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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1961, Az.: VI ZR 197/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.05.1961
Aktenzeichen
VI ZR 197/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 13.05.1960

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten Rübbelke gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 13. Mai 1960 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden diesem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Beklagte zu 2) lieferte dem Beklagten zu 1) am 19. Mai 1955 296 Junghennen. Er brachte die Tiere mit dem Lastkraftwagen aus Westfalen nach O., wo sie in einem Stall des Beklagten zu 1) untergebracht wurden. Sie waren entgegen den in H. für die Einfuhr von Geflügel geltenden seuchenpolizeilichen Vorschriften weder gegen die Hühnerpest schutzgeimpft noch amtstierärztlich untersucht, und wurden auch nach der Entladung in H. nicht untersucht. Der Beklagte zu 1) veräußerte die Tiere im Laufe der nächsten acht Tage an verschiedene Geflügelhalter in H. und Rheinland-Pfalz. Bei diesen, bei einem Nachbarn des Beklagten zu 1) und bei seinem Arbeitgeber brach die Geflügelpest aus. Zahlreiche Tiere gingen bei den Geflügelhaltern ein oder mußten auf Anordnung der Seuchenpolizei geschlachtet werden. Auch beim Beklagten zu 2) brach im Stall die Krankheit aus. Das klagende Land (Tierseuchenkasse) hat den Geschädigten, soweit sie in H. ansässig sind, den entstandenen Schaden ersetzt. Unter Berufung hierauf und den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 68 a Viehseuchengesetz in der Fassung vom 7. Januar 1955 (BGBl 1955, 1) hat es von den Beklagten Erstattung der Beträge, die es an die einzelnen Geflügelzüchter gezahlt hat, insgesamt 46.437,58 DM, verlangt.

2

Beide Beklagte haben die Verantwortung bestritten. Der Beklagte zu 2) hat es insbesondere für möglich erklärt, daß andere Ursachen für die Einschleppung der Hühnerpest vorlägen. Sein Stall sei seuchenfrei gewesen. Die in H. geltenden seuchenpolizeilichen Vorschriften habe er nicht gekannt, er habe auch nicht mit deren Bestehen rechnen müssen, da es in Westfalen solche Vorschriften nicht gebe. Außerdem habe er auf Grund einer Erklärung des Beklagten zu 1) angenommen, dieser werde die Tiere 14 Tage in Quarantäne behalten.

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Das Landgericht hat beide Beklagte als Gesamtschuldner antragsgemäß verurteilt. Das Urteil gegen den Beklagten zu 1) ist rechtskrätig. Die Berufung des Beklagten zu 2) ist zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision, um deren Zurückweisung das klagende Land bittet.

Entscheidungsgründe

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I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß §§ 4 und 5 der Hessischen Viehseuchenanordnung zur Bekämpfung der Hühnerpest vom 7. November 1951 (GVBl 82) ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sei, gegen das der Beklagte zu 2) objektiv verstoßen habe. Es nimmt an, daß für die Schuldfrage Fahrlässigkeit genügt. Auch brauche sich, andere als bei der Haftung nach 823 Abs. 1 BGB, das Verschulden nur auf den Schutzgesetzverstoß zu beziehen. Zu beachten sei außerdem, daß bereits die objektive Verletzung die Folgerung rechtfertige, die Übertretung sei auf ein Verschulden des Schädigers zurückzuführen. Wer sich auf Unkenntnis des Schutzgesetzes berufe, müsse beweisen, daß seine Unkenntnis nicht auf Fahrlässigkeit beruhe; denn schuldhaft handele auch, wer eine gebotene Handlung deshalb unterlasse, weil er es unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt versäumt habe, sich über das Bestehen des Schutzgesetzes zu unterrichten. Diesen Entlastungsbeweis sieht das Berufungsgericht nicht als geführt an. Es bejaht die Ursächlichkeit des Verstoßes für den entstandenen Schaden.

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II.

a)

Der vom Berufungsgericht bejahte Charakter der erwähnten Verordnung als Schutzgesetz, den die Revision erörtern möchte, kann vom Bundesgerichtshof nicht nachgeprüft werden. Die Verordnung ist 1951 für das Land Hessen erlassen und stellt hessisches Landesrecht dar, auch wenn sie auf Grund einer als Bundesrecht fortgeltenden reichsrechtlichen Ermächtigungsvorschrift erlassen worden ist. Dieses "neuhessische" Recht ist irrevisibel (Wieczorek ZPO § 549 E III f), weil es nur im Bezirk des Berufungsgerichts gilt (§ 549 Abs. 1 ZPO). Die Annahme, daß die Verordnung ein Schutzgesetz sei, kann daher in der Revisionsinstanz nicht überprüft werden, weil die Ermittlung des Schutzzweckes Sache der Gesetzesauslegung ist.

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b)

Daß der Beklagte zu 2), der objektiv gegen die Bestimmungen verstoßen hat, auch fahrlässig gehandelt hat, ist vom Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei angenommen worden. Die Revision wendet sich hiergegen nur insoweit, als das Berufungsurteil bemerkte, der Beklagte habe im Strafverfahren "seine Schuld eingestanden". Die Revision meinte, eine Schuld könne nicht eingestanden werden, da es sich um einen Rechtsbegriff handele, und sei auch nach dem Inhalt der Strafakten nicht eingestanden worden. Diese Frage bedarf jedoch keiner Erörterung. Das Berufungsgericht hat nämlich die Fahrlässigkeit des Beklagten, die sich nach den rechtlich bedenkenfreien Ausführungen im Berufungsurteil nur darauf zu beziehen brauchte, daß er gegen ein Schutzgesetz verstieß, von dessen Bestehen er fahrlässigerweise keine Kenntnis hatte, aus anderweiten eigenen Erwägungen geschlossen, die rechtlich nicht angreifbar und auch nicht angegriffen sind. Ob der Beklagte darüber hinaus auch "seine Schuld eingestanden hat", ist eine Erörterung, auf der das Berufungsurteil nicht beruht.

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Im übrigen hat das Berufungsgericht sogar festgestellt, daß er die Impfpflicht kannte und nur deshalb nicht erfüllte, weil seine Kunden nicht bereit waren, den entstehenden Mehrpreis zu zahlen.

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III.

Das Berufungsgericht hat bejaht, daß die bei den einzelnen Hühnerhaltern entstandenen Schäden bei gehöriger Beachtung der Schutzbestimmungen vermieden worden wären. Berücksichtige man, daß die Inkubationszeit für Hühnerpest etwa 12 Tage betrage, dann werde verständlich, daß die Impfvorschriften in § 4, wenn sie eingehalten würden, einen zuverlässigen Schutz gegen das Einschleppen der Krankheit böten. Dasselbe gelte bei den Vorschriften über die Entladungsuntersuchung; die Zuziehung eines Tierarztes sei insofern von entscheidender Bedeutung, als dieser bei Fehlen ausreichender Unterlagen eine Quarantäne oder die Abschlachtung der Tiere anordne und so die Verbreitung der Krankheit verhindere. Auf einem anderen Weg als über den Beklagten zu 2) sei die Hühnerpest nicht nach Hessen eingeschleppt worden.

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Auch gegen diese Feststellung wendet sich die Revision vergeblich mit auf § 286 ZPO gestützten Angriffen. Diese sind allerdings auch dann zulässig, wenn das Berufungsurteil auf irrevisiblem Recht beruht, soweit es sich um tatsächliche Behauptungen handelt, die das Berufungsgericht nach der Auslegung, die es dem irrevisiblen Recht gegeben hat, als erheblich ansieht (BGHZ 3, 342, 347 [BGH 08.11.1951 - IV ZR 10/51]; Stein/Jonas/Schenke, ZPO § 549 V). Das trifft für die Frage der Ursächlichkeit des Verstoßes gegen das Schutzgesetz zu. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Vorschriften der §§ 4, 5 der erwähnten Verordnung als einen zuverlässigen Schutz gegen das Einschleppen der Krankheit angesehen habe. Dies sei unzutreffend. Bei Unterstellung des Beweises einer Anzahl von Behauptungen des Beklagten ergebe sich, daß auch bei Beachtung der Bestimmungen der Viehseuchenanordnung ein Einschleppen der Hühnerpest nach Hessen nicht ausgeschlossen worden wäre. Aber hierdurch können zum wenigsten im Ergebnis die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erschüttert werden. Insbesondere ist kein zulässiger Beweisantrag übergangen worden.

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Fest steht, daß der Beklagte gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat. Weiter steht fest, daß zeitlich nach diesem Verstoß gerade diejenigen Schäden eingetreten sind, zu deren Verhinderung das Schutzgesetz ergangen ist oder durch das zum wenigsten die Gefahrenmöglichkeit herabgesetzt werden sollte. Daß die Ausschaltung oder wenigstens die Minderung der Gefahr einer Verschleppung der Hühnerpest in einer vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Untersuchung vom Berufungsgericht als Sinn der Verordnung angesehen worden ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe und insbesondere daraus, daß das Berufungsgericht erklärt, im hier gegebenen Falle habe sich bei den geschädigten Hühnerhaltern gerade die Gefahr verwirklicht, vor der die genannten Bestimmungen schützen sollten.

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In einem solchen Falle spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Verstoß für den Schadenseintritt ursächlich geworden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. insbes. erkennender Senat VI ZR 79/56 vom 12. April 1957 = VersR 1957, 429, 430 = LM StVO § 23 Nr. 3 = DAR 1957, 209 = VRS 13, 13 = ZZP 58, 111). Deshalb geht es nicht an, dem Geschädigten die negative Beweislast dahin aufzubürden, keine der anderen theoretisch möglichen Schadensursachen sei wirksam geworden. So lange nicht konkret seitens des Schädigers die ernsthafte Möglichkeit einer anderweiten Schadensverursachung dargetan ist, greift der Anscheinsbeweis durch. Für die Revisionsinstanz spielt es hier keine Rolle, daß das Berufungsurteil den Anscheinsbeweis nicht ausdrücklich als solchen benannt, sondern einen Beweis schlechthin als geführt angesehen hat, ohne sich mit den Gegenbeweisanträgen des Beklagten zu 2) auseinanderzusetzen. Entscheidend ist, daß es keinen Verstoß gegen § 286 ZPO darstellt, wenn Beweisangebote nicht berücksichtigt sind, die ungeeignet waren, den Anscheinsbeweis auszuräumen, da sie keine ernsthaften Möglichkeiten einer anderen Schadensverursachung betrafen.

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IV.

Der Anspruch des Klägers ist somit aus § 823 Abs. 2 BGB begründet. Infolgedessen bedarf es keines Eingehens auf die Angriffe, die die Revision gegen die auf § 823 Abs. 1 BGB gestützte Hilfsbegründung des Berufungsgerichts richtet. Vielmehr war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Engels
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Heinrich Meyer
Dr. Pfretzschner