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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1960, Az.: VI ZR 127/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.05.1960
Aktenzeichen
VI ZR 127/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 21.04.1959

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1960
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Heyer und Dr. Graf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Klägerin und der beiden Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. April 1959 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs werden zu 2/5 den Beklagten, zu 3/5 der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Der Ehemann der Klägerin, der Juwelier Werner He., begab sich am 1. Januar 1955 gegen 14 Uhr in Rh. in die Gaststätte "P.", deren Stammgast er war. Pächter dieses Hotelrestaurants waren die beiden Beklagten, die im Jahre 1946 den Hotelbetrieb in den noch erhalten gebliebenen Räumen des durch Kriegseinwirkung beschädigten P. notdürftig eröffnet hatten. Neben dem Gaststättenraum, von diesem aus erreichbar, war ein Verbindungsflur. An der Nordseite dieses Flures lagen die besonders gekennzeichneten Türen zu den Toiletten. Eine weitere, links von diesen Türen befindliche Türe führte in einen zweiten Flur. Die Türe öffnete sich nach außen, also zum Verbindungsflur hin. An der Innenseite der Türe befand sich ein Warnschild mit der Aufschrift "Achtung Stufe". Der zweite Flur lag nämlich eine Stufe tiefer als der Verbindungsflur. Von dem zweiten Flur aus führte sofort rechts eine Treppe zu den in den oberen Stockwerken liegenden Hotelräumen. Der Flur führte sodann zu ebener Erde zu dem nicht durch eine weitere Türe verschlossenen Kellerabstieg. Die Entfernung von der Flurtüre bis zum Beginn der Kellertreppe betrug 2,35 m. Diese Treppe führte im Halbkreis in den Keller, war aus Stein gebaut und hatte 14 Stufen mit einer Gesamthöhe von 2,52 m. Etwa 1 m über dem Boden des zweiten Flures befand sich am Eingang der Kellertreppe ein Fenster. Mittels der an der rechten Seite des Aufgangs zu den Hotelräumen befindlichen Lichtschalter konnten der zweite Flur und die beiden Treppen beleuchtet werden. Der Ehemann der Klägerin blieb bis gegen 18 Uhr in dem Gaststättenraum, in dem er gemeinsam mit dem Erstbeklagten und einigen Gästen mäßig Alkohol trank. Dann verließ er, gestützt vom Erstbeklagten, den Raum und nahm zunächst in dem Verbindungsflur, in welchem sich auch zwei Telefonanschlüsse befanden, auf einem Sessel Platz. Anschliessend begab er sich zweimal zur Toilette und schließlich in den zweiten Flur, in dem damals einige leere Flaschen in unmittelbarer Nähe des Kellereingangs standen. Zu dieser Zeit war keine der vom Lichtschalter des zweiten Flures aus zu bedienenden elektrischen Lampen eingeschaltet. Der Ehemann der Klägerin stürzte die Kellertreppe hinab. Die Beklagten, die sich auf ein klirrendes Geräusch hin mit einigen Gästen in den zweiten Flur begaben, fanden den Verunglückten mit dem Rücken auf der asphaltierten Kellersohle liegen. Durch den Sturz hatte dieser sich schwere Verletzungen zugezogen, an deren folgen er am ... 1955 im Krankenhaus Rh. verstorben ist.

2

Die Klägerin hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von Geldrenten wegen Entziehung ihres Unterhaltsrechts verlangt und beantragt:

die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 18.000 DM samt 4 % Zinsen seit 1. Juli 1956 sowie zur Zahlung einer vierteljährlich jeweils im Voraus zu entrichtenden Rente von 1.500 DM für die Zeit vom 1. Januar 1958 bis 30. Juni 1977 zu verurteilen.

3

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

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Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach zu 2/5 für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen.

6

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Beklagten erstreben volle Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Klageansprüche dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt zu erklären.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht. Eine derartige Sicherungspflicht sei hier auch für den zweiten Flur zu bejahen. Eine Verwechslung der Türen durch Gäste sei trotz Kennzeichnung der Toiletten nicht ganz ausgeschlossen gewesen. Die Möglichkeit einer irrtümlichen Benutzung oder einer Benutzung durch angetrunkene, ortsunkundige oder neugierige Gäste sei besonders groß gewesen, weil Gäste der Schankwirtschaft nicht ohne weiteres hätten wissen können, wohin diese von den Hotelgästen benutzte Tür führe. Sie hätten daher annehmen können, daß dieser zweite Flur auch für sie zugänglich sei und möglicherweise zu weiteren Gasträumen führe. Die Gefährdung solcher Gäste sei recht naheliegend gewesen. Die steile, ungesicherte Kellertreppe sei gefährlich und beim Betreten des kurzen Flures nicht sofort erkennbar gewesen. Von der Türe aus sei man nach höchstens 3-4 Schritten im unmittelbaren Gefahrenbereich der Kellertreppe gewesen. Die Beklagten hätten daher mit der Möglichkeit eines Betretens des Flures durch Gäste rechnen und entweder - bei Abwesenheit von Hotelgästen - die Türe abschließen oder mit einem Warnschild an der dem ersten Flur zugewandten Seite versehen müssen. Auch eine Beleuchtung des Flures, der zur Unfallstunde nicht genügend erhellt gewesen sei, wäre ausreichend gewesen. Der Umstand, daß am Unfalltage nur Stammgäste, nicht aber Hotelgäste, im Hause gewesen seien, habe die Beklagten nicht von ihrer Sicherungspflicht befreit. Sie hätten nicht damit rechnen können, daß Stammgäste der Gaststätte den Zugang zum Hotel und die Gefahren dieses zweiten Flures kannten. Auch hätten sie damit rechnen müssen, daß nicht mehr ganz nüchterne Gäste den leicht zugänglichen zweiten Flur betreten würden und dort zu Schaden kommen könnten. Die Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen habe den Unfall mit herbeigeführt. Zwar habe der Verunglückte Alkohol zu sich genommen gehabt und es sei ihm nicht ganz wohl gewesen. Jedoch lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß angesichts seines Zustandes ein Warnschild an der Türe oder die Beleuchtung des Flures zwecklos gewesen wären. Das Verschulden der Beklagten wiege aber nicht besonders schwer. Die Wahrscheinlichkeit, daß einer der Stammgäste den zweiten Flur betreten würde, sei gering gewesen. Andererseits sei den Beklagten der Schwächezustand des Verunglückten bekannt gewesen. Dieser Zustand hätte sie zu erhöhter Vorsicht veranlassen müssen. Sie hätten daher den Ehemann der Klägerin nicht in unmittelbarer Nähe des ungesicherten und unzureichend beleuchteten Flures allein lassen dürfen Schwerer wiege jedoch das Verschulden des Verunglückten, der den zweiten Flur ohne triftigen Grund betreten habe und, gleichgültig, ob er den Flur gekannt oder nicht gekannt habe, besonders unvorsichtig gehandelt habe, indem er im Flur weitergegangen sei. Seine Verantwortlichkeit sei nicht nach § 827 BGB ausgeschlossen gewesen.

8

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Wer Räume einem Verkehr eröffnet, muß nach anerkanntem Recht für die Verkehrssicherheit Sorge tragen. Er ist daher verpflichtet, die Räume in einen solchen Zustand zu versetzen, daß kein Teilnehmer an dem Verkehr gefährdet wird und zu Schaden kommen kann. Auf Grund dieser mit der Verkehrseröffnung zusammenhängenden allgemeinen Rechtspflicht muß ein Gastwirt, gleichgültig, ob er Eigentümer oder nur Pächter der Betriebsräume ist, für die Verkehrssicherheit der seinen Gästen zugänglichen Räume sorgen (Urteile des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 237/54 - VersR 1956, 102 = VRS 10, 250 und vom 23. März 1956 - VI ZR 323/54 - VersR 1956, 408; BGB - RGRK, 11. Aufl. § 823 Anm. 49, 68). Maßgebend für den Umfang dieser Verkehrssicherungspflicht ist der typische Verkehr, wie er für die konkreten örtlichen Verhältnisse in Betracht kommt (Urteile des erkennenden Senats vom 2. Oktober 1956 - VI ZR 176/55 - VersR 1956, 711 und vom 8. Januar 1957 - VI ZR 217/55 - VersR 1957, 198). Jedoch richtet sich das Maß der Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirts nicht danach, welcher Verkehr im Augenblick des Unfalls gerade herrschte, sondern es muß den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechen, der in der Gaststätte stattzufinden pflegt (Urteil des erkennenden Senats vom 25. Februar 1958 - VI ZR 53/57 - VersR 1958, 308). Die Verkehrssicherungspflicht reicht zwar nicht weiter, als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gebietet. Es können daher nicht Vorkehrungen gegen jeden denkbaren Schadenserfolg verlangt werden. Deshalb bedarf es keiner Sicherungsmaßnahmen, wenn ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch davon ausgehen darf, daß eine Gefahrenquelle keinen Schaden verursachen werde. Der Verkehrseicherungspflichtige darf sich jedoch nicht auf ein besonders verkehrssicheres Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer verlassen. Insbesondere muß jeder Gastwirt damit rechnen, daß sich Gäste nach dem Genuß von Alkohol oft unverständig und sorglos verhalten. Auch muß er die Neugierde der Gäste mit in Erwägung ziehen. Dementsprechend muß der Gastwirt seine Vorsichtsmaßregeln treffen (RGZ 160, 153, 156; Urteil des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1955 a.a.O.; BGB - RGRK, 11. Aufl., § 823 Anm. 68).

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Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Nach seinen rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen bildete der nur unzulänglich beleuchtete kleine Flur mit der ungesicherten Kellertreppe eine Gefahrenquelle. Nicht nur für die Hotelgäste, sondern auch für die Schankgäste, die vom ersten Flur aus in diesen weder abgesperrten noch durch ein Warnschild gekennzeichneten Raum gelangen konnten, bestand die Gefahr, daß sie die Kellertreppe hinabstürzen und dadurch zu Schaden kommen würden. Nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts hätten die Beklagten bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt diese Gefahr erkennen und ihr durch geeignete, ihnen zumutbare Maßnahmen begegnen müssen. Da durch derartige Maßnahmen der Unfall hätte verhindert werden können, hat das Berufungsgericht den Beklagten mit Recht zur Last gelegt, durch Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die tödliche Verletzung des Ehemanns der Klägerin verursacht zu haben (§§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 i.V.m. § 276 BGB). Es ist gleichgültig, ob die Beklagten gerade den Unfall in der Gestalt voraussehen konnten, wie er sich ereignet hat, (RG in LZ 1922, 617). Daher ist auch, entgegen der von der Revision der Beklagten vertretenen Meinung, die Frage nach dem Umfang der Verkehrssicherungspflicht nicht auf den speziellen Gast, hier den Ehemann der Klägerin, abzustellen, sondern, wie bereits dargelegt, nach den Bedürfnissen des in der Gastwirtachaft Üblicherweise stattfindenden Verkehrs. Zur Bejahung einer Ersatzpflicht der Beklagten gemäß § 844 Abs. 2 BGB wäre es im übrigen nicht erforderlich, daß sie den tödlichen Erfolg der Körperverletzung hätten voraussehen können (BGB - RGRK § 823 Anm. 12 und § 844 Anm. 5; RGZ 66, 251 und 69, 340, 349). Vielmehr genügt der tatsächliche Zusammenhang zwischen der voraussehbaren Verletzung und dem Tod.

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III.

Entgegen der Meinung der Revision der Beklagten entfällt der Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht aus dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr. Die Annahme eines Haftungsausschlusses unter diesem Gesichtspunkt setzt voraus, daß sich der Verletzte der Möglichkeit einer Gefährdung durch den Umstand, der für den Unfall ursächlich geworden ist, bewußt gewesen ist. Es genügt aber nicht, daß der Verletzte mit der Möglichkeit einer solchen Gefährdung nach der vernünftigen Beurteilung eines durchschnittlichen sorgfältigen Menschen rechnen mußte (BGHZ 2, 159). Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt bietet keine sicheren Anhaltspunkte dafür, daß sich der Ehemann der Klägerin, als er im Zustand einer gewissen Benommenheit den Raum betrat, der Möglichkeit einer Gefährdung bewußt gewesen ist. Jedoch hat, entgegen der Meinung der Revision der Klägerin, das Berufungsgericht mit Recht ein mitwirkendes Verschulden des Verunglückten gemäß § 254 BGB bejaht, das sich die Klägerin nach § 846 BGB anrechnen lassen muß. Jedermann muß sich auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse einstellen und beim Betreten ihm nicht vertrauter Räume vorsichtig vorgehen (RG in Recht 09 Nr. 2396; Urteil des erkennenden Senats vom 8. Januar 1957 a.a.O.). Auch der Gast muß bei Benutzung der Gastwirtschaftsräume die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachten. Trägt er einem gefährlichen Zustand nicht Rechnung, dann liegt eine schuldhafte eigene Unvorsichtigkeit des Gastes vor, wenn er die drohende Gefahr entweder erkannt hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte erkennen können (Urteil des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1955 a.a.O.). Zutreffend ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Ehemann der Klägerin den unzulänglich beleuchteten Raum hätte meiden müssen und in ihm nicht ohne ausreichende Beleuchtung hätte weitergehen dürfen. Dabei hat es sich mit der Frage befaßt, ob der Ehemann der Klägerin den Flur und die gefährliche Kellertreppe gekannt hat. Unter Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat es diese Frage zu Ungunsten der Beklagten als nicht geklärt angesehen. Dabei hat es die Beweislast nicht verkannt, da die Beklagten für das Verschulden des Verunglückten beweispflichtig sind, etwaige Zweifel in dieser Richtung also zu ihren Lasten gehen. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß dem Ehemann der Klägerin bei Kenntnis wie auch bei Unkenntnis des Flures eine grobe, für den Unfall in erheblichem Maße mitursächliche Unvorsichtigkeit vorzuwerfen ist und ihn deshalb ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Unrecht rügt die Revision der Klägerin, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht geprüft, ob der Verunglückte in seinem Schwächezustand den Irrtum beim Betreten des zweiten Flures und die ihm drohende Gefahr habe erkennen und sich dementsprechend habe verhalten können, als er sich, um frische Luft zu schöpfen, an das Fenster begeben habe. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage der mangelnden Zurechnungsfähigkeit des Verunglückten i.S. des § 827 BGS ausreichend auseinandergesetzt. Es hat dabei die Voraussetzungen des § 827 BGB, der auch im Rahmen des § 254 BGB Anwendung findet (BGB - RGRK § 827 Anm. 3, 6) nicht verkannt. Nach eingehender Würdigung des Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme hat es nicht für erwiesen erachtet, daß der Verunglückte infolge seines Schwächezustandes nicht mehr wußte, was er tat. Folglich hat es mit Recht die Voraussetzungen des § 827 BGB, für die die Klägerin beweispflichtig ist, verneint und demgemäß die volle Verantwortlichkeit des Ehemannes der Klägerin und dessen Mitverschulden auf Grund seines unvorsichtigen, die verkehrserforderliche Sorgfalt außer achtlassenden Verhaltens bejaht.

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IV.

Die Schadensabwägung wird von der Klägerin und den Beklagten angegriffen. Da die Abwägung eine Aufgabe des Tatrichters ist und seinem Ermessen einen weiten Spielraum läßt, könnten die Rügen nur Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hätte. Diese ist zu verneinen. Das Berufungsgericht hat zu Lasten der Beklagten die Gefahrenquelle, welche der zweite Flur im Hinblick auf seine unzureichende Beleuchtung und die im Flur befindliche ungesicherte Kellertreppe bedeutete, berücksichtigt. Zwar hat es dabei nicht ausdrücklich auch auf die Gefahr hingewiesen, welche mit der Abstellung leerer Flaschen verbunden war, über die der Verunglückte gestolpert ist. Allein dies läßt seine weitere Erwägung, daß zur Unfallzeit die Gefahr eines Unglücks nicht besonders nahe lag und daher das Verschulden der Beklagten nicht besonders groß war, nicht als fehlerhaft erscheinen. Diesen Erwägungen zufolge war die Wahrscheinlichkeit, daß einer der Stammgäste -, ändere Gäste waren damals nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht anwesend -, den zweiten Flur betreten würde, nur gering. Ebenso gering war die Wahrscheinlichkeit, daß ein Gast im Falle des Betretens des Flurs die Kellertreppe hinabstürzen würde, da der Flur nicht ganz unbeleuchtet wog und die Kellertreppe sich nicht unmittelbar hinter der Tür befand, sondern mehrere Meter davon entfernt war. Diese Erwägungen treffen auch zu, selbst wenn berücksichtigt wird, daß vor der Treppe einige Flaschen abgestellt waren. Dem Umstand, daß der Verunglückte sich in einem Schwächezustand befand, hat das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten Rechnung getragen. Seine Auffassung, die Beklagten hätten mit einem unvernünftigen Verhalten des Ehemanns der Klägerin wegen dessen Schwächezustand rechnen müssen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Andererseits läßt auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Ehemann der Klägerin habe keinen triftigen Grund gehabt, den zweiten Flur zu betreten und habe in beiden denkbaren Fällen - Unkenntnis oder Kenntnis des Flures - unvorsichtig gehandelt, weshalb sein Verschulden etwas schwerer wiege als das der Beklagten, keine Rechtsfehler erkennen. Die getroffene Abwägung ist daher für das Revisionsgericht bindend.

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V.

Da das Berufungsurteil auch im übrigen der rechtlichen Prüfung standhält, waren die Revisionen der Klägerin und der beiden Beklagten mit der Kostenfolge aus §§ 97, 100 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Kleinewefers
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinrich Meyer
Dr. Graf