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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1994, Az.: BVerwG 11 B 182.94

Verwerfen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung als Verfahrensfehler; Zulassung einer Revision auf eine Verfahrensrüge bei zweifacher Begründung durch Ausgangsinstanz; Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch das Gericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1994
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 182.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 19686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.06.1994 - AZ: 19 A 3582/93

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8. 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Der von ihr geltend gemachte Verstoß gegen § 130 a VwGO liegt nicht vor.

3

a)

Nach der Anhörungsmitteilung des Berufungsgerichts (§ 130 a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) vom 25. Januar 1994 war der Kläger nicht gehindert, Beweisanträge zu stellen. Hätte er davon Gebrauch gemacht, hätte sich das Berufungsgericht mit ihrer Erheblichkeit befassen und durch eine zweite Anhörungsmitteilung zu erkennen geben müssen, ob es an seiner - auf sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzungen überprüfbaren - Absicht zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung festhält (vgl. Beschluß vom 3. September 1992 - BVerwG 11 B 22.92 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 6 = Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 88; Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 7 = § 133 VwGO Nr. 10). Davon hat der Kläger in seinem nach der Anhörungsmitteilung verfaßten Schriftsatz an das Berufungsgericht aber keinen Gebrauch gemacht. Von einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör kann daher keine Rede sein.

4

b)

Kein Verfahrensverstoß liegt ferner darin, daß das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses nicht dargelegt hat, daß und warum es die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 130 a VwGO als erfüllt angesehen hat. Einer solchen Begründung bedarf es weder in der Anhörungsmitteilung noch in dem die Berufung zurückweisenden Beschluß. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu Art. 2 § 5 EntlG, der Vorgängerregelung des § 130 a VwGO, entschieden (vgl. Beschlüsse vom 9. Juni 1981 - BVerwG 7 B 121.81 - und vom 13. Dezember 1983 - BVerwG 9 B 1387.82 - Buchholz 312 EntlG Nr. 19 und Nr. 34). Eine solche Begründung ist auch durch § 130 a VwGO nicht vorgeschrieben; den Geboten des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens ist unter Berücksichtigung des mit § 130 a VwGO verfolgten Beschleunigungseffektes vielmehr bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß der Kläger durch die Anhörungsmitteilung in die Lage versetzt wird, sich über die inhaltliche Bedeutung und die rechtlichen Zusammenhänge der ihm zugegangenen Mitteilung Klarheit zu verschaffen und auf das beabsichtigte Verfahren einzustellen (vgl. Beschluß vom 21. Dezember 1993 - BVerwG 6 B 76.92 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 10). Insoweit verstößt § 130 a VwGO weder gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs noch gegen dasjenige des effektiven Rechtsschutzes, weil der Betroffene in seinem Recht auf Ausführungen zu tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht beschränkt ist und insbesondere Beweisanträge stellen kann (vgl. Beschluß vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5).

5

2.

Die Beschwerde hat ferner keinen Erfolg, soweit sie einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) des Berufungsgerichts geltend macht. Ist die Berufungsentscheidung in je selbständig tragender Weise doppelt begründet, so kann der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur stattgegeben werden, wenn im Hinblick auf jeden der beiden Begründungsteile ein Zulassungsgrund gegeben ist (vgl. etwa Beschluß vom 10. Mai 1990 - BVerwG 5 B 31.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

6

Das Berufungsgericht hat in seinem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluß (S. 3) ausgeführt, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers "schon für sich allein" deshalb gerechtfertigt ist, weil in dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten "partiell sehr ausgeprägte Leistungseinbußen des Klägers im Bereich der akustischen und visuellen Merkfähigkeit, der Konzentrationsfähigkeit und der visuellen Wahrnehmungsfunktionen festgestellt" worden sind. Gegen diese rechtlich selbständig tragende Begründung hat der Kläger in seiner Beschwerde nichts erinnert. Im übrigen mußte sich dem Berufungsgericht aber auch keine weitere Beweisaufnahme aufdrängen. Über die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hatte das Berufungsgericht - ausgehend von seiner materiellen Rechtsauffassung - gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Eine weitere Beweisaufnahme hätte sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann aufdrängen können, wenn das bereits vorliegende Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichtes ungeeignet oder unzureichend gewesen wäre, etwa weil es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen oder mit sonstigen groben, offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen behaftet ist (vgl. etwa Beschluß vom 13. August 1987 - BVerwG 7 B 53.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 76). Derartige Mängel sind hier nicht ersichtlich. Aus der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (S. 3 f.) ergibt sich, daß das Berufungsgericht nicht etwa aufgrund eigener Sachkunde über die Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides entschieden hat. Soweit die Beschwerde sich gegen das Gutachten wendet, bewertet sie die darin enthaltenen Feststellungen anders als das Berufungsgericht; revisionsgerichtlich nachprüfbare Fehler der Beweiswürdigung - etwa ein Verstoß gegen Denkgesetze, gesetzliche Beweisregeln oder allgemeine Erfahrungssätze - sind aber nicht ersichtlich.

7

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO,

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8. 000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG (vgl. hierzu den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - DVBl 1991, 1239 -, Stichworte: Verkehrsrecht/Fahrerlaubnis).

Dr. Diefenbach
Prof. Dr. Bonk
Dr. Kugele