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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.05.1989, Az.: BVerwG 5 B 15.89

Durchführung einer Unternehmensflurbereinigung; Gewährung einer angemessenen Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen; Einstellung des Verfahrens; Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter; Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Unternehmensflurbereinigungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.05.1989
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 15.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 18725
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 01.12.1988 - AZ: 13 A 86.02493
VGH Bayern - 01.12.1988 - AZ: 13 A 87.03854

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 1989
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Hömig
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 1. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger ist unbegründet.

2

Der Rechtssache kommt die für die Zulassung der Revision geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

3

Was die in der Beschwerde unter 1. b) aufgeworfene Frage anbelangt, nämlich,

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ob das im Falle der Unternehmensflurbereinigung gesetzlich vorgesehene kombinierte Verfahren und dessen Vollzugsvorschriften überhaupt in der Lage und geeignet sind, dem (auch von einer Enteignung betroffenen) Teilnehmer eine "wertgleiche" Abfindung und eine angemessene (Enteignungs-)Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen als Gesamtabfindung zu gewähren,

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wird von der Voraussetzung ausgegangen, daß im Falle einer Unternehmensflurbereinigung kraft Gesetzes ein (mit einer Regelflurbereinigung verbundenes) kombiniertes Verfahren durchzuführen sei. Von dieser Voraussetzung kann jedoch nicht ausgegangen werden, weil das Flurbereinigungsgesetz als Verfahrensart sowohl die Regelflurbereinigung als auch die sogenannte Unternehmensflurbereinigung vorsieht, aber eine Verbindung beider Verfahrensarten nicht vorschreibt. Auch aus § 87 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 FlurbG ergibt sich nur, daß unter bestimmten Umständen sowohl das eine als auch das andere Verfahren in der jeweils anderen Verfahrensart durchgeführt werden kann. Daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verbindung beider Verfahrensarten für zulässig erachtet, wenn die Voraussetzungen für beide Verfahrenszwecke vorliegen (BVerwGE 66, 224 <230>[BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82] mit weiterem Nachweis), führt jedoch nicht dazu, insoweit von einem gesetzlichen Verbindungszwang auszugehen. Danach fehlt es an den der Frage zugrunde gelegten Voraussetzungen.

6

Die der Frage 1. c) im zweiten Satz angefügte weitere Frage,

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ob überhaupt dann ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren aufgrund verfassungswidriger Vollzugsvorschriften durchgeführt werden darf, wenn eine unternehmensbedingte Enteignung nicht festgestellt wird (Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit),

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gibt der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Denn, wenn bei Einleitung der Unternehmensflurbereinigung feststellbar wäre, daß es einer nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz an sich zulässigen Enteignung nicht bedürfte, weil der Unternehmensträger den erforderlichen Landbedarf selbst decken könnte oder daß die benötigten Flächen sich weitestgehend in öffentlichem Eigentum befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 <Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 7 S. 11/14>), so daß ländliche Grundstücke nicht mehr in großem Umfange in Anspruch genommen werden müßten (§ 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), es also an gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens nach den §§ 87 bis 89 FlurbG fehlen würde, dann dürfte ein solches Verfahren von Rechts wegen nicht angeordnet werden. Bei einem dennoch angeordneten Verfahren könnte der Flurbereinigungsbeschluß wegen Rechtswidrigkeit angefochten werden. Darum geht es hier aber nicht.

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Wird bei der Durchführung einer zulässigerweise angeordneten Unternehmensflurbereinigung erkennbar, daß eine unternehmensbedingte Landinanspruchnahme am Ende entbehrlich sein wird, dann kann fraglich nur sein, ob das als Unternehmensflurbereinigung angeordnete Verfahren in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 FlurbG einzustellen ist (vgl. § 87 Abs. 3 Satz 1 FlurbG) oder als ein Verfahren nach Maßgabe der §§ 1 und 37 oder des § 86 FlurbG durch- bzw. weitergeführt werden kann (§ 87 Abs. 3 Satz 2 FlurbG). Eine Änderung des angefochtenen Flurbereinigungsplanes zu ihren Gunsten oder dessen Aufhebung mit dem Ziel einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, wie sie die Kläger mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag anstreben, könnten sie unter den vorangestellten Erwägungen nicht erreichen, weil selbst bei Einstellung des Verfahrens zwar für die Herstellung eines geordneten Zustandes zu sorgen ist (§ 9 Abs. 2 FlurbG), die Wiederherstellung des früheren Zustandes damit aber nicht beansprucht werden kann.

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Die weiteren Fragen, insbesondere die in der Beschwerde unter 1. a) und d) angeführten,

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ob im Rahmen eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens gemäß §§ 87 ff. FlurbG das ordentliche Gericht über seine Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung gemäß § 88 Nr. 7 FlurbG hinaus über den Wert der Gesamtabfindung im Sinne von § 44 FlurbG (mit-)entscheiden muß, um nicht gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG zu verstoßen, und

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ob der Teilnehmer an einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren seinem gesetzlichen Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen wird, wenn die Gesamtabfindung im Sinne von § 44 FlurbG bei Anwendung verschiedener Bewertungsmethoden teils vom Flurbereinigungsgericht und teils vom ordentlichen Gericht geprüft wird, ohne daß dabei die Gesamtabfindung einheitlich von einem Gericht auf seine Angemessenheit und Gleichwertigkeit überprüft wird und werden kann,

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sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 18.85 -, das in den Band 80 der Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgenommen wird, auf die Revision eines Teilnehmers an einem nach §§ 1, 87 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahren zu der Rechtswegproblematik, die auch im vorliegenden Verfahren aufgeworfen wird, folgende Auffassung vertreten:

"Das Flurbereinigungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß es für die Entscheidung des vorliegenden Abfindungsrechtsstreits nach § 140 Satz 1 FlurbG sachlich zuständig ist. Daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - der Anordnung einer - zum Zweck der Landbeschaffung beabsichtigten - städtebaulichen Unternehmensflurbereinigung nach § 144 f BBauG (jetzt § 190 BauGB) in Verbindung mit § 87 Abs. 1 FlurbG "enteignungsrechtliche Vorwirkungen" zugesprochen und dazu ausgeführt hat, der Vollzug dieser enteignungsrechtlichen "Planungsentscheidung" führe zu einem für die Enteignung kennzeichnenden fremdnützigen Entzug von Eigentumspositionen (BVerfGE 74, 264 <280 ff.>[BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]), bedeutet nicht, daß Streitigkeiten, die den nach den Maßgaben des Flurbereinigungsgesetzes zu bestimmenden Wert der Abfindung zum Gegenstand haben, im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG als Streitigkeiten über die Höhe einer Enteignungsentschädigung anzusehen und deshalb nach dieser Vorschrift von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden sind. Dies folgt, soweit über den Wert der Abfindung im Rahmen eines nach den §§ 1, 4 FlurbG angeordneten Regelflurbereinigungsverfahrens zu befinden ist, im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (s. etwa BVerwGE 1, 225 <227 f.>[BVerwG 09.11.1954 - I B 145/53];  8, 95 <97>[BVerwG 13.01.1959 - I C 114/57];  69, 183 <186>[BVerwG 12.04.1984 - 5 C 3/83]; BGHZ 27, 15 <20 ff.>[BGH 03.03.1958 - III ZR 157/56];  86, 226 <230 f. [BGH 12.01.1983 - IVa ZR 135/81]>; 98, 85 <93>; auch BVerfGE 24, 367 <417>) ausschlaggebend daraus, daß es sich bei dieser Verfahrensart im Hinblick auf ihre in erster Linie privatnützige Zielrichtung grundsätzlich nicht um eine Enteignung, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung in der Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (ebenso Papier, JZ 1987, 619; Schmidt-Aßmann, NJW 1987, 1587).

Eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist aber auch dann nicht gegeben, wenn die Teilnehmer eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens im Sinne des § 87 FlurbG geltend machen, die in diesem Verfahren festgesetzte Abfindung entspreche nicht den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes (gleicher Auffassung Hoecht, RdL 1987, 169 <170>). Zwar liegt es nahe, ein solches Verfahren, dessen Einleitung nach Absatz 1 Satz 1 der vorbezeichneten Bestimmung ausdrücklich voraussetzt, daß aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig ist, rechtlich nicht anders zu beurteilen als die städtebauliche Unternehmensflurbereinigung, auf die sich das eingangs angeführte Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich bezieht (vgl. BVerfGE 74, 264 <279>[BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]). Doch zwingt diese Sichtweise nicht, die flurbereinigungsrechtliche Überprüfung der im Verfahren nach § 87 FlurbG gewährten Landabfindung als eine aus verfassungsrechtlichen Gründen den ordentlichen Gerichten vorbehaltene Aufgabe zu begreifen.

Die Unternehmensflurbereinigung ist, wenn sie entsprechend § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG den durch die Inanspruchnahme ländlichen Grundbesitzes entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt, im Verhältnis zu der nur die Eigentümer im Bereich der Bedarfsfläche treffenden Enteignung das weniger belastende Mittel (s. dazu Hegele in Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 4. Aufl. 1985, § 87 Rdnr. 3; Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, 1978/1988, § 87 FlurbG Rdnr. 53 <Stand: Dezember 1987>). Darin kommt zum Ausdruck, daß die Unternehmensflurbereinigung nicht nur die Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens ermöglichen soll (vgl. BVerfGE 74, 264 <280>[BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]), sondern gleichzeitig privatnützigen Zielen dient. Dabei geht es um solidarische Folgenminderung (BVerfGE 74, 264 <280>[BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]) sowie darum, "zu verhindern, daß durch Unternehmen, die große Landflächen in Anspruch nehmen, die wirtschaftliche Struktur von Gemeinden durch die Zerschneidung der Flur zerstört, eine vermehrte Zersplitterung des Grundbesitzes herbeigeführt und bäuerliche Existenzen völlig vernichtet werden" (BT-Drucks. I/3385 S. 43 zu § 87; s. auch BVerfG, Beschluß vom 14. Juli 1981 - 1 BvR 960/80 -). Die Unternehmensflurbereinigung kommt den einzelnen Teilnehmern aber auch dadurch zugute, daß bei Durchführung des Verfahrens die Besitzverhältnisse im Verfahrensgebiet in aller Regel wie in einem Regelflurbereinigungsverfahren auch dort neu geordnet werden, wo dies aus Gründen der Folgenbewältigung der Unternehmensflurbereinigung allein nicht geboten wäre (s. BVerwGE 3, 156 <157>[BVerwG 20.02.1956 - I B 97/55]; Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 5 B 25.79 - <Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 4 = RdL 1981, 93/94>).

Diesem Geflecht individueller, kollektiver, privater und öffentlicher Interessen (Schmidt-Aßmann, a.a.O.) tragen die Zuständigkeitsregelungen in § 140 Satz 1 FlurbG einerseits und § 88 Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 4 FlurbG andererseits sachgerecht Rechnung. Sie sehen, wenn der Teilnehmer mit der ihm im Unternehmensflurbereinigungsverfahren zugewiesenen Landabfindung nicht zufrieden ist, für deren Überprüfung am Maßstab des Flurbereinigungsgesetzes die Zuständigkeit der Flurbereinigungsgerichte (BVerwG, Beschluß vom 30. Juli 1980 <a.a.O.>; BGHZ 66, 173 <179>[BGH 29.03.1976 - III ZR 98/73]) und für die Entscheidung, ob und in welcher Höhe gegebenenfalls neben der Landabfindung Geldentschädigung zu leisten ist, den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten vor. Dabei kann der Anspruch auf Geldentschädigung nach § 88 Nr. 7 Satz 2 FlurbG gerichtlich erst geltend gemacht werden, wenn die Landabfindungen aller Teilnehmer unanfechtbar feststehen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, erstreckt sich die Prüfungskompetenz des Zivilrichters nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 66, 173 <179>[BGH 29.03.1976 - III ZR 98/73];  86, 226 <230>[BGH 12.01.1983 - IVa ZR 135/81]; Urteil vom 22. September 1983 - III ZR 113/82 - <RdL 1984, 101/102>;) auch darauf, ob die dem Teilnehmer - allein oder zusammen mit der Geldentschädigung - gegebene Landabfindung unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten einen Minderwert aufweist, d.h. in Ansehung der eigentumsmäßig verfestigten Qualität hinter der Landeinlage zurückbleibt (s. auch Senatsbeschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 5 B 129.86 - <Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 11 = RdL 1988, 328>;). Die Kontrolle darüber, ob der Teilnehmer für den durch die Unternehmensflurbereinigung veranlaßten Zugriff auf sein Eigentum ausreichend entschädigt wird, verbleibt danach entsprechend Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG den ordentlichen Gerichten. Auch die gemäß § 88 Nr. 7 Satz 2 FlurbG vorgeschaltete flurbereinigungsgerichtliche Kontrolle ist demzufolge mit der verfassungsrechtlichen Rechtswegregelung vereinbar."

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Mit Blick auf diese Ausführungen fehlt es auch an Anhaltspunkten für eine Besorgnis der Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

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Hinsichtlich der unter 1. c) Satz eins gestellten Frage,

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ob das im Falle der Unternehmensflurbereinigungsverfahren kombinierte Verfahren und deren Vollzugsvorschriften verfassungsgemäß sind und die Flurbereinigungsdirektionen, die Flurbereinigungsgerichte und/oder die ordentlichen Gerichte aufgrund verfassungswidriger Vollzugsvorschriften eine Enteignung feststellen und gegebenenfalls die angemessene Entschädigung festsetzen können,

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ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Unternehmensflurbereinigungsverfahren und damit auch der kombinierten Verfahren nicht bestehen.

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Sollte mit den in der Beschwerde unter 2. gemachten Ausführungen eine unvollständige Sachaufklärung gerügt werden (§ 86 Abs. 1 VwGO), würde damit den an die Rüge eines Verfahrensmangels gestellten Anforderungen nicht genügt werden (vgl. BVerwGE 31, 212 <217 f.>[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]). Abgesehen davon wird von den Klägern übersehen, daß die unter 2. a) bis c) der Beschwerde geforderte Anwendung enteignungsrechtlicher Grundsätze in § 88 Nr. 6 Satz 1 FlurbG ausdrücklich vorgeschrieben ist, demzufolge die vom Träger des Unternehmens zur Behebung von Nachteilen nach Nummer 5 zu erbringenden Leistungen und die Geldentschädigungen nach den Nummern 3 bis 5 sich nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz richten, also dessen materiell-enteignungsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Dr. Hömig