Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.03.1970, Az.: BVerwG I D 32.69
Disziplinarrechtliche Würdigung einer erneuten Verwendung versehentlich nicht entwerteter Postwertzeichen zum persönlichem Vorteil durch einen Postbeamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.03.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 32.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 15465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Hamburg - 30.09.1969
Rechtsgrundlagen
- § 55 S. 2, 3 BBG
- § 27 Abs. 1 Nr. 3 PostG a.F.
Fundstellen
- BVerwGE 43, 66 - 70
- BVerwG 43, 66
- DokBer B 1970, 3733
Amtlicher Leitsatz
Zur disziplinarrechtlichen Würdigung der erneuten Verwendung versehentlich nicht entwerteter Postwertzeichen zu persönlichem Vorteil durch einen Postbeamten.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. März 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Dickertmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Amelung,
Bundesrichter Dr. Hardraht als richterliche Beisitzer,
Fernmeldeoberamtsrat Heinrich von Felde,
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Rolf Nuding als Beamtenbeisitzer,
Leitender Regierungsdirektor Claussen für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt Dr. Hoffmann, Berlin 30, als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte Karaschewski als Urkundsbeamtin,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Postschaffners ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - Hamburg -, vom 30. September 1969 aufgehoben.
Wegen eines Dienstvergehens wird das Gehalt des Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechs Monaten gekürzt.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Beamten, soweit er in den Anschuldigungspunkten verurteilt ist, im übrigen dem Bund auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Bund zur Last.
Entscheidungsgründe
I.
Der 34 Jahre alte beschuldigte Beamte ist der Sohn eines Maschinenschlossers. Seine Eltern verstarben früh. Er besuchte die Volksschule und erlernte den Beruf eines Bergmannes. Nach Abschluß der Lehrzeit blieb er zunächst in seinem Lehrbetrieb als Bergknappe und Lehrhauer beschäftigt, gab aber dann diesen Beruf wegen zu starker körperlicher Belastung auf und arbeitete auf einer Werft in Lübeck. Später war er mehrere Jahre als Busschaffner und -fahrer bei den Stadtwerken in Lübeck tätig. Am 1. Juli 1963 wurde er als Postfacharbeiter bei dem Postamt Lübeck in den Postdienst eingestellt. Nach Ablegung der Prüfung für den einfachen Postdienst (Ergebnis: befriedigend) wurde er am 1. August 1968 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Postschaffner ernannt. Seit März 1966 war er als Kranken- und Urlaubsvertreter in der Hausverwaltung auf überwiegend höher bewerteten Dienstposten eingesetzt, u.a. als Hauswart, als Pförtner und in der Verwaltung und Ausgabe der Formblätter und Gegenstände der Dienstausstattung. Am 4. März 1969 wurde ihm im Zusammenhang mit den Verfehlungen, die Gegenstand des jetzigen Disziplinarverfahrens sind, die Weiterführung der Dienstgeschäfte verboten.
Die über den Beamten abgegebenen dienstlichen Beurteilungen lauten zufriedenstellend. Er galt als eifriger und williger Mitarbeiter, war jedoch, wie es in einer nach Aufdeckung der jetzt disziplinar verfolgten Verfehlungen erstellten Beurteilung heißt, bei Ausführung seiner Arbeiten zuweilen recht großzügig, so daß er der Anleitung und einer gewissen Aufsicht bedurfte.
Der Beamte ist bisher weder disziplinar gemaßregelt noch strafgerichtlich verurteilt worden.
Er ist seit dem Jahre 1955 verheiratet und hat drei Kinder im Alter von 14, 12 und 10 Jahren. Die Ehefrau ist nicht berufstätig. Die Dienstbezüge des Beamten aus der Besoldungsgruppe A 2, Dienstaltersstufe 6, betrugen zuletzt 970 DM brutto, einschließlich der Kinderzuschläge. Von den Dienstbezügen werden seit Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens 30 v.H. einbehalten. Der Beamteübt zur Zeit eine gelegentliche Aushilfstätigkeit als Busfahrer aus und verdient damit nach seinen Angaben im Durchschnitt 30 bis 40 DM wöchentlich. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
Der Präsident der Oberpostdirektion Hamburg leitete gegen den Beamten durch Verfügung vom 26. März 1969 das förmliche Disziplinarverfahren ein wegen des Verdachts, ein Dienstvergehen dadurch begangen zu haben, daß er während seiner Beschäftigung beim Postamt Lübeck
- 1.
im Januar und Februar 1969 in 3 Fällen bereits entwertete Postwertzeichen in Postsparkarten eingeklebt und sich die Sparkarten in seinem Postsparbuch als Guthaben habe bescheinigen lassen,
- 2.
in der Zeit von März 1966 bis Februar 1969 verschiedene Dienstausstattungsgegenstände der Deutschen Bundespost, die ihm zur Verwaltung amtlich anvertraut waren, unterschlagen und für private Zwecke verbraucht habe.
Der Präsident der Oberpostdirektion enthob den Beamten gleichzeitig vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 30 v.H. der Dienstbezüge an. Mit Rücksicht auf eine von ihm zugleich erstattete Strafanzeige setzte er das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des zu erwartenden Strafverfahrens aus, gab ihm aber auf Anregung des Bundesdisziplinaranwalts durch Verfügung vom 19. Mai 1969 Fortgang, weil die Sachaufklärung gesichert sei, und sah im Einvernehmen mit dem Bundesdisziplinaranwalt von einer Untersuchung ab.
Der Bundesdisziplinaranwalt legte dem Beamten in der Anschuldigungsschrift vom 25. Juni 1969 das den Gegenstand der Einleitungsverfügung bildende Verhalten als Dienstvergehen zur Last.
Das Sundesdisziplinargericht, Kammer VII - Hamburg -, erkannte in der Hauptverhandlung vom 30. September 1969, zu der der Beamte erschienen war, wegen eines Dienstvergehens auf Entfernung aus dem Dienst unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 4 Monaten.
Die Kammer stellte auf Grund des Geständnisses des Beamten folgenden Sachverhalt fest:
Der Beamte war seit etwa 4 Jahren als Vertreter in der Formblatt- und Materialausgabe beim Postamt Lübeck eingesetzt. Er erhielt jeweils eine mündliche oder schriftliche Verfügung, wenn er dort arbeiten sollte. Neben der Ausgabe von Formblättern und Material hatte er die Aufgabe, Briefumschläge mit entwerteten Postwertzeichen, die von an das Postamt gerichteten Sendungen stammten und ihm auf Grund einer schriftlichen Verfügung des Postamts gesammelt zugeleitet wurden, an die Bodelschwinghschen Anstalten in Bethel zu schicken. Demgemäß mußte er die Umschläge mit den entwerteten Briefmarken nach Ansammlung einer ausreichenden Menge verpacken und absenden.
Ende Januar 1969 fiel dem Beamten bei Durchsicht solcher Briefumschläge ein Umschlag auf, der mit etwa 10 Marken im Werte von je 2 DM beklebt war. Er riß den mit den Marken versehenen Teil heraus und nahm die Wertzeichen mit nach Hause, um sie seinem Sohn Michael, der Briefmarkensammler ist, zu schenken. Zu Hause kamen ihm dann angeblich wegen seines Vorhabens Bedenken, und er beschloß, die Marken zu verbrennen. Bevor er diesen Entschluß ausführte, fielen ihm zwei Marken auf, die nach seiner Überzeugung keine Spuren einer Entwertung zeigten. Diese löste er heraus und bewahrte sie in seiner Geldbörse auf. Er klebte diese Marken, die nur schwache Spuren einer Entwertung aufwiesen, später mittels eines Gummierstiftes während eines unbeobachteten Augenblicks in Postsparkarten, die er dem von ihm verwalteten Formblattlager entnommen hatte. Am 30. Januar, 3. und 10. Februar 1969 legte er jeweils eine Postsparkarte mit zum Teil entwerteten Marken vor und ließ sich den Gegenwert von insgesamt 9 DM in seinem Postsparbuch Nr. 42.329.716 gutschreiben. In den Postsparkarten, in denen er seinen Namen mit der Berufsbezeichnung "Busfahrer" angab, hatte er außer den bereits erwähnten, für die Anstalt in Bethel bestimmten Marken auch noch zwei in seinem Privatbesitz befindliche, bereits benutzte Wertzeichen zu je 1 DM verklebt, auf denen die Spuren der Entwertung nur sehr schwer erkennbar waren. Die noch fehlenden Beträge füllte er mit von ihm selbst gekauften Wertzeichen auf. Den der Deutschen Bundespost entstandenen Schaden von insgesamt 6 DM hat er inzwischen wiedergutgemacht.
Ferner nahm der Beamte Dienstausstattungsgegenstände, deren Lagerung und Ausgabe ihm dienstlich oblag, nämlich 4 Glühbirnen, 22 Tabletten Thomapyrin sowie eine Dose Paral mit nach Hause, um diese Gegenstände für sich zu. verbrauchen. Bei einer am 3. März 1969 erfolgten Durchsuchung seiner Wohnung wurde außer den vorgenannten Gegenständen noch eine Rolfe Bindfaden gefunden, deren Entwendung dem Beamten gleichfalls in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegt wird.
Der beschuldigte Beamte hatte sich vor der Kammer dahin eingelassen: Bei der Verwertung der Postwertzeichen, die er für nicht entwertet gehalten habe, habe er nicht daran gedacht, daß er der Deutschen Bundespost durch seine Handlungsweise Schaden zufüge. Die vier Glühbirnen seien Posteigentum gewesen; nach seiner Erinnerung habe er sie etwa im Jahre 1966 mit nach Hause genommen. Auch die 22 Thomapyrin-Tabletten stammten aus Postbeständen. Die Tabletten hätten sich zunächst in der Materialausgabe befunden. Derartige Tabletten würden in gewissen Zeitabständen an die einzelnen Abteilungen in größerer Menge abgegeben. Es sei aber auch vorgekommen, daß einzelne Bedienstete ihn, den Beamten, um eine Kopfschmerztablette gebeten hätten. Um in diesen Fällen nicht in die Materialausgabe gehen zu müssen, habe er häufiger eine Anzahl von Tabletten in seiner Jackentasche gehabt und sie dann im Einzelfall auf Wunsch ausgegeben. Im Falle der 22 Tabletten stelle er sich die Sache so vor, daß seine Ehefrau in seiner Jackentasche die Tabletten gefunden und sie dann in das Büfett gelegt habe. Die Dose Paral, die ebenfalls aus Postbeständen stamme, sei bereits zu 3/4 verbraucht gewesen, als er sie 1968 oder Anfang 1969 mit nach Hause genommen habe. Die Rolle Bindfaden, hinsichtlich deren er bei seiner Vernehmung in den Vorermittlungen zugegeben habe, daß er sie aus der Materialausgabe des Postamts mit nach Hause genommen habe, habe er in Wahrheit in einem Geschäft in der Mühlenstraße gekauft. Dies habe er bei seiner Vernehmung am 4. März 1969 zunächst auch ausgesagt. Der vernehmende Beamte, Postamtmann W..., habe dann indem Geschäft angerufen. Offenbar sei ihm erklärt worden, daß Bindfaden der Marke "Füssen-Immenstadt" in dem Geschäft nicht geführt werde. Als er, der Beamte, die Rolle gekauft habe, habe er den Verkäufer nach Schnur oder Bindfaden gefragt. Daraufhin sei ihm die Stelle in dem Geschäft gezeigt worden, wo Bindfaden ausgestellt gewesen sei. Bei dem Telefongespräch zwischen Herrn W... und dem Geschäft sei dann offenbar davon die Rede gewesen, daß in dem Laden kein Bindfaden, sondern nur Maurerschnur geführt werde. Die gleiche Sorte Bindfaden "Füssen-Immenstadt" befinde sich auch in der Materialausgabe des Postamts Lübeck. Dies sei ihm bei seiner Vernehmung am 4. März 1969 vorgehalten worden. Deswegen und auch weil ihm der vernehmende Beamte, Postoberinspektor P..., erklärt habe, daß ihm wegen des Bindfadens allein ja kein Strick gedreht werde, habe er seinerzeit nicht mehr bestritten, daß die bei der Hausdurchsuchung vorgefundene Rolle Bindfaden Eigentum der Deutschen Bundespost sei.
Die Kammer sah die Einlassung des Beamten hinsichtlich der 22 Kopfschmerztabletten, soweit dieser damit habe zum Ausdruck bringen wollen, daß die Tabletten versehentlich in seine Wohnung gelangt seien, als bloße Schutzbehauptung an. Sie meinte, bereits die verhältnismäßig große Anzahl der Tabletten spreche dafür, daß der Beamte sie bewußt mit nach Hause genommen habe, um sie für sich zu verbrauchen. Soweit es sich um den Vorwurf der Aneignung der Rolle Bindfaden aus Postbeständen handelt, glaubte die Kammer, im Hinblick auf die substantiierte Einlassung des Beamten trotz des auf Grund des früheren Geständnisses weiterhin bestehenden erheblichen Verdachts nicht mit letzter Sicherheit die Überzeugung gewinnen zu können, daß der Beamte sich auch in diesem Punkte einer Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht habe.
Die Kammer würdigte die Aneignung von Dienstausstattungsgegenständen, die strafrechtlich als Eigentumsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn angesehen werden müßte, und die Verwendung bereits entwerteter Postwertzeichen in Postsparkarten zur Gutschrift auf das Postsparbuch, die ohne Zweifel ein betrügerisches Handeln gegenüber dem Dienstherrn darstelle, als Verletzung der Pflicht zu uneigennütziger Verwaltung des Amtes und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 BBG). In der Nichtbefolgung der dienstlichen Anordnung, Briefumschläge mit entwerteten Briefmarken an die Anstalt in Bethel zu senden, erblickte die Kammer eine Verletzung der dem Beamten nach § 55 Satz 2 BBG obliegenden Pflicht.
Sie wertete das Dienstvergehen unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Disziplinargerichte, nach der ein Beamter, der sich am Eigentum seines Dienstherrn vergreife und der sich darüber hinaus eines betrügerischen Verhaltens gegenüber seinem Dienstherrn schuldig mache, grundsätzlich für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar sei, als so schwerwiegend, daß auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden müsse. Irgendwelche Milderungsgründe, die ausnahmsweise ein Absehen von dieser schwersten Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, glaubte die Kammer nicht anerkennen zu können.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages sah die Kammer als erfüllt an. Sie hielt einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. und seine Begrenzung auf die Dauer von 4 Monaten für angemessen.
Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Er hat in erster Linie beantragt,
das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des inzwischen bei dem Amtsgericht Lübeck anhängigen Strafverfahrens auszusetzen.
Für den Fall, daß diesem Begehren nicht stattgegeben werden sollte, hat er den Antrag in, Aussicht gestellt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
Dazu hat er ausgeführt: Das Berufungsgericht werde zu prüfen haben, ob die Höchstmaßnahme geboten sei. Bei dem beschuldigten Beamten handele es sich um einen sonst tadelfreien Bediensteten, der eine gute dienstliche Führung aufzuweisen und stets eifrig und willig mitgearbeitet habe. Der materielle Wert der hier in Betracht kommenden Gegenstände sei geringfügig; eine besondere kriminelle Intensität bei der Tatausführung sei nicht ersichtlich. Umfang und Ausmaß der dem Beamten zur Last gelegten Verfehlungen müßten genau geprüft werden. Dabei werde auch die Frage der eventuellen strafrechtlichen Beurteilung nicht außer acht gelassen werden dürfen. So einfach, wie es sich das angefochtene Urteil damit gemacht habe, gehe es nicht. Es erwecke stets Bedenken, wenn ein Gericht ohne nähere Ausführungen feststelle, daß "keine Zweifel darüber bestehen können", daß der Betroffene gestohlen und betrogen habe.
In dem gegen den Beamten anhängigen sachgleichen Strafverfahren hat das Amtsgericht Lübeck in der Hauptverhandlung vom 22. Dezember 1969 das Verfahren gemäß § 153 Abs. 3 StPO eingestellt.
In der Hauptverhandlung vor dem Senat, zu der der beschuldigte Beamte erschienen war, hat der Verteidiger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und anstelle der Entfernung aus dem Dienst eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Entscheidung in das Ermessen des Senats gestellt.
III.
Die Berufung hat Erfolg.
Da sie im Hinblick darauf, daß der Verteidiger nähere Sachaufklärung verlangt hat, als unbeschränkt anzusehen ist, muß der Senat den gesamten zur Anschuldigung gestellten Sachverhalt erneut feststellen und disziplinarrechtlich würdigen. Dabei ist von vornherein aus dem Anschuldigungskomplex "Zueignung von Dienstausstattungsgegenständen" der Vorwurf der Wegnahme von 4 Glühbirnen auszuscheiden, weil diese Tat, wovon auch die Anschuldigungsschrift entsprechend der unwiderlegten Einlassung des beschuldigten Beamten ausgeht, im Jahre 1966 begangen worden ist, also in einem Zeitpunkt, in dem Hoffheinz noch nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden war. Solche sogenannten vordienstlichen Verfehlungen können disziplinarrechtlich nicht verfolgt werden (vgl. RDStH 3, 103/105; BDH-Beschluß vom 22.2.1954 - I D 151.53 -; BDH 1, 55/63; 2, 59/72-73). Das Verfahren ist insoweit unzulässig. Die rechtliche Möglichkeit, aus derartigen Verfehlungen beamtenrechtliche Folgerungen durch Zurücknahme der Beamtenernennung zu ziehen, bieten die§§ 12, 13 Abs. 2 BBG, soweit die hierin aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BDH 2, 73/74).
Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung gelangt der Senat im wesentlichen zu denselben Feststellungen des objektiven Sachverhalts wie die Kammer in dem angefochtenen Urteil.
Soweit es sich dabei um die Zueignung von einer Dose Paral, 22 Thomapyrin-Tabletten und einer Rolle Bindfaden aus Postbeständen handelt, läßt sich Hoffheinz in keinem dieser Fälle mit Sicherheit nachweisen, daß die Tat nach dem Zeitpunkt begangen worden ist, in dem er in das Beamtenverhältnis berufen worden ist, d.h. ab 1. August 1968. Die nicht widerlegbare Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung, er habe die Tabletten und die Rolle Bindfaden im Jahre 1968 oder Anfang 1969 in seine Wohnung gebracht und die Dose Paral nach Benutzung zur Vertilgung von Wespen in den Pförtner-Dienstraum im Sommer 1968 mitgenommen, läßt vielmehr die Möglichkeit offen, daß sich sämtliche Einzelfälle vor dem 1. August 1968 ereignet haben. Da der Grundsatz "in dubio pro reo" auch bei der Prüfung der Prozeßvoraussetzungen anwendbar ist (vgl. BayObLG in MDR 1968, 1030 und die dort zitierten Entscheidungen BGHSt 18, 274), muß zugunsten des beschuldigten Beamten angenommen werden, daß es sich bei allen diesen Einzelfällen um sogenannte vordienstliche Verfehlungen gehandelt hat, die einer disziplinaren Verfolgung entzogen sind. Es verbietet sich damit jede Prüfung und Feststellung, ob insoweit überhaupt eine pflichtwidrige Aneignung von Dienstausstattungsgegenständen stattgefunden hat.
Dem beschuldigten Beamten fällt disziplinarrechtlich daher allein zur Last, daß er Ende Januar/Anfang Februar 1969 zwei bereits zur Freimachung von Postsendungen verwendete 2-DM-Marken, die sich auf einem im Postamt aussortierten und von ihm an die Bodelschwinghschen Anstalten in Bethel abzugebenden Briefumschlag befanden, sowie 2 ebenfalls bereits verwendete 1-DM-Marken, die sich auf an ihn selbst gerichteten Briefen befunden hatten, abgelöst, sie, die kaum erkennbare Entwertungszeichen trugen, in 3 auf seinen Namen ausgestellte Postsparkarten unter Verwendung eines Gummierungsstiftes eingeklebt und sich den Gegenwert auf seinem Postsparbuch hat gutbringen lassen.
Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung dieses Verhaltens ist davon auszugehen, daß die Einlassung des Beamten, er habe sowohl die beiden 2-DM-Marken als auch die zwei 1-DM-Marken für nicht entwertet gehalten, nicht zu widerlegen ist. Zwar erwecken verschiedene Umstände den Verdacht, daß er die Entwertung dieser Marken erkannt habe.
So mußte ihn allein schon die Tatsache, daß die betreffenden Briefe durch die Postbeförderung gelaufen und die auf dem für die Anstalten in Bielefeld vorgesehenen Brief zusätzlich verwendeten Postwertzeichen entwertet waren, von vornherein zu einer näheren Betrachtung der von ihm angeblich als nicht entwertet angesehenen, Marken veranlassen. Auch ist es auffällig, daß er sich auf den drei Postsparkarten, auf die er die betreffenden Marken geklebt hat, als Busfahrer bezeichnet hat, obwohl er diesen Beruf seit Jahren nicht mehr ausgeübt hatte und auch sein Postsparbuch, wie sich in der Hauptverhandlung ergeben hat, nicht etwa diese Berufsbezeichnung enthält. Die von dem Beamten für dieses auffällige Verhalten gegebene Erklärung, er habe sich auf den Postsparkarten nicht als Postbeamter bezeichnen mögen, weil er sich geniert habe, mit derart kleinen Sparbeträgen bei den Kollegen am Schalter in Erscheinung zu treten, ist nicht recht überzeugend, zumal er in anderem Zusammenhang erklärt hat, er sei bei den Beamten der beiden Postämter in Lübeck, bei denen er die Postsparkarten vorgelegt hat, allgemein bekannt gewesen. Endlich mutet es eigenartig an, daß er die hier in Betracht stehenden Marken nicht auf zwei, sondern unter Hinzunahme anderer Marken auf drei Postsparkarten verklebt und diese Postsparkarten an drei verschiedenen Tagen vorgelegt hat, und zwar zwei von ihnen bei seinem Beschäftigungs-Postamt 1 und eine bei dem Postamt 101 in Lübeck. Dennoch zwingen diese Umstände nicht zu der Schlußfolgerung, daß der Beamte die Entwertung der betreffenden Marken erkannt hat. Die auf den Marken befindlichen Spuren des zur Entwertung benutzten Poststempels sind so schwach und unzusammenhängend, daß sie nur bei genauester Betrachtung erkannt werden können. Es bleibt somit die Möglichkeit offen, daß der Beamte die Entwertung wirklich nicht bemerkt hat. Für die Bezeichnung als Busfahrer auf den Postsparkarten mag die von dem Beamten behauptete Erwägung tatsächlich eine Rolle gespielt haben. Schließlich ist zu bedenken, daß Postsparkarten jeweils nur bis zu einem Gesamtbetrag von 3 DM mit Postwertzeichen beklebt werden dürfen und an einem Tage nur eine Postsparkarte entgegengenommen wird. Diese für die Postsparkarten geltenden Bestimmungen können möglicherweise den Beamten dazu veranlaßt haben, die hier in Betracht kommenden Marken auf 3 Postsparkarten zu verteilen und diese an verschiedenen Tagen vorzulegen. Soweit er eine von ihnen nicht bei seinem Beschäftigungspostamt, sondern bei dem Postamt 101 in Lübeck Vorgelegt hat, läßt sich ihm nicht widerlegen, daß er häufig bei diesem in der Nähe gelegenen Postamt dienstlich zu tun gehabt hat und bei einer dieser dienstlichen Tätigkeiten die Gelegenheit zum Vorlegen der Postsparkarte wahrgenommen hat.
Wenn der Beamte aber die hier zur Erörterung stehenden Marken gutgläubig für nicht entwertet gehalten hat, ist ihm aus deren Verwendung im Postsparverkehr jedenfalls insoweit kein disziplinarer Vorwurf zu machen, als es sich um die zwei 1-DM-Marken handelt, die er von privat erhaltenen eigenen Briefen abgelöst hat. Ein betrügerisches Handeln zum Nachteil der Postverwaltung, wie es regelmäßig in der nochmaligen Verwendung bereits entwerteter Postwertzeichen liegt, nachdem die Sondervorschrift des § 27 Abs. 1 Nr. 3 des Postgesetzes vom 28. Oktober 1871, die die schuldhafte Benutzung entwerteter Postwertzeichen zur Frankierung einer Sendung unter Hinterziehungsstrafe gestellt hatte, durch das am 1. Januar 1970 in Kraft getretene Postgesetz vom 28. Juli 1969 (BGBl. I 1006) aufgehoben worden ist, entfällt wegen seines guten Glaubens aus subjektiven Gründen.
Denn wären diese Marken tatsächlich versehentlich nicht entwertet worden, bietet sich folgende Betrachtung an; Sie hätten, da es sich nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Ansicht bei Briefmarken um Wertzeichen handelt, die ihren Wert nicht schon durch das Aufkleben auf eine Postsendung, sondern erst durch die ordnungsgemäße Entwertung verlieren (vgl. RGSt 17, 395, 402; 30, 386; 37, 152; Schwarz-Dreher StGB 31. Aufl. § 276 Anm. 1; Schönke-Schröder StGB 12. Aufl. § 276 Anm. II; Leipz.Komm. z. StGB 8. Aufl. § 276 Anm. 2), ihren Wert behalten. Ihrer Ablösung und erneuten Verwendung im postalischen Verkehr stehen Rechtsvorschriften nicht entgegen.
Zwar ist vor Inkrafttreten des BGB von Kohler ("Die Briefmarke im Recht", ArchBürgR Bd. 6 - 1892 - S. 316 ff/340) die Ansicht vertreten worden, zivilrechtlich bestehe ein Markenrecht - sogar in der Hand eines gutgläubigen Erwerbers der Briefmarke - dann nicht, wenn diese auf. dem Beförderungswege versehentlich nicht abgestempelt worden ist. Indes rechnet unter der Geltung des BGB die herrschende Meinung die Postwertzeichen nicht zu den "unvollkommenen Inhaberpapieren" im Sinne des§ 807 BGB, sondern betrachtet sie als Geldsurrogat (vgl. RGR-Komm. z. BGB 10. Aufl. § 807 Anm. 1; Palandt-Lauterbach BGB§ 807 Anm. 1; Enneccerus-Lehmann Schuldrecht 1954 § 216, 2; a.M. u.a. Lassally JR 1929, 95). Auch steht einer rein zivilrechtlichen Erwägung entgegen, daß die Rechtsverhältnisse zwischen Post und Postbenutzer weitgehend öffentlich-rechtlicher Art sind und die Benutzungsbedingungen einschließlich des Gebührenwesens durch Benutzungsverordnungen (§ 14 PostVerwG; vgl. hierzu BVerwG DVBl 1968, 181; s. auch BGHZ 16, 111; 20, 102) geregelt werden. Diese enthalten aber - möglicherweise aus Gründen der Prüfungsvereinfachung im Massenverkehr -ein die Frankierung von Sendungen betreffendes Verbot der hier in Rede stehenden Art nicht. Im besonderen Bereich des Postsparkassendienstes sind für die Benutzung von Postwertzeichen zum Einkleben in Postsparkarten ebenfalls keine Sonderbestimmungen eingeführt worden.
Fraglich könnte allerdings sein, ob nicht von einem Postbeamten kraft des zwischen ihm und der Postverwaltung bestehenden Treueverhältnisses verlangt werden muß, daß er sich der erneuten Verwendung von nicht entwerteten Postwertzeichen, für die seine Verwaltung offenkundig ihre Beförderungsleistung bereits erbracht hat, enthält, jedenfalls aber diese Postwertzeichen nicht dazu benutzt, sie mit Hilfe von Postsparkarten in eine eigene Geldforderung gegen die Post umzumünzen. Diese Frage braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden, da auch insoweit zumindest aus subjektiven Gründen ein disziplinar relevanter Vorwurf entfällt. Der beschuldigte Beamte konnte der Auffassung sein, daß er wie jeder andere Bürger nicht gehindert sei, versehentlich nicht entwertete Postwertzeichen erneut zu verwenden, sei es zur Frankierung von Postsendungen oder zum Einkleben in eine Postsparkarte. Aus dieser Auffassung kann ihm, zumal er erst seit wenigen Monaten im Beamtenverhältnis stand, kein Vorwurf gemacht werden.
Anders ist dagegen das Verhalten des Beamten in Bezug auf die zwei 2-DM-Marken zu beurteilen. Hier ist der entscheidende Gesichtspunkt der, daß der Beamte diese beiden Marken, die, wie er wußte, von der Postverwaltung für die Anstalten in Bethel bestimmt waren und die nach seiner Ansicht infolge unterbliebener Entwertung ihren Wert behalten hatten, sich zugeeignet und in Geldwert umgesetzt hat. Durch diese Tat hat er nicht nur vorsätzlich seine Pflicht zur Ausführung einer dienstlichen Anordnung (§ 55 Satz 2 BBG.) verletzt, sondern auch vorsätzlich seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) zuwidergehandelt. Es bedarf keiner näheren Ausführungen darüber, daß ein Beamter, der sich ihm zur Weiterbeförderung anvertraute Gegenstände seiner Verwaltung zueignet, auch dann der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf erfordert, nicht gerecht wird, wenn der Wert dieser Gegenstände in Wahrheit nicht der Vorstellung entspricht, die er sich irrtümlich davon gemacht hat. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Postverwaltung ihr Eigentum an den für die Anstalten in Bethel bestimmten Briefumschlägen mit den darauf befindlichen Postwertzeichen bereits aufgegeben hatte, als sich der beschuldigte Beamte die hier in Betracht kommenden Marken zueignete. Solange sich diese Briefumschläge noch im Bereich der Postverwaltung befanden, blieben sie ihr Eigentum.
Die in Bezug auf die zwei 2-DM-Marken begangenen Dienstpflichtverletzungen des beschuldigten Beamten stellen das Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG dar, für das eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist.
Bei der Bemessung dieser Disziplinarmaßnahme ist davon auszugehen, daß jeder Zugriff eines Beamten auf amtlich anvertrautes Geld oder Gut regelmäßig einen so schweren Ansehens- und Vertrauensverlust bewirkt, daß der betreffende Beamte nicht weiter imöffentlichen Dienst belassen werden kann. Von diesem in der Rechtsprechung aller Disziplinargerichte ständig vertretenen Grundsatz kann im Interesse der Integrität des Berufsbeamtentums nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn ganz besondere Milderungsgründe das Dienstvergehen in einem milderen Lichte erscheinen lassen, insbesondere wenn unverschuldete, zwingende wirtschaftliche oder psychische Gründe zu der Verfehlung geführt haben. Von einer wirtschaftlichen oder psychischen Zwangslage kann hier nicht die Rede sein, jedoch liegen andere Umstände vor, die ausnahmsweise ein Absehen von der schwersten Disziplinarmaßnahme zulassen. Die Tat des beschuldigten Beamten unterscheidet sich von der normalen Amtsunterschlagung oder des Versuchs hierzu dadurch, daß hier auf Gegenstände zugegriffen wurde, die der Dienstherr bereits für wohltätige Zwecke aussortiert und von denen er sich damit gleichsam schon getrennt hatte, auch wenn er sein Eigentum daran noch nicht endgültig aufgegeben hatte. Diese Umstände mögen dem beschuldigten Beamten die Tat erleichtert haben, indem sie bewirkten, daß er die Wegnahme des ohnehin für die Postverwaltung nicht mehr bedeutsamen Briefumschlages mit den darauf befindlichen Postwertzeichen als nicht besonders schwerwiegend ansah. Hinzu kommt, daß sich der beschuldigte Beamte im Zeitpunkt der Tat erst wenige Monate im Beamtenverhältnis befunden hatte und ihm daher die peinlich genaue Erfüllung der ihm als Beamten obliegenden Pflichten noch nicht zur Selbstverständlichkeit geworden sein mag. Da der Senat überdies aus dem Auftreten des Beamten in der Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen hat, daß es sich bei der Tat um die einmalige Entgleisung eines sonst aufrichtigen und ehrlichen, bisher auch unbescholtenen und gut beurteilten Beamten handelt und daß der Beamte in Zukunft seine Pflicht getreulich und gewissenhaft erfüllen wird, erscheint ein Absehen von der Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt.
In Anbetracht der Schwere des Dienstvergehens muß den Beamten aber die nächst zulässige Disziplinarmaßnahme, die Gehaltskürzung, treffen. Bei ihrer Bemessung ist neben dem Gewicht des Dienstvergehens und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten auch zu berücksichtigen, daß eine nachhaltige erzieherische Wirkung auf den Beamten bereits durch die ein Jahr dauernde vorläufige Dienstenthebung erreicht sein dürfte. Bei Abwägung aller Umstände erscheint die erkannte Kürzung des Gehalts um 1/20 auf die Dauer von 6 Monaten erforderlich, aber auch ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 Abs. 1, 114, 116 Abs. 1 BDO. Die dem Beamten in der Berufungsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund nach § 115 Abs. 1 Satz 1 BDO ganz oder teilweise aufzuerlegen, besteht kein Anlaß.
Amelung
Dr. Hardraht