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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1957, Az.: VI ZR 224/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1957
Aktenzeichen
VI ZR 224/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13776
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Oldenburg - 26.06.1956

Prozessführer

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion H.,

Prozessgegner

den minderjährigen Karl-Heinz R. in W., M.weg ..., vertreten durch seinen Vater, den Schlachter Gottlieb R. daselbst,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Löscher

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 26. Juni 1956 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Im Juli 1954 ließ das von der Beklagten betriebene Jadewasserwerk in W. Rohrlegungsarbeiten durchführen und zwar innerhalb einer größeren Baustelle, an der die Stadt Wilhelmshaven in der Bismarckstraße Straßenbauarbeiten ausführen ließ. Die zu verlegenden Wasserrohre wurden mit einer aus Teer und Zusätzen bestehenden Vergußmasse isoliert. Während der Arbeitspausen blieb der Kessel, in dem die Vergußmasse durch Erhitzen flüssig gemacht wurde, an der Arbeitsstelle stehen; er war mit einem Deckel zugedeckt.

2

Am 27. Juli 1954 wurde der damals 9 1/2 Jahre alte Kläger gegen 17,20 Uhr dadurch verletzt, daß ihm heiße und flüssige Vergußmasse aus dem Kessel über das rechte Bein lief. Er hat behauptet, ein ihm unbekannter größerer Junge habe mit einer Konservendose einen Teil der Vergußmasse aus dem Kessel genommen und die Dose, weil sie ihm zu heiß geworden sei, weggeschleudert. Dabei habe er das Bein des Klägers getroffen.

3

Der Kläger erlitt Verbrennungen 3. Grades, wegen denen er etwa drei Monate im Krankenhaus war. Er hat für seinen Schaden die Beklagte verantwortlich gemacht und geltend gemacht, die Beklagte habe weder die Baustelle ausreichend abgesperrt, noch für einen gehörigen Verschluß des Kessels gesorgt.

4

Der Kläger hat von der Beklagten 285 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.

5

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und u.a. vorgetragen, die Baustelle sei ausreichend gesichert gewesen; der Kläger habe zweifelsfrei erkennen müssen, daß er sich dort nicht habe aufhalten dürfen.

6

Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers (285 DM und Schmerzensgeld) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

7

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach §823 Abs. 1 BGB bejaht. Nach seiner Ansicht läßt sich der genaue Hergang des Unfalls, bei dem der Kläger die Verletzungen erlitten hat, nicht feststellen. Zwar spreche, so führt das Berufungsgericht aus, eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Kläger den angeblichen Unbekannten, der ihn mit der heißen Vergußmasse bespritzt haben soll, nur erfunden habe, um vor seinen Eitern zu verbergen, daß er selbst es gewesen sei, der den Versuch gemacht habe, unbefugt heißen Teer aus dem Kessel zu nehmen. Eine sichere Feststellung, daß der Kläger selbst der Täter gewesen sei, lasse sich aber nicht treffen, zumal die Beklagte selbst sich darauf berufe, der Deckel des Kessels sei so schwer gewesen und habe infolge der daran haftenden Vergußmasse auch ohne besonderen Verschluß so fest auf dem Kessel aufgelegen, daß der Kläger ihn vermutlich nicht habe abnehmen können. Das Berufungsgericht kann mit Sicherheit nur feststellen, daß der Kläger sich im Augenblick der Entnahme der heißen Vergußmasse in der Nähe des Kessels aufgehalten haben muß. Unstreitig ist, daß er durch einen Teil der heißen und flüssigen Vergußmasse aus dem Kessel verletzt worden ist, den die Arbeiter des Wasserwerks am Unfalltage nach Beendigung ihrer Arbeit an der Baustelle hatten stehen lassen.

9

Das Berufungsgericht hat der Beklagten keinen Vorwurf daraus gemacht, daß sie die Baustelle nicht anders als geschehen hat absperren lassen. Wenn auch die Art der Absperrung nicht eindeutig festzustellen sei, so sei doch jedenfalls sicher, daß der Kessel an einer Stelle innerhalb der Baustelle gestanden habe, die für jedermann ersichtlich nicht zum allgemeinen Verkehr bestimmt gewesen sei. Die Maßnahmen zur Kenntlichmachung der Baustelle müßten daher als ausreichend angesehen werden.

10

Das Berufungsgericht hat aber ein für den Unfall ursächliches Verschulden der Beklagten daraus gefolgert, daß der Deckel des Kessels im Zeitpunkt des Unfalls nicht verschlossen war. Es hält einen solchen Verschluß für notwendig, weil der Kessel mit der glühend heißen Flüssigkeit bei Beendigung der täglichen Arbeiten unbeaufsichtigt an einer Stelle stehen geblieben sei, die nicht lückenlos habe abgesperrt werden können und zu der deshalb spielende Kinder ohne weiteres Zugang hätten finden können. Wenn die Beklagte nicht dafür habe sorgen können, daß der Kessel mit dem heißen und flüssigen Inhalt unter Aufsicht blieb oder von der Baustelle entfernt wurde, so habe sie doch durch einen ausreichend sicheren Verschluß dafür sorgen müssen, daß es spielenden Kindern unmöglich gemacht wurde, mit dem Inhalt des Kessels in Berührung zu kommen. Aus der Tatsache, daß das Wasserwerk der Beklagten den Kessel nach dem Unfall unter Verschluß genommen hat, folgert das Berufungsgericht, daß eine solche Sicherungsmaßnahme ohne weiteres möglich war. Nach seiner Ansicht ist in einem Trümmergelände wie dem, in dem der Kessel aufgestellt war, mit der Möglichkeit zu rechnen, daß spielende Kinder dorthin gelangen. Hieraus leitet das Berufungsgericht die Rechtspflicht der Beklagten ab, für eine genügende Sicherung des Kesselinhalts zu sorgen, solange dieser noch flüssig war und daher für Kinder eine Gefahr bildete.

11

Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen.

12

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten entgegen der Ansicht der Revision einer rechtlichen Prüfung stand.

13

1.

Die Revision bemängelt in erster Linie, daß das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt habe, obwohl es den genauen Hergang des Unfalls nicht habe feststellen können. Sie meint, die Tatsache, daß der Kläger durch einen Teil der heißen und flüssigen Vergußmasse verletzt worden sei, den die Arbeiter des Wasserwerks am Unfalltage nach Beendigung ihrer Tätigkeit an der Baustelle hätten stehen lassen, berechtige für sich allein nicht zu der Annahme, daß die Beklagte den Unfall zu vertreten habe. Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden. Nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten für die Verletzung des Klägers schon aus der Tatsache, daß die Beklagte den Teerkessel mit seinem gefährlichen Inhalt nach Beendigung der Arbeitszeit nicht verschlossen gehalten hat, obwohl ihre verfassungsmäßigen Vertreter bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt damit hätten rechnen müssen, daß Kinder sich daran zu schaffen machten und dabei Schaden erlitten. Wie der Unfall sich im einzelnen abgespielt hat, kann dagegen entgegen der Meinung der Revision auf sich beruhen. Auch wenn die Darstellung des Klägers über den Unfallhergang unrichtig wäre und der Kläger selbst sich unbefugt an dem Kessel zu schaffen gemacht hätte, könnte ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zwar nach §254 BGB ganz oder teilweise versagt werden. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten wäre aber auch bei einem solchen Unfallgeschehen, wie es die Beklagte und das Berufungsgericht für möglich halten, entgegen der Ansicht der Revision nicht schon nach §823 Abs. 1 BGB zu verneinen.

14

2.

Die Revision meint weiter, wenn ein unbekannter älterer Junge die heiße Teermasse verspritzt habe, wie der Kläger behauptet, so könne dafür nicht die Beklagte verantwortlich gemacht werden, sondern ausschließlich der Junge, der die Tat begangen habe, denn der Unfall sei durch seine Handlung, nicht aber durch eine Handlung der Beklagten oder ihrer Handwerker verursacht worden. Dabei übersieht die Revision, daß bei Zugrundelegung dieses vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts nicht nur die Handlung des unbekannten Jungen, sondern auch das pflichtwidrige Unterlassen der Beklagten ursächlich für den Unfall war. Die Kausalität der Unterlassung ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß es bei einem ordnungsgemäßen Verschluß des Teerkessels nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Daß der Beklagten die Folgen der Unterlassung im Sinne der Adäquanz zuzurechnen sind, kann ebenfalls nicht zweifelhaft sein. Daher würden bei einem zum Unfall führenden schuldhaften Handeln eines Unbekannten dieser Unbekannte und die Beklagte nach §840 BGB als Gesamtschuldner für den Schaden haften. Nach dem Rechtsgedanken, der in dieser Bestimmung ausgesprochen ist, kann der von einer unerlaubten Handlung Betroffene einen der mehreren Verantwortlichen in Anspruch nehmen, und es diesem überlassen, die anderen Verantwortlichen ausfindig zu machen und sich an sie zu halten.

15

3.

Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht §286 ZPO verletzt habe, weil es das Vorbringen der Beklagten über die Art der Absperrung der Baustelle nicht besonders gewürdigt habe. Das Berufungsgericht hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme außerstande gesehen, im einzelnen festzustellen, wie die Baustelle abgesperrt oder gesichert war. Bei der Würdigung des Beweisergebnisses war es nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich einging (BGHZ 3, 162, 175).

16

4.

Daß der Kläger sich unbefugt auf fremden Gelände aufgehalten hat und zwar auf einem Teil, der ersichtlich nicht für den allgemeinen Verkehr bestimmt war, hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dieser Umstand hat aber entgegen der Meinung der Revision nicht zur Folge, daß deshalb die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu verneinen wäre. Es bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit bei einem Gelände, das nicht dem allgemeinen Verkehr für das Publikum gewidmet ist, dafür gesorgt werden muß, daß fremden Personen, die unberechtigt das Gelände betreten, dabei keine Gefahren erwachsen. Auch wenn man davon ausgeht, daß eine Pflicht zur Verkehrssicherung im allgemeinen nur für den besteht, der durch sein Tun oder Unterlassen für den berechtigten Verkehr eine Gefahr schafft oder bestehen läßt, so sind aber jedenfalls dann strengere Anforderungen zu stellen, wenn wie hier mit der Möglichkeit gerechnet werden muß, daß Kinder auf das Gelände gelangen und dort spielen. In einem solchen Falle sind, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, besondere Maßnahmen zum Schütze der Kinder zu fordern, wenn die Gefahr besteht, daß sie sich an dort zurückbleibenden gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden. Das gilt umsomehr, wenn es sich wie im vorliegenden Falle um eine Baustelle handelt, die an einer öffentlichen Straße liegt.

17

5.

Gewiß müssen, wie der Revision zuzugeben ist, Eltern ihre Kinder darauf hinweisen, daß sie Baustellen und abgesperrte Gelände nicht betreten dürfen. Das kann aber nicht dazu führen, daß ein Bauunternehmer, der gefahrbringende Gegenstände an der Baustelle zurückläßt, von ihm zumutbaren Schutzmaßnahmen absehen darf, weil er sich darauf verläßt, daß die Eltern ihre Erziehungspflicht erfüllen und die Kinder die entsprechenden Verbote befolgen werden.

18

6.

Schließlich beanstandet die Revision auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht von den Vertretern des Wasserwerks der Beklagten gefordert hat, der Teerkessel mit seinem gefährlichen Inhalt müsse nach Beendigung der Arbeit unter Verschluß gehalten werden. Allerdings hat der Regierungsgewerberat Dr. W. des Gewerbeaufsichtsamts Oldenburg, den das Landgericht als Sachverständigen zugezogen hat, in seinem Gutachten die Meinung vertreten, vom Gesichtspunkt des Unfallschutzes sei es nicht erforderlich, den Deckel des Kessels abzuschließen oder festzuketten, es genüge vielmehr, wenn die heiße Masse abgedeckt sei, so daß niemand direkt in den Kessel hineingreifen oder hineinstürzen könne. An diese Meinungsäußerung des Sachverständigen war das Berufungsgericht jedoch nicht gebunden. Die Frage, welche Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Vertreter des Wasserwerks zu stellen waren, ist im wesentlichen eine Rechtsfrage. Sie war daher von dem Berufungsgericht nach seiner eigenen rechtlichen Überzeugung selbständig zu beurteilen, ohne daß es dabei an die andere Ansicht des Sachverständigen gebunden war. Ohne Rechtsverstoß hat sich das Berufungsgericht dem Sachverständigen nur insoweit angeschlossen, als es mit ihm in dem unverschlossenen Teerkessel keine Gefahr für Erwachsene und verständige Personen gesehen hat. Von ihnen konnte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht erwartet werden, daß sie den heißen Inhalt des Kessels berührten und dadurch zum Schaden kamen. Bedeutet der Kessel mit der heißen Teermasse aber, wie hier festgestellt ist, eine Gefahr für spielende Kinder, so ist es keine Überspannung der zu stellenden Anforderungen, wenn von den für die Baustelle verantwortlichen Personen gefordert wird, daß sie den Kessel mit dem gefährlichen Inhalt in den Arbeitspausen unter Verschluß halten.

19

III.

Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

20

Die Kosten der erfolglosen Revision hat nach §97 ZPO die Beklagte zu tregen.

Meiß Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Dr. Löscher