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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.2000, Az.: BVerwG 1 D 50.99

Nach Antrag und Begründung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung; Dienstvergehen des ehemaligen Postbetriebsassistenten durch Ablösung nicht entwerteter Postwertzeichen von dienstlich anvertrauten Briefumschlägen und erneuter eigennützigen Verwendung; Bindung an die erstinstanzliche Würdigung der Aneignung der Substanz der Postwertzeichen und der späteren Wiederverwendung als zwei selbstständige Pflichtverletzungen; Aneignung der zur Vernichtung bestimmten Postwertzeichen in ihrer Substanz kein Zugriffsdelikt; Langer Zeitraum der Dienstvergehen über mehrere Jahre; Beachtung des Milderungsgrundes des Geständnisses und der Offenbarung der schadensauslösenden Wiederverwendung nicht entwerteter Postwertzeichen; Kürzung der Ruhestandsbezüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.10.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 50.99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 29058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 10.06.1999 - AZ: XVI VL 33/98

Verfahrensgegenstand

Disziplinarmaß:
Ruhegehaltskürzung für 5 Jahre

Prozessführer

Postbetriebsassistenten a.D. ... ,geboren am ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Bindung an die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Verhaltens als Dienstvergehen durch das Bundesdisziplinargericht beschränkt sich nicht darauf, dass das Gericht überhaupt ein Dienstvergehen angenommen hat. Die Bindung erstreckt sich vielmehr darauf, dass es ein bestimmtes Verhalten unter den im Urteil näher dargelegten disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten als Pflichtverletzung und Dienstvergehen angesehen hat.

  2. 2.

    Die Aneignung von Postwertzeichen in ihrer Substanz ist nicht als Zugriffsdelikt zu würdigen. Die Postwertzeichen sollten als Papier keiner Wiederverwendung, beispielsweise im Wege des Recycling, sondern der Vernichtung zugeführt werden. Bei zur Vernichtung bestimmten Sachen scheidet ein Zugriff auf amtlich anvertraute Gegenstände aus, weil das amtliche Anvertrautsein einer Sache ein Erhaltungsinteresse des Berechtigten voraussetzt.

  3. 3.

    Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erforderlich macht, hat der Senat dann angenommen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist, wenn neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht oder wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Oktober 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter A l b e r s ,
Richter V o r m e i e r , Richter G a t z ,
Posthauptsekretär Klaus A h l f und Postbetriebsassistent Walter B l a s c h k e als ehrenamtliche Richter, sowie
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Postamtmann ..., als Betreuer,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Postbetriebsassistenten a.D. ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 10. Juni 1999 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Die jeweiligen Ruhestandsbezüge des Ruhestandsbeamten werden um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechzig Monaten gekürzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er

auf eingehenden Sendungen befindliche Postwertzeichen nicht entwertet, sondern abgelöst und erneut verwendet hat.

2

2.

Mit Urteil vom 10. Juni 1999 hat das Bundesdisziplinargericht den damals dienstlich noch aktiven Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 20 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Ruhestandsbeamte war beim Zustellstützpunkt mit Leitungsfunktion D. im Briefeingang und in der Briefordnerei eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörte es, aus der Briefkastenentleerung eintreffende Einzel- und Sammelumschläge mit Postzustellungsurkunden in der Weise zu bearbeiten, dass er aufgeklebte Postwertzeichen durch Abstempeln entwertete und die Sendungen ungeöffnet an die Wertstelle weitergab. Dort wurden die Postzustellurkunden entnommen, an die Empfänger weitergeleitet und die Umschläge mit den entwerteten Postwertzeichen vernichtet. Zwischen 1988 und 1990 sowie zwischen 1994 und 1997 verfuhr der Ruhestandsbeamte in zahlreichen Fällen anders als vorgeschrieben. Er entwertete die Postwertzeichen nicht und hielt die Umschläge zurück, nachdem er sie geöffnet und ihren Inhalt der Wertstelle zugeleitet hatte. Zu Hause löste er die Postwertzeichen ab und verwendete sie für die eigene Korrespondenz. Als seine Ehefrau im Jahr 1994 Vorsitzende der D. K.familie wurde und ihm deren Post nebst Portogeld zur Versendung übergab, verklebte er die von ihm abgelösten Postwertzeichen und behielt das Portogeld zur Aufbesserung seines Taschengeldes für sich. Damit seine Frau das Portogeld gegenüber der Kassenverwaltung der K.familie abrechnen konnte, stellte er ihr fingierte Belege über den Bezug von Postwertzeichen aus und stempelte diese mit dem Stempel des Postamts D. Den Schaden bezifferte die Post auf mindestens 300 DM (236 DM Porto für Sendungen der K.familie und etwa 64 DM für Privatpost des Ruhestandsbeamten). Im Kraftfahrzeug und in der Wohnung des Ruhestandsbeamten wurden zusätzlich abgelöste oder noch auf Umschlägen befindliche ungestempelte Postwertzeichen im Nennwert von insgesamt 1 445,70 DM gefunden.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Ruhestandsbeamten als Verstoß gegen die Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) und zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) sowie als vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet. Zum Disziplinarmaß hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Fehlverhalten des Ruhestandsbeamten wiege so schwer, dass die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme unvermeidlich sei. Die eingehenden Sendungen mit Postzustellungsaufträgen seien dem Ruhestandsbeamten dienstlich anvertraut gewesen. Er habe sich weder an ihrem Inhalt noch an den aufgeklebten Postwertzeichen eigennützig vergreifen dürfen. Ein Postbeamter, der auf Postsendungen zugreife, versage im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten und sei für den Postdienst grundsätzlich nicht mehr tragbar. Nur besondere, von der disziplinargerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich anerkannte Milderungsgründe könnten es rechtfertigen, bei Zugriffsdelikten von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen. Vorliegend seien Milderungsgründe nicht ersichtlich, vielmehr kämen Erschwerungsgründe hinzu. Der Ruhestandsbeamte habe sich die mitgenommenen und abgelösten Postwertzeichen nicht nur angeeignet, um sie etwa einer Briefmarkensammlung zuzuführen. Er habe damit auch eigene Privatpost sowie Post der D. K.familie frei gemacht und dadurch entweder eigene Aufwendungen erspart oder sich die entsprechenden Portobeträge von seiner insoweit ahnungslosen Ehefrau auszahlen lassen. Durch die Wiederverwendung der bereits benutzten, nicht entwerteten Postwertzeichen habe er die Post vorsätzlich betrügerisch geschädigt. Auch dies stelle für einen Postbeamten ein treuwidriges Verhalten und eine schwere Pflichtverletzung dar. Schließlich habe der Ruhestandsbeamte zur Verschleierung des wahren Sachverhalts fingierte Belege über den Bezug von Postwertzeichen ausgestellt und unbefugt mit Stempeln des Postamts gestempelt. Auch hierin liege ein pflichtwidriges Verhalten von erheblichem Gewicht, da er das in ihn gesetzte dienstliche Vertrauen missbraucht habe. Er habe die K.familie dem Verdacht ausgesetzt, die Post um das ihr zustehende Porto zu betrügen. Milderungsgründe lägen nicht vor. Insbesondere scheide der Milderungsgrund der Geringfügigkeit des verursachten Schadens aus. Zwar sei der Wert abgelöster, noch nicht entwerteter Postwertzeichen gering, weil sie unabhängig vom Nennwert rechtlich wertlos seien. Sie dürften unabhängig von ihrer Entwertung nicht erneut verwendet werden und im Augenblick der Ablösung bestehe allenfalls die tatsächliche Möglichkeit, den Zeichen durch rechtswidrige Wiederverwendung neuen Wert zu verschaffen. Dies aber habe der Ruhestandsbeamte getan. Er habe den zunächst nahezu wertlosen Postwertzeichen durch die unzulässige Wiederverwendung neuen Wert verschafft und sich diesen Wert zum Nachteil der Post angeeignet. Der von ihm verursachte Schaden in Höhe von mindestens 300 DM übersteige die Geringfügigkeitsgrenze von mehr oder weniger 50 DM beträchtlich.

5

3.

Mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung erstrebt der Ruhestandsbeamte eine mildere Disziplinarmaßnahme. Er hält die Entfernung aus dem Dienst für unverhältnismäßig. Das Bundesdisziplinargericht habe die ihm zugute kommenden Milderungsgründe nicht hinreichend gewürdigt. Insbesondere habe es nicht berücksichtigt, dass er nach Entdeckung der Tat ohne Umschweife an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt und den angerichteten Schaden in Höhe von 300 DM umgehend ausgeglichen habe.

6

II.

Die Berufung ist begründet, weil das Bundesdisziplinargericht zu Unrecht die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme verhängt hat.

7

1.

Die Berufung ist nach Antrag und Begründung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz sowie die disziplinarrechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil gebunden und hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

8

Die Bindung an die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Verhaltens als Dienstvergehen durch das Bundesdisziplinargericht beschränkt sich nicht darauf, dass das Gericht überhaupt ein Dienstvergehen angenommen hat. Die Bindung erstreckt sich vielmehr darauf, dass es ein bestimmtes Verhalten unter den im Urteil näher dargelegten disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten als Pflichtverletzung und Dienstvergehen angesehen hat. Das Bundesdisziplinargericht hat das Dienstvergehen darin gesehen, dass der Ruhestandsbeamte sich die nicht entwerteten Postwertzeichen in ihrer Substanz, d.h. als Papier, angeeignet, durch die Wiederverwendung einen Betrug zum Nachteil der Post begangen und zur Verschleierung des wahren Sachverhalts Belege fingiert hat. Es hat dem Ruhestandsbeamten dagegen nicht als Dienstvergehen zur Last gelegt, sich die Postwertzeichen als Geldsurrogat (vgl. Urteil vom 5. März 1970 - BVerwG I D 32.69 - BVerwGE 43, 66, 68), d.h. den sie verkörpernden Nennwert, angeeignet zu haben. Nichts anderes ergibt sich aus den Erwägungen des Gerichts im Zusammenhang mit dem Milderungsgrund der Geringwertigkeit. Soweit dort ausgeführt wird, der Ruhestandsbeamte habe den Marken durch die Wiederverwendung neuen Wert verschafft und sich diesen angeeignet, handelt es sich um eine Umschreibung des betrügerischen Verhaltens. Dem ist nicht zu entnehmen, dass das Bundesdisziplinargericht die Pflichtverletzung in einer Aneignung des Nennwertes gesehen hat. Hieran sowie an die Einstufung des Dienstvergehens als innerdienstlich ist der Senat gebunden. Nicht gebunden ist er hingegen an die Würdigung der Aneignung der Substanz der Postwertzeichen sowie die spätere Wiederverwendung als Zugriffsdelikte; denn die Qualifizierung, ob ein Fehlverhalten ein Zugriffsdelikt darstellt oder nicht, ist Bestandteil der Erwägungen zum Disziplinarmaß (Urteil vom 23. März 1999 - BVerwG 1 D 8.98 -).

9

2.

Das Dienstvergehen wiegt nicht so schwer, dass die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme verhängt werden muss, sondern erfordert lediglich die Kürzung der Ruhestandsbezüge. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es nicht nach der Rechtsprechung des Senats zu Zugriffsdelikten zu ahnden, die für den Regelfall die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme vorsieht und nur in einem engen Rahmen Ausnahmen zulässt (vgl. hierzu im Einzelnen Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl. 1994, B.II.10 Rn. 12 bis 16 b).

10

Die Aneignung der Postwertzeichen in ihrer Substanz ist nicht als Zugriffsdelikt zu würdigen. Die Postwertzeichen sollten als Papier keiner Wiederverwendung, beispielsweise im Wege des Recycling, sondern der Vernichtung zugeführt werden. Bei zur Vernichtung bestimmten Sachen scheidet ein Zugriff auf amtlich anvertraute Gegenstände aus, weil das amtliche Anvertrautsein einer Sache ein Erhaltungsinteresse des Berechtigten voraussetzt (Urteil vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 1 D 65.96 -). Die Aneignung der Postwertzeichen ist lediglich als sich auf das Disziplinarmaß nicht auswirkender Verstoß gegen § 55 Satz 2 BBG zu werten, wonach der Ruhestandsbeamte die Anordnungen seines Vorgesetzten zu befolgen, d.h. die Postwertzeichen der Wertstelle zur Vernichtung zuzuleiten hatte.

11

Ein Zugriff ist auch nicht darin zu sehen, dass der Ruhestandsbeamte das von seiner Ehefrau für die Post der K.familie erhaltene Portogeld für sich behalten hat. Zwar kann ein Zugriffsdelikt auch dann vorliegen, wenn sich ein Beamter Geld aneignet, das noch nicht in den Herrschaftsbereich des Dienstherrn gelangt ist. Das setzt aber voraus, dass der Beamte das Geld dienstlich erlangt hat. Dies ist hier nicht der Fall. Der Ruhestandsbeamte hat das Geld als Privatperson von seiner Ehefrau erhalten, um damit als Kunde am Postschalter Postwertzeichen käuflich zu erwerben.

12

Die Wiederverwendung der nicht entwerteten Postwertzeichen für die eigene Korrespondenz und diejenige der D. K.familie ist disziplinarrechtlich nach den Grundsätzen zu ahnden, die für Betrug entwickelt worden sind. Dafür spricht, dass aus strafrechtlicher Sicht die Wiederverwendung der hier in Rede stehenden Postwertzeichen einen Betrug (§ 263 StGB) darstellen kann (vgl. Urteil vom 5. März 1970, a.a.O., Seite 67; Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen, 1989, II § 3 PostG Rn. 14). Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Betrug gegenüber dem Dienstherrn grundsätzlich ein geringeres disziplinarisches Gewicht hat als z.B. der Zugriff des Beamten auf ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld. In den Fällen von Betrugshandlungen, die sich auf den innerdienstlichen Bereich beschränken, richtet sich deshalb die Disziplinarmaßnahme nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erforderlich macht, hat der Senat dann angenommen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, erhebliche eigennützige Motive, missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse), wenn neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (stRspr, z.B. Urteil vom 1. September 1998 - BVerwG 1 D 71.97 - m.w.N.).

13

Vorliegend sind erhebliche Erschwerungsgründe gegeben, die für sich allein die Verhängung der Höchstmaßnahme gebieten würden. Ihnen steht jedoch ein Milderungsgrund gegenüber, der es rechtfertigt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

14

Den Ruhestandsbeamten belastet in besonderem Maße der lange Zeitraum, über den sich sein pflichtwidriges Verhalten erstreckt hat. Er hat nach den bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts mehrere Jahre (von 1988 bis 1990 und 1994 bis 1997) Briefumschläge beiseite geschafft, um sich zum Zweck der Wiederverwendung in den Besitz der aufgeklebten, noch nicht entstempelten Postwertzeichen zu bringen. Er hat nicht nur die Gelegenheit ungenutzt verstreichen lassen, sich des Unrechts seiner Taten bewusst zu werden und von weiteren Pflichtverletzungen Abstand zu nehmen, d.h. nicht nur einen einmal gefassten Tatentschluss aufrecht erhalten. Vielmehr hat er sich nach einer Pause, in der er für Postwertzeichen keine Verwendung mehr hatte, sogar zu einer Wiederaufnahme seines pflichtwidrigen Tuns entschlossen, nachdem seine Ehefrau Vorsitzende des K.vereins D. geworden war, in dieser Eigenschaft Korrespondenzen zu führen hatte und verstärkt Briefporto benötigte. Erschwerend fällt ferner ins Gewicht, dass der Ruhestandsbeamte seine dienstliche Stellung als zuständige Kraft für das Stempeln, Sortieren und Aufstellen der Langbriefe missbraucht hat. Hinzu kommt die kriminelle Intensität des Handelns, die darin zum Ausdruck kommt, dass der Ruhestandsbeamte in zahlreichen Einzelschritten jeweils die Briefumschläge entwendete, die Marken ablöste und diese neu verklebte (vgl. Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 1 D 115.81 -). Schließlich ist als erschwerend zu werten, dass der Ruhestandsbeamte zur Täuschung seiner Ehefrau und des K.vereins über die Herkunft der Briefmarken, mit denen er selbst die K.post frankiert und eingeliefert hat, zwischen 1994 und 1996 fingierte Quittungen über den Bezug von Postwertzeichen gefertigt und unbefugt mit dem Stempel des Postamts D. versehen hat.

15

Als entscheidenden Milderungsgrund wertet der Senat das Geständnis des Ruhestandsbeamten, ohne das der den Aneignungshandlungen nachfolgende Betrug zu Lasten der Post nicht hätte aufgedeckt werden können. Das Disziplinarverfahren ist zwar dadurch ausgelöst worden, dass die Ansichnahme von Briefumschlägen beobachtet und dann im Kraftfahrzeug des Ruhestandsbeamten Umschläge mit ungestempelten Postwertzeichen im Nennwert von 759 DM gefunden worden waren. Die schadensauslösende Wiederverwendung nicht entwerteter Postwertzeichen ist jedoch erst dadurch ans Licht gekommen, dass der Ruhestandsbeamte sie offenbart und durch seine Angaben zum Umfang der Verwendung bei seiner Privatkorrespondenz sowie durch die Ermöglichung von Nachforschungen bei der D. K.familie nach den von ihm ausgestellten Quittungen den Umfang des Schadens offen gelegt hat. Außerdem hat er dem Vertreter der Ermittlungsstelle A. in seiner Wohnung abgelöste bzw. noch auf Umschlägen befindliche ungestempelte Postwertzeichen in einem Wert von ca 620 DM übergeben, anstatt sie etwa noch zu verwerten oder zu vernichten. Er hat durch sein Verhalten nach der Tat Persönlichkeitselemente gezeigt, die bei einem dienstlich noch aktiven Beamten die Erwartung gerechtfertigt erscheinen lassen, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn wiederherstellbar ist.

16

Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor.

17

Keinen Milderungsgrund stellt es dar, dass der Ruhestandsbeamte seinen Dienstherrn und nicht außenstehende Postbenutzer geschädigt hat. Auch die Schädigung des Dienstherrn kann das Vertrauen der Allgemeinheit und der Deutschen Post AG in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Täters nachhaltig erschüttern (Urteil vom 26. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 21.82 -). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Verhalten des Ruhestandsbeamten in der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Verhalten geeignet ist, die einem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen (Urteil vom 9. November 1994 - BVerwG 1 D 57.93 - BVerwGE 103, 184, 188).

18

Auf mangelnde Kontrolle durch seine Vorgesetzten kann sich der Ruhestandsbeamte ebenso wenig berufen. Der personalintensive Betriebsdienst der Post lässt im Interesse schneller und zweckmäßiger Abwicklung der der Post übertragenen Aufgaben eine ständige und lückenlose Kontrolle der Bediensteten nicht zu. Sie muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden (Urteil vom 26. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 21.82 -). Die in der dienstlichen Beurteilung vom 5. Februar 1998 zum Ausdruck gebrachte Erkenntnis, der Ruhestandsbeamte bedürfe ständiger Anleitung und schätze die Tragweite seiner Handlungen häufig falsch ein, bezog sich auf die Qualität seiner Dienstleistung und mag den Dienstherrn verpflichtet haben, ihm bei der Erledigung seiner Aufgaben fürsorglich zur Seite zu stehen. Eine Überwachung des Ruhestandsbeamten zur Verhinderung von Dienstvergehen war dagegen nicht angezeigt.

19

Die Behauptung des Ruhestandsbeamten im Berufungsverfahren, er habe ohne Unrechtsbewusstsein gehandelt, ist unglaubhaft; denn er hat im Vorermittlungsverfahren eingeräumt, er wisse, dass er sich nicht richtig verhalten habe. Dass er gedacht haben will, niemandem zu schaden, weil die Postwertzeichen weggeworfen worden wären, kann ihm nicht abgenommen werden. Es liegt auf der Hand und bedarf keines intensiven Nachdenkens, um zu erkennen, dass der entgangene Erlös für die Briefmarken, die bei korrektem Verhalten hätten gekauft werden müssen, einen Nachteil für die Post ausmacht. Dass der Ruhestandsbeamte zumindest eine Ahnung von der Schwere seines Dienstvergehens hatte, ergibt sich aus seiner Äußerung in seiner ersten Anhörung, er hoffe, seinen Arbeitsplatz nicht aufs Spiel gesetzt zu haben.

20

Des Weiteren kann nicht mildernd in Rechnung gestellt werden, dass der Ruhestandsbeamte, möglicherweise ausgelöst durch den Erhalt der Anschuldigungsschrift, einen Hirninfarkt erlitten hat. Die dem Betroffenen zurechenbaren Folgen der Aufdeckung eines vorsätzlichen Dienstvergehens sind in der Regel nicht mildernd zu berücksichtigen, weil sie durch vorwerfbares Fehlverhalten verursacht wurden (vgl. Urteil vom 29. März 2000 - BVerwG 1 D 62.98 -). Kein Milderungsgrund ist ferner der Umstand, dass der Ruhestandsbeamte den Schaden ausgeglichen hat; denn hierzu war er ohnehin gem. § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG rechtlich verpflichtet (vgl. Urteil vom 9. November 1994 - BVerwG 1 D 57.93 - BVerwGE 103, 184, 188).

21

Schließlich lässt sich nicht zugunsten des Ruhestandsbeamten berücksichtigen, dass er bis zu seinem Dienstvergehen in 14 Dienstjahren straf- und disziplinarrechtlich nicht belangt worden ist; denn das Gewicht der diesbezüglichen Unbescholtenheit wird durch disziplinarrechtlich nicht geahndete Phasen häufigen Zuspätkommens zum Dienst Ende der 70er-Jahre entscheidend gemindert.

22

4.

Die Schwere des von dem Ruhestandsbeamten begangenen Dienstvergehens erfordert bei der Bemessung der Laufzeit der Ruhegehaltskürzung die volle Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens von sechzig Monaten (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 BDO). Die Dauer der Ruhegehaltskürzung bringt zum Ausdruck, dass ohne den Milderungsgrund des Geständnisses die Aberkennung des Ruhegehalts geboten gewesen wäre (vgl. Urteil vom 15. September 1999 - BVerwG 1 D 38.98 -). Der Kürzungssatz von einem Zwanzigstel entspricht der Regel, von der abzuweichen vorliegend kein Anlass besteht.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Albers
Vormeier
Gatz