Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1953, Az.: VI ZR 106/52
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1953
- Aktenzeichen
- VI ZR 106/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 22.02.1952
- Landgerichts in Ansbach - 07.12.1949
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
der Landwirtstochter Frieda P. in G. bei U.,
Prozessgegner
den Adolf S., geb. am ... 1938, gesetzlich vertreten durch seinen Vater Karl S. in S.,
Amtlicher Leitsatz
Wer beim Betrieb einer landwirtschaftlichen Maschine ein fast 6-jähriges Kind aus ihrem Gefahrenbereich fortgewiesen hat, ohne Vorsorge dagegen zu treffen, daß es unbemerkt zurückkehrt und sich an der Maschine verletzt, ist wegen dieser Unterlassung nur dann haftbar, wenn besondere Umstände eine solche Vorsorge gebieten.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 22. Februar 1952 teilweise aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer des Landgerichts in Ansbach vom 7. Dezember 1949 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war im Jahre 1944 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern aus kriegsbedingten Gründen nach G. umquartiert und mit seinem 7 Jahre älteren Bruder auf dem Bauernhof der Eltern der Beklagten untergebracht worden. Am 7. November 1944 war die Beklagte damit beschäftigt, mit der elektrisch betriebenen Futterschneidmaschine, die in der Scheune auf einer fast 3 m hohen Bühne aufgestellt war, Futter zu schneiden. Dabei war ihr der ältere Bruder des Klägers behilflich. Der Kläger, der am folgenden Tage 6 Jahre alt wurde, kam während der Arbeit zweimal in die Nähe der Maschine und wurde von der Beklagten weggeschickt. Beim ersten Mal überzeugte sich die Beklagte durch einen Blick durch das hinter ihr befindliche Fenster davon, daß der Kläger die Scheune verlassen hatte und auf den Hof gegangen war. Beim zweiten Mal stellte sie fest, daß er die Treppe zur Bühne wieder hinunter gegangen war und auf das Scheunentor zulief. Der Kläger kam ein drittes Mal auf die Bühne und geriet mit der linken Hand in die Kammräder der Maschine. Die Hand wurde so schwer verletzt, daß sie abgenommen werden mußte.
Der Kläger hat die Beklagte und ihren Vater auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung ihrer Ersatzpflicht für den Schaden in Anspruch genommen, der ihm durch den Verlust der linken Hand entstehen wird.
Das Landgericht in Ansbach hat durch Urteil vom 7. Juli 1948 der Klage unter Bemessung des Schmerzensgeldes auf 2.000 DM stattgegeben. Auf die nach dem damaligen Verfahrensrecht von beiden Beklagten eingelegte Revision hat das Oberlandesgericht in Nürnberg am 26. Januar 1949 das Urteil samt dem Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht darauf durch Urteil vom 7. Dezember 1950 die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht in Nürnberg dem Kläger Ansprüche gegen den Vater der Beklagten aberkannt, der Klage unter Beschränkung des Schmerzensgeldes auf 1.000 DM gegen die Beklagte jedoch entsprochen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, um deren Zurückweisung der Kläger bittet.
Entscheidungsgründe:
Der Revision war der Erfolg nicht zu versagen.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger unbemerkt auf die Bühne gestiegen, unter die Maschine gekrochen und von unten her mit der Hand in die Kammräder der Maschine geraten ist.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Bühne hätte zur Verhinderung des unbefugten Zutritts von Kindern durch eine verschließbare Türe abgesperrt sein müssen. Mit Recht hat das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht, in diesem Verlangen eine Überspannung der in landwirtschaftlichen Verhältnissen zu stellenden Anforderungen an die Sorgfalt bei der Verwendung maschineller Einrichtungen erblickt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann man von einem Landwirt nicht stets verlangen, daß er mit Rücksicht auf Kinder, die sich auf seinem Hof aufhalten, landwirtschaftliche Maschinen nur in einem verschlossenen Raum in Betrieb nimmt. Auch der Beklagten kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie durch die Inbetriebnahme der - wenn auch unabgesperrt - in einem gesonderten Raum der Scheune aufgestellten Maschine die im Verkehr zu erfordernde Sorgfalt außer acht gelassen habe.
Die Maschine hat auf ihrer Unterseite keine Schutzvorrichtungen aufgewiesen. Eine Schutzvorrichtung ist, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellt hat, an dieser Stelle auch nicht vorgesehen gewesen, und das Berufungsgericht hat sie nicht für erforderlich erachtet. Darum hat es auch keine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darin gesehen, daß die Beklagte die Maschine ohne Vorhandensein einer Sicherung auf ihrer Unterseite benutzt hat. Auch dies läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Eine Maschine braucht gegen Gefahren, die mit ihrem Betrieb verbunden sind, nicht an Stellen gesichert zu werden, an denen bei ihrem Betrieb normalerweise niemand unabsichtlich mit ihr in Berührung kommen kann. Der Kläger hat auch selbst nicht die Ansicht vertreten, daß die Maschine auf ihrer Unterseite hätte gesichert sein müssen.
Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten aber deshalb bejaht, weil sie schuldhaft versäumt habe, dafür zu sorgen, daß der Kläger nicht in den Gefahrenbereich der Maschine geriet. Die gebotene Rücksicht auf Leben und Gesundheit der Mitmenschen erfordere es, daß ein mit einer landwirtschaftlichen Maschine Arbeitender die Annäherung von Kindern verhindere. Meistens müsse es zwar als ausreichend erachtet werden, daß ein Landwirt Kinder forttreibe, die er in der Nähe seiner im Betriebe befindlichen Maschine bemerke. Da der Kläger aber bereits wiederholt fortgewiesen worden sei, die Beklagte auch die Hilfe des 13-jährigen Bruders des Klägers in Anspruch genommen und ihn dadurch gehindert habe, auf den jüngeren Kläger aufzupassen, habe die Beklagte weitergehende Maßnahmen treffen müssen, um die erneute Annäherung des Klägers zu verhindern, sei es, daß sie auf die Mitarbeit des älteren Bruders verzichtete sei es, daß sie ihre im unteren Teil der Scheune arbeitende Mutter oder die dort an anderer Stelle unweit der zur Maschine führenden Treppe gleichfalls arbeitende Magd oder gar beide veranlaßte, den Kläger für die Dauer des Futterschneidens bei sich zu behalten und darauf zu achten, daß er die Treppe nicht wieder betrat. Mit einem erneuten Auftauchen des Klägers habe sie umsomehr rechnen müssen, als Kinder mangels Anderer Spielgefährten sich erfahrungsgemäß gern bei ihren älteren Geschwistern aufhielten, auch der Kläger meist seinem Bruder nachgefolgt sei, bereits erfolglos verjagt worden und nicht so folgsam gewesen sei, daß die Beklagte hätte annehmen können, er werde ihren Anordnungen Folge leisten; obwohl ihre Mutter dem Kläger Spielsachen gegeben und ausdrücklich gesagt habe, er solle im Zimmer bleiben, habe er nicht gehorcht. Daß der Kläger unter die Futterschneidmaschine kriechen und von dort her die Hand in die Kammräder bringen werde, habe zwar nicht im Bereich der Möglichkeiten gelegen, mit denen die Beklagte habe rechnen müssen. Zum Verschulden sei aber nicht erforderlich, daß der Täter eine genaue Vorstellung von Art und Umfang des Erfolgs gehabt habe oder hätte haben müssen. Es genüge, daß er die Entstehung irgendeines Schadens vorausgesehen habe oder hätte voraussehen müssen. Die Möglichkeit, daß der Kläger sich erneut in den Gefahrenbereich begeben und durch die Maschine Schaden erleiden werde, sei aber nicht so entfernt gewesen, daß die Beklagte bei gehöriger Sorgfalt nicht mit ihr hätte rechnen müssen. Da ihre Wahrnehmungsmöglichkeiten durch das Geräusch der Maschine beeinträchtigt gewesen und ihre Aufmerksamkeit durch ihre Arbeit in Anspruch genommen worden sei, habe auch die unbemerkte Annäherung und die Gefährdung des Klägers im Bereich der von ihr vorauszusehenden Möglichkeiten gelegen.
Diese Ausführungen begegnen, wie der Revision zuzugeben ist, rechtlichen Bedenken.
Zwar ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß, wer eine Maschine in Gang setzt, mit deren Betrieb Gefahren Verbunden sind, für die Sicherung anderer Personen vor körperlicher Beschädigung zu sorgen hat. Welche Vorkehrungen zu diesem Zweck getroffen werden müssen, richtet sich danach, was nach den Maßstäben eines gesunden, ordnungsmäßigen Verkehrs erforderlich und den Umständen nach zumutbar ist (vgl. OGHZ 2, 65 [71]; Palandt BGB 10. Aufl. § 823, Anm. 3; Enneccerus-Lehmann § 234 II, 2). Dabei ist auf die Verhältnisse und die Anschauungen des in Betracht kommenden Verkehrskreises Rücksicht zu nehmen, soweit diese dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger dieses Kreises entsprechen (RGZ 95, 16; 126, 329 [331]; BGB RGRK 9. Aufl. § 823, Anm. 6 a; Palandt BGB 10. Aufl. § 823 Anm. 3; Erman-Drees BGB 1952 § 823 Anm. 8 d).
Wie es mit den Gegebenheiten landwirtschaftlicher Verhältnisse nicht verträglich und zumeist nicht möglich ist, landwirtschaftliche Maschinen nur in geschlossenen Räumen in Betrieb zu nehmen, so würde es auch über das Maß der billigerweise zu stellenden Anforderungen hinausgehen, wollte man die Beklagte für verpflichtet halten, der Gefährdung des Klägers durch die von ihr benutzte Futterschneidmaschine durch weitergehende Maßnahmen entgegenzuwirken, als daß sie ihn bei seiner Annäherung aus dem Gefahrenbereich der Maschine fortwies (vgl. RG JW 1931, 2562). Nur beim Vorliegen besonderer Umstände könnte es in Betracht kommen, daß im Interesse des Klägers eine weitere Maßnahme als erforderlich anzunehmen wäre.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Beklagten eine allgemeine Rechtspflicht zur Beaufsichtigung des Klägers obgelegen habe. Sollte sich aber auch für die Beklagte als eines der erwachsenen Mitglieder der Familie, bei der der Kläger mit seinem Bruder gesondert von seiner Mutter untergebracht worden war, aus seiner Aufnahme in die Hausgemeinschaft eine Pflicht zur Betreuung des Klägers ergeben haben, so ging diese bei dem Alter, in dem der Kläger damals stand, doch nicht so weit, daß ihm beim Umherstreifen auf dem Hof eine ständige Aufsichtsperson hätte zur Seite gegeben werden müssen. Die Beklagte brauchte nicht mehr zu tun, als den Kläger wegzuschicken, als er sich der Futterschneidmaschine näherte, und sich wie geschehen zu überzeugen, daß er der Anweisung Folge leistete.
Zu mehr war sie auch nicht um deswillen verpflichtet, weil der Kläger, nachdem sie ihn das erste Mal fortgewiesen hatte, einige Zeit danach zurückgekehrt war. Es ist nicht behauptet worden, daß sich der Kläger als besonders ungezogen und ungehorsam erwiesen hätte. Auf derartige Mängel seiner Erziehung kann nicht schon daraus geschlossen werden, daß er es leid geworden ist, sich in der Stube, wie es ihn die Mutter der Beklagten geheißen hätte, mit den zugewiesenen Spielsachen zu beschäftigen, und daß er die Stube verlassen hat und in die Scheune gegangen ist. Überdies ist nicht ersichtlich, daß der Beklagten diese Unfolgsamkeit vor dem Unfall bekannt gewesen ist. Die Beklagte hat nur bemerkt, daß der Kläger nachdem er von ihr fortgeschickt worden war, die Treppe zur Futterschneidmaschine einmal wieder heraufgekommen war. Auf ihre Aufforderung hat er sich auch diesmal sogleich entfernt. Daß ihn eine besondere Neigung zum Ungehorsam verleiten würde, erneut auf die Bühne zu steigen, brauchte sie nicht zu erwarten. Es kann daher nicht anerkannt werden, daß sie verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Ungehorsam zu erwarten und ihm vorzubeugen (vgl. RG LZ 1920 Sp 564 = Recht 1920 Nr. 894/896).
Schließlich kann das Erfordernis besonderer Maßnahmen zur Verhinderung der Rückkehr des Klägers auch nicht daraus abgeleitet werden, daß sich die Beklagte beim Futterschneiden der Hilfe des älteren Bruders des Klägers bedient hat. Wenn der Kläger mangels anderer Spielgefährten auch gern die Nähe seines älteren Bruders aufsuchte, so stand er - einen Tag vor der Vollendung seines 6. Lebensjahres - doch nicht mehr in dem Alter eines Kindes, das seiner Mutter oder seinen Geschwistern hilflos nachläuft. Daß er seinem älteren Bruder zur Bewahrung anvertraut gewesen wäre, ist nicht behauptet worden; die Lebenserfahrung spricht auch nicht dafür, daß ein älterer Bruder die Aufgabe hat, einen jüngeren Bruder ständig zu überwachen. Es ist darum auch nicht ersichtlich, wieso die Beklagte hätte erkennen müssen, daß sie dem Kläger durch die Hinzuziehung seines älteren Bruders zu ihrer Arbeit eine Aufsicht entzog, und wieso sie verpflichtet gewesen wäre, diese wiederherzustellen oder für eine anderweitige Bewachung des Klägers zu sorgen. War es auch nicht ausgeschlossen, daß der Kläger nochmals zurückkam, so lag das erneute Herannahen und das unbemerkte Kriechen des Klägers unter die Futterschneidmaschine doch nicht in dem Bereich so naher Möglichkeiten, daß die Beklagte zu besonderer Vorsorge hiergegen verpflichtet gewesen wäre. Sie genügte ihren Verpflichtungen, wenn sie den Kläger mit Nachdruck von der Maschine fortwies und sich davon überzeugte, daß er ihren Anordnungen nachkam. Mehr von ihr zu fordern, würde eine Überspannung der Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht bedeuten.
Auch gegen die Beklagte muß der Kläger daher mit seiner Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.