Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1964, Az.: VI ZR 72/63
Unternehmer einer Sandgrube; Betreten durch spielende Kinder; Errichtung eines Schutzzauns; Verkehrssicherungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1964
- Aktenzeichen
- VI ZR 72/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 10.12.1962
- LG Bielefeld
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1964, 670 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1964, 825-826 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers einer Sandgrube im Hinblick auf das Betreten der Grube durch spielende Kinder.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 10. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Seit dem Frühjahr 1959 betreibt die Beklagte in G. in der Nähe ihres Hartsteinwerks eine Sandgrube. Mit einem Eimerbagger wird der Grube Sand entnommen. Dieser wird auf Loren zum Hartsteinwerk befördert, wo er zu Stein verarbeitet wird.
Als die Beklagte im Frühjahr 1959 der Stadt G. die Eröffnung der Sandgrube anzeigte, wies diese in einem Schreiben vom 25. März 1959 auf folgendes hin: "Die gesamte Grube ist mit einer festen und dauerhaften Einzäunung zu versehen. Die Höhe muß mindestens 1,10 m betragen, Drahtstärke = 4 mm, Abstand der Drähte nicht mehr als 40 cm. Der Zaun muß mindestens 2 m vom Grubenrand entfernt bleiben." Die Sandgrube wurde jedoch nicht eingezäunt. Die Beklagte stellte nur in Richtung zur T. W. ein Schild auf, nach dessen Aufschrift das Betreten der Baustelle verboten ist. In der folgenden Zeit spielten Kinder der in den umliegenden Häusern wohnenden Familien, darunter auch der am 12. Oktober 1952 geborene Kläger, des öfteren in der Sandgrube. Am 25. Juli 1961, einem Tag in den Schulferien, gegen 11.45 Uhr sprang der Kläger, als er sich wieder auf dem Gelände der Sandgrube aufhielt, auf den langsam fahrenden Eimerbagger, und zwar auf ein Eisenstück oder ein Brett, das über der Achse zweier Laufräder lag. Er rutschte ab und geriet mit dem rechten Bein zwischen ein Laufrad und die Schiene. Das Bein wurde von dem Laufrad, das keine Schutzumkleidung hatte, erfaßt und überfahren. Es mußte etwa 10 cm unter dem Knie amputiert werden.
Der Kläger hat die Beklagte für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage 607,20 DM als Ersatz von Vermögensschaden sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 DM verlangt. Er hat außerdem die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm 4/5 seiner künftigen Unfallschäden zu ersetzen habe, vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger. Er hat vorgetragen, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, die Sandgrube mit einem Zaun zu umgeben. Außerdem habe sie das Laufrad des Baggers mit einer Schutzumkleidung versehen müssen. Der Bagger habe auch insoweit nicht den Vorschriften entsprochen, als man vom Führerhaus aus nicht in jede Richtung habe blicken können. Die Arbeiter der Beklagten hätten es zudem versäumt, die in der Sandgrube spielenden Kinder fortzuweisen. Vielmehr hätten sie durch den Kläger und andere Kinder wiederholt Zigaretten und sonstige Dinge holen lassen und sie dadurch bestimmt, immer wieder zu kommen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat entgegnet: Wenn sie einen Zaun errichtet hätte, wie er von der Stadt G. gefordert worden sei, so wäre er für den Kläger und die anderen Kinder kein Hindernis gewesen, das sie nicht hätten, übersteigen oder durchkriechen können. Der Kläger habe trotz eines strengen Verbots seiner Eltern immer wieder die Sandgrube betreten und würde sich auch durch einen Zaun nicht davon haben abhalten lassen. An dem Laufrad des Baggers sei eine Schutzumkleidung für die Arbeiter des Betriebes nicht erforderlich gewesen, zumal sich der Bagger nur sehr langsam habe fortbewegen können. Der Kläger und die anderen Kinder seien immer weggejagt und darauf hingewiesen worden, daß sie auf dem Gelände nichts zu suchen hätten. Es treffe nicht zu, daß die Arbeiter sie beauftragt hatten, Zigaretten oder andere Dinge zu holen. Auch am Tage des Unfalls sei der Kläger mehrfach weggewiesen worden. Als er in die Nähe des Baggers gekommen sei, habe ihn der Baggerführer F. sofort verjagt. Dieser habe vom Führerhaus aus nicht beobachten können, daß der Kläger um den Bagger herumgegangen, auf diesen aufgesprungen und dann abgerutscht sei.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Kläger ein Schmerzensgeld von 7.500 DM zugesprochen und die begehrte Feststellung getroffen, jedoch nur zur Hälfte des künftigen Unfallschadens. In übrigen, hat es die Klageanträge auf Schmerzensgeld und Feststellung abgewiesen.
Die Beklagte hat mit der Berufung volle Klageabweisung erstrebt. Der Kläger hat mit der Anschlußberufung seinen Feststellungsantrag weiterverfolgt, soweit ihm nicht entsprochen war, und ein Schmerzensgeld von 12.000 DM verlangt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung hat es die begehrte Feststellung zu 2/3 des künftigen Unfallschadens getroffen. Im übrigen hat es die Anschlußberufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Abweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 831 BGB) wegen Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Es führt aus, der Betrieb der Sandgrube sei, insbesondere für die dort häufig spielenden Kinder, mit erheblichen Gefahren verbunden gewesen. Die Beklagte habe nicht das Erforderliche getan, diese Gefahren abzuwenden. Nach § 10 der Polizeiverordnung des Regierungspräsidenten in D. vom 13. April 1951 sei sie verpflichtet gewesen, die Sandgrube so sicher zu umwehren oder abzusperren, daß Unbefugte, besonders Kinder, die Umfriedung nicht überklettern konnten. Der Schutzzweck dieser Vorschrift gehe nicht nur dahin, daß niemand in eine Grube abstürze; durch die hier geforderten Maßnahmen sollten vielmehr gerade Kinder gehindert werden, das Gelände einer derartigen Grube überhaupt zu betreten. Wäre die Sandgrube von Anfang an in der vorgeschriebenen Weise eingezäunt gewesen, so wäre es den Kindern nur mit großer Mühe möglich gewesen, auf das Grubengelände zu gelangen und dort zu spielen. Gerade der Umstand, daß die Kinder, weil ein Zaun fehlte, mühelos das Gelände hätten betreten und verlassen können, habe es ihnen ermöglicht, sich immer wieder dort einzufinden. Die Beklagte habe keine Umstände dargelegt und bewiesen, aus denen sich ergebe, daß die Kinder die Grube betreten hätten, wenn sie vorschriftsmäßig abgesperrt gewesen wäre.
Die mit dem Betrieb der Sandgrube verbundenen Gefahren, so erwägt das Berufungsgericht weiter, seien dadurch erhöht worden, daß die Laufräder des Baggers nicht mit einer Schutzumkleidung versehen gewesen seien und der Baggerführer entgegen der Unfallverhütungsvorschrift VBG 40 vom Führerhaus nicht nach allen Seiten, insbesondere in der Fahrtrichtung, freie Sicht gehabt habe. Unter diesen Umständen habe es die Beklagte erst recht nicht dulden dürfen, daß sich Kinder auf dem Gelände der Grube aufhielten. Die Kinder hätten von Anfang an konsequent und mit Nachdruck zurückgewiesen werden müssen. Sache der Beklagten sei es gewesen, ihre Arbeiter in diesem Sinne zu belehren und zu überwachen. Diese hätten zwar die Kinder und auch den Kläger wiederholt verjagt, sie des öfteren aber auch gewähren lassen und den Kläger sogar beauftragt, für sie Zigaretten zu holen. Der Lokführer K. habe den Kläger einmal auf seine Bitte eine Fahrt von der Grube zum Werk und zurück mitmachen lassen und ihm am Unfalltage beim Steinesuchen geholfen. Die Arbeiter hätten somit die Kinder nicht mit dem nötigen Nachdruck zurückgewiesen, sie oft geduldet und sich mit dem Kläger sogar mehr oder weniger angefreundet. Der Unfall sei somit aus einer von der Beklagten geschaffenen Gefahrenlage entstanden, die sie von Anfang an hätte vermeiden, mindestens aber beseitigen müssen. Für die Folgen habe sie nach §§ 823, 831 BGB einzustehen.
2.
Diese Ausführungen halten entgegen der Meinung der Revision einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe den Schutzzweck des § 10 der Verordnung des Regierungspräsidenten in D. verkannt, der nur gegen die Gefahren schützen wolle, die regelmäßig mit der Anlage einer Sandgrube verbunden seien, nicht aber gegen Gefahren, die von einer in der Grube arbeitenden Maschine ausgingen. Das Berufungsgericht habe außerdem die Beweislast verkannt; denn wer Ansprüche aus der Verletzung eines Schutzgesetzes herleite, müsse die Ursächlichkeit des Verstosses für den eingetretenen Schaden beweisen. Es habe endlich außer Acht gelassen, daß eine Absperrung der Vorschrift des § 10 der Polizeiverordnung bereite genügt hätte, wenn sie aus einen 1,10 m hohen Drahtzaun bestanden hätte, bei dem der Abstand der Drähte 40 cm betragen habe; ein solcher Zaun würde aber für spielende Kinder kein Hindernis gegen ein Betreten der Grube geboten haben.
Die Rügen greifen nicht durch.
a)
Die Auffassung des Berufungsgerichts zum Schutzzweck des § 10 der angeführten Polizeiverordnung kann nach § 549 Abs. 1 ZPO von der Revision nicht angegriffen werden, weil diese Verordnung nur im Bezirk des Berufungsgerichts geltendes Recht enthält. Nach der - somit nicht nachprüfbaren - Auslegung des Berufungsgerichts würde eine Umzäunung der Sandgrube der genannten Vorschrift nur entsprochen haben, wenn sie geeignet gewesen wäre, den Schutzzweck zu erfüllen, die Kinder mithin vom Betreten der Sandgrube abzuhalten. Eine Umzäunung von der Art, wie sie die Revision beschreibt, würde nach der nicht revisiblen Auslegung des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 10 nicht entsprochen haben, weil sie, wie die Revision selbst sagt, kein Hindernis gegen das Betreten der Sandgrube durch Kinder dargestellt hätte.
b)
Entgegen der Meinung der Revision wird in den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit des Verstoßes gegen das Schutzgesetz für das Betreten der Sandgrube durch den Kläger und damit für den Unfall die Beweislast nicht verkannt. Nach der nicht angreifbaren rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts bezweckte die Vorschrift den Schutz von Kindern gerade vor einem solchen Schaden, wie er hier eingetreten ist. Ihre Befolgung war auch geeignet, erhöhte Sicherheit gegen den Schaden zu bieten. Unter diesen Umständen spricht der Anscheinsbeweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verstoß gegen die Schutzvorschrift (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 1961 - VI ZR 197/60 - VersR 1961, 828). Von dieser Auffassung geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus, wenn es ausführt, die Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen und bewiesen, aus denen sich ergebe, daß der Kläger auch dann die Grube betreten haben würde, wenn sie vorschriftsmäßig abgesperrt gewesen wäre.
c)
Die weiteren Verfahrensrügen der Revision gegen die tatsächliche Würdigung zu diesem Punkt beruhen auf einer Auslegung der Schutzvorschrift, insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit der vorgeschriebenen Umzäunung, die das Berufungsgericht nicht teilt. Sie sind daher nicht zulässig (vgl. BGHZ 3, 342, 347).
3.
Bei der Würdigung des Verschuldens der Beklagten legt das Berufungsgericht das Hauptgewicht darauf, daß sie es trotz der dargelegten besonderen Gefahren des Grubenbetriebes für spielende Kinder verabsäumt habe, durch geeignete Anweisungen an ihre Arbeiter und deren Überwachung dafür Sorge zu tragen, daß die Kinder in wirksamer Weise von dem Grubengelände fortgewiesen wurden. Die Anforderungen, die das Berufungsgericht hierbei an das Verhalten der Arbeiter und die Überwachungsmaßnahmen der Beklagten stellt, bewegen sich entgegen der Meinung der Revision durchaus im Rahmen des Zumutbaren und enthalten keine Überspannung der zu fordernden Sorgfalt.
Die Revision beanstandet noch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht in dem Fehlen der freien Sicht nach allen Seiten vom Führerhaus des Baggers aus einen gefahrerhöhenden Umstand erblickt, der zudem gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstieß. Sie meint unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1956 - VI ZR 20/56 - NJW 1957, 499 Nr. 3, die Unfallverhütungsvorschriften dienten lediglich dem Schutz solcher Personen, die eine Baustelle befugtermaßen beträten. Der Senat hat jedoch in der angeführten Entscheidung die Frage, ob Kindern gegenüber, die häufig an einer Baustelle spielen, höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu stellen sind, ausdrücklich offen gelassen. Die Frage ist zu bejahen. An die Sorgfaltspflicht des Unternehmers können zum Schutz betriebsfremder Personen keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als er sie nach den Unfallverhütungsvorschriften gegenüber seinen Betriebsangehörigen zu erfüllen hat (Senatsurteil vom 11.1.1958 - VI ZR 223/57 - VersR 1959, 290). Dieser Grundsatz muß für Kinder gelten, die häufig eine Gefahrenstelle betreten, auch wenn dies unbefugt geschieht.
In dem Fehlen einer Schutzumkleidung an den Laufrädern des Baggers hat das Berufungsgericht lediglich einen gefahrerhöhenden Umstand erblickt, der die Beklagte zu gesteigerter Sorgfalt hätte veranlassen müssen. Das ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden, ohne daß es darauf ankommt, ob die Unfallverhütungsvorschriften eine derartige Umkleidung gebieten. Das Berufungsgericht hat danach eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung rechtsirrtumsfrei bejaht.
4.
Die Schadensabwägung, mit der das Berufungsgericht der Beklagten 2/3 des Unfallschadens anlastet, läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner