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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.04.1975, Az.: VI ZR 19/74

Schadensersatz wegen eines Unfalls; Augenverletzung wegen der Ablösung eines Metallsplitters von einer Harke; Schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.1975
Aktenzeichen
VI ZR 19/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11342
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 10.10.1973
LG Heidelberg - 14.03.1973

Amtlicher Leitsatz

Das Befestigen einer Harke an ihrem Holzstiel durch Einschlagen eines gelockerten Metallstifts mit einem Hammer erfordert nach allgemeiner Berufserfahrung keine besonderen Sicherungsvorkehrungen. Wer eine solche Arbeit verrichtet, braucht daher auch nicht für eine Verletzung einzustehen, die ein zuschauendes Kind durch das Absplittern von Teilen des Metallstiftes erleidet; es handelt sich dabei nicht um eine schuldhaft rechtswidrige Verletzung, sondern um einen Unglücksfall.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmahn und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 1973 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 14. März 1973 abgeändert:

Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 7. April 1972 abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen/mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten, die diesem zur Last fallen.

Tatbestand

1

Am 13. Juli 1971 schaute die damals 8-jährige Klägerin dem beklagten Landschaftsgärtner zu, als dieser an einer locker gewordenen Harke den etwa 4 cm langen Metallstift wieder mit einem Hammer befestigte. Durch die Hammerschläge löste sich ein Metallsplitter und flog in das rechte Auge der Klägerin. Das Auge wurde erheblich verletzt.

2

Mit der Klage hat die Klägerin Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß ihr der Beklagte allen zukünftigen Schaden zu ersetzen habe.

3

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung des Beklagten aus §§ 823, 847 BGB, da dieser eine Gefahrenlage geschaffen habe, die er von Anfang an hätte vermeiden, mindestens aber hätte abwenden können. Es hält das Einschlagen eines Metallstiftes mit einem Hammer nicht für eine ungefährliche Arbeit; deshalb liege die durch den Metallsplitter herbeigeführte Augenverletzung der Klägerin nicht außerhalb aller Lebenserfahrung, sei also vom Beklagten adäquat verursacht worden.

5

Dem Beklagten sei auch subjektiv ein Schuldvorwurf zu machen, da er diese gefährliche Arbeit ausgeführt habe, ohne ausreichende Vorkehrungen gegen die Gefährdung Dritter zu treffen. Er habe sich nicht damit begnügen dürfen, die um ihn herumstehenden Kinder mehrfach wegzuschicken, vielmehr habe er sich auch vergewissern müssen, ob sie seiner Aufforderung Folge leisteten. Hierzu habe besonderer Anlaß bestanden, weil er die Harke nicht auf einem Privatgrundstück befestigt habe, sondern auf dem Bürgersteig, und die Kinder trotz der vorausgegangenen Ermahnungen immer wieder zurückgekommen seien, um ihm bei der Arbeit zuzuschauen.

6

II.

Diese Ausführungen überspannen die dem Beklagten obliegenden und zuzumutenden Sorgfaltspflichten.

7

Zutreffend erwähnt das Berufungsgericht zwar, es gebe zahlreiche Vorgänge des täglichen Lebens, die an sich bedeutungslos erscheinen, aber trotzdem mit hohen Gefahren verbunden seien. Dauer und Häufigkeit einer bestimmten Arbeit sagten deshalb nichts darüber aus, ob und wann sie als objektiv gefährlich anzusehen sei.

8

Jedoch vermag der erkennende Senat den Ausführungen im Berufungsurteil darüber, daß der Beklagte im Streitfall eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt habe, nicht zu folgen. Schon der Ausgangspunkt des Berufungsurteils gibt zu Bedenken Anlaß. Daraus allein, daß das Berufungsgericht der Ansicht des Beklagten nicht folgte, das Einschlagen eines Metallstiftes mit einem Hammer in den Holzstiel der Harke sei "eine ungefährliche Arbeit", mußte sich noch nicht ergeben, daß der Beklagte während seiner Tätigkeit Sicherungsmaßnahmen zu treffen hatte. Denn nicht jeder abstrakten Gefahr muß durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch (vgl. Deutsch, Festschrift für Larenz S. 885, 896). So ist beispielsweise eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar (Senatsurteil vom 21. April 1964 - VI ZR 39/63 = VersR 1964, 746). Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden können (Deutsch a.a.O., S. 888; Rother, Festschrift für Michaelis, S. 250). Deshalb muß nicht für alle nur denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintrittes Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer "tunlichst" abzuwenden (BGHZ 14, 83, 85; ebenso BGH Urt.v. 13. November 1970 - 1 StR 412/70 - NJW 1971, 1093, 1094). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB), deren Verletzung zur deliktischen Haftung führt (§ 823 Abs. 1 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich erachtet (Senatsurteil v. 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 = VersR 1972, 559). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, dann, wenn Gefahren bei der Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes auftreten, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger dieser Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die diesem den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. z.B. Senatsurteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 64/62 = VersR 1963, 532 und vom 19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR 1967, 801 jeweils m.w.Nachw.). Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mußten, eine Gefährdung anderer aber nicht völlig ausgeschlossen, sondern doch unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muß der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen. Er hat ein "Unglück" erlitten und kann dem Schädiger kein "Unrecht" vorhalten. So aber liegt es im Streitfall.

9

1.

Der Beklagte hat entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung dadurch, daß er bei seiner Arbeit keine besonderen Schutzmaßnahmen traf, keine Uhfallverhütungsvorschriften verletzt, die er allerdings auch und erst Recht zum Schütze der um ihn herumstehenden Kinder hätte anwenden müssen. Denn diese Vorschriften sind aufgrund langjähriger Berufserfahrung den unterschiedlichen Unfallgefahren der einzelnen Gewerbezweige angepaßt, so daß sie zur Konkretisierung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber dritten Personen, mit denen an Arbeitsstellen gerechnet werden muß, herangezogen werden können.

10

In § 46 der Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften ist zwar bestimmt, daß bei Arbeiten, die "erfahrungsgemäß" Augenschädigungen verursachen können, geeignete Schutzmittel, wie Brillen, Masken, Schirme bereitszustellen und zu benutzen sind. Wann diese Voraussetzung vorliegt, ist hierin jedoch nicht zum Ausdruck gebracht. § 41 der Unfallverhütungsvorschriften "Anlage und Betrieb von Steinbrüchen", der in Abs. 1 Satz 1 dasselbe stimmt wie § 46 der Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften, erläutert allerdings in Abs. 1 Satz 2, solche Arbeiten seien z.B.: "Das Bohrerführen beim zwei- und dreimännischen Bohren von Hand, das Keillochmachen und das Bossieren im Hartgestein und die Ladearbeit bei flugfähigen, scharfkantigen Schlacken", Werden Schlagarbeiten am Gestein vorgenommen, so müssen sich nach § 42 dieser Unfallverhütungsvorschrift die Arbeiter so stellen oder setzen, daß sie ihre in der Nachbarschaft tätigen Mitarbeiter und Vorübergehende durch Stein- oder Stahlsplitter nicht gefährden und auch selbst nicht durch Splitter verletzt werden können, die von benachbarten Arbeitsplätzen kommen (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 1961 - VI ZR 94/60 [Spitzhacke] = VersR 1961, 465). Ein besonderer Schutz vor Augenverletzungen ist ferner z.B. noch vorgesehen in § 14 der Unfallverhütungsvorschriften für Metallbearbeitung bei der Ausführung eines Trockenschliffes in den §§ 3 und 4 der Unfallverhütungsvorschriften "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren". Demgegenüber verlangen die Unfallverhütungsvorschriften, die speziell das Arbeiten mit Nägeln betreffen, weder einen Augenschutz noch sonstige Sicherungsmaßnahmen (vgl. § 55 der Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften und § 18 der Unfallverhütungsvorschriften "Montage und Installation elektrischer Anlagen"). Auch in den Unfallverhütungsvorschriften für "Huf- und Klauenbeschlag" sind Schutzmaßnahmen nicht erwähnt. Ebenso fordern die Unfallverhütungsvorschriften für "Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Stoffen" bei der Verwendung von Kistennagelmaschinen in § 56 im Regelfall keine Schutzvorrichtungen.

11

Diese Zusammenstellung macht deutlich, daß nach der allgemeinen Berufserfahrung die naheliegende Möglichkeit von Augenverletzungen nur besteht, wenn Steine, Metall usw. In der Weise bearbeitet werden, daß sich Späne, Staub oder Splitter von dem bearbeiteten Stoff lösen sollen und dabei auch von dem Werkzeug lösen können.

12

2.

Allerdings ist damit, daß Unfallverhütungsvorschriften nichts darüber bestimmen, ob Schutzmaßnahmen gegen das Absplittern von Teilen eines Nagels oder sonstigen Metallstiftes bei seinem Einschlagen mit einem Hammer in Holz zu treffen sind, noch nicht die Frage geklärt, ob der Beklagte zur Sicherung der in seiner Nähe befindlichen Kinder etwas unternehmen mußte.

13

a)

Die Uhfallverhütungsvorschriften sollen in erster Linie die in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gegen Unfälle und Berufskrankheiten schützen. Diese müssen bestimmte, mit ihrem Beruf verbundene Gefahren in Kauf nehmen, zumal sie sich Kraft ihrer Erfahrung häufig selbst zu schützen imstande sind; jedoch dürfen Dritte, am Arbeitsprozeß nicht beteiligte, aber in den Gefahrenbereich einbezogene oder geratene Personen im allgemeinen nicht in der gleichen Weise gefährdet werden. Der erkennende Senat hat bereits verschiedentlich ausgesprochen, daß an die Sorgfaltspflicht des Unternehmers zum Schutzebetriebsfremder Personen keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen, als er sie nach den Unfallverhütungsvorschriften gegenüber seinen Betriebsangehörigen zu erfüllen hat (Senatsurteile vom 5. Mai 1964 - VI ZR 72/63 - LM BGB § 823 [Ef] Nr. 11 b = VersR 1964, 825, 826 und vom 4. November 1966 - VI ZR 36/65 - VersR 1967, 133, 134, jeweils m.w.Nachw.).

14

Es ist daher im Einzelfall durchaus möglich, daß ihnen gegenüber größere Sorgfaltspflichten bestehen als nach den Unfallverhütungsvorschriften gegenüber den Versicherten.

15

Im Streitfall kann dies jedoch nicht angenommen werden. Selbst besonders vorsichtige und gewissenhafte Personen treffen bei Ausführung eines Berufes, bei Bastelarbeiten, im Haushalt oder sonstigen Gelegenheiten regelmäßig keine Sicherungsvorkehrungen, wenn sie einen Nagel oder einen anderen Metallstift in Holz oder anderes weiches Material einschlagen. Ist das aber der Fall, dann konnte auch vom Beklagten nicht verlangt werden, Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn er den gelockerten Metallstift wieder mit einem Hammer in der Harke befestigte, also ihn an der Stelle wieder im Harkenstiel einschlug, an der er vorher gesessen hatte.

16

b)

Auch daraus, daß in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im allgemeinen verlangt wird, zum Schütze von Kindern strengere Anforderungen an die Sicherung zu stellen (Senatsurteil vom 12. Februar 1963 - VI ZR 64/62 = a.a.O.), ergab sich für den Beklagten keine Verpflichtung, besondere Maßnahmen zu treffen. Die in seiner Nähe befindlichen Kinder waren nicht in höherem Maße gefährdet, als es Erwachsene gewesen wären, wenn sie sich dort aufgehalten hätten.

17

III.

Da für den Anspruch der Klägerin somit keine rechtliche Grundlage besteht, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden, ohne daß es auf weitere Ausführungen zur Schuldfrage und zur Mitschuld der Klägerin ankommt.

Dr. Weber
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann