Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.04.1984, Az.: BVerwG 5 C 3.83
Sozialhilfe; Einkommen; Begriff; Berücksichtigung; Rente
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.04.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 3.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11963
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 14.03.1980 - AZ: V VG 992/79
- OVG Hamburg - 24.09.1982 - AZ: Bf. I 63/80
Rechtsgrundlage
- § 76 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 69, 177 - 183
- DokBer A 1984, 253-256
- FEVS 33, 353 - 358
- NDV 1985, 133-136
- NVwZ 1985, 191-192 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfS 1984, 272-274
- ZfSH/SGB 1985, 34-35
Amtlicher Leitsatz
Da der Zweck der einem Verfolgten wegen Schadens am Körper oder Gesundheit gewährten Rente nicht ausdrücklich genannt ist, ist sie bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt als Einkommen zu berücksichtigen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. April 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rotter, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. September 1982 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten, die durch den Beschluß vom 21. Dezember 1983 anderweit auferlegt worden sind. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
I.
Der 1929 geborenen Klägerin wurde vom Sozialamt der Beklagten (auch) von November 1953 an (bis Januar 1979) Fürsorge, später Sozialhilfe gewahrt, im wesentlichen Hilfe zum Lebensunterhalt. Da sie sich von März 1943 bis Mai 1945 in (Konzentrations-)Lagerhaft befunden hatte, hatte sie beim Amt für Wiedergutmachung der Beklagten u.a. Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit beantragt. Erstmals am 6. Juli 1964 meldete das Sozialamt auf eventuelle Wiedergutmachungsleistungen vorsorglich Ersatzanspruch an. Diese "Anmeldung" wiederholte es am 13. Juni 1977. Im Dezember 1977 und November 1978 bezifferte es die während der Zeit vom 1. November 1953 bis zum 31. Dezember 1977 und während des Jahres 1978 gewährten Fürsorge-/Sozialhilfeleistungen mit 37.293,62 DM bzw. 3.564,20 DM (insgesamt mit 40.857,82 DM). Die Akten ergeben nicht, daß die Klägerin hierüber unterrichtet wurde. Das Amt für Wiedergutmachung lehnte den Entschädigungsantrag zunächst ab. Die Klägerin erhob Klage vor dem ordentlichen Gericht. Am 11. Dezember 1978 verglichen sich die Klägerin und die Beklagte außergerichtlich dahin, daß die Klägerin wegen eines Schadens an Körper oder Gesundheit außer einer monatlichen Rente vom 1. Januar 1979 an für die Zeit vom 1. November 1953 bis zum 31. Dezember 1978 einen Gesamtrentenbetrag von 54.931 DM erhält und daß von diesem Rentenbetrag aufgrund der Überleitung vom 13. Juni 1977 40.857,82 DM an das Sozialamt überwiesen werden. Diesen Betrag erhielt das Sozialamt im Januar 1979 überwiesen.
Am 14. Februar 1979 machte die Klägerin gegenüber diesem Amt geltend, die Überleitung widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen. Sie bat, ihr den genannten Betrag auszuzahlen. Die Beklagte wertete diese Eingabe als Widerspruch gegen die Überleitung. Sie wies ihn mit der Begründung zurück, durch den Vergleich sei festgelegt worden, daß der genannte Betrag an das Sozialamt zu zahlen sei; Gründe dafür, daß der Vergleich nichtig sei, seien nicht zu erkennen, ebensowenig bestehe ein Anhalt dafür, daß die Klägerin den Vergleich angefochten habe, was im übrigen zur Folge hätte, daß sie ihren Anspruch auf die Entschädigungsleistung vor dem ordentlichen Gericht weiterverfolgen müßte.
Der hierauf erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben, weil der nur inter partes wirkende Vergleich keine Verpflichtung der Klägerin enthalte, gegen die Überleitungsanzeige Rechtsmittel nicht mehr einzulegen, und weil die einem Verfolgten wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zuerkannte Rente zwar Einkommen, aber wegen des ihr zugrundeliegenden besonderen Zwecks, der ein anderer als der der Fürsorge/Sozialhilfe sei, bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zu berücksichtigen sei.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 24. September 1982 (ZfSH/SGB 1983, 411) die Überleitungsanzeige vom 13. Juni 1977 insoweit aufgehoben, als von der Nachzahlung des Antes für Wiedergutmachung mehr als 36.430,76 DM übergeleitet worden sind. Hinsichtlich des Betrages von 4.427,06 DM hat es die Beklagte zur Zahlung an die Klägerin verpflichtet. Dem liegt die von der Beklagten vorgelegte Kostenaufstellung vom 2. Juni 1982 zugrunde.
Im Gegensatz zur Ansicht des Verwaltungsgerichts hält das Oberverwaltungsgericht die der Klägerin gewährte Rente aus folgenden Gründen für überleitungsfähig: Die Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sei nicht nach § 77 BSHG unberücksichtigt zu lassen. Sie sei eine Leistung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die nicht zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werde, der mit demjenigen der der Klägerin gewährten Sozialhilfe nicht identisch sei. Der Zweck sei nicht nach dem gesetzgeberischen Anlaß oder dem Motiv zu bestimmen, das für den Erlaß des leistungsgewährenden Gesetzes maßgebend gewesen sei, vielmehr nach dem vom Gesetzgeber bestimmten Verwendungszweck. Hierfür genüge, daß nach dem Grundgedanken und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift negativ eindeutig zu erkennen sei, daß die Leistung nicht demselben Zweck zu dienen bestimmt sei wie die Sozialhilfeleistung. In bezug auf die der Klägerin gewährte Rente sei in den §§ 28 ff. des Bundesentschädigungsgesetzes ein bestimmter Verwendungszweck nicht vorgesehen. Sodann legt das Oberverwaltungsgericht im einzelnen dar, daß insbesondere die Regelungen über die Voraussetzungen für die Bewilligung der Rente und über ihre Bemessung, über ihr Verhältnis zu anderen Leistungen (z.B. Heilverfahren, Kapitalentschädigung), aber auch der Charakter der Rente als Entschädigung nicht eindeutig ergäben, die Rente diene nicht der Sicherung des Lebensunterhalts. - Auch andere Gründe hätten - so führt das Oberverwaltungsgericht weiter aus - der Überleitung nicht entgegengestanden, insbesondere sei diese mit Rückwirkung zulässig gewesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts im vollen Umfange wiederhergestellt wird.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht vertritt unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte von Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes die Ansicht, daß die Rente nach § 31 des Bundesentschädigungsgesetzes ebenso wie die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz dazu diene, den Lebensbedarf zu decken.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Urteil des Berufungsgerichts beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht.
Mangels zulässiger und begründeter Revisionsgründe in Gestalt einer "Gegenrüge" der Beklagten hat das Revisionsgericht seiner Entscheidung die Auslegung des von den Beteiligten am 11. Dezember 1978 geschlossenen Vergleichs durch das Berufungsgericht zugrunde zu legen, die Klägerin sei dadurch, daß in diesem Vergleich die Überweisung der 40.857,82 DM an das Sozialamt vereinbart worden sei, nicht gehindert gewesen, die Auskehr des an die Beklagte gelangten Betrages mit der Begründung zu beanspruchen, die Überleitung sei rechtswidrig gewesen.
Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist die Wertung des Berufungsgerichts, das Schreiben des Sozialamtes vom 13. Juni 1977 sei eine Überleitungsanzeige im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG und die beim Sozialamt der Beklagten am 14. Februar 1979 eingegangene (datumslose) Eingabe der Klägerin sei ein Widerspruch gegen diese Überleitungsanzeige. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Überleitungsanzeige sei in formeller Hinsicht rechtmäßig, verstößt nicht gegen Bundesrecht. Des weiteren ist dem Oberverwaltungsgericht darin beizupflichten, daß die Überleitung nicht nach § 10 Abs. 4 des Bundesgesetzes zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387) mit nachfolgenden Änderungen, insbesondere durch das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), ausgeschlossen war.
Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich ausgeführt, daß die Überleitung in Höhe der im Berufungsverfahren ermittelten 36.430,76 DM nach dem materiellen Fürsorge-/Sozialhilferecht rechtmäßig ist. Der Übergang des Anspruchs auf die der Klägerin schließlich mit Wirkung vom 1. November 1953 an zuerkannte Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit (durch Überleitung) durfte bewirkt werden, weil bei rechtzeitiger Leistung des Amtes für Wiedergutmachung der Beklagten die Fürsorge/Sozialhilfe (hier: Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 5 f. der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge - RGr - und nach den §§ 11 ff. BSHG) nicht zu gewähren gewesen wäre. Diese Rente ist - was nicht näher dargelegt zu werden braucht - ein Bezug in Geld (§ 8 Abs. 1 RGr) und eine Einkunft in Geld (§ 76 Abs. 1 BSHG). Damit ist sie grundsätzlich anrechenbares Einkommen. Ausnahmsweise wäre sie dies nur dann nicht gewesen, wenn in bezug auf sie die Voraussetzungen des § 8 b Abs. 1 RGr (bis zum 31. Mai 1962) und des § 77 BSHG (§ 77 Abs. 1 BSHG in der vom 1. April 1974 an geltenden Fassung) vorgelegen hätten. Daß die Rente nicht zu den in § 8 b Abs. 1 RGr im einzelnen genannten Leistungen gehört, ist offensichtlich. Sie läßt sich aber auch nicht dem § 8 b Abs. 1 RGr im übrigen und dem eine noch weitergehende Regelung enthaltenden § 77 BSHG (§ 77 Abs. 1 BSHG Fassung 1974) subsumieren.
Nach letzterer Vorschrift setzt die Nichtberücksichtigung einer Leistung (Einkunft) als anrechenbares Einkommen voraus, daß sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährt wird - das trifft in bezug auf die wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gewährte Entschädigungsrente zu -, daß der Zweck, zu dem sie gewährt wird, ausdrücklich genannt ist und daß die im Einzelfall gewahrte Sozialhilfe (hier: Hilfe zum Lebensunterhalt) nicht denselben Zweck dient. Diese von ihrem Wortlaut her eindeutige und klare Vorschrift dient einerseits dem Schutz des Empfängers der anderen öffentlich-rechtlichen Leistung: Soll mit ihr ein ausdrücklich genannter besonderer Bedarf gedeckt werden, dann soll dem Empfänger der Leistung diese Bedarfsdeckung nicht dadurch unmöglich gemacht werden, daß er durch Versagung der Sozialhilfe (hier: der Hilfe zum Lebensunterhalt) gezwungen wird, die andere Leistung ihrer Zweckbestimmung zuwider zu verwenden. Andererseits dient die Vorschrift dazu, Doppelleistungen aus öffentlichen Kassen für einen Zweck zu vermeiden (vgl. BVerwGE 45, 157).
Bei der Anwendung des § 77 BSHG (§ 77 Abs. 1 BSHG Fassung 1974) - dasselbe hat für die Anwendung des § 8 b Abs. 1 RGr zu gelten - ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in dem anderen Leistungsgesetz der Zweck der Leistung ausdrücklich genannt ist. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob in dem anderen Gesetz das Wort "Zweck" gebraucht ist. Ausdrückliche Nennung des Zwecks kommt aber so zum Ausdruck: "Zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens ..." (§ 1 des Wohngeldgesetzes), "Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet" (§ 11 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes), "Der ... Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes). Hat sich der Zweck der anderen Leistung so ausdrücklich genannt feststellen lassen, dann ist in einem zweiten Schritt der Zweck der konkret in Frage stehenden Fürsorge-/Sozialhilfeleistung (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderer Lebenslage) festzustellen. In einen dritten Schritt sind die so festgestellten Zwecke der Leistungen einander gegenüber zu stellen. Fehlt es an der Identität der Zwecke, dann ist die andere öffentlich-rechtliche Leistung bei der Gewährung der Sozialhilfe nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Im anderen Fall ist sie zu berücksichtigen. Berücksichtigt werden muß sie aber auch dann, wenn die andere Leistung ohne ausdrückliche Nennung eines Zwecks, also "zweckneutral" gewährt wird. Dann bleibt es bei dem Grundsatz, daß eine Einkunft in Geld als Einkommen zu berücksichtigen ist.
Sollte aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1964 (BVerwGE 19, 198; FEVS 11, 161; NDV 1964, 607; siehe auch das Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG 5 C 13.68 - Buchholz 436.0 § 90 BSNG Nr. 3) ein anderes - weiterreichendes - Verständnis des § 77 BSHG hergeleitet werden können oder sogar müssen - wie dies besonders im Schrifttum weithin angenommen und anschließend kritisiert worden ist (siehe besonders Gottschick. Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 3. Auflage 1966, § 77 S. 309 f., und in den folgenden Auflagen; Gottschick in Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 1971, 253 <267 f.>; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 5. Auflage 1968, § 77 Erl. III 3 b) - so hielte das Bundesverwaltungsgericht hieran nicht fest.
Auf der Grundlage dessen ist der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts darin zu folgen, daß die der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit im Nachhinein mit Wirkung vom 1. November 1953 an gewährte Rente nach den §§ 8 Abs. 1 und 8 b Abs. 1 RGr und den §§ 76 Abs. 1 und 77 BSHG als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist. Weder in den allgemeinen Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes noch in den die Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit regelnden Vorschriften (§§ 28 bis 42 BEG) ist in dem oben beschriebenen Sinne ein Zweck dieser Leistung ausdrücklich genannt. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß nicht schon die Verwendung des Wortes "Entschädigung" - gleichsam vor die Klammer gezogen - in bezug auf jedwede Leistung nach dem Bundesentschädigungsgesetz, also auch in bezug auf die Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, eine ausdrückliche Zweckbestimmung in dem Sinne darstellt, daß der Zweck der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Fürsorge-/Sozialhilferecht als andersartig erkannt werden muß. Das Wort "Entschädigung" ist vielmehr eine allgemeine Bezeichnung. Es ist bei allen im Zweiten Abschnitt des Bundesentschädigungsgesetzes geregelten Schadenstatbeständen unterschiedslos verwendet (siehe §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 3, 56 Abs. 1 Satz 1, 59 Abs. 1, 66 Abs. 1), also auch bei solchen Leistungen, bei denen es selbst nach dem Verständnis der Klägerin nicht zweifelhaft ist, daß sie ihrer Natur nach der Sicherstellung des Lebensunterhalts des Verfolgten zu dienen bestimmt sind, so die bei Schaden im beruflichen Fortkommen nach § 81 Satz 1 BEG anstelle einer Kapitalentschädigung gewährte Rente (vgl. hier auch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 1969 <FEVS 16, 351> und das nicht veröffentlichte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Oktober 1972 - VI 481/71 -). Ebensowenig ist in den §§ 28 ff. BEG, insbesondere in bezug auf die Rente (§ 29 Nr. 2 BEG) in den §§ 31 bis 35 BEG, ein Zweck dieser Leistung ausdrücklich genannt. Bereits das Berufungsgericht hat ausführlich dargelegt, daß hierin die Anspruchsvoraussetzungen, die Bemessung der Rente und ihre Dauer geregelt sind. All das ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit rückwirkend gewährte Rente ist also "zweckneutral" und nach dem oben Gesagten schon deshalb bei der Gewährung von Fürsorge/Sozialhilfe in Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Darauf, daß in bezug auf diese Rente unter Umständen sogar ausdrücklich festgestellt werden könnte, sie diene der Versorgung des Empfängers und damit der Sicherstellung seines Lebensunterhalts - so die Beklagte und der Oberbundesanwalt unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Entschädigungsrecht - kommt es mithin nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rotter Bermel
Dr. Hömig