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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1967, Az.: VI ZR 162/65

Schadensersatz wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht; Bruch des Handgelenks bei einem Sturz in einen neben dem Hause liegenden, unbeleuchteten Kellerschacht; Vorliegen eines Mitverschuldens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.1967
Aktenzeichen
VI ZR 162/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11956
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 05.07.1965

Prozessführer

Automobilverkäufer Heinrich W., B., P.straße ..

Prozessgegner

Gastwirtin und Hotelinhaberin Frau Änne S., B., Hotel F.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 5. Juli 1965 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 23. Dezember 1963 suchte der Kläger die ihm von früheren Besuchen bekannte Hotel-Gaststätte "Friedenstal" in B. an der P. auf, die der Beklagten gehört. Gegen 22.30 Uhr wurden Räucheraale vermißt. die der Kläger mitgebracht und der Schwiegersohn der Beklagten, der Geschäftsführer D., versteckt hatte. Nachdem die Suche nach den Aalen in den Gasträumen vergeblich geblieben war, begab sich der Kläger nach draußen. Als er einige Zeit später zurückkehrte, hatte er einen Trümmerbruch der rechten Hand erlitten. Er behauptet, er habe sich diesen Bruch bei einem Sturz in einen neben dem Hause liegenden Kellerschacht zugezogen, und macht dafür die Beklagte aus Vertrag und unerlaubter Handlung haftbar.

2

Der Kellerachacht liegt an der Ostseite des Hotelgebäudes in einem Grundstückstreifen zwischen östlicher Hauswand und einer etwa ein Meter hohen Hauer, die das Grundstück zur Alten Poststraße hin abgrenzt. Er ist etwa 1 m breit, 2,80 m lang und nicht mit einem Schutzgeländer versehen. Die in dem Schacht zum Bierkeller hinabführende 1,72 m tiefe Treppe ist ohne Handlauf. Hinter den Kellerschacht verengt sich der genannte Grundstücksstreifen auf 90 cm und endet vor einer Mauer. Oberhalb der Kellertreppe befindet sich ein Gastraumfenster, 2 m weiter nach Norden ein zweites. Von der Alten Poststraße gelangt man zu der Treppe, indem man durch ein etwa 1,45 m breites Tor in der Grundstücksmauer geht und dann nach rechts in den etwa 2,40 m breiten Vorraum zwischen Hauswand und Mauer tritt, von dem aus eine Tür zum Büro des Hotels führt. Die Kellertreppe beginnt 3,10 m von der Fluchtlinie zwischen der südlichen Hauswand und dem rechten Torpfeiler entfernt. Der Haupteingang zum Hotelgebäude liegt an der Südseite des Hauses. Man kann ihn durch das erwähnte Tor in der Hauer und durch weitere Zugänge zum südlich des Gebäudes liegenden Vorgarten erreichen.

3

Der Kläger hat mit der Klage Ersatz von Verdienstausfall und Heilungskosten, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte zum Ersatz allen künftigen Unfallschadens verpflichtet sei. Er hat vorgetragen, auf der Suche nach den Aalen sei er an der Hauswand entlang in Richtung Alte Poststraße gegangen, habe dort an den Pfeilern des Tores gestanden und die beiden beleuchteten Gaststubenfenster an der Ostseite des Gebäudes bemerkt. Bei dem einen Fenster sei offenbar die Gardine nicht ganz vorgezogen gewesen, und es sei ein ziemlich heller Lichtschein herausgedrungen, was ihn auf den Gedanken gebracht habe, die vermißten Aale könnten auf dem Fensterbrett dieses Fensters versteckt sein. Aus diesem Grund sei er auf den Lichtschein zugegangen. Auf den Erdboden habe er dabei nicht geachtet. Plötzlich sei er die Treppe hinunter gestürzt und habe sich dabei den Trümmerbruch der rechten Hand zugezogen. Die Beklagte sei für den Schaden verantwortlich, weil die Kellertreppe ungesichert und unbeleuchtet gewesen sei; die über der Treppe angebrachte elektrische Lampe sei nicht eingeschaltet gewesen. Bereits vorher seien dort mehrere Personen zu Schaden gekommen; das Gewerbeaufsichtsamt habe die Beklagte mehrfach aufgefordert, die Treppe durch ein Schutzgitter zu sichern.

4

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat bestritten, daß der Kläger in den Kellerschacht gestürzt sei; er könne ebensogut auf dem Weg zu seinem Wagen oder an einer anderen Stelle des Grundstücks gefallen sein. Abgesehen davon sei sie nicht verpflichtet, die Treppe zu dem abseits gelegenen Bierkeller, die ausschließlich von Lieferanten benutzt werde, zu sichern. Seit 30 Jahren habe sich dort kein Unfall ereignet. Das Gewerbeaufsichtsamt habe ihr nicht aufgegeben, den Treppenschacht zu sichern. Der Kläger habe bei der Suche nach den Aalen nach seinem eigenen Vorbringen jede Vorsicht außer Acht gelassen und sei daher auf jeden Fall für den Schaden selbst verantwortlich. Der Kläger hat entgegenet, ihm sei zwar bekannt gewesen, daß sich an der Ostwand des Gebäudes ein Kellerschacht befindet; er sei aber davon ausgegangen, daß der Schacht gesichert sei und keine Fallgrube darstelle. Er habe außerdem angenommen, der Schacht liege weiter zurück.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.

6

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

1.

Das Berufungsgericht läßt es dahinstehen, ob der Kläger sich die Verletzung seiner Hand bei einem Sturz in den Kellerschacht zugezogen hat. Selbst wenn dies der Fall sei, so meint es, hafte ihm die Beklagte weder aus Vertrag noch aus Verletzung ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht noch aus §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 367 Nr. 12 StGB; denn die Beklagte sei ihren Gästen gegenüber nicht verpflichtet gewesen, den Kellerschacht zu sichern oder bei Dunkelheit zu beleuchten.

8

Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der festen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 25. Februar 1958 - VI ZR 53/57 - VersR 1958, 308; vom 24. Mai 1960 - VI ZR 127/59 - VersR 1960, 715) davon aus, daß die Beklagte als Gastwirtin verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, daß ihre Gäste ohne Gefahr für Leib und leben die Gasträume sowie ihre Zu- und Abgänge benutzen können; sie braucht zwar nicht für alle nur denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen, es genügt vielmehr, daß sie die Sicherungsvorkehrungen trifft, die ein verständiger und vorsichtiger Gastwirt für ausreichend halten darf, um seine Gäste vor Schaden zu bewahren. Dabei ist zu beachten, daß sich Gäste nach dem Genuß von Alkohol oft unverständig und sorglos verhalten. Auch, die Neugier der Gäste muß in Betracht gezogen werden.

9

Diesen zutreffend dargelegten Grundsätzen hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung jedoch nicht hinreichend Rechnung getragen. Es stellt entscheidend darauf ab, daß für die Besucher des Hotels weder beim Aufsuchen der Gaststätte noch beim Verlassen des Grundstücks ein Anlaß oder eine Gefahr bestehe, von dem Zugangsweg zur Gaststätte abzukommen und in gefährlicher Nähe des vom Zugangsweg 3,10 m entfernten Kellerschachts zu geraten. Dabei ist unberücksichtigt geblieben, daß Gäste, die sich einen Abend, manchmal bis in die Nacht hinein bei mehr oder weniger starkem Alkoholgenuß in der Gastwirtschaft aufhalten, diese erfahrungsgemäß aus den verschiedensten Gründen vorübergehend verlassen und sich eine kürzere oder längere Frist auf dem an den Kellerschacht grenzenden Vorraum aufhalten können. Für solche Gäste bedeutet, zumal nach starkem Alkoholgenuß, der 1,72 m tiefe, völlig ungesicherte Kellerschacht, bis zu dem sich der erwähnte Vorraum in einer Breite von 2,40 m erstreckt, eine nicht geringe Gefahr. Es liegt auch nicht fern, daß angetrunkene Gäste beim endgültigen Verlassen des Lokals auf dem Vorraum verhalten und dabei dem Kellerschacht zu nahe kommen. Das konnte und mußte die Beklagte als Gastwirtin erkennen. Die Verkehrserforderliche Sorgfalt gebot es daher, den Kellerschacht in geeigneter Weise abzusichern, zumindest bei Dunkelheit die vorhandene Beleuchtung einzuschalten.

10

Entgegen der vom Berufungsgericht gebilligten Meinung des Landgerichts ändert es an der Sicherungspflicht der Beklagten nichts, daß ein Wirtshausgast in der gefährlichen Nähe des Kellerschachts "nichts zu suchen" habe. Auch gegenüber solchen Personen, die eine Gefahrenstelle unbefugt betreten, besteht eine Verkehrssicherungspflicht, wenn nach den gegebenen Umständen mit dem Betreten durch Unbefugte gerechnet werden muß und der Verfügungsberechtigte die ihm zumutbaren Maßnahmen hiergegen nicht getroffen hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1965 - VI ZR 235/63 - VersR 1965, 515). So lag aber die Sache hier. Bei dem Kläger, der unter den Augen des Schwiegersohns und Geschäftsführers der Beklagten die Gaststube verließ, um nach den von diesem selbst versteckten Aalen zu suchen, kann überdies von einem unbefugten Betreten der Gefahrenstelle keine Rede sein. Der Geschäftsführer war vielmehr, weil er selbst durch das Verstecken der Aale die Suchaktion und damit die Gefährdung des Klägers ausgelöst hatte, zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet. Er hätte den Kläger warnen oder wenigstens die Beleuchtung des Kellerschachts einschalten müssen. Für sein Verhalten hat die Beklagte nach § 278 und § 831 BGB einzustehen. Einen Entlastungsbeweis nach § 831 hat sie nicht angetreten.

11

2.

Die Beklagte haftet außerdem nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 367 Nr. 12 StGB. Nach dieser Vorschrift ist entscheidend, daß der Kellerschacht an einer Stolle liegt, wo Menschen verkehren. Dabei nacht es keinen Unterschied, ob dies befugt oder unbefugt geschieht (vgl. Schönke/Schröder 12. Aufl. Anm. 1 zu § 367 Nr. 12 StGB; das o.a. Senatsurteil VI ZR 235/63 vom 19. Januar 1965).

12

3.

Auch die hilfsweise vorgenommene Schadensabwägung nach § 254 BGB, bei der das Berufungsgericht unterstellt, daß die Beklagte verpflichtet war, den Kellerschacht zu sichern, vermag die Verneinung der Haftung der Beklagten nicht zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht führt aus, ein allenfalls anzunehmendes Verschulden der Beklagten sei so gering, daß der Kläger im Hinblick auf sein weitaus überwiegendes, grobes Eigenverschulden seinen Schaden allein tragen müsse. Der Kläger, dem das Vorhandensein des Kellerschachts an der Ostseite des Gebäudes bekannt gewesen sei, habe nach seinem eigenen Vorbringen den völlig im dunkeln liegenden Grundstücksstreifen betreten, ohne auch nur die mindeste Sorgfalt walten zu lassen; sein Verhalten müsse als grob leichtfertig bezeichnet werden.

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Es erscheint nicht angängig, ein Verschulden, das nach Art und Maß nicht feststeht, zur Schadensabwägung heranzuziehen. Die Abwägung leidet im vorliegendem Falle denn auch daran, daß das Berufungsgericht, nach dessen Überzeugung die Beklagte überhaupt kein Verschulden trifft, das unterstellte Verschulden der Beklagten und dessen Bedeutung als Unfallursache rechtsfehlerhaft zu gering bemessen, andererseits das Verschulden des Klägers überbewertet hat. Das Verschulden der Beklagten, deren völlig ungesicherter Kellerschacht vom Kläger mit Recht als eine Fallgrube bezeichnet wird, mit der ein Hotelgast nicht ohne weiteres zu rechnen braucht, kann nicht als geringfügig angesehen werden. Zudem sind durch das Verschulden auf Seiten der Beklagten - wenn man von der vom Berufungsgericht offengelassenen Sachdarstellung des Klägers ausgeht - in zweifacher Hinsicht grundlegende und entscheidende Unfallursachen gesetzt worden, nämlich einmal durch das Unterlassen jeder Sicherung des Kellerschachts, zum anderen dadurch, daß der Schwiegersohn der Beklagten, für dessen Verhalten sie einstehen muß, durch das Verbergen der Aale die Suchaktion ausgelöst hat, durch die der Kläger in eine Gefahrenlage geriet, beim Verlassen der Gaststube durch den Kläger aber nichts unternommen hat, um diesen vor der Gefahr zu schützen. Auf das Ausmaß der beiderseitigen Unfallverursachung, das vom Berufungsgericht nicht erörtert worden ist, kommt es aber bei der Abwägung nach § 254 BGB in erster Linie an.

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War andererseits dem Kläger auch bekannt, daß sich an der Ostseite des Gebäudes ein Kellerschacht befand, so konnte das Berufungsgericht doch nicht feststellen, daß ihm auch das fehlen jeder Sicherung bekannt war, mit dem er nicht ohne weiteres rechnen mußte. Außerdem ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß ihm im Eifer der - von der Beklagtenseite ausgelösten - Suchaktion das Vorhandensein des in der Dunkelheit nicht sichtbaren Kellerschachts nicht hinreichend zum Bewußtsein gekommen sein mag.

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Die Schadensabwägung kann nach alledem keinesfalls zu einer völligen Verneinung eines Ersatzanspruchs des Klägers führen.

16

Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben. Da das Berufungsgericht keine Feststellung darüber getroffen hat, ob der Unfall des Klägers auf einen Sturz in den Kellerschacht zurückzuführen ist, kann der Senat in der Sache selbst nicht entscheiden. Der Rechtsstreit war daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Ihr war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

Hanebeck
Dr. Bode
Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens