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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1961, Az.: VI ZR 94/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1961
Aktenzeichen
VI ZR 94/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13960
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 07.03.1960

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7. März 1960 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der beklagte Tiefbauunternehmer ließ im April 1958 in der H.allee in A. Gas- und Wasserleitungsrohre im Auftrag der Stadtwerke verlegen. Zu diesem Zweck wurde in der Fahrbahn ein tiefer Graben, gleichlaufend mit der Bordsteinkante und in einigem Abstand von ihr, ausgehoben. Hiervon wurden dann im rechten Winkel abzweigende Stichgräben für die Versorgung der einzelnen Häuser - also quer durch den Bürgersteig - gezogen.

2

Am 18. April 1958 gegen 14.30 Uhr begann der bei dem Beklagten als Arbeiter beschäftigte Zeuge St. damit, den in der Fahrbahn liegenden Teil eines solchen Stichgrabens herzustellen. Er schlug dazu mit einer neuen oder frisch geschärften Spitzhacke auf die Pflasterdecke der Fahrbahn unmittelbar neben dem Bordstein ein. Die Fahrbahn war durch Schilder abgesperrt, der Bürgersteig, auf dem lebhafter Fußgängerverkehr herrschte, dagegen nicht. Als der Zeuge einen der ersten Schläge ausführte, drang der Klägerin, die gerade auf dem Bürgersteig vorüberging, ein Stahlsplitter in das linke Auge.

3

Die Klägerin hat behauptet, dieser Splitter sei von der Spitzhacke abgesprungen. Er habe die Sehkraft ihres Auges trotz zahlreicher und schmerzhafter Operationen zerstört und überdies eine Entstellung (Schielen) bewirkt. Durch diese Folgen werde sie in ihrem beruflichen Fortkommen wie in ihren Heiratsaussichten beeinträchtigt. Zudem sei die Heilung noch nicht abgeschlossen, so daß nicht übersehen werden könne, ob weitere Nachteile eintreten werden. Außer einem noch im ersten Rechtszug anhängigen Zahlungsantrag hat die Klägerin um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihr auch den künftigen Schaden aus dem Unfall ersetzen müsse, und weiter beantragt, den Beklagten zur Leistung eines in das richterliche Ermessen gestellten Schmerzensgeldes zu verurteilen.

4

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat bezweifelt, daß der in das Auge der Klägerin gedrungene Stahlsplitter von der Spitzhacke herrühre. Für den Fall, daß dies dennoch zutreffen sollte, hat er geltend gemacht, daß gegen einen so ungewöhnlichen, nicht voraussehbaren Unfall Schutzvorkehrungen weder zu fordern noch praktisch möglich seien. Überdies habe die Klägerin sich ihre Verletzung selbst zuzuschreiben, weil sie die Arbeitsstelle nicht gemieden habe.

5

Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren entsprochen und das Schmerzensgeld dem Grunde nach zuerkannt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß von den künftigen Ansprüchen der Klägerin diejenigen, welche die Sozialversicherung ausgleicht, auszunehmen seien. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der in das Auge der Klägerin gedrungene Metallsplitter von der Spitzhacke des Zeugen St. abgesprungen ist, als dieser auf der Fahrbahn, jedoch in unmittelbarer Nähe des Bürgersteigs und der darauf vorübergehenden Klägerin, Pflastersteine zu lösen begann. Das Urteil führt aus, der Beklagte habe durch die Bauarbeiten eine Gefahrenquelle für die Benutzer der Straße geschaffen. Als Sicherheitsvorkehrung habe die Sperrung der Fahrbahn nicht mehr ausgereicht, als dicht neben dem Bürgersteig mit der Spitzhacke gearbeitet wurde. Denn nach der Lebenserfahrung habe damit gerechnet werden müssen, daß einer der zahlreichen Fußgänger verletzt wurde, etwa durch abspringende Steinsplitter. Der Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, auch den Bürgersteig zu sperren oder, sofern seine Befugnisse dazu nicht ausgereicht haben sollten, behördlich sperren zu lassen. Die Unterlassung sei für die Verletzung der Klägerin ursächlich geworden. Daß der Splitter von der Spitzhacke herrühre, möge ungewöhnlich sein, ändere aber nichts. Der Beklagte sei der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, der auch den zu befürchtenden Zukunftsschaden sowie nach § 847 Abs. 1 BGB ein Schmerzensgeld umfasse. Die Feststellung der Ersatzpflicht sei allerdings wegen § 1542 RVO auf die Schäden zu beschränken, für welche die Klägerin keine Leistungen aus der Sozialversicherung zu beanspruchen hat; denn es habe sich um einen Wegeunfall nach § 543 Abs. 1 RVO (Gang zur Berufsschule, § 537 Ziff. 11 RVO) gehandelt.

7

II.

Die Revision macht sich die Feststellung, daß es sich um einen von der Spitzhacke abgesprungenen Stahlsplitter gehandelt hat, zu eigen, und rügt, daß das Berufungsgericht aus diesem Umstand nicht die zutreffenden rechtlichen Folgerungen gezogen habe. Sie führt aus, die Lösung eines Metallteils von dem Werkzeug sei ein ganz ungewöhnlicher, in den Fachkreisen noch niemals beobachteter und daher auch vom Beklagten nicht vorauasehbarer Vorgang gewesen. Nur auf gerade diesen Verlauf hätte das Berufungsgericht aber abstellen und alsdann erkennen müssen, daß es keine haftungsbegründende Unterlassung darstelle, wenn gegen eine bis dahin praktisch unbekannte Gefahr keine Schutzvorkehrungen getroffen worden sind. Abgesehen von dem hier eingetretenen, außerordentlichen Zufall sei die Spitzhacke ein einfaches Werkzeugs dessen Handhabung andere nicht nennenswert gefährde und das deshalb verkehrsüblich ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen benutzt werde und benutzt werden dürfe.

8

Diese Rüge geht fehl, weil ihr Ausgangspunkt nicht zutrifft. Weder ist die Arbeit mit einer Spitzhacke für vorübergehende Personen schlechthin ungefährlich, noch kommt es entscheidend darauf an, durch welchen genauen Verlauf sich diese allgemeine Gefahr zu einem Schaden hin auswirkt.

9

Der Schluß von der Einfachheit eines. Werkzeugs auf seine Ungefährlichkeit ist nicht gerechtfertigt. Eine Spitzhacke dient der Erzielung erheblicher Wucht, die beim Aufprall harte Stoffe zerkleinert. Ihr Gebrauch ist insoweit gefährlich, als ein Mensch in ihre Bahn geraten oder von Stücken getroffen werden kann, die beim Aufschlag umherfliegen. Beide Gefahren sind dem Werkzeug eigentümlich, daher bei seiner Benutzung voraussehbar und somit Anlaß zu Schutzvorkehrungen, sofern sie sich nicht durch die sonstigen Umstände erübrigen. Ereignet sich innerhalb dieses Gefahrenkreises - hier: der Splitterwirkung - ein Unfall, so kann nicht von einem Ereignis jenseits aller in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten gesprochen werden.

10

Das gilt auch dann, wenn die typische Gefahr sich im einzelnen auf eine nach den Naturgesetzen ungewöhnliche Weise verwirklicht. Gewiß wird beim Aufprall fast immer der bearbeitete Stoff und äußerst selten der Stahl des Werkzeugs nachgeben. Daß demnach mit Splittern von Stein in der Regel und mit solchen aus Metall kaum jemals zu rechnen ist, kann indessen solange keinen Unterschied machen, als ein Unfall sich innerhalb der Zone der gewöhnlichen Splitterwirkung ereignet. Auch Absprengungen von Steinen können auf naturgesetzlich seltene Weise zustande kommen, ohne daß es gerechtfertigt wäre, hierauf im Schadensfalle abzustellen. Entscheidend ist, daß bei Benutzung einer Spitzhacke in aller Regel für einen gewissen Umkreis mit umherfliegenden Splittern, gleich welcher Entstehungsart und Beschaffenheit, zu rechnen ist. Wenn in Betracht gezogen werden muß, daß Unbeteiligte in diesen Kreis geraten und getroffen werden könnten, sind Schutzvorkehrungen erforderlich.

11

Das Berufungsgericht hat diese Notwendigkeit ohne Rechtsirrtum aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung bejaht. Der Zeuge St. hat unmittelbar neben der Bordsteinkante auf das Steinpflaster der Fahrbahn eingeschlagen. Damit geriet der lebhaft begangene Bürgersteig in den gewöhnlichen Bereich umherfliegender Splitter. Die Klägerin ist unstreitig ziemlich nahe an dem Zeugen vorbeigegangen, als dieser die ersten Schläge ausführte, so daß sie in gleicher Weise auch von einem Steinsplitter hätte getroffen werden können. Damit erweisen sich die Darlegungen der Revision als gegenstandslos, daß gegen weitfliegende Stahlsplitter von großer Durchschlagskraft nur eine völlige Sperrung der Straße Schutz geboten hätte, die zu fordern aus mehrfachen Gründen abwegig wäre. Wie entschieden werden müsste, wenn die Klägerin über eine ungewöhnlich große Entfernung hinweg verletzt worden wäre, kann dahinstehen. Vorliegend wäre es zur Verhinderung des schädlichen Erfolgs ausreichend, aber auch erforderlich gewesen, die Fußgänger und mit ihnen die Klägerin aus dem Umkreis der gewöhnlichen Splitterwirkung fernzuhalten.

12

III.

Die Revision kann nicht mit Erfolg geltend machen, daß dem Beklagten eine so einfache Schutzmaßnahme nicht möglich oder zuzumuten gewesen wäre. Die Sperrung des Bürgersteigs stand ohnehin bevor und war unerläßlich, sobald die Anschlußgräben durch ihn hindurch bis zu den Häusern hergestellt wurden. Daß die städtische Verwaltung, in deren Auftrag der Beklagte arbeitete, auf sein Verlangen diese Umleitung des Fußgängerverkehrs nicht angeordnet haben würde, erscheint ausgeschlossen. Der Beklagte hätte lediglich die Anweisung zu geben brauchen, daß auch mit dem Ausheben des noch in der Fahrbahn liegenden Teils der Stichgräben - jedenfalls aber mit den Arbeiten unmittelbar am Bordstein - gewartet wurde, bis die Sperrung des Bürgersteigs vollzogen war. Erschien dies dem Beklagten untunlich, so würde es aber auch genügt haben, das Aufschlagen des Pflasters neben der Bordsteinkante in eine verkehrsarme Zeit zu verlegen, so daß es möglich war, vereinzelte Fußgänger durch einen zweiten Arbeiter kurz anzuhalten und dann, während die Arbeit für einige Augenblicke eingestellt wurde, ungefährdet vorbeigehen zu lassen. Entgegen der Meinung der Revision, die irgendwelche Sicherheitsvorkehrungen bei Arbeiten mit der Spitzhacke dicht neben Fußgängern nicht für verkehrsüblich hält, ist das letztere Verfahren ein alltäglich zu beobachtender Vorgang.

13

IV.

Der Beklagte vertritt ausdrücklich die Ansicht, zu keinerlei Vorsorge verpflichtet gewesen zu sein. Er räumt damit ein und hat auch Gegenteiliges nicht vorgetragen, daß er Schutzmaßnahmen der gedachten Art weder von vornherein angeordnet hat noch angeordnet hätte, wenn er zur Unfallzeit an der Baustelle anwesend gewesen wäre. Darin liegt, da die Sicherheitsvorkehrungen objektiv erforderlich und möglich waren, eine fahrlässige Verkennung und Verletzung der Sicherurzgs- und Aufsichtspflicht, die durch die Aufnahme der gefahrbringenden Arbeiten begründet worden ist. Für das Verschulden reicht es nach feststehender Ansicht aus (vgl. RGRK 11. Aufl. § 823 BGB Anm. II 2 b Nr. 7), daß der Beklagte bei gehöriger Sorgfalt die allgemeine Möglichkeit der Körperverletzung eines Vorübergehenden durch abspringende Splitter hätte erkennen können. Wie der Unfall sich im einzelnen abspielen werde, ob also gerade durch einen Stahlsplitter des Werkzeugs, konnte und brauchte nicht vorherzusehen sein. Daß ein solcher Hergang sehr ungewöhnlich ist, vermöchte den Beklagten nur zu entlasten, wenn abgesehen von dieser fernliegenden Möglichkeit die Fußgänger in dem fraglichen Bereich ungefährdet und Schutzmaßnahmen deshalb unnötig gewesen wären. Da dies nicht der Fall war, hat das. Berufungsgericht die Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB ohne Rechtsirrtum bejaht.

14

V.

Sonstige Rechtsmängel sind in dem Urteil nicht anzutreffen und von der Revision auch nicht behauptet worden. Damit erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet, so daß es zurück zuweisen war.

15

Die Kosten der erfolglosen Revision hat der Beklagte nach § 97 ZPO zu tragen.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner