Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1956, Az.: VI ZR 20/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 20/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10188
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 03.11.1955
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1957, 235 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 499 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. des Maurerpoliers Thaddäus S.,
2. dessen Ehefrau Helene S.,
Prozessgegner
den Sägewerksbesitzer Otto F. in M., K.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Dritten gegenüber wird der Verkehrssicherungspflicht an Baustellen im allgemeinen durch Anbringung von Betretungsverboten genügt. Die für Baustellen geltenden Unfallverhütungsvorschriften dienen dem Schutz der Personen, die die Baustelle befugterweise betreten.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Martin, Hanebeck und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg vom 3. November 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zu 2) suchte am 29. September 1952 den Kläger zu 1), ihren Ehemann, der damals in dem im Umbau begriffenen Gasthof "Zum O." in M. Maurerarbeiten ausführte, auf der Baustelle auf, um mit ihm zu sprechen. Sie traf ihren Mann in einem Zimmer des zweiten Stockwerks an, in dem der Bodenbelag entfernt war. Als die Klägerin auf ihren Mann zuging und dabei den frei liegenden Fehlboden betrat, brach sie durch und stürzte in das darunter liegende erste Stockwerk. Sie zog sich Verletzungen an beiden Beinen zu; ein Bein mußte abgenommen werden.
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Sie haben beantragt, ihn zum Ersatz von Krankheitsauslagen im Gesamtbetrag von DM 599,-, zur Zahlung einer vom Gericht festzusetzenden Rente nach § 843 BGB und eines angemessenen Schmerzensgeldes an die Klägerin sowie zur Zahlung einer ebenfalls vom Gericht festzusetzenden Rente nach § 845 BGB an den Kläger, zu verurteilen; sie haben ferner um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte zum Ersatz allen der Klägerin in Zukunft noch aus dem Unfall entstehenden Schadens verpflichtet sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Bayerischen Bau-Berufsgenossenschaft seien trotz ihrer bindenden Wirkung keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und gewährten deshalb keine Schadensersatzansprüche aus dieser Vorschrift, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs über die Rechtsnatur von Unfallverhütungsvorschriften. Von ihr abzugehen, sieht der Senat keinen Anlaß. Die von der Revision für die gegenteilige Meinung angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Königsberg in JW 1933, 788 Nr. 14 besagt zu der aufgeworfenen Frage nichts.
2.
Im Rahmen der Prüfung, ob der Beklagte den Klägern aus § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz haftet, geht das Berufungsgericht - zutreffend - von dem Grundsatz aus, daß jeder von mehreren an einem Bau beteiligten Unternehmern rechtlich verpflichtet ist, die für seinen Arbeitsbereich gebotenen Sicherungen selbständig zu treffen, und daß sich deshalb der Beklagte nicht darauf berufen kann, die mit den Maurer- und Verputzarbeiten beauftragte Firma Striebel habe als erste am Umbau zu arbeiten begonnen und sei daher allein für die ordnungsmäßige Absperrung und Beschilderung der Baustelle verantwortlich gewesen. Das Berufungsgericht ist jedoch der Meinung, daß durch die Anbringung gut sichtbarer Warnschilder mit dem Verbot, die Baustelle zu betreten, dem § 17 der angeführten Unfallverhütungsvorschriften auch für den Beklagten Genüge getan war.
a)
Hiergegen wendet sich die Revision. Sie behauptet, daß die aufgestellten Warnschilder auf das Nebengebäude, nicht auf das Hauptanwesen, in dem das Unglück geschehen ist, hingewiesen hätten. Sie trägt ferner vor, daß sich schon vor der Klägerin andere Personen in das gefährdete zweite Stockwerk hinaufbegeben hätten, weil am Treppenaufgang weder ein Warnschild noch eine Absperrung vorhanden gewesen sei. Dieser tatsächlichen Verhältnisse sei sich das Berufungsgericht nicht klar bewußt geworden, weil es den von den Klägern gestellten Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung, Erholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung von Zeugen übergangen habe (Verletzung des § 286 ZPO).
b)
Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussage der Zeugin Ma. festgestellt, daß sowohl am Zugang von der Maximilianstraße (an der Außenwand der Gaststätte) wie am rückwärtigen Eingang (am Tor zur Mälzerei) je ein Warnschild der genannten Art aufgestellt war und daß die Klägerin an dem vor der Gaststätte angebrachten Schild vorbeigegangen ist. Daß es diese Feststellung in verfahrenswidriger Weise getroffen hat, ist nicht ersichtlich.
Einen Antrag auf Ortsbesichtigung haben die Kläger in dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 17. August 1955 nicht gestellt. Sie haben nur beanstandet, daß sich das Landgericht "überhaupt nicht mit der Örtlichkeit der Baustelle vertraut gemacht" habe und daß "anscheinend" nicht einmal der im Armenrechtsverfahren gehörte Gutachter eine Ortsbesichtigung vorgenommen habe.
Ein Sachverständiger sollte zu der Behauptung gehört werden, "aus der Tatsache, daß zur Zeit des Unfalls für den Aussenstehenden die Baustelle links von dem Durchgang ersichtlich war, könne darauf geschlossen werden, daß sich die Warntafeln, die angebracht waren, auch auf die sichtbare Baustelle bezogen", die Klägerin habe daher nicht annehmen können und müssen, daß sich eine weitere Baustelle im zweiten Stock des Hauses befinde. Zur Beantwortung dieser Beweisfrage bedurfte das Berufungsgericht, wie es in den Entscheidungsgründen zutreffend bemerkt hat, keines Sachverständigen, da es sich hierbei nicht um eine Frage technischen Wissens, sondern um eine solche des natürlichen Urteilsvermögens handelte.
Zeugenbeweis haben die Kläger im Schriftsatz vom 17. August 1955 dafür angeboten, daß der Durchgang von der Maximilian- zur Frundsbergstraße auch noch während der Umbauarbeiten von der Bevölkerung benutzt wurde und daß vor dem Unfall der Klägerin auch schon andere Personen, insbesondere Kinder, von dem Aufgang in den ersten und zweiten Stock der Gastwirtschaft abgehalten werden mußten, was dem Beklagten mitgeteilt worden sei. Auf diese Beweisbehauptungen kam es indes nach der - wie noch darzulegen sein wird, rechtsirrtumsfreien - Ansicht des Berufungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
c)
Das Berufungsgericht bezeichnet die Darstellung der Kläger, daß sich die Warnschilder, durch die das Betreten der Baustelle verboten war, nur auf die von außen sichtbare Baustelle im Nebengebäude des Gasthofes "Zum Ochsen" bezogen hätten, als unrichtig. Im übrigen ist es der Meinung, daß selbst ein dahingehendes Versäumnis für den Unfall der Klägerin nicht ursächlich gewesen wäre; die Klägerin könne sich nämlich schon deshalb nicht darüber im Zweifel gewesen sein, daß (auch) im Hauptgebäude des Gasthofes eine Baustelle sei, weil ihr Mann, den sie dort aufgesucht habe, selbst an den Umbauarbeiten beteiligt gewesen sei. Darüber hinaus habe die Klägerin ohne weiteres an dem baulichen Zustand des Zimmers, das sie betreten habe, erkannt, daß sie sich auf einer Baustelle befinde. Die Gedankenverbindung mit den unten am Haus aufgestellten Warnschildern sei so klar und naheliegend gewesen, daß sie auch von der als unbeholfen hingestellten Klägerin, die immerhin die Frau eines Maurerpoliers sei, habe gezogen werden können.
Diese Darlegungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Nach § 17 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschriften der Bayerischen Bau-Berufsgenossenschaft nach dem damals maßgebenden Stand vom 1. Juli 1941 war Unbefugten das Betreten von Baustellen durch Anschlag zu verbieten. Das ist nach der Feststellung des Landgerichts im vorliegenden Fall geschehen. Damit haben die am Umbau beteiligten Unternehmer ihrer Verkehrssicherungspflicht gegenüber dritten Personen, die nicht auf der Baustelle beschäftigt waren, genügt. Durch die Warnschilder brachten sie in üblicher und für jedermann verständlicher Weise zum Ausdruck, daß die im Umbau befindlichen Gebäudeteile wegen der mit den Bauarbeiten verbundenen Gefahren für jeden Zutritt "Unbefugter" gesperrt sei. Als Unbefugte in diesem Sinne war auch die Klägerin anzusehen, wenngleich sie ihren am Bau beschäftigten Ehemann aufsuchen wollte. Das ergibt sich eindeutig aus § 17 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschriften, wonach selbst Versicherten das Betreten von Baustellen nur gestattet ist, soweit dies zur Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
d)
In anderer Weise als durch Aufstellung von Warnschildern an den Zugängen brauchte die Baustelle nach dem angeführten § 17 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschriften vor dem Zutritt Dritter nicht gesichert zu werden. Insbesondere bedurfte es keiner Kennzeichnung der einzelnen im Umbau befindlichen Räume und keiner Anzeige der besonderen Gefahren, die unbefugten Besuchern drohten, weil diese bei Beachtung des allgemeinen Betretungsverbots überhaupt nicht in den Gefahrenbereich gelangten. Die Kläger können daher ihre Ansprüche auch nicht auf § 70 der Unfallverhütungsvorschriften stützen, der besondere Sicherungsmaßnahmen für Räume mit nicht tragfähigen Decken, Fehlböden usw. verlangt; diese Vorschriften dienen dem Schutz der Personen, die durch das befugte Betreten der Räume in Gefahr kommen, also in erster Linie dem Schutz der dort beschäftigten Arbeiter. Unbefugte Besucher vor den auf Baustellen lauernden mannigfachen Gefahren zu schützen, ist weder der Zweck der Unfallverhütungsvorschriften noch dem Bauherrn oder den beteiligten Unternehmern allgemein möglich und zumutbar. Ob unter besonderen Verhältnissen, etwa wenn häufig Kinder in der Nähe einer Baustelle spielen, höhere Anforderungen zu stellen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden, da es sich bei der Klägerin um eine erwachsene Person handelte, die den Sinn der vor der Baustelle aufgestellten Warntafeln erfassen konnte und nach der Überzeugung des Berufungsgerichts trotz ihrer angeblichen Unbeholfenheit auch erfaßt hat.
e)
Die Kläger machen nun allerdings geltend, daß am Aufgang vom ersten zum zweiten Stock des im Umbau befindlichen Gasthofes eine zusätzliche Sicherung in Form einer Absperrung oder wenigstens eines nochmaligen Anschlags erforderlich gewesen sei, weil der erste Stock bewohnt gewesen sei, also auch nicht am Bau beschäftigte Personen das Gebäude hätten betreten müssen, und weil für diese Personen aus den vor dem Haus aufgestellten Warnschildern nicht ersichtlich gewesen sei, wo die Baustelle beginne. Das Berufungsgericht hat indes mit rechtsirrtumsfreien Erwägungen dargelegt, daß eine diesbezügliche Unterlassung für den Unfall der Klägerin nicht ursächlich war, weil diese zum mindesten vor dem Betreten des Zimmers, in dem sie verunglückt ist, erkannt hat, daß sie sich nunmehr auf der Baustelle, deren Betreten ihr verboten war, befand. Eine Pflicht zur Absperrung einer Baustelle sieht § 17 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschriften im übrigen nicht einmal für den Zugang von außen vor.
Aus den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen würde es, wie in den Entscheidungsgründen zutreffend dargelegt ist, auch an der Ursächlichkeit einer etwaigen unsachgemäßen Aufstellung der Warnschilder vor dem Gasthaus fehlen, durch die in der Klägerin zunächst der Eindruck erweckt worden sein könnte, das Betretungsverbot gelte nur für die Baustelle im Nebengebäude.
f)
Die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe den Klägern die Beweislast dafür aufgebürdet, daß sich die Klägerin durch weitere Sicherungen, insbesondere eine Absperrung, von dem Vorhaben, ihren Mann aufzusuchen, hätte abhalten lassen, beruht auf einem Irrtum. In dem angefochtenen Urteil ist - zugunsten der Kläger - beiläufig nur bemerkt, daß ein solcher Beweis kaum zu führen sein würde. Außerdem kommt es, da eine Pflicht des Beklagten zur Absperrung des Zugangs zum zweiten Stock grundsätzlich nicht bestand (vgl. vorstehend unter d), hierauf überhaupt nicht an. Entsprechendes gilt für den Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es sei den an der Baustelle beschäftigten Unternehmern wegen der Behinderung der Arbeitsvorgänge nicht zumutbar gewesen, den Zugang zum zweiten Stock abzusperren.
Unrichtig ist auch die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin von einem Arbeiter zu ihrem Mann gewiesen worden sei, ohne von diesem auf die möglichen Gefahren des Betretens der Baustelle aufmerksam gemacht worden zu sein. Das Berufungsgericht hat hierzu ausdrücklich Stellung genommen und - rechtsirrtumsfrei - ausgeführt, daß die Auskunft des Arbeiters nach der zutreffenden Darlegung des Landgerichts für den Beklagten keine Haftung begründen könne.
Eine Verletzung des § 137 Abs. 3 ZPO, die von der Revision vorsorglich ebenfalls gerügt ist, liegt offensichtlich nicht vor.
3.
Das Berufungsgericht ist demnach aus rechtlich nicht angreifbaren Gründen zu dem Ergebnis gekommen, die Kläger hätten keinen Nachweis dafür erbracht, daß dem Beklagten eine für den Unfall der Klägerin ursächliche Pflichtwidrigkeit zur Last fällt. Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens mehr auf die Frage, ob und in welchen Umfang eine an sich gegebene Schadensersatzpflicht des Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer bewußten Übernahme der mit dem Betreten der Baustelle verbundenen Gefahren durch die Klägerin oder eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin verneint werden müßte. Der Revision ist vielmehr der Erfolg schon mangels eines Haftungsgrundes zu versagen.
Der Kostenausspruch rechtfertigt sich aus den § § 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.