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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1963, Az.: VI ZR 64/62

Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen; Spielende Kinder; Absichern der Gefahrenstelle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.1963
Aktenzeichen
VI ZR 64/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 21.02.1962

Fundstellen

  • FamRZ 1963, 243
  • VersR 1963, 530-532 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

An die Sicherungsmaßnahmen sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn damit gerechnet werden muß, daß spielende Kinder an eine Gefahrenstelle (hier: 6 m hohe Strohdieme) gelangen können. Auf die Befugnis kommt es hierbei nicht an. Hierzu gehört das Abschließen einer nicht mehr benutzten Scheune oder das Schichten der Strohdieme in der Form, daß sie Kinder nicht ohne weiteres erklettern können.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 21. Februar 1962 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes und eines Hotels in S.. Zu seinem Anwesen gehörte eine nahe dem Hotelgebäude unmittelbar an der Straße gelegene Scheune, die durch Kriegseinwirkung beschädigt war. Mitte der 50 er Jahre ließ er ein Stück der Scheune mit einer Giebelwand abtragen; von diesem Teil blieb der Zementfußboden erhalten. Der Scheune fehlte nunmehr an der Schmalseite die Außenwand. Der Beklagte ließ in der Scheune eine Strohdieme bis zu etwa 6 m Höhe derart aufschichten, daß das Stroh bis zu der offenen Schmalseite reichte und dort eine etwa senkrechte Wand bildete, die die offene Schmalseite zu einem Teil abschloß. In diesem Zustand war die Scheune im Jahre 1957. Sie wurde damals nicht mehr benutzt; das zur Straße führende Scheunentor war ständig verschlossen, vom Wirtschaftshof her war sie durch mehrere unverschlossene Tore zugänglich.

2

Die Eltern der Klägerin und der Beklagte sind Nachbarn. Die Klägerin und der 1 1/2 Jahre jüngere Sohn des Beklagten spielten häufig zusammen auf den Grundstücken ihrer Eltern. Am 22. Juni 1957 verunglückte die damals 4-jährige Klägerin auf dem Grundstück des Beklagten, Sie erlitt eine Knieverletzung und Störung des Wachstumsnervs im linken Bein. Sie hat den Beklagten für die Unfallfolgen verantwortlich gemacht und mit der Klage Ersatz von Vermögensschaden, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr zum Ersatz aller weiteren Unfallschäden verpflichtet sei. Sie hat vorgetragen, am 22. Juni 1957 habe sie zusammen mit dem Sohn des Beklagten in dessen Scheune gespielt und die Strohdieme bis zur höchsten Stelle erklettert. Dort habe ein Strohbündol nachgegeben, und sie beide seien auf den Zementboden vor der Scheune gestürzt. Die Strohdieme sei für spielende Kinder eine solche Gefahrenquelle gewesen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Zugang zur Scheune für Kinder zu versperren. Er habe gewußt und es geduldet, daß Kinder in der Scheune spielten. Vor dem Unfall habe sich bereits der Sohn eines Rechtsanwalts beim Spielen in der Scheune eine Verletzung zugezogen. Die Strohdieme sei in der Scheune allmählich angestiegen und habe Kinder, die in der Scheune spielten, zum Hinaufklettern geradezu eingeladen. Das Stroh sei schlecht gepackt gewesen, sonst hätte ein Strohbündel nicht nachgeben und herabfallen können.

3

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat entgegnet, es sei unmöglich, für Kinder, die unbefugt seine Wirtschaftsgebäude beträten, alle Gefahren auszuschließen. Die Eltern der Klägerin hätten ihr Kind von derartigen unvermeidbaren Gefahren fernhalten müssen; ihnen seien die Verhältnisse auf seinem Grundstück genau bekannt gewesen.

4

Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte noch vorgebracht, er wisse nicht, wie es zu dem. Unfall gekommen sei; er müsse deshalb bestreiten, daß die Klägerin in der Scheune gespielt habe und an der Giebelwand herabgefallen sei.

5

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weit er. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

Das Berufungsgericht verneint eine Haftung des Beklagten, weil ihm eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorgeworfen werden könne; die Strohdieme in der Scheune des Beklagten habe nach den Maßstäben, die für landwirtschaftliche Betriebe gelten, keine derartige Gefahrenquelle dargestellt, daß Sicherungsmaßnahmen erforderlich und dem Beklagten zumutbar gewesen wären. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist, wie die Revision mit Recht rügt, nicht frei von Rechtsirrtum.

7

Nach der Feststellung des Berufungsgerichts wußte der Beklagte, daß in der von ihm nicht mehr benutzten Scheune zumindest gelegentlich Kinder spielten; wie er selbst angibt, hatte er vor dem Unfall mehrmals spielende Kinder aus der Scheune hinausgejagt. Die Strohdieme fiel, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, im Innern der Scheune schräg ab, so daß sie sogar von Kleinkindern ohne weiteres bis zum obersten Teil erklettert werden konnte. Von dort fiel sie nach der Außenseite in einer für Strohdiemen ungewöhnlichen Höhe von 6 m auf einen Zementestrich etwa senkrecht ab. Bei dieser Sachlage bildete die Strohdieme insbesondere für spielende Kinder eine starke Gefahrenquelle, die der Beklagte hätte zum Anlaß nehmen müssen, zur Ausschaltung der für ihn erkennbaren Gefahr geeignete Sicherungsmaßnahmen in Erwägung zu ziehen.

8

Welche Vorkehrungen zur Verkehrssicherung zu treffen sind, richtet sich danach, was nach den Maßstäben eines ordnungsmäßigen Verkehrs erforderlich und den Umständen nach zumutbar ist. Dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse und Anschauungen des in Betracht kommenden Verkehrskreises Rücksicht zu nehmen, soweit diese dem Urteil umsichtiger und gewissenhafter Angehöriger dieses Kreises entsprechen (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 4. Februar 1953 - VI ZR 106/52 - VersR 1953, 150; vom 10. März 1954 - VI ZR 123/52 - VersR 1954, 531; RGZ 126, 329, 331). Dabei sind strengere Anforderungen zu stellen und besondere Maßnahmen zu fordern, wenn wie hier damit gerechnet werden muß, daß spielende Kinder an die Gefahrenstelle gelangen (Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 224/56 - VersR 1957, 805).

9

Nach diesen Grundsätzen muß eine Rechtspflicht des Beklagten, geeignete Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung der von der Strohdieme ausgehenden Gefahr im Rahmen des Zumutbaren zu treffen, bejaht werden. Im Hinblick auf das dargelegte Ausmaß der Gefahr für spielende Kinder war es dem Beklagten durchaus zuzumuten, die Scheune abzuschließen. Da er sie nicht mehr benutzte, hätte diese leicht durchführbare Maßnahme für seinen landwirtschaftlichen Betrieb keine Beschwernis oder Behinderung bedeutet. Die Gefahrenquelle hätte auch dadurch beseitigt oder wenigstens auf ein Mindestmaß begrenzt werden können, daß der Beklagte die Strohballen an der Innenseite der Dieme derart umlagern ließ, daß die Dieme auch hier senkrecht anstieg. Diese Maßnahme hätte nur einen sehr geringen Arbeitsaufwand bedingt; sie war daher, legt man das Urteil eines umsichtigen und sorgfältigen Landwirts zugrunde, dem Beklagten ebenfalls zuzumuten.

10

Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, daß es in der Landwirtschaft allgemein üblich ist, Strohdiemen sowohl im Freien als auch in überdachten Räumen ohne Schutzmaßnahmen zu errichten, vermag den Beklagten nicht zu entlasten. Die Strohdiemen werden, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, allgemein so errichtet, daß sie von allen Seiten etwa senkrecht ansteigen, was meist eine genügende Sicherheit dagegen bietet, daß Kinder den Versuch unternehmen, sie zu erklettern. Die Strohdieme des Beklagten ermangelte dieses natürlichen Unfallschutzes. Vielfach ist allerdings, wie das Berufungsgericht weiter erwägt, die Bauweise der Scheunen derart, daß eine Strohdieme vom Bodenraum aus betreten werden kann, so daß für spielende Kinder eine ähnliche Gefahrenlage gegeben ist, wie sie in der Scheune des Beklagten bestanden hat. Es kann dahinstehen, ob in solchen Fällen die Betriebsinhaber verpflichtet sind, Sicherungsvorkehrungen zu treffen, falls mit spielenden Kindern in der Scheune gerechnet werden muß. Mögen in diesen Fällen Sicherungsvorkehrungen mit Schwierigkeiten verbunden und daher nicht üblich und nicht zumutbar sein, so ändert das nichts daran, daß dem Beklagten die Durchführung der oben angeführten Maßnahmen in seiner Scheune zumutbar, weil leicht durchführbar war.

11

Der Vergleich, den das Berufungsgericht mit andern, dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Scheunen zieht, geht fehl, weil solche Scheunen ohne starke Beeinträchtigung des Betriebes weder abgeschlossen werden, noch in dem Maße wie die unbenutzte Scheune des Beklagten von Gefahrenquellen freigehalten werden können.

12

Dem Beklagten ist danach eine schuldhafte Verletzung seiner Verkehrspflicht zur Last zu legen, die seine Haftung aus § 823 BGB zur Folge hat. Es kann daher unentschieden bleiben, ob die Auffassung der Revision zutrifft, der Beklagte hafte auch aus § 836 BGB, weil die - mangelhaft errichtete - Strohdieme der Scheune als Abschluß und Windschutz gedient habe und daher als Teil des Gebäudes anzusehen sei.

13

2.

Den ursächlichen Zusammenhang zwischen der vom Beklagten geschaffenen Gefahrenquelle und dem Unfall bejaht das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen: Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils stelle als unstreitigen Sachverhalt fest, daß die Klägerin die Strohdieme bis zur höchsten Stelle erklettert habe und von dort hinabgestürzt sei, weil ein Strohballen nachgegeben habe. Nach § 314 ZPO liefere der Tatbestand Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Danach stehe fest, daß sich die Parteien vor dem Landgericht über den Unfallhergang einig gewesen seien, daß also der Beklagte die Behauptungen der Klägerin über das Unfallgeschehen zugestanden habe. An dieses Geständnis sei der Beklagte gebunden, da er die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 290 ZPO nicht vorgetragen habe.

14

Diese Ausführungen halten, wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf den allein das Berufungsgericht seine Feststellung stützt, kann nur entnommen werden, daß der Beklagte die Behauptungen der Klägerin über den Unfallhergang nicht bestritten hat und diese daher nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen sind. Das durch diese Vorschrift unterstellte Geständnis steht indes dem Geständnis im Sinne des § 290 ZPO nicht gleich; das Bestreiten der gegnerischen Behauptung kann vielmehr nach § 531 ZPO in der zweiten Instanz ohne die Einschränkung nach § 290 ZPO nachgeholt werden (vgl. Stein-Jonas, 18. Aufl. § 138 ZPO Anm. II 3; RG JW 1901, 749 Nr. 2).

15

Auf Grund des hiernach zulässigen Bestreitens des Beklagten ist eine tatrichterliche Feststellung über den Unfallhergang erforderlich. Da der erkennende Senat hierzu nicht in der Lage ist, war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Engels
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Heinrich Meyer
Dr. Pfretzschner