Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.1993, Az.: BVerwG 6 B 76.92
Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs bei beabsichtigter Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 130a VwGO
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.12.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 76.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 13212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 19.05.1992 - AZ: 12 A 604.91
- OVG Berlin - 04.09.1992 - AZ: 8 B 80.92
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ-RR 1994, 362 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs bei beabsichtigter Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 130a VwGO.
In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Dr. Seibert und Albers
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 1992 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde durch Verfügung der Beklagten vom 13. Dezember 1990 exmatrikuliert. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage gegen den Exmatrikulationsbescheid durch Urteil vom 19. Mai 1992 abgewiesen. In dem sich anschließenden Berufungsverfahren erhielt der Kläger von dem Oberverwaltungsgericht unter dem 17. August 1992 folgende schriftliche Mitteilung:
"Gemäß § 130 a Verwaltungskostenordnung kann das Oberverwaltungsgericht die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Es wird erwogen, so zu verfahren. Sie haben Gelegenheit, sich hierzu innerhalb von zehn Tagen zu äußern."
Der anwaltlich nicht vertretene Kläger hat am 2. September 1992 seine Berufung handschriftlich begründet. Am 4. September 1992 hat das Oberverwaltungsgericht beschlossen, die Berufung zurückzuweisen und die Revision nicht zuzulassen.
Der Kläger hat die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten und eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (§ 130 a in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) gerügt.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat § 130 a i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO verletzt, indem es die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückgewiesen hat, ohne den Kläger zuvor angemessen zu hören.
Die durch diese Vorschriften dem Berufungsgericht auferlegte Anhörungspflicht gebietet, daß der Berufungskläger zunächst über die Absicht des Gerichts informiert wird, ohne mündliche Verhandlung im Beschlußverfahren zu seinen Ungunsten zu entscheiden. Dies ist im vorliegenden Fall zwar geschehen, die dem Kläger zugegangene Mitteilung vom 17. August 1992 hat ihn jedoch fälschlich darauf hingewiesen, daß dieses berufungsgerichtliche Vorgehen aufgrund der "Verwaltungskostenordnung" statthaft sei. Dies ist aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Klägers kein bloßer Zitierfehler, den er offensichtlich hätte durchschauen können. Vielmehr ist dieser falsche Hinweis objektiv irreführend und geeignet, zu verhindern, daß der Betroffene sich auf angemessene Weise darüber informiert, ob der angekündigte Ausschluß der mündlichen Verhandlung statthaft ist. Erschwerend kommt hier hinzu, daß die Äußerungsfrist von zehn Tagen für den Kläger als einen anwaltlich nicht vertretenen Ausländer außerordentlich kurz bemessen und auch nicht mit einer abschließenden Fristsetzung zur Äußerung in der Sache selbst - nicht nur zur beabsichtigten Verfahrensweise - verbunden worden war. Gemäß § 138 Nr. 3 VwGO ist es unerheblich, ob die unzulässige Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs den Kläger konkret benachteiligt hat.
Unerheblich ist ferner, daß die vom Berichterstatter im berufungsgerichtlichen Verfahren unterzeichnete Originalverfügung den bezeichneten Fehler nicht enthält, sondern richtig auf § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung hinweist. Abzustellen ist allein darauf, ob der Kläger in die Lage versetzt worden ist, sich über die inhaltliche Bedeutung und die rechtlichen Zusammenhänge der ihm zugegangenen Mitteilung Klarheit zu verschaffen. Dies ist hier - wie dargelegt - nicht der Fall. Da somit die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. § 133 Abs. 6 VwGO).
Seibert
Albers