Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.05.1988, Az.: BVerwG 5 B 129.86
Wertermittlung eines Grundstücks im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens; Eignung einer Ackerfläche für Gemüseanbau; Bereitstellung von Land für Unternehmen durch ein Flurbereinigungsverfahren; Ermittlung eines Grundstückwertes; Landwirtschaftlicher Nutzungswert eines Grundstücks; Festsetzung einer Landabfindung; Anspruch auf Geldentschädigung wegen Enteignung; Eröffnung des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten; Anspruch auf Geldentschädigung für die von einem Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren aufgebrachte Fläche nach Unanfechtbarkeit der Landabfindungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 129.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 18250
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 07.05.1986 - AZ: VGH Nr. 13 A 84 A.1067
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Hömig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 7. Mai 1986 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
I.
Die Kläger sind Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren P... In diesem nach den §§ 1, 87 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) - FlurbG - angeordneten Verfahren beanstandeten die Kläger die festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung mit dem Hinweis, ihre Einlageflurstücke ... ... und ... hätten einen höheren betriebswirtschaftlichen Wert, als in der Tauschwertklasse zum Ausdruck komme. In der Wertermittlung werde nicht berücksichtigt, daß diese Grundstücke mit drei Tiefbrunnen zur Beregnung eingerichtet und wegen ihrer Lage in Hofnähe für den ertragsstarken Feld-Gemüseanbau geeignet seien. Diese Grundstücke hätten auch einen höheren Verkehrswert, der in der Wertermittlung berücksichtigt werden müsse. Die Flurbereinigung diene der Errichtung zweier öffentlicher Unternehmen, nämlich der Verlegung der S... ... und dem Ausbau der Bundesautobahn A... M...-D..., bei denen entschädigungspflichtige Rechtspositionen berührt würden.
Ihre nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wurde vom Flurbereinigungsgericht abgewiesen.
Mit der gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde werden die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht.
II.
Die Beschwerde muß ohne Erfolg bleiben, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen.
1.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Dem Beschwerdevorbringen, das das Zulassungsbegehren in verschiedener Hinsicht umschreibt, läßt sich entnehmen, daß als klärungsbedürftig die Frage angesehen werden soll,
ob im Rahmen einer nach den §§ 87 bis 89 FlurbG zu beurteilenden Flurbereinigung bereits bei der Ermittlung der Werte der alten Grundstücke nach §§ 27 ff. FlurbG betriebsbezogene Merkmale der für das Unternehmen aufzubringenden Fläche eines Teilnehmers mit festgestellt werden müssen.
Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, weil sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus dem Verfahrensablauf und den dabei anwendbaren einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Dabei ist davon auszugehen, daß bei einem Flurbereinigungsverfahren zur Bereitstellung von Land in großem Umfang für Unternehmen nach den §§ 87 bis 89 FlurbG grundsätzlich alle für die Regelflurbereinigung geltenden Vorschriften Anwendung finden, sofern nicht die vorgenannten Bestimmungen selbst einschränkende oder ergänzende Vorschriften enthalten (s. Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, Rdnr. 31 zu § 87 FlurbG), so wie sich z. B. aus § 88 Nr. 1 Satz 2 FlurbG ergibt, daß die Voraussetzungen des § 1 FlurbG für sog. Unternehmensflurbereinigungen nicht vorzuliegen brauchen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 1970 - BVerwG 4 B 196.69 - <RdL 1970, 194> und 6. Januar 1987 - BVerwG 5 B 30.85 - <Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9>).
Die Anwendung der für das Wertermittlungsverfahren maßgebenden §§ 27 ff. FlurbG ist für das Flurbereinigungsverfahren nach den §§ 87 bis 89 FlurbG nicht ausgeschlossen. Die Wertermittlung nach den vorangestellten Bestimmungen bildet nicht nur die Grundlage für die in der Regelflurbereinigung nach § 47 FlurbG vorzunehmenden Abzüge, sondern auch für die Feststellung der von den Teilnehmern nach Maßgabe des § 88 Nr. 4 Satz 1 erster Halbsatz FlurbG für das Unternehmen aufzubringenden Flächen. Insoweit ist die vorbezeichnete Wertermittlung, in der der landwirtschaftliche Nutzungswert der einzelnen Grundstücke nach grundstücksbezogenen Merkmalen im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes bestimmt wird (relativer Tauschwert), für die sog. Unternehmensflurbereinigung sogar unerläßlich. Über die nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts richtige Erfassung des landwirtschaftlichen Ertragswertes der streitbefangenen Einlagegrundstücke hinaus kann im Rahmen der in einem besonderen Verfahrensabschnitt durchgeführten Wertermittlung die Feststellung eines höheren betriebswirtschaftlichen Wertes dieser Flächen aufgrund der angeführten betriebsbezogenen Merkmale nicht beansprucht werden. Den Klägern bleibt die verfahrensrechtliche Geltendmachung dieser Merkmale der streitbefangenen Einlagegrundstücke in dem späteren, hierfür vorgesehenen Verfahrensabschnitt vorbehalten. Die Kläger sind deshalb materiell-rechtlich mit den von ihnen unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten als entschädigungspflichtig angesehenen Rechtspositionen durch das Wertermittlungsverfahren nicht ausgeschlossen.
Betriebsbezogene Merkmale der Einlagegrundstücke eines Teilnehmers werden in der Regelflurbereinigung - die hier gleichzeitig mit der Unternehmensflurbereinigung in einem sog. kombinierten Verfahren (vgl. hierzu BVerwGE 71, 108 <112>[BVerwG 14.03.1985 - 5 C 130/83]) durchgeführt wird - bei der Gestaltung der Abfindung, die nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in Land von gleichem Wert zu erfolgen hat, berücksichtigt. Betriebsbezogene Merkmale der Einlage eines Teilnehmers werden bei der Unternehmensflurbereinigung ebenfalls insoweit berücksichtigt, als auch im Rahmen eines solchen Verfahrens versucht wird, eine Abfindung in Land zu gewähren, die dazu bestimmt ist, den durch die für das Unternehmen benötigten Flächen eingetretenen Landverlust voll auszugleichen, worauf aber kein Anspruch besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 47.66 - <Buchholz 424.01 § 88 FlurbG Nr. 1 = RdL 1970, 211>). Denn im Hinblick auf § 88 Nr. 4 Satz 1 FlurbG haben die Teilnehmer keinen Anspruch auf Abfindung mit Land von gleichem Wert im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Januar 1987, a.a.O., mit weiteren Nachweisen; Quadflieg, a.a.O., Rdnr. 51 zu § 88 FlurbG). Soweit vor diesem Hintergrund Wertminderungen verbleiben, weil betriebsbezogene Merkmale der für das Unternehmen aufgebrachten Flächen, die im Wertermittlungsverfahren außer Betracht bleiben mußten, auch bei Festsetzung einer Landabfindung im vorbezeichneten Sinne nicht (oder nicht vollständig) berücksichtigt worden sind, berechtigt dies zu einer Geldentschädigung wegen Enteignung (§ 88 Nr. 4 Satz 4 FlurbG), wenn und soweit die Wertminderungen auf Umständen beruhen, die unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten bedeutsam sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1983 - III ZR 113/82 - <RdL 1984, 101/102>). Wie sich aus § 88 Nr. 7 Sätze 1 und 2 FlurbG ergibt, steht im Streitfalle hierfür nur der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz offen, wobei die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf die Geldentschädigung für die von einem Teilnehmer aufgebrachte Fläche erst dann erfolgen kann, wenn die Landabfindungen aller Teilnehmer unanfechtbar feststehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1983, a.a.O. S. 101).
2.
Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet ebenfalls aus, weil das angefochtene Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. In dem von den Klägern bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1963 - BVerwG 1 C 56.61 - (RdL 1963, 249 f.) ging es nicht um die Anfechtung der festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung wegen Nichtberücksichtigung betriebsbezogener Merkmale der für das Unternehmen aufzubringenden Fläche eines Teilnehmers, sondern um die Anfechtung des Neuverteilungsplanes wegen Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände im Sinne des § 44 Abs. 2 zweiter Halbsatz FlurbG in einer Regelflurbereinigung. Abgesehen von den hiernach nicht vergleichbaren Sachverhalten und der dadurch bedingten Verschiedenartigkeit der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, hat das Flurbereinigungsgericht im angefochtenen Urteil bei der Bezugnahme auf die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hingewiesen, daß bestimmte Umstände, die den Verkehrswert im Verhältnis zum Nutzungswert beeinflussen, ohne daß das Grundstück wertbegründende Eigenschaften besitzt, nicht im Wertermittlungsverfahren zu berücksichtigen, sondern bei der Gestaltung der Abfindung zu würdigen sind (s. Urteilsabdruck S. 5/6). Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zu der bezeichneten Entscheidung, nach der ein Abweichen von der Regel des § 28 Abs. 1 FlurbG, den Nutzungswert zu ermitteln, nur dann gerechtfertigt ist, wenn es sich bei den konkreten, das Grundstück auszeichnenden Eigenschaften um wertbegründende, nicht dagegen, wenn es sich nur um wertsteigernde Umstände handelt. Den hier in Rede stehenden betriebsbezogenen Vorteilen hat das Flurbereinigungsgericht - das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend - jedoch keine wertbegründenden Eigenschaften zuerkannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Dr. Hömig