutzes ausgesprochene Versagung der Genehmigung zum Abbau eines Kiesvorkommens eine entschädigungspflichtige Enteignung darstellt oder ob sie sich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hält und deshalb vom Eigentümer entschädigungslos hinzunehmen ist, entscheidet der Senat nach folgenden Grundsätzen: Befugnisse, die zur Nutzung oder Benutzung von Grundstücken berechtigen, unterliegen einer Sozialbindung insbesondere darin, daß alle Arten der Nutzung oder Benutzung der jeweiligen "Lage" des Grundstücks, seiner "Situation" und der sich daraus im allgemeinen Interesse ergebenden "Situationsgebundenheit" entsprechen müssen. Diese Bedeutung der vorgegebenen "Situation" hat bei Grundstücken, die die Voraussetzungen dafür besitzen, Naturschutzgebiet zu sein (§ 4 RNatSchG), oder dem Landschaftsschutz unterstellt zu werden (§ 5 RNatSchG), insbesondere die regelmäßige Folge, daß eine aus Gründen des Naturschutzes angeordnete Nutzungs- oder Benutzungsbeschränkung keine Enteignung, sondern lediglich Ausdruck ihrer Sozialbindung ist. Auf jedem Grundstück lastet gleichsam eine aus seiner Situationsgebundenheit abzuleitende immanente Beschränkung der Rechte des Eigentümers, aus der sich Schranken seiner Nutzungs- und Verfügungsmacht, vor allem in bezug auf die Erfordernisse des Natur- und Denkmalschutzes, ergeben. Wie diese Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind, ist jeweils aufgrund einer wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den berührten Interessen des Allgemeinwohls und den betroffenen Eigentümerinteressen festzustellen. Eine situationsbedingte Belastung des Grundstücks kann angenommen werden, wenn ein - als Leitbild gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhältnisse seines Grundstücks von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde (dazu BGHZ 87, 66, 71[BGH 03.03.1983 - III ZR 93/81]/2 m.w.Nachw.). Hierfür sind in der Regel die bisherige Nutzung und der Umstand von Bedeutung, ob die Benutzungsart in der Vergangenheit schon verwirklicht worden war. Allerdings ist nicht nur auf schon gezogene Nutzungen abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob eine Nutzungsmöglichkeit, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt worden ist (BGHZ 60, 126, 130/1).
7.
War nach diesen Grundsätzen die Ausbeutung des Kiesvorkommens eine vernünftigerweise in Betracht zu ziehende Nutzungsmöglichkeit, so kann hier nicht schon der Kreisverordnung vom 30. Juli 1973 eine enteignende Wirkung beigemessen werden (offengeblieben in BGHZ 57, 178, 180). Durch diese ist zwar das Grundstück des Klägers unter Landschaftsschutz gestellt und der Kiesabbau von einer vorherigen behördlichen Unbedenklichkeitsprüfung abhängig gemacht worden (§§ 3 und 4 VO). Diese Beschränkungen haben sich aber im Rahmen der zulässigen Inhaltsbestimmung des Eigentums gehalten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Klägerin hat ihr Grundstück in der bisherigen Weise ungehindert nutzen können. Erst mit der Bestandskraft der vom Landkreis ausgesprochenen Versagung (d.h. mit dem endgültigen Verbot der weiteren Kiesausbeute) kann ihr ein fühlbares wirtschaftliches Opfer, das eine Entschädigung auszulösen vermag, abverlangt worden sein (vgl. zur ähnlichen Rechtslage des Schutzstreifens nach § 9 Abs. 1 FStrG: Senatsurteil vom 12. Juni 1975 - III ZR 25/73 - BGHZ 64, 382, 389 f.) [BGH 12.06.1975 - III ZR 25/73].
8.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sich in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Klägerin eine Vielzahl von Auskiesungsstellen und Baggerseen befinden. Aus wirtschaftlichen Gründen biete sich daher - so hat es ausgeführt - eine Ausbeutung des Grundstücks der Klägerin an, man könne fast von einer Arrondierung des Kiesgebietes sprechen. Gleichwohl müsse von der Klägerin verlangt werden, daß sie von einer Ausbeutung absehe. Der Sachverständige Prof. Dr. A. habe dargelegt, daß es sich bei dem auf dem Grundstück befindlichen Auwald um ein ökologisch wichtiges Biotop handele, dessen Erhaltung dringend geboten sei. Eine Vielzahl von Bäumen, Pflanzen und Tieren lebe vornehmlich im Auwald und sei auf ihn angewiesen. Die notwendige Regenerierung der Landschaft erfordere nicht nur großflächige Schutzgebiete, sondern auch - wie hier - kleine Auwaldinseln. Trotz forstlicher Eingriffe sei der Auwaldrest auf dem Grundstück der Klägerin als ein naturnaher qualitativ hochwertiger Auwald einzustufen, den eine hohe Mannigfaltigkeit von Baum- und Straucharten auszeichne. Eine wesentliche Schädigung dieses Auwaldes durch die Auswirkungen seiner Umgebung habe nicht stattgefunden oder sei gering. Eine Rekultivierung des Auwaldes nach einer Ausbeutung des Kiesvorkommens sei praktisch nicht möglich.
Diese Feststellungen rechtfertigen - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Schlußfolgerung, daß ein vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus von einer Kiesausbeute absehen würde. Er würde sich nicht der Erkenntnis verschließen, daß ganz überragende Interessen des Landschaftsschutzes eine Erhaltung des Auwaldrestes gebieten und ihn veranlassen, von einer sonst wirtschaftlich vernünftigen, in seinem privaten Interesse liegenden Ausbeutung des Kiesvorkommens abzusehen (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1980 - III ZR 175/78 = BGHZ 77, 351, 354 = WM 1980, 1149, 1151).
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Die Erhaltungswürdigkeit des Auwaldrestes - trotz fehlender Überschwemmung - hat das Berufungsgericht, sachverständig beraten, rechtsfehlerfrei festgestellt. Auch hat es die Einflüsse der Autobahn und des Parkplatzes berücksichtigt. Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, aus dem bisherigen Raubbau an wertvoller Natur Schlußfolgerungen zugunsten der Klägerin zu ziehen.
III.
Demnach erweist sich das Entschädigungsbegehren der Klägerin als unbegründet. Die Revision gegen das die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts muß daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Kröner
Boujong
Engelhardt
Halstenberg