Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1997, Az.: BVerwG 1 D 65.96
Betrug durch einen Beamten der Deutschen Bundesbahn; Aussortierung einzelner Gegenstände zur Vernichtung bei der Öffnung von Schließfächern; Betrug zu Lasten einer Reisegepäckversicherung; Vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten bei innerdienstlichen Betrugsfällen; Erforderlichkeit der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 65.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.06.1996 - AZ: X VL 26/96
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Bundesbahnobersekretär ... geboren am ... in ...
Redaktioneller Leitsatz
Bei Sachen, die zur Vernichtung bestimmt und bereits aussortiert waren, scheidet ein Zugriff auf amtlich anvertraute Gegenstände durch einen Beamten aus, da das amtliche Anvertrautsein einer Sache ein Erhaltungsinteresse voraussetzt, das in dem Fall der erfolgten Aussonderung zur Vernichtung, in dem nur noch die Vernichtung oder das Verbringen in einen Müllcontainer zu erledigen ist, nicht mehr gegeben ist. Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Beamte selbst die Aussonderung vorgenommen hat, es sei denn, der Beamte hat die Aussonderung gerade zum Zweck der - leichteren - Zueignung vorgenommen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. Oktober 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Amtsinspektor Bernd Bosecki, Postbetriebsassistent Walter Blaschke als ehrenamtliche
Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ... Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 13. Juni 1996 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.
Der Bundesbahnobersekretär ... wird in das Amt eines Bundesbahnsekretärs (Besoldungsgruppe A 6) versetzt.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen tragen der Bund und der Beamte je zur Hälfte.
Tatbestand
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- (1)
am 8. November 1991 ihm dienstlich anvertraute bewegliche Sachen mit einem Gesamtwert in Höhe von ca. 5.000 DM sich rechtswidrig zugeeignet hat,
- (2)
am 10. November 1987 eine von dem anderweitig verfolgten BHS Lothar W. auf den Namen D. fingierte Schadensanzeige über einen Totalschaden von 298 DM unterschrieb, obwohl der Koffer nur leicht beschädigt war,
- (3)
am 9. Februar 1988 einen Totalschaden von 260 DM anzeigte, durch den BHS Lothar W. eine Schadensanzeige fertigen ließ, hierbei eine Reisegepäckbeförderung von Bad D. nach E. vortäuschte und sich den Schadensbetrag ausbezahlen ließ, obwohl ein Bahntransport nicht stattgefunden hat,
- (4)
am 8. und 10. Oktober 1990 in zwei Fällen in Zusammenarbeit mit dem BHS Lothar W. zwei Schadensanzeigen über fingierte Totalschäden von Koffern gefertigt hat, hierbei eine Reisegepäckbeförderung von L. nach E. vorgetäuscht hat und sich auf diese Weise von der Europäischen Reisegepäckversicherung einen Betrag von 350 DM bzw. 300 DM ausbezahlen ließ,
- (5)
am 9. April 1991 in Zusammenarbeit mit dem BHS Lothar W. eine Schadensanzeige über einen Totalschaden fingiert hat, hierbei eine Reisegepäckbeförderung von Bad N. nach E. vorgetäuscht hat und sich einen Entschädigungsbetrag von 350 DM ausbezahlen ließ,
- (6)
am 26. September 1992 in zwei Fällen auf seinen Namen und im Namen seiner damaligen Ehefrau in Zusammenarbeit mit dem BHS Lothar W. zwei Schadensanzeigen über fingierte Totalschaden von Koffern gefertigt hat, hierbei eine Reisegepäckbeförderung von P. nach E. vorgetäuscht hat und sich auf diese Weise von der Europäischen Reisegepäckversicherung einen Betrag von 360 DM bzw. 300 DM ausbezahlen ließ.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 13. Juni 1996 entschieden, daß die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten um 1/10 auf die Dauer von 60 Monaten gekürzt werden. Zum Anschuldigungspunkt 1 hat das Bundesdisziplinargericht lediglich einen Verstoß gegen Dienstvorschriften angenommen. Der Beamte habe sich in einem ausgesprochenen "Graubereich" bewegt und sich nicht so verhalten, wie dies von seinem Dienstherrn hinsichtlich der Arbeitsweise gewünscht gewesen sei. Den Vorwurf im Anschuldigungspunkt 2 hat es als erwiesen angesehen. Von den Anschuldigungsvorwürfen 3 bis 6 hat es den Beamten freigestellt, weil ihm nicht nachgewiesen werden könne, daß die geltend gemachten Kofferschäden tatsächlich nicht eingetreten seien.
3.
a)
Der Bundesdisziplinaranwalt hat mit seiner Berufung beantragt,
den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.
Er wendet sich gegen die Freistellung des Beamten von den Vorwürfen in den Anschuldigungspunkten 3 bis 6 sowie gegen die vom Bundesdisziplinargericht vorgenommene rechtliche Würdigung im Anschuldigungspunkt 1. Bereits wegen des Verhaltens, das Gegenstand des Anschuldigungspunktes 1 sei und das ein Zugriffsdelikt darstelle, sei der Beamte nicht mehr tragbar. Die Wertung des Bundesdisziplinargerichts, er habe sich in einem "Graubereich" bewegt, gehe schon deshalb fehl, weil die zugeeigneten Gegenstände einen Gesamtwert von ca. 5.000 DM gehabt hätten. Auch einzelne Sachen hätten einen erheblichen Wert gehabt. Davon abgesehen müsse die Höchstmaßnahme aber auch allein wegen der Anschuldigungspunkte 2 bis 6 verhängt werden. Bei lebensnaher Würdigung aller Umstände hätte das Bundesdisziplinargericht die "auffällige Pechsträhne" des Beamten, die Gegenstand der Anschuldigungspunkte 3 bis 6 sei, als Betrug werten müssen. Da der Beamte die angeblichen Schäden am Zielflughafen nicht habe feststellen lassen, hätten spätere Anzeigen bei der Versicherung mit der Angabe, die Schäden seien auf einer Flugreise entstanden, kaum Aussicht auf Erfolg gehabt. Um dennoch von der Versicherung Geld zu erhalten, habe er Beförderungsverträge mit der Bundesbahn vorgetäuscht. Aber selbst der vom Bundesdisziplinargericht fälschlicherweise angenommene Sachverhalt hätte nicht zu einer Freistellung des Beamten führen dürfen. Die von ihm unbestritten vorgenommenen Manipulationen seien auf jeden Fall Pflichtverletzungen i.S. von § 55 Satz 2, § 54 Satz 1 und 3 BBG.
b)
In einer Erwiderung auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat der Beamte dargelegt, daß ihm die Kofferschäden tatsächlich entstanden seien. Da die Flugreise versichert gewesen sei, hätte die Versicherung die Entschädigungsleistungen auf jeden Fall zahlen müssen. Soweit es den Anschuldigungspunkt 1 betreffe, habe er keinen persönlichen Vorteil erzielen wollen, sondern vielmehr vorgehabt, Gegenstände, die sonst auf den Müll gewandert wären, irgendwie noch einem einigermaßen nützlichen Zweck zuzuführen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Versetzung des Beamten in das Amt eines Bundesbahnsekretärs.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Bundesdisziplinaranwalt wendet sich u.a. gegen die Freistellung von den Vorwürfen in den Anschuldigungspunkten 3 bis 6 und damit gegen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zum Sachverhalt sowie gegen die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Der Senat geht aufgrund der Angaben des Beamten, der Aussage des Zeugen W. in der Hauptverhandlung vor dem Senat und der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel von folgendem Sachverhalt und folgender disziplinarrechtlicher Würdigung aus:
Zum Anschuldigungspunkt 1:
a)
Der Beamte war u.a. dafür zuständig, solche Schließfächer zu leeren, die seit 72 Stunden nicht mehr geöffnet worden waren. Es bestand die dienstliche Anordnung, daß ein Beamter mit einem anderen Mitarbeiter der Deutschen Bundesbahn solche Schließfächer zu öffnen hatte. Die vorgefundenen Gegenstände waren in einem Lagerraum aufzubewahren, wobei versucht werden sollte, den Berechtigten ausfindig zu machen.
Nach Ablauf von ca. 4 Wochen nach der Herausnahme der betreffenden Gegenstände aus den Schließfächern wurden sie als Fundsachen nach W., geschickt, wo sie von der Bundesbahn nach einer bestimmten Zeit versteigert wurden. Ausgenommen von der Versendung nach W. waren verdorbene Lebensmittel und solche Gegenstände, die als wertlos galten, von denen mithin nicht angenommen werden konnte, daß sie bei der Versteigerung abzusetzen waren.
Nach einer solchen Leerungsaktion und der abgelaufenen Lagerungsfrist entnahm der Beamte am 8. November 1991 aus den Räumen der Gepäckabfertigung Essen Hauptbahnhof 5 Taschen mit Inhalt. Im einzelnen handelte es sich um folgende Gegenstände, die anläßlich einer Hausdurchsuchung im Keller des Beamten gefunden wurden:
| 1 | Nylonreisetasche, anthrazit/braun, Marke "Patric Lion" |
|---|
Inhalt:
| 1 | Seidenhemd, bordeaux, Größe M, lang, "Daniel Hechter", |
|---|---|
| 1 | Oberhemd, lang, petrol, Gr. M. Marke 3 K, |
| 1 | Oberhemd, lang, braun kariert, Gr. 40, Modell Olymp, |
| 1 | Shirt, grün, Modell "new fast" von C & A, |
| 1 | schwarze Sporthose "adidas", Gr. 52 mit Deutschland-Emblem, |
| 1 | schwarze Bomberjacke, |
| 1 | Wildlederjacke, schwarz, Innenfutter aus roter Seide, Gr. S, |
| 3 | Handtücher, |
| 1 | Nylontasche, farbig, Aufschrift "23", Modell "Highway 23-06-45", |
| 1 | braune Jeanshose, Gr. 48, Marke "new cover", |
| 1 | rotes T-Shirt, |
| 1 | buntgemustertes Hemd, Gr. 46, |
| 1 | Pullover, dunkelblau, Marke Maronne, |
| 1 | Bermuda-Shirt, bunt/schwarz, Gr. L, |
| 2 | Krawatten, |
| 1 | Paar Badeschuhe, Größe unbekannt, |
| 1 | Packung Papiertaschentücher "Tempo", |
| 1 | Fünf DM-Stück in einem kleinen Seitenfach der Reisetasche, |
| 1 | schwarze Leinensporttasche, mit der Aufschrift: "pasit" |
Inhalt:
| 1 | Oberhemd, langer Arm, - nato-grün - Gr. S, Marke: Loppo, |
|---|---|
| 1 | schwarzer, Rollkragenpullover - langer Arm -, Gr. L, Modell: Polo, Fa. Ralph Lauren, |
| 1 | schwarze Boxershort, Gr. L, farblich abgesetzt, |
| 1 | Oberhemd, langer Arm, lila/braun, gestreift, Marke: Turf, |
| 1 | Oberhemd, langer Arm, gelb-gestreift, Größe L, Marke: scirocco, |
| 1 | Handtuch, |
| 1 | Baumwollhose, bordeaux-farben, Gürtel, Größe 46, von C & A, |
| 1 | schwarze Lederjacke, ohne Größenangabe, Marke: Colman, Frankfurt/M. |
| 1 | schwarze Reisetasche - Kunstleder - mit der Aufschrift adidas |
Inhalt:
| 1 | Stoffschweinchen - rosa, |
|---|---|
| 1 | braune Wildlederjacke, Gr. 102, Modell: Pierre Cardin, |
| 1 | Kapuzenhemd, weiß, mit Schachbrettmuster, Gr. M, Modell: Lorym, |
| 1 | Stofftasche, Aufschrift: Woolworth, |
| 1 | hellblaue Jeanshose, Gr. 54, Modell: Sinfur, Marke: Esprit, |
| 1 | Strickjacke, bordeaux/blau, Gr. 52, |
| 1 | Strickjacke, anthrazit, Marke: Lacoste, Gr. 4, |
| 1 | Baumwollhose, Gr. 25, ockerfarben, mit Gürtel, von C & A, |
| 1 | braune Lederumhängetasche (Damen), mit Messingkanten, Modell: Guidi, leer, |
| 1 | Krawatte - gestreift, |
| 5 | H-Slips - Gr. 8, |
| 1 | Leder-Fußball, Marke: Puma, |
| 1 | Taschenrechner, Marke: Dual-Power, mit Notizblock in schwarzer Mappe, |
| 1 | Wetterschutzspray (Leder) - von Deichmann, |
| 1 | Plastikhaarbürste, |
| 1 | H-Slip - beschmutzt. |
Ferner eine Nylon-Sporttasche, grün/lila, mit Vorhängeschloß, Marke "Henry"
Inhalt:
| 1 | Bermuda-Shorts, neongrün, Größe: XL, |
|---|---|
| 1 | Trainingsjacke, schwarz/lila/weiß, aus Nylon, Größe: M, |
| 1 | Hemd, Langarm, kariert, Marke "Racing", |
| 1 | Hemd, Kurzarm, hellblau, Größe: 39, "Lacoste", |
| 2 | T-Shirts "Daniel Rechter" (neuwertig), Größe: L, |
| 1 | T-Shirt "BOSS", hellgrün, Größe: L (neuwertig), |
| 1 | Polohemd "Comfort", lindgrün (neuwertig), |
| 1 | Seidenhemd, weiß, Langarm, Größe: M, Marke "Larros" (neuwertig), |
| 1 | Seidenhemd, schwarz, Kurzarm, Größe: 40, Marke "Eterna", |
| 1 | Oberhemd, Langarm, flieder, Größe: 40, Marke "Curochie", |
| 1 | Ärmelshirt, lila/orange, Größe: XL, Marke: "MCXX", |
| 1 | Tragetasahe aus Leinen, Aufschrift "Woolworth", |
| 3 | diverse Taschentücher, |
| 1 | Notizblock, |
| 1 | Mini-Taschenspiel "Superhirn", |
| 4 | diverse Pakete Papiertaschentücher, |
| 2 | Musikkassetten (in türkisch und arabisch), |
| 1 | Nachtcreme "Yves Rocher", |
| 1 | Flasche Deodorant "Impuls", |
| 2 | Zigarettendrehgeräte, |
| 1 | Pfeife (gestopft), |
| 1 | Plüschnikolaus, |
| 2 | Flachbatterien "Daimon", 4,5 Volt, |
| 1 | Plastikbürste, rot, Elefantenfigur, |
| 1 | blaue Drahthaarbürste, |
| 1 | Zirkel, |
| 1 | Naßrasierer ohne Klinge, |
| 1 | Kugelschreiber, |
| 1 | Bleistift, |
| 1 | Feuerzeug. |
Eine schwarze Nylontasche "Enrico"
Inhalt:
| 1 | Blouson, lila/grün, Größe: L, |
|---|---|
| 1 | Trainingsanzug "ALEX" grün, Größe XL, |
| 1 | Trainingsjacke, beige, DFB-Emblem, "ADIDAS", Größe: 52, |
| 1 | Lederjacke (Wildleder), Farbe: ocker, |
| 1 | T-Shirt, schwarz mit "Bob Marley-Emblem", |
| 1 | T-Shirt, schwarz, Größe L, |
| 1 | Hemd mit kurzem Arm, Farbe: rot, "BOSS", Größe M, |
| 1 | Paar Socken (Wolle), grau,-Größe: 41/42, |
| 1 | Flasche Duschgel "Irischer Frühling", |
| 1 | Flasche Sonnenmilch, Lichtschutzfaktor 4, "OMBRA", |
| 1 | Wecker "Clipper", |
| 3 | Musikkassetten "Roxette, Rolling Stones, Larry-Hitparade", |
| 1 | Ledertuch, |
| 2 | Wischblätter (Gummi und Fell). |
Der Beamte hat sich dahin eingelassen, daß er lediglich "als vernichtet aufgeführte Gegenstände" mitgenommen habe. Es habe eine Äußerung des Fundbüros gegeben, daß dieses keine getragenen Kleidungsstücke zugesandt haben möchte. Da er zahlreiche bedürftige Personen kenne, hätte er dafür eine Verwendungsmöglichkeit besessen.
Gegen die Einlassung des Beamten, es habe sich um zum Zweck der Vernichtung aussortierte Gegenstände gehandelt, sprechen zwar erhebliche Gründe: Zum einen erweckt der festgestellte Inhalt der Taschen den Eindruck, daß es nicht Sachen waren, die der Beamte, wie er angibt, aus "einem Haufen" entnommen haben will, die für den Müll bestimmt waren. Eher ist anzunehmen, daß es sich um den Tascheninhalt handelte, wie er ursprünglich bestand, er also die Taschen - vor der Aussortierung - einfach mitgenommen hat. Es ist kaum anzunehmen, daß der Beamte aus einem Haufen von Sachen z.B. eine gestopfte Pfeife, einen Plüschnikolaus, eine Drahthaarbürste, eine Plastikhaarbürste oder eine Packung Papiertaschentücher herausgesucht hat. Allerdings ist nicht auszuschließen, daß sich diese Gegenstände - wie der Beamte angibt - unter den Kleidungsstücken befunden haben, die er ohne nähere Kontrolle in die Taschen gepackt hat. Seine Aussage, er habe die Sachen an einen arbeitslosen Bekannten verschenken wollen, erweckt angesichts der Zahl von immerhin fünf Reisetaschen Zweifel, zumal die Kleidungsstücke unterschiedliche Größen (36 bis 54) hatten. Der Beamte hat dies damit erklärt, daß er die Sachen "ohne große Kontrolle und nur nach Augenschein eingepackt" habe. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat er angegeben, daß er mehrere bedürftige Personen gekannt habe, an die er die Sachen habe weitergeben wollen. Auch die Zusammenstellung des Inhalts der Reisetaschen mit Gegenständen, die auf einen höheren Wert schließen lassen, begründet den Verdacht, daß es sich um Sachen gehandelt hat, die zum Fundbüro nach W. hätten weitergeleitet werden müssen. In den Taschen befanden sich z.B. ein Seidenhemd mit dem Vermerk "neuwertig", eine Wildlederjacke, eine Strickjacke der Marke "Lacoste", eine schwarze Lederjacke sowie eine weitere Wildlederjacke.
Letztlich bleiben aber Zweifel und läßt es sich nicht nachweisen, daß der Beamte sich Gegenstände angeeignet hat, die nicht zur Vernichtung aussortiert waren oder deren Aussortierung zur Vernichtung durch den Beamten allein zu dem Zweck der Aneignung vorgenommen wurde. Bei den Kleidungsstücken handelte es sich um getragene Kleidung. Daß es der Praxis der Güterabfertigung am Hauptbahnhof in E. entsprach, getragene Kleidung zur Vernichtung auszusondern, ergibt sich aus der Liste über die Öffnung von Schließfächern am 6. November 1991, in der durchweg "getr. Kleidung" als "vern." (=vernichtet) eingetragen wurde. Für die Einlassung des Beamten, daß es sich um Gegenstände gehandelt hat, die zur Vernichtung aussortiert waren, spricht auch die Aussage des Zeugen S. in seiner Vernehmung im Untersuchungsverfahren am 10. Februar 1995. Der Zeuge hat ausgesagt, daß es sich bei den Sachen, die während der Gerichtsverhandlung gezeigt worden seien, um "Schrott" gehandelt habe. Aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - E. am 5. August 1992 ergibt sich, daß das Asservat Nr. 863/92 ausgepackt und in Augenschein genommen wurde. Unter "Asservat 863/92" sind, wie sich aus den Strafakten ergibt, alle fünf Reisetaschen zu verstehen. Die Einschätzung des Zeugen S. deckt sich mit folgender Aussage der Zeugin H. im Untersuchungsverfahren am 10. Februar 1995:
"Die Sachen, die Herr V. entnommen haben soll, habe ich erst in der gemeinsamen Gerichtsverhandlung gesehen, wo sie auf einem Tisch ausgebreitet wurden. Es waren zwar Markenartikel darunter, aber einen sehr appetitlichen Eindruck machten sie wirklich nicht und ich weiß sogar noch, daß der Staatsanwalt damals bei der Verhandlung mit Widerwillen eines dieser Stücke hervorgezogen hat und den Richter fragte, ob er so was noch gebrauchen würde. Der Staatsanwalt sagte sogar wörtlich: Hat die DB nichts Besseres zu tun, als uns so einen Mist zu schicken."
Im Ergebnis läßt sich deshalb hinsichtlich der Kleidungsstücke nicht der Beweis führen, daß diese an das Fundbüro nach W. hätten weitergeleitet werden müssen. Für die disziplinarrechtliche Würdigung ist deshalb davon auszugehen, daß die Kleidungsstücke zur Vernichtung bereits aussortiert waren. Nichts anderes gilt auch für die Reisetaschen und sonstigen Gegenstände wie ein Lederfußball der Marke Puma, eine Damen-Lederumhängetasche und einen Taschenrechner "Marke: Dual-Power, mit Notizblock in schwarzer Mappe". Soweit es die letzteren Gegenstände betrifft, ergeben sich - abgesehen von bloßen Aktenvermerken der Fahndungsstelle - aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte über den Wert dieser Gegenstände. Ein Fußball kann so abgenutzt oder ein Taschenrechner so geringwertig sein, daß sie auf einer Versteigerung keinen Erlös versprechen. Auch aus der Art der Reisetaschen läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß es sich um Taschen gehandelt hat, die von vornherein nicht für eine Vernichtung in Betracht kamen. Nach der Aufstellung handelt es sich um eine Nylon-Sporttasche (Marke: Henry), eine Kunstleder-Reisetasche (Aufschrift: Adidas), eine Leinensporttasche (Aufschrift: Pasit) sowie zwei weitere Nylontaschen. Der Aussage des Zeugen B. läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Der Zeuge B. hat ausgesagt, daß die ihm vom Fahndungsdienst vorgezeigten Reisetaschen während seiner Anwesenheit nicht als "vernichtet" in der Liste aufgeführt worden seien. Der Zeuge B. hat allerdings nur am 8. November 1991 die Aussonderung gemeinsam mit dem Beamten durchgeführt. Die Taschen könnten auch bereits am 6. November 1991 ausgesondert worden sein. An diesem Tag hat der Beamte gemeinsam mit dem Zeugen S. die Aussonderung vorgenommen. Hinsichtlich des 5-DM-Geldstücks, das sich in einer Reisetasche befand, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte hiervon bei der Ansichnahme der Taschen Kenntnis hatte. Das Geldstück befand sich in einem kleinen Seitenfach der Reisetasche.
b)
Bei Sachen, die zur Vernichtung bestimmt und bereits aussortiert waren, scheidet ein Zugriff auf amtlich anvertraute Gegenstände aus. Wie schon der Begriff verdeutlicht, setzt das amtliche Anvertrautsein einer Sache ein Erhaltungsinteresse voraus, das in dem Fall der erfolgten Aussonderung zur Vernichtung, in dem nur noch die Vernichtung oder das Verbringen in einen Müllcontainer zu erledigen ist, nicht mehr gegeben ist. Hieran ändert es nichts, daß der Beamte selbst (gemeinsam mit den Zeugen B. und S.) die Aussonderung vorgenommen hat. Dies würde nur dann zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen, wenn festgestellt werden könnte, daß der Beamte die Aussonderung gerade zum Zweck der - leichteren - Zueignung vorgenommen hat. Hierfür fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte.
Auch ein Diebstahl zum Nachteil der Eigentümer der Sachen scheidet aus. Es kann dahingestellt bleiben, ob an den Sachen weiterhin das Eigentum Dritter fortbestand oder die Eigentümer den Besitz der Sachen in der Absicht aufgegeben hatten, auf das Eigentum zu verzichten (§ 959 BGB). Anders als im Strafrecht steht im Disziplinarrecht nicht die Verletzung bestimmter Rechtsgüter, sondern die Einhaltung der zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes bestehenden dienstlichen Pflichten im Vordergrund. Wenn die Dienststelle - sei es auch in der Person des Beamten - die Gegenstände zur Vernichtung ausgesondert hat, kann die Verletzung des Eigentums Dritter nicht mehr Gegenstand einer Dienstpflichtverletzung sein.
Die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, daß das Verhalten des Beamten einen Verstoß gegen Anordnungen der Vorgesetzten und damit gegen § 55 Satz 2 BBG darstellt, ist nicht zu beanstanden. Der Beamte hat gegen die Anordnung verstoßen, daß die Sachen zu vernichten waren. Hierfür war ein Verfahren der Aussonderung vorgesehen, das der Beamte am 6. November und 8. November 1991 praktiziert hat. Auch war der Weg der Vernichtung (Müllcontainer) bestimmt. Eine Erlaubnis, daß der Beamte die Sachen an sich nehmen durfte, bestand nicht. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beamte erklärt, daß er wegen der Mitnahme der Reisetaschen nicht mit Vorgesetzten gesprochen habe. Auch konnte er nicht davon ausgehen, daß die zuständige Stelle mit der Entfernung der Sachen einverstanden war. Denn für jeden Beamten ist ohne weiteres einsichtig, daß mit der Einhaltung des vorgesehenen Wegs der Vernichtung eigenmächtiges und eigennütziges Verhalten der Bediensteten verhindert werden soll. Anderenfalls bestünde die Gefahr, daß Gegenstände zur Vernichtung ausgesondert werden, an denen ein Mitarbeiter möglicherweise ein Interesse hat. Wenn der Beamte deshalb Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, an einen arbeitslosen Bekannten oder andere Bedürftige verschenken wollte, hätte er hierzu die Genehmigung einholen können. Dadurch, daß er dies nicht tat, sondern eigenmächtig die Reisetaschen an sich nahm, hat er vorsätzlich gegen § 55 Satz 2 BBG verstoßen.
Zum Anschuldigungspunkt 2:
Vorgeworfen wird dem Beamten, daß er eine von dem BHS Lothar W. auf den Namen D. fingierte Schadensanzeige über einen Totalschaden von 298 DM als Zeuge unterschrieb, obwohl der Koffer nur leicht beschädigt war. Die Zeugin D. hat nach ihrer Aussage bei der Gepäckabfertigung auf ihren leicht beschädigten Koffer "hingewiesen". Sie sei aufgefordert worden, den Koffer vorbeizubringen, was sie aber nicht getan habe. Danach habe sie von der Bundesbahn nichts mehr gehört. Auch eine Entschädigungsleistung habe sie nicht erhalten. Für den Schadensfall ist aber tatsächlich - möglicherweise an einen Bediensteten der Gepäckabfertigung - ein Schadensersatz in Höhe von 298 DM geleistet worden. Der Beamte hat die vereinfachte Tatbestandsaufnahme Nr. 276/87, in der der angebliche Kofferschaden aufgeführt ist, als "Zeuge" unterschrieben, obwohl er den Koffer, wie sich aus der Aussage der Zeugin D. ergibt, nicht gesehen hat. Er hat eingeräumt, die vereinfachte Tatbestandsaufnahme "gewissermaßen im Vorbeigehen" unterschrieben zu haben, ohne sich "das beschädigte Gut näher anzusehen".
Die Bundesbahn hatte für die Europäische Reiseversicherung die Sofortregulierung von Kleinschäden bei aufgegebenem Reisegepäck übernommen. Die Entschädigungen zahlte demgemäß die Bundesbahn aus; sie wurden ihr von der Europäischen Reiseversicherung erstattet. Wie sich aus den einschlägigen Verwaltungsvorschriften, nämlich aus § 9 und insbesondere § 10 der Verwaltungsvorschriften ergibt, war die Sofortregulierung von der Bundesbahn als dienstliche Aufgabe ausgestaltet. Die Mitwirkung hieran gehörte deshalb zu den Dienstplichten des Beamten.
Dadurch, daß der Beamte die Tatbestandsaufnahme als Zeuge unterschrieb, obwohl er den Koffer nicht gesehen hatte, hat er vorsätzlich gegen § 55 Satz 2 und § 54 Satz 3 BBG verstoßen. Er hat die Anordnungen seiner Vorgesetzten, wie sie sich aus dem Formblatt ergeben, verletzt und ist nicht dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordert.
Zu den Anschuldigungspunkten 3 bis 6:
Der Vorwurf im Anschuldigungspunkt 3 gegen den Beamten lautet, daß er einen Totalschaden von 260 DM anzeigte, durch BHS Weyers eine Schadensanzeige fertigen ließ, hierbei eine Reisegepäckbeförderung von Bad D. nach E. vortäuschte und sich den Schadensbetrag ausbezahlen ließ, obwohl ein Bahntransport nicht stattgefunden hat. In den Anschuldigungspunkten 4 bis 6 ist ihm vorgeworfen worden, in weiteren 5 Fällen (8. und 10. Oktober 1990, 9. April 1991 und 2 Fälle am 26. September 1991) Totalschäden von Koffern fingiert und Reisen mit der Bahn vorgetäuscht zu haben. Ihm wurden aufgrund der Schadensanzeigen vom 8. und 10. Oktober 1990 350 DM und 300 DM, aufgrund der Schadensanzeige vom 9. April 1991 350 DM und aufgrund der beiden Schadensanzeigen vom 26. September 1991 360 DM und 300 DM ausbezahlt.
a)
Der Senat geht davon aus, daß die von dem Beamten geltend gemachten Kofferschäden tatsächlich eingetreten sind. Zwar fällt auf, daß der Beamte in dem Schadensfall, der Gegenstand des Anschuldigungspunktes 3 ist, bei der Entgegennahme des Gepäcks am Flughafen D. keine Beschädigung an den Koffern bemerkt hatte, obwohl der Koffer einen Totalschaden gehabt haben soll. Er hat dies später damit zu erklären versucht, daß er angetrunken gewesen sei und ihm ein Bekannter bei der Gepäckbeförderung geholfen habe. Angesichts der Aussage des in der Hauptverhandlung vor dem Senat vernommenen Zeugen W., daß die Kofferschäden in dem Umfang, wie sie in der vereinfachten Tatbestandsaufnahme beschrieben worden sind, tatsächlich vorlagen, läßt sich dem Beamten das Gegenteil nicht nachweisen. Der Zeuge, der bis auf zwei Fälle die Tatbestandsaufnahmen gefertigt hat, hat ausgesagt, daß er sich die Koffer genau angesehen habe, zumal es sich um einen Kollegen gehandelt habe. Der Zeuge ist bei dieser Aussage trotz wiederholter Befragung geblieben. Der Umstand, daß er im Zusammenhang mit Kofferschäden, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, rechtfertigt allein nicht die Annahme, daß die Aussage unglaubhaft sei.
b)
Der Beamte hat eingeräumt, nicht mit der Bahn gefahren zu sein, sondern den Schadensanzeigen in allen Fällen im Papierkorb gefundene Gepäckscheine beigefügt zu haben, um eine solche Bahnreise vorzutäuschen. Tatsächlich seien die angegebenen Kofferschäden bei Flugreisen eingetreten.
c)
Durch sein Verhalten hat der Beamte einen als innerdienstlich zu bewertenden Betrug zum Nachteil der Europäischen Reisegepäckversicherung begangen. Er hat durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich darüber, daß der Kofferschaden durch einen Bahntransport eingetreten sei, die Bundesbahn zur Auszahlung einer (Sofort-)Entschädigung veranlaßt. Zwar konnten nach dem Versicherungsschein die Versicherungsleistungen auch für Flugreisen in Anspruch genommen werden. Ihm stand aber aufgrund der in der Schadensmeldung gemachten unwahren Angaben (Bahnreise) kein Anspruch auf die Versicherungsleistung zu. Nach § 11 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck (AVB Reisegepäck 1980 - AVBR 80) ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer aus Anlaß des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer ein Nachteil nicht entsteht. Ein Versicherurtgsanspruch bestand jedenfalls in den Anschuldigungspunkten 3 bis 5 auch aus einem weiteren Grund nicht: Nach § 10 Nr. 2 der Versicherungsbedingungen müssen Schäden, die im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens eingetreten sind, diesem unverzüglich gemeldet werden. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer gem. § 10 Nr. 4 der Versicherungsbedingungen von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Im vorliegenden Fall ist Vorsatz zu bejahen. Der Beamte hat diese Obliegenheit, wie sich aus seiner Aussage vom 17. Mai 1995 ergibt, gekannt. Er hat ausgesagt, daß er bei der Schadensanzeige vom 9. Februar 1988 auf die Idee mit der Bahnreise gekommen sei, da er nicht gewußt habe, "ob und wie ich nunmehr noch zu einer Beschädigungsbescheinigung vom Flughafen hätte kommen können".
Soweit es die Anschuldigungspunkte 3 bis 5 betrifft, waren 7 bzw. 14 Tage seit der Beendigung der Flugreisen bis zu den Schadensanzeigen vergangen, ohne daß eine Meldung gegenüber dem Beförderungsunternehmen erfolgt war. Die Obliegenheit einer unverzüglichen Meldung, die gerade eine zeitnahe Feststellung des Schadens und der Schadensursache ermöglichen soll, war damit verletzt (vgl. auch Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 25. Aufl., 1992. § 33 Anm. 3). Auch beim Anschuldigungspunkt 6 hat der Beamte den Schaden nicht beim Beförderungsunternehmen gemeldet. Da die Schadensanzeige unmittelbar nach Beendigung des Urlaubs erfolgte, kann offenbleiben, ob zu diesem Zeitpunkt noch eine Meldung möglich gewesen wäre. Ein Versicherungsanspruch bestand auch in diesem Fall jedenfalls wegen der vorsätzlich unwahren Angaben in der Schadensanzeige (Bahn- statt Flugreise) nicht.
d)
Der Schaden besteht in der Zahlung einer Schadensersatzleistung für einen nur vorgespiegelten Vorgang (Schaden durch Bahntransport). Da die Europäische Reisegepäckversicherung der Bundesbahn die geleistete Sofortentschädigung erstattete (vgl. § 9 Abs. 7 Satz 5 der einschlägigen Verwaltungsvorschriften), ist der Schaden erst bei der Reiseversicherung eingetreten. Für den Tatbestand des Betrugs muß der Getäuschte (Bundesbahn) mit dem Geschädigten (Europäische Reiseversicherung) nicht identisch sein (vgl. z.B. Tröndle, StGB, 48. Aufl., 1997, § 263 Rn. 20).
e)
Das Fehlverhalten des Beamten ist als innerdienstlich zu qualifizieren. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen sich nach der materiellen Dienstbezogenheit bestimmt (Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 52.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 149> m.w.N.). Die materielle Dienstbezogenheit ergibt sich hier daraus, daß der Beamte bei der Bearbeitung von Anträgen auf Sofortentschädigung (z.T. als Zeuge) dienstlich herangezogen wurde und insoweit zu wahrheitsgemäßen Angaben über die eingetretenen Schäden verpflichtet war. Aufgrund dieser Tätigkeit und aufgrund seiner dienstlichen Stellung in der Gepäckabfertigung ist bei seinen Schadensanzeigen im Hinblick auf seine Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben darauf verzichtet worden, einen anderen Zeugen heranzuziehen, wie es die Formulare über die vereinfachten Tatbestandsaufnahmen vorsahen. Es bestand also ein enger Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit.
f)
Durch das Fehlverhalten hat der Beamte vorsätzlich seine Pflicht verletzt, daß sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muß, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG).
2.
Durch das festgestellte Verhalten des Beamten hat dieser vorsätzlich ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt nach der Ablehnung eines Zugriffsdelikts im Anschuldigungspunkt 1 bei den Anschuldigungspunkten 3 bis 6, d.h. bei dem innerdienstlichen Betrug zum Nachteil der Europäischen Reiseversicherung in sechs Fällen.
Bei innerdienstlichen Betrugsfällen hat der Senat eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, dann angenommen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, mißbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder wenn wegen der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinarischen Eigengewicht einhergeht (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (stRspr, z.B. Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 1 D 81.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 317>; zum Versicherungsbetrug vgl. Urteil vom 17. September 1996 - BVerwG 1 D 64.95 -).
Im vorliegenden Fall bedarf es nicht der Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
Zwar sind erschwerende Umstände gegeben. So ist es als kriminelles Verhalten zu werten, daß der Beamte, der eine Flugreise durchgeführt hatte, seinen Anträgen Gepäckscheine beifügte, die er in Papierkörben gefunden hat, um eine Bahnreise zu belegen. Er hat also bewußt mit falschen Belegen gearbeitet. Dies gilt für die Anschuldigungspunkte 3 bis 6. Auch belastet den Beamten, daß er nicht nur in einem Fall betrügerisch vorgegangen ist, sondern es sich um insgesamt sechs Fälle gehandelt hat. Die Betrugsfälle erstreckten sich auf einen Zeitraum von über vier Jahren, ohne daß der Beamte die zwischen den einzelnen Fällen liegende Zeit genutzt hat, um über sein Vorgehen nachzudenken und von weiteren Betrügereien Abstand zu nehmen. Zudem ist der verursachte Schaden, der sich bei den Anschuldigungspunkten 3 bis 6 auf insgesamt 1.920 DM berechnet, nicht unerheblich.
Ein erschwerender Umstand ist ferner darin zu sehen, daß der Beamte seine Stellung als Mitarbeiter der Gepäckabfertigung, d.h. als Kollege, eingesetzt hat, damit seine unwahren Angaben in den Schadensanzeigen hinsichtlich der Bahnreisen hingenommen wurden. Der Zeuge W. hat ausgesagt, er habe gewußt, daß der Beamte Flugreisen unternommen hatte. Auch wenn dem Zeugen bekannt war, daß von der Versicherung auch Flugreisen umfaßt sind, kann es letztlich nur mit der Stellung des Beamten als Kollege erklärt werden, daß der Zeuge in den Schadensanzeigen die erkannten Falschangaben und die Beifügung falscher Gepäckscheine akzeptiert hat.
Zu den genannten erschwerenden Umständen kommen die weiteren Verfehlungen hinzu. Sie sind zwar von geringerem disziplinarischen Gewicht. Die Ansichnahme der Reisetaschen, die sich disziplinarrechtlich als ein Verstoß gegen Anordnungen der Vorgesetzten darstellt, wird durch den damit verfolgten Zweck (Unterstützung bedürftiger Bekannter) in ihrer disziplinarischen Bedeutung gemindert. Andererseits hat sich der Beamte damit aber über Anordnungen hinweggesetzt, die gerade einem eigenmächtigen und eigennützigen Verhalten vorbeugen sollen. Beim Anschuldigungspunkt 2 hat sich der Beamte ebenfalls über Dienstvorschriften hinweggesetzt, mit denen gerade Manipulationen, wie sie in der Gepäckabfertigung in nicht unerheblichem Umfang vorgekommen sind, verhindert werden sollten.
Gleichwohl hält es der Senat noch für angebracht, den Beamten nicht aus dem Dienst zu entfernen, sondern ihn in ein Amt seiner Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen. Gegen die vom Bundesdisziplinaranwalt beantragte Höchstmaßnahme spricht einmal, daß der den Beamten am schwersten belastende Vorwurf im Rahmen des Anschuldigungspunktes 1, ein Zugriffsdelikt begangen zu haben, nicht nachgewiesen ist. Bei den übrigen erwiesenen Vorwürfen wirkt sich vor allem mildernd aus, daß bei den Anschuldigungspunkten 3 bis 6 die geltend gemachten Kofferschäden, wie nicht zu widerlegen ist, tatsächlich eingetreten sind. Der Beamte hätte somit bei korrekter Abwicklung einen Ersatzanspruch gehabt. Auch hat der Senat zugunsten des Beamten seine mit "gut" bewerteten dienstlichen Leistungen berücksichtigt. Die erschwerenden Umstände kommen bei diesem Sachverhalt durch eine Dienstgradherabsetzung noch hinreichend zur Geltung. Auch diese Maßnahme beeinträchtigt deutlich nach außen erkennbar den beamtenrechtlichen Status.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 5 Satz 1 BDO.
Gödel
Mayer