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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1956, Az.: VI ZR 176/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1956
Aktenzeichen
VI ZR 176/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts München - 23.03.1955

Prozessführer

der Hausfrau Elisabeth K. in Kr., D.straße ...,

Prozessgegner

1. die Austräglerswitwe Maria B. in Bö., Haus Nr. ... Kreis S.,

2. die vorgenannte Maria B. und deren Tochter Maria W. in P., Be.straße, als Erben des am 7. Mai 1954 während des Rechtsstreits verstorbenen Austräglers Xaver B. in Bö. Haus Nr. ...,

3. den Landwirt Franz H. in Bö., Haus Nr. ...

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Gelhaar und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das den Parteien anstelle der Verkündung am 30. und 31. März 1955 zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 23. März 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die damals 43-jährige Klägerin kam am 14. Juli 1952 in Begleitung ihres Ehemannes als Sommergast nach Böbing und nahm bei der Ehefrau Sc. Wohnung, die die Räume im ersten Stock des Austragshauses Nr. 88 1/2 von den das Unterhaus bewohnenden Austräglern, nämlich der Erstbeklagten und ihrem im Lauf des Rechtsstreits verstorbenen Ehemann, gemietet hatte. Im übrigen war das Anwesen Nr. 88, einschließlich der am ersten Stockwerk des Austragshauses angebauten Scheune, von der Eigentümerin an den Drittbeklagten verpachtet.

2

Frau Sc. benutzte nicht, die vom Erdgeschoß in ihre Wohnung führende, sehr enge und steile Treppe, sondern den Ein- und Ausgang durch die mit elektrischer Beleuchtung versehene Scheune, zu deren doppelflügeligem, 3 m breitem Tor von außen her eine unmittelbar in die Höhe des ersten Stockwerks reichende, gerade Hocheinfahrt führte. Diese Auffahrt ruht in ihrem oberen Teil auf zwei schräg abfallenden, an der Scheunenwand etwa 1,80 m hohen Mauerstücken.

3

Als die Klägerin und ihr Ehemann, die am Tage die Hocheinfahrt wiederholt - begangen hatten, in der Nacht zum 16. Juli 1952 auf demselben Wege aus dem Gasthaus heimgekehrt waren, vermißte die Klägerin ihre Handtasche. Kurz nachdem, ihr Mann sich wieder über die Tenne und die Hocheinfahrt entfernt hatte, um die Handtasche in der Gastwirtschaft zu holen, fand die Klägerin ihre Tasche in der Wohnung und eilte ihrem Ehemann nach, um ihn zurückzurufen. Dabei stürzte sie dadurch, daß sie sich unmittelbar nach dem Austritt aus der Scheine nach links wendete, das schräg abfallende Mauerstück hinunter, wobei sie sich eine Verletzung der Wirbelsäule zuzog.

4

Sie nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Unfallstelle nicht durch ein Geländer gesichert war. Das früher auch hier vorhandene Geländer war nämlich in Verlust geraten und damals noch nicht erneuert worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision setzt diese die Verfolgung ihrer auf Zahlung von 6.887,96 DM nebst Zinsen sowie auf Feststellung weiterer Ersatzpflicht gerichteten Ansprüche fort. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

5

Das Berufungsgericht bemerkt zwar eingangs seiner Ausführungen zur Sache selbst, es erscheine ihm sehr fragwürdig, ob bei den bestehenden örtlichen Verhältnissen eine Pflicht bestanden habe, das an der Unfallstelle weggebrochene Geländer der Hocheinfahrt wieder zu erneuern. Im Verlaufe seiner Darlegungen gibt es indessen der klaren und bestimmten Auffassung Ausdruck, daß der Vorwurf schuldhafter Belassung eines gefährlichen Zustandes nicht erhoben werden könne. Das Berufungsurteil gelangt somit im Ergebnis zur Verneinung einer Pflichtwidrigkeit der Beklagten und wird auch von der Revision in diesem Sinne verstanden.

6

Zu Unrecht meint die Revision dagegen, das Berufungsgericht habe die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten rechtsirrig nur im Hinblick auf § 367 Nr. 12 StGB, nicht aber auch unter dem Gesichtspunkt der Eröffnung eines Verkehrs geprüft. Denn das Oberlandesgericht verneint ausdrücklich sowohl eine Verletzung des bezeichneten Schutzgesetzes, als auch - und zwar unter Erörterung der Verkehrsverhältnisse - eine Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Im übrigen laufen beide Rechtsgedanken hier auf dieselbe Frage hinaus, ob der Abhang der Hocheinfahrt, über die Menschen verkehrten, gesichert werden mußte, - wie denn auch im strafrechtlichen Bereich das Gebot des § 367 Nr 12 StGB mit dem allgemeinen Verbot der Körperverletzung ideell konkurrieren kann.

7

Die aus den besonderen tatsächlichen Verhältnissen der Unfallstelle abgeleitete Beurteilung des Berufungsgerichts, daß das Fehlen des Geländers keine in Betracht zu ziehende Gefahr dargestellt habe, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Der entgegengesetzten Auffassung der Revision liegt erkennbar der Rechtsirrtum zugrunde, daß auch unter, ländlichen Verhältnissen jedenfalls für Sommergäste aus der Großstadt völlige Gefahrlosigkeit aller Hauszugänge gefordert werden könne.

8

Das Berufungsgericht stellt tatsächlich fest: Bei der Hocheinfahrt handelt es sich um eine etwa 4 m breite, für die Auffahrt von Erntewagen bestimmte Rampe, die an der Unfallstelle einen etwa 1/2 m breiten, mit dichtem Gras bewachsenen Streifen aufwies. Die Auffahrtsrampe verläuft nicht etwa schräg seitlich oder in einem Bogen, sondern zieht in gerader Richtung zu dem Scheunentor hinauf, so daß jemand, der von der Wohnung Sc. her über die Tenne kommt und aus dem Scheunentor heraustritt, ohne Änderung seiner Gehrichtung nur geradeaus weiter zu gehen braucht, um ungefährdet über die Einfahrt hinunter zu kommen. Wer die Rampe bei Tageslicht beschreitet, könne angesichts ihrer Breite durch das Fehlen eines Geländers nicht gefährdet werden. Bei Nacht sei ein Beschreiten nur durch Personen denkbar, die die Rampe kennen und daher wissen, daß sie sich nur geradeaus zu halten brauchen, um den Weg ungefährdet zu finden. Daß ein mit den Zugangsverhältnissen nicht Vertrauter bei Nacht auf den Gedanken kommen könne, statt des Hauseingangs im Erdgeschoß den Weg von hinten her über die Scheune zu wählen, widerspreche den tatsächlichen Gegebenheiten und der Lebenserfahrung. Die Seltenheit derartiger Unfälle an den sehr zahlreichen, meist ohne Geländerschutz bestehenden Hocheinfahrten, die es in Bayern allenthalben auf dem Lande gebe, beweise, daß die dadurch geschaffene Gefahr nur äußerst gering sei.

9

Wie das Berufungsgericht richtig erkennt, reicht die Verkehrssicherungspflicht - mag sie auf der Eröffnung eines Verkehrs, oder auf der Vorschrift des § 367 Nr. 12 StGB beruhen - nicht weiter, als es die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gebietet. Vorkehrungen gegen jeden denkbaren Schadenserfolg können nicht verlangt werden. Maßgebend ist vielmehr der typische Verkehr, wie er für die konkreten örtlichen Verhältnisse in Betracht kommt. Darf ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch davon ausgehen, daß ein Gefahrenpunkt keinen Schaden verursachen werde, so bedarf es keiner Sicherungsmaßregeln.

10

Die Anwendung dieser Grundsätze auf die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen führt zur Verneinung einer Sicherungspflicht. Denn die Gefahr eines Absturzes an der Unfallstelle drängte sich dem Benutzer der Rampe nicht nur auf, sondern sie war zudem bei der Breite der Auffahrt und der dichten Grasbewachsung des Seitenstreifens, der einem Betreten des Rampenrandes entgegenwirkte, leicht zu vermeiden. Die Möglichkeit, daß bei Dunkelheit ein Ortsunkundiger die Rampe benutzen oder ein Ortskundiger kopflos vom breiten, geraden Wege abweichen werde, lag bei der besonderen Gestaltung der Auffahrt zu fern, als daß sie hätte in Rechnung gezogen werden müssen. Angesichts der geringen Dichte des auf einige wenige Personen beschränkten Verkehrs an der Unfallstelle war unter den ländlichen Verhältnissen auch eine besondere, ständige nächtliche Beleuchtung der Auffahrt nicht erforderlich.

11

Zutreffend gelangt das Berufungsgericht daher zu der Auffassung, daß die Klägerin ihren Unfall selbst verschuldet hat. Sie hatte die Wohnung Schneider bei ihrer Ankunft am 14. Juli 1952 noch bei Tage auf dem Wege über die Rampe und die Tenne betreten und diesen Weg am folgenden Tage mehrfach als Aus- und Eingang benutzt. Sie wußte daher - wie das Berufungsgericht feststellt - ganz genau, daß sie sich beim Verlassen des Hauses auf diesem Wege nach dem Durchschreiten der Scheunentür nur geradeaus zu halten brauchte, um trotz des Fehlens eines Geländers ganz ungefährdet den breiten Weg hinuntergehen zu können. Der Unfall habe sich nur dadurch ereignen können, daß sie in ganz unverständlichem, nicht voraussehbarem Verhalten einfach ganz kopflos ihrem Ehemann nacheilen wollte.

12

Allerdings darf sich der Verkehrssicherungspflichtige auf ein besonders verkehrssicheres Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht verlassen. Eine besondere Verkehrssicherheit war indessen nach den getroffenen Feststellungen hier zur Vermeidung des Unfalls nicht erforderlich. Es bedurfte vielmehr einer vom Berufungsgericht als unverständlich bezeichneten, nicht vorauszusetzenden Kopflosigkeit der Klägerin, um ihren Sturz zu ermöglichen.

13

Zu Unrecht nimmt die Revision an, es hätte bei den zu treffenden Sicherungsvorkehrungen die Möglichkeit berücksichtigt werden müssen, daß Sommergäste nachts ermüdet von längerer Tour oder angeheitert aus der Gastwirtschaft heimkehrten und durch das Fehlen eines Geländers gefährdet seien. Sie verkennt, daß der Maßstab der erforderlichen Sorgfalt sich nach dem typischen Verkehr richtet, und daß sich demzufolge der Einzelne auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse einstellen muß (BGH VI ZR 312/54 vom 21. April 1956). Wer sich auf dem Lande aufhält, darf nicht überall mit einer für Großstädte zu fordernden Verkehrssicherheit rechnen, sondern muß landesübliche Gegebenheiten in Kauf nehmen und ihnen durch eigene Vorsicht begegnen. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen in dem Fehlen eines Geländers keine so außergewöhnliche Gefährdung erblickt hat, daß unter den dort bestehenden örtlichen Verhältnissen, insbesondere bei den besonderen Bedürfnissen und Zwecken des Verkehrs auf der Rampe, besondere Vorkehrungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

14

Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Klägerin erweisen sich schon hiernach als unbegründet, ohne daß es noch darauf ankommt, ob die Erst- und Zweitbeklagten überhaupt für die Beschaffenheit der Hocheinfahrt verantwortlich sind, und ohne daß der vom Berufungsgericht hilfsweise herangezogene Gesichtspunkt einer Erörterung bedarf, daß die Klägerin zum minderten nach den Grundsätzen des § 254 BGB ihren Schaden allein tragen müsse.

15

Die Revision war daher unter Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Meiß Dr. Kleinewefers Dr. Engels Dr. Gelhaar Erbel