Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.03.2000, Az.: BVerwG 1 D 62.98
Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge eines Beamten; Verletzung der Dienstpflicht eines Beamten zur vollen Hingabe an den Beruf; Disziplinarmaßnahmen wegen der Durchführung unwirtschaftlicher Dienstreisen; Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung der Dienstvorschriften und des vertrauenswürdigen Verhaltens; Verhältnismäßigkeit von Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.03.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 62.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 30213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 25.06.1998 - AZ: VIII VL 38/97
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Zollamtsrat ... geboren ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. März 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dörig, ferner
Postoberamtsrat Henning Heise, Zolloberinspektorin
Dorothee Wolfrum als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Zollamtsrats ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - H. -, vom 25. Juni 1998 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.
Die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten werden um ein Zwanzigstel auf die Dauer von acht Monaten gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Bund und der Beamte je zur Hälfte zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
von November 1995 bis März 1996 in siebzehn Fällen die vorgeschriebene dienstliche Arbeitszeit ohne Genehmigung nicht eingehalten hat und
- 2.
im Januar/Februar 1996 in drei Fällen in Reisekostenrechnungen falsche Angaben gemacht und die Dienstreisen überdies unwirtschaftlich durchgeführt hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 25. Juni 1998 die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 15 Monaten gekürzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beamte habe zwischen dem 3. November 1995 und 19. März 1996 in 17 Fällen anläßlich von Familienheimfahrten den Dienst vor dem Ende der Regelarbeitszeit beendet und nach Beginn der Regelarbeitszeit wieder aufgenommen. Durch sein eigenmächtiges, vom Dienstvorgesetzten nicht gebilligtes Verhalten habe er seinen Dienstpflichten zur vollen Hingabe an den Beruf, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und zur Beachtung der Dienstvorschriften sowie der Pflicht, dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben, vorsätzlich zuwidergehandelt (§ 54 Satz 1 und 3, § 55 Satz 2 und § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG). Am 18. Januar und 23. Februar 1996 habe er mit seinem Privatwagen Dienstfahrten nach H. unternommen, die unwirtschaftlich gewesen seien, und hierdurch grob fahrlässig gegen seine Dienstpflichten zu uneigennütziger, gewissenhafter Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen (§ 54 Satz 2 und 3 BBG). Von den Vorwürfen, die Dienstfahrt am 2. Februar 1996 unwirtschaftlich durchgeführt und in den Reisekostenrechnungen für die drei Dienstfahrten zu Unrecht angegeben zu haben, ein Dienstkraftfahrzeug habe nicht zur Verfügung gestanden, sei der Beamte dagegen freizustellen.
3.
Mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung hat der Beamte geltend gemacht, sich nicht vorsätzlich über die Dienstzeitregelung hinweggesetzt zu haben, sondern in der Annahme, seine Dienstzeitgestaltung werde vom Dienstvorgesetzten toleriert. Der in diesem Zusammenhang u.a. erhobene Vorwurf eigennützigen Verhaltens sei unberechtigt, weil er die während der Regelarbeitszeit ausgefallenen Dienststunden in der Freizeit nachgeholt habe. Die Dienstfahrten am 18. Januar und 23. Februar 1996 seien nicht unwirtschaftlich gewesen. Für sie habe jeweils ein dienstlicher Anlaß bestanden, der von Dritten vorgegeben worden sei und sich seiner Einflußnahme entzogen habe. Als Dienstvergehen bleibe mithin die fahrlässige Mißachtung der Dienstzeitregelung übrig. Dieses Fehlverhalten rechtfertige allenfalls eine Geldbuße, die wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht mehr verhängt werden dürfe. Das Verfahren sei daher einzustellen.
II.
Die Berufung hat insoweit Erfolg, als sie zu einer Reduzierung der Laufzeit der Gehaltskürzung führt.
1.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Indem der Beamte in Abrede stellt, vorsätzlich gegen die Dienstzeitregelung verstoßen zu haben, und sich auf lediglich fahrlässiges Handeln beruft, wendet er sich gegen die Ermittlung der richtigen Schuldform. Diese ist nicht nur für die Maßnahmebemessung, sondern zugleich - als sogenannter doppelrelevanter Umstand - für die Schuldfrage, also für den subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens von Bedeutung (Urteil vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 56.94 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 6). Außerdem bestreitet der Beamte die Berechtigung des Vorwurfs der Durchführung unwirtschaftlicher Dienstreisen am 18. Januar und 23. Februar 1996. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Hierbei sind, obwohl nur der Beamte Berufung eingelegt hat, auch die Vorwürfe noch einmal zu überprüfen, in denen das Bundesdisziplinargericht keine Dienstpflichtverletzung gesehen hat (vgl. Urteil vom 25. März 1980 - BVerwG 1 D 14.79 -, BVerwGE 63, 353 <366>).
2.
Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel geht der Senat von folgendem Sachverhalt und folgender disziplinarrechtlicher Würdigung aus:
Anschuldigungspunkt 1:
a)
Der Beamte wurde vom 1. November 1995 bis 28. Juli 1996 als Leiter des auswärtigen Sachgebietes Zentrale Vollstreckung des Hauptzollamts B. in H. verwendet. Nach der Dienstvereinbarung über die Einführung der Regelung der gleitenden Arbeitszeit beim Hauptzollamt B. in der Fassung vom 25. August 1995 galten damit für ihn als Nichtteilnehmer an der gleitenden Arbeitszeit folgende Regelarbeitszeiten:
| montags bis dienstags: | 7.30 Uhr bis 15.45 Uhr |
|---|---|
| mittwochs bis donnerstags: | 7.15 Uhr bis 15.45 Uhr |
| freitags: | 7.15 Uhr bis 14.45 Uhr |
Der Beamte, der während der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Zentralen Vollstreckungsstelle H. seine Familienwohnung in B. beibehalten hatte und während der Woche in H. wohnte, beendete zwischen dem 3. November 1995 und 19. März 1996 seinen Dienst vor dem Ende der Regelarbeitszeit, um über das Wochenende, zum Teil kombiniert mit Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Dienstbefreiung oder Dienstreisen, zu seiner Familie nach B. zu fahren. Die Rückkehr an den Dienstort erfolgte jeweils erst nach Beginn der Regelarbeitszeit. Im einzelnen beendete der Beamte seinen Dienst an den Freitagen 3. und 24. November, 1. und 15. Dezember 1995 sowie 12. und 26. Januar, 9. und 16. Februar, 8. und 15. März 1996 um 13.15 Uhr, am 17. November 1995 um 14.15 Uhr, an den Donnerstagen 9. November und 7. Dezember 1995 sowie 29. Februar 1996 um 14.15 Uhr. Am Donnerstag, dem 18. Januar 1996, trat er im Anschluß an eine Dienstreise um 14.15 Uhr vom Hauptzollamt H. die Heimreise an. Am Freitag, dem 2. Februar 1996, begann er die Heimfahrt nach einer Dienstreise um 14.15 Uhr in Stade, und am Freitag, dem 23. Februar 1996, fuhr er nach einer Dienstreise um 12.30 Uhr von der Oberfinanzdirektion H. nach B. weiter. An den Montagen 6., 13., 20. und 27. November, 4. und 11. Dezember 1995 sowie 8., 15., 22. und 29. Januar, 5., 12., 19., 26. Februar und 4. März 1996, am Mittwoch, dem 13. März 1996, und am Dienstag, dem 19. März 1996, traf er um 9.00 Uhr wieder in der Dienststelle in H. ein. Eine Genehmigung des Dienstvorgesetzten zur Abweichung von der Regelarbeitszeit hatte der Beamte nicht eingeholt.
b)
Der Beamte hat durch die Mißachtung der für seine Dienststelle geltenden Arbeitszeitregelung nicht nur gegen seine Dienstpflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) und zur Beachtung der Dienstvorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) sowie die Pflicht, dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BBG), verstoßen, sondern entgegen seiner Auffassung auch gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG). Da § 54 Satz 1 BBG von einem Beamten verlangt, sich "nach Maßgabe der Vorschriften über die Arbeitszeit" dem Dienst mit ganzer Kraft zu widmen (Beschluß vom 19. März 1970 - BVerwG II C 87.65 -, DVBl 1970, 676), kann ein Beamter einen Verstoß gegen die Vorschrift nicht mit dem Vortrag entkräften, er habe die Fehlzeiten während der Dienstzeit durch Dienstleistung in der Freizeit ausgeglichen.
Der Beamte hat sich vorsätzlich über seine Dienstpflichten hinweggesetzt. Er wußte, daß die Unterschreitungen der Regelarbeitszeit von seinem damaligen Dienstvorgesetzten, Regierungsdirektor Fasterling, weder ausdrücklich noch stillschweigend genehmigt worden waren. Da es zu seinem Aufgabenbereich als Sachgebietsleiter gehörte, über Anträge nachgeordneter Bediensteter auf Verkürzung der Regelarbeitszeit zu entscheiden, war ihm bekannt, daß Abweichungen von der Regelarbeitszeit nur auf entsprechenden Antrag und nicht von Amts wegen genehmigt wurden. Einen Antrag hatte er aber nicht gestellt. Der Beamte kann sich auch nicht darauf berufen, Fasterling habe die Mißachtung der Regelarbeitszeit geduldet oder er, der Beamte, habe von einer Duldung ausgehen können. Zwar waren ab Mitte November 1995 Anträge des Beamten auf Reisebeihilfen für Familienheimfahrten über Fasterlings Schreibtisch gelaufen, in denen die Zeiten der Aufnahme und Beendigung des Dienstes angegeben waren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vorinstanz hat sich Fasterling die auf der Rückseite der Formulare eingetragenen Reisezeiten aber nicht angesehen, sondern nur die Tatsache der Antragstellung zur Kenntnis genommen. Die dahin gehende Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 1998 ist glaubhaft. Sie entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung in Kenntnis der Aufgaben und des Aktendurchlaufs bei einem Behördenleiter. Außerdem waren die Anträge unter dem Gesichtspunkt der Gewährung von Reisebehilfen zu prüfen und nicht im Hinblick auf die Einhaltung der Dienstzeiten. Auch der Beamte, der aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung mit den Abläufen in einer Behörde vertraut ist, mußte davon ausgehen, daß Fasterling Anträge auf Reisebehilfen nur routinemäßig abzeichnet und die inhaltliche Prüfung dem zuständigen Sachbearbeiter überläßt.
Anschuldigungspunkt 2:
a)
Der Beamte unternahm am Donnerstag, dem 18. Januar 1996, mit seinem Privatwagen eine Dienstreise zur Vollstreckungsstelle des Hauptzollamts H.. Die Benutzung des Wagens für Dienstreisen war dem Beamten mit Verfügung vom 16. November 1995 unter der Voraussetzung allgemein genehmigt worden, daß sie eine Abkürzung der Abwesenheit vom Dienst bewirkt oder die Dringlichkeit des Dienstgeschäfts es nicht zuläßt, ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel in Anspruch zu nehmen, und ein Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht. Zweck der Dienstreise war der Transport von 10.000 Vordrucken in zwanzig Paketen mit einem Gesamtgewicht von 50 Kilogramm. Vorausgegangen war die Bitte des Koordinators für die Vollziehungsbeamten, des Zolloberinspektors H. an den Beamten, die Vordrucke anläßlich einer Familienheimfahrt in H. vorbeizubringen. Der Beamte verließ H. um 12.00 Uhr, traf um 13.30 Uhr in H. ein und fuhr um 14.15 Uhr nach B. weiter.
Am Freitag, dem 2. Februar 1996, fuhr der Beamte mit seinem Privatwagen nach S. um den an die dortige Außenstelle der Zentralen Vollstreckungsstelle H. mit dem Ziel der Versetzung abgeordneten Vollziehungsbeamten Z. in die dienstlichen Gegebenheiten einzuführen und mit dem Vollziehungsbeamten V. dienstliche Angelegenheiten zu besprechen. Er brach um 9.00 Uhr in H. auf, kam um 12.15 Uhr in S. an und beendete seine dortigen Dienstgeschäfte um 14.15 Uhr. Um 14.30 Uhr verließ er Stade in Richtung B. Am Vortag, dem 1. Februar 1996, hatten zwei Beamte der Zentralen Vollstreckungsstelle H. ein Dienstfahrzeug nach S. überführt. Der Erste Zollhauptwachtmeister W. hatte dieses Fahrzeug und der Zollbetriebsinspektor A. das Dienst-Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen ... gesteuert, um W. von S. nach H. zurückbringen zu können. A. war um 6.30 Uhr in H. losgefahren und um 17.30 Uhr mit W. zurückgekehrt.
Am Freitag, dem 23. Februar 1996, führte der Beamte mit seinem Privatwagen eine Dienstreise nach H. durch, weil er einen seiner Mitarbeiter, den Zollhauptsekretär H., zu Beurteilungszwecken bei einer von diesem durchzuführenden Versteigerung eines PKW beobachten wollte. Er begann die Dienstfahrt um 8.00 Uhr und erreichte den Ort der Versteigerung, die Oberfinanzdirektion (OFD) H. um 9.30 Uhr. Nach Beendigung der Versteigerung um 10.40 Uhr stattete er dem bei der OFD beschäftigten Zolloberamtsrat H. den er aus Telefongesprächen kannte, und dem Abteilungsdirektor H. der ihm aus gemeinsamen Dienstzeiten in B. bekannt war, einen Besuch ab. Um 12.30 Uhr fuhr er von H. nach B. weiter. H. benutzte für die Fahrt nach H. das Dienst-.... Er verließ H. um 7.15 Uhr und kehrte wegen weiterer Dienstgeschäfte, die er nach der Versteigerung des PKW zu erledigen hatte, erst um 14.30 Uhr nach H. zurück.
Der Beamte machte für die Dienstreisen Reisekosten geltend. In der Reisekostenrechnung vom 22. Januar 1996 brachte er 103 km, in der Reisekostenrechnung vom 5. Februar 1996 280 km und in der Reisekostenrechnung vom 26. Februar 1996 112 km in Ansatz. Sämtliche Rechnungen enthalten die Erklärung, daß das Dienst-Kfz ... nicht zur Verfügung gestanden habe.
b)
Die Versicherung des Beamten in den Reisekostenrechnungen vom 22. Januar und 5. Februar 1996, daß Dienst-Kfz ... sei nicht verfügbar gewesen, ist falsch; denn der Beamte hätte am 18. Januar und 2. Februar 1996 auf dieses Fahrzeug zugreifen können. Ausweislich des Fahrtenbuches wurde es an diesen Tagen weder anderweitig benutzt, noch fiel es reparatur- oder wartungsbedingt aus. Die mangelnde Verfügbarkeit läßt sich nicht mit der Erwägung der Vorinstanz begründen, die Dienstreise habe nicht in H., dem Standort des Fahrzeugs, sondern in H. geendet. "Dienstreise" bedeutet die Reise vom Dienstort zum Geschäftsort und zurück (Drescher/Schmidt, Reise- und Umzugskostenrecht des Bundes und der Länder, B I § 2 Rn. 3; Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Band I, Teil B, § 2 Rn. 5). Eine Dienstreise unterbricht den Dienst am Dienstort. Sie beginnt daher mit der Abfahrt vom Dienstort und endet mit der Rückkehr dorthin. Der Umstand, daß der Beamte seine Dienstreise mit einer Familienheimfahrt verbunden hat, ändert daran nichts. Der Beamte wäre verpflichtet gewesen, das Dienstfahrzeug zu benutzen und nach Erledigung des Dienstgeschäfts wieder zur Dienststelle zurückzubringen. Von dieser Verpflichtung hätte er sich nur dadurch befreien können, daß er sich unter Darstellung seiner persönlichen Belange eine gesonderte Genehmigung besorgt hätte, die ihm abweichend von der Verfügung vom 16. November 1995 die Benutzung seines Privatwagens gestattet. Unbeachtlich ist auch der Einwand des Beamten, ein Dienstfahrzeug habe nicht zur Verfügung gestanden, weil das Fahrzeug BS 2085 während seiner Abwesenheit für Zwecke der Vollstreckung hätte greifbar sein müssen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Nutzung des Fahrzeugs allein den Vollstreckungsbeamten vorbehalten war und es für sie ständig in Bereitschaft stehen mußte.
Von dem Vorwurf falscher Angaben in der Reisekostenrechnung vom 26. Februar 1996 ist der Beamte dagegen freizustellen. Seine Erklärung, das Dienst-Kfz ... habe am 23. Februar 1996 nicht zur Verfügung gestanden, ist richtig. Der Beamte brauchte sich nicht darauf verweisen zu lassen, den Zollhauptsekretär H. im Dienstfahrzeug nach H. zu begleiten. Da H. nach der Versteigerung eines PKW, deretwegen der Beamte zur OFD H. gefahren war, noch andere Dienstgeschäfte zu erledigen hatte, wäre es dem Beamten ohne Nutzung des eigenen Kraftfahrzeugs nicht möglich gewesen, unmittelbar nach Beendigung seiner Amtshandlung, der Beobachtung der Versteigerung, nach H. zurückzukehren. Daß er dies pflichtwidrig nicht getan, sondern die Gelegenheit zu dienstlich nicht veranlaßten Besuchen bei Angehörigen der OFD genutzt hat, ist ohne Belang. Zu vergleichen ist die Dauer seines Dienstgeschäftes mit der Dauer des von H. zu erledigenden Dienstgeschäftes.
Zu Recht hat das Bundesdiziplinargericht angenommen, daß die vom Beamten am 18. Januar 1996 durchgeführte Dienstreise nach H. unwirtschaftlich war. Der Transport von 10.000 Vordrucken mit einem Gesamtgewicht von 50 Kilogramm hätte kostengünstiger durchgeführt werden können als durch den Beamten während der Dienstzeit. Die Versendung per Post hätte 43,30 DM gekostet. Dieser Betrag liegt niedriger als die Wegstreckenentschädigung für die Fahrt von H. nach H. in Höhe von 39,14 DM sowie die Kosten für die Alimentation des Beamten für eineinhalb Stunden, die die Fahrt nach H. in Anspruch genommen hat und während derer er in H. seinen amtsangemessenen Dienstgeschäften nicht nachgehen konnte. Die Alimentation ist zwar rechtlich kein Entgelt für die Dienstleistung eines Beamten (BVerfG, Beschluß vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 - BVerfGE 44, 249 <265>), sondern Äquivalent dafür, daß sich der Beamte dem Staat zur Verfügung stellt ("aufopfert") und auf private Erwerbsquellen verzichtet (Scheerbarth/Höffken/Bauschke/Schmidt, Beamtenrecht, 6. Aufl. 1992, § 23 II, S. 553). Sie ist nur von der Anwesenheit des Beamten im Dienst und nicht von der Erbringung der dienstlich geschuldeten Leistung abhängig. Aus wirtschaftlicher Sicht stellt sie jedoch für die Zeit, in der statt der amtsangemessenen eine unterwertige dienstliche Tätigkeit - hier die eines Boten - ausgeübt wird, eine Vergeudung von Steuermitteln dar.
Der Beamte kann nicht damit gehört werden, der Versand der Vordrucke per Post sei wegen der Dringlichkeit des Bedarfs beim Hauptzollamt H. nicht in Betracht gekommen. Er hat sich im Untersuchungsverfahren dahin gehend eingelassen, am 15. oder 16. Januar 1996 vom Zolloberinspektor H. gefragt worden zu sein, ob er auf dem Heimweg nach B. die Vordrucke beim Hauptzollamt H. beliefern könne. Als Termin sei Donnerstag, der 18. Januar 1996, festgelegt worden. Der Transport war hiernach nicht so eilbedürftig, als daß er nicht durch die Post hätte durchgeführt werden können. Wären die Vordrucke am 16. Januar 1996 in den Postlauf gegeben worden, wären sie nach normalem Verlauf ebenfalls am 18. Januar 1996 in H. verfügbar gewesen.
Von dem Vorwurf, die Dienstreise am 2. Februar 1996 nach Stade unwirtschaftlich durchgeführt zu haben, stellt der Senat den Beamten mit dem Bundesdisziplinargericht frei. Wenn sich der Beamte am Donnerstag, dem 1. Februar 1996, der Fahrt des Zollbetriebsinspektors A. und des Ersten Zollhauptwachtmeisters W. nach S. angeschlossen hätte, wäre er einen ganzen Arbeitstag, d.h. acht Stunden, nicht in seiner Dienststelle gewesen. Dagegen fiel er infolge der Dienstreise am 2. Februar 1996 nur für fünf Stunden und 45 Minuten an seinem H. Arbeitsplatz aus. Der Senat ist auch ohne gesonderte Ermittlungen davon überzeugt, daß die Kosten der Alimentation für die Differenz von zwei Stunden und 15 Minuten höher sind als die Wegstreckenentschädigung in Höhe von 106,40 DM.
Die Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts in der Anschuldigungsschrift, die Unwirtschaftlichkeit der Dienstreise ergebe sich aus dem erhöhten Haftungsrisiko des Bundes bei Benutzung von Privatfahrzeugen mangels Versicherung gegen Kfz-Unfälle, trifft nicht zu. Am Umfang des Haftungsrisikos hätte sich bei Inanspruchnahme eines Dienst-Kfz durch den Beamten nichts geändert. In der Genehmigung vom 16. November 1995 hat sich der Bund verpflichtet, nicht grob fahrlässig verursachte Sachschäden voll zu erstatten, wenn die Benutzung des Privatwagens auf seiner Einflußnahme beruht. Bei einem Verschuldensgrad unterhalb der groben Fahrlässigkeit hätte der Bund zwar einen Schaden am Privatfahrzeug des Beamten ausgleichen müssen. Er hätte sich aber auch von einem nicht mindestens grob fahrlässig verursachten Schaden am Dienstfahrzeug nicht freizeichnen können; denn ein Rückgriff gegen einen Beamten ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG nur möglich, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Die Dienstreise am 23. Februar 1996 nach H. ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz ebenfalls nicht unwirtschaftlich durchgeführt worden. Hätte der Beamte den Zollhauptsekretär H. im Dienstfahrzeug begleitet, hätte er H. um 7.15 Uhr verlassen und wäre um 14.30 Uhr wieder in seiner Dienststelle gewesen. Seine Abwesenheit vom Dienstort hätte sich auf 7 Stunden und 15 Minuten belaufen. Mit seinem eigenen Wagen ist er um 8.00 Uhr in H. abgefahren und wäre, da seine Anwesenheit in H. dienstlich nur bis 10.40 Uhr erforderlich war, um 12.15 Uhr zurückgekehrt. Der Zeitraum seiner Abwesenheit hätte sich auf 4 Stunden und 15 Minuten reduziert. Die Wegstreckenentschädigung in Höhe von 85,12 DM wäre geringer gewesen als die Kosten für drei Dienststunden ohne Dienstleistung, für die der Beamte bei Mitnahme im Dienstfahrzeug alimentiert worden wäre. Daß der Beamte tatsächlich nicht nach H. zurück-, sondern um 12.30 Uhr nach B. weitergefahren ist, ist für die Frage der Wirtschaftlichkeit der Dienstreise ohne Bedeutung. Die Vergleichsrechnung ist so vorzunehmen, als wenn sich der Beamte pflichtgemäß verhalten hätte und nicht ab 10.40 Uhr unerlaubt dem Dienst ferngeblieben wäre. Der Vorhalt des Bundesdisziplinargerichts, der Beamte hätte die Zeit nach 10.40 Uhr bis zur Rückfahrt von H.ähnlich nutzen können wie die Zeit seines tatsächlichen Aufenthalts in H., also etwa auch mit dem Besuch bei Angehörigen der Oberfinanzdirektion, ist unberechtigt, weil in der Überbrückungszeit keine Dienstgeschäfte anstanden, sondern die Besuche bei Zolloberamtsrat H. und Abteilungsdirektor H. privaten Charakter hatten und zur Lückenfüllung bis zur Heimfahrt dienten.
c)
Durch die falschen Angaben in den Reisekostenrechnungen vom 22. Januar 1996 und 5. Februar 1996 und die unwirtschaftliche Durchführung der Dienstreise am 18. Januar 1996 hat der Beamte seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3) verletzt.
Der Beamte hat schuldhaft gehandelt.
Den falschen Angaben in den Reisekostenrechnungen liegt bedingter Vorsatz zugrunde. Der Beamte hat sich nach der Verfügbarkeit des Dienstfahrzeugs BS 2085 nicht erkundigt und damit die falsche Erklärung billigend in Kauf genommen. Sein Vorbringen, er habe gedacht, die Voraussetzung der Nichtverfügbarkeit des Dienstfahrzeugs sei immer dann erfüllt, wenn die Benutzung seines Privatfahrzeugs eine Verkürzung der Abwesenheit vom Dienstort bewirkt, ist unglaubhaft. Nach der eindeutigen und keiner Auslegung bedürftigen Verfügung vom 16. November 1995 ist ihm die Benutzung des Privatfahrzeug unter den kumulativen Voraussetzungen genehmigt worden, daß die Benutzung des privaten Fahrzeugs eine Abkürzung der Abwesenheit vom Dienstort bewirkt und ein Dienstfahrzeug nicht zur Verfügung steht.
In bezug auf die unwirtschaftliche Durchführung der Dienstreise am 18. Januar 1996 läßt sich vorsätzliches Handeln nicht nachweisen. Dem Beamten fällt aber Fahrlässigkeit zur Last. Er ist am 15. oder 16. Januar 1996 gefragt worden, ob er Vordrucke nach H. transportieren könne. Da der Transport am 18. Januar 1996 stattfinden sollte, war klar, daß unverzügliches Handeln nicht geboten war und noch Zeit für eine Inanspruchnahme der Post blieb. Hätte der Beamte den Beförderungstarif ermitteln lassen und ihn den Fahrtkosten und dem Wert seiner Arbeitskraft während seiner Abwesenheit vom Dienstort gegenübergestellt, wäre ihm bewußt geworden, daß die Versendung der Vordrucke auf dem Postweg die kostengünstigere Möglichkeit gewesen wäre.
3.
Das Dienstvergehen des Beamten wiegt so schwer, daß die Verhängung einer Gehaltskürzung unumgänglich ist.
Der Schwerpunkt des Dienstvergehens liegt in der wiederholten und regelmäßigen Unterschreitung der Regelarbeitszeit. Das Gebot, pünktlich zum Dienst zu erscheinen und diesen nicht vorzeitig zu verlassen, gehört zu den Grundpflichten eines jeden Beamten. Der geordnete Ablauf der Verwaltung, das dienstliche Vertrauen in die Mitarbeiter und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Verwaltung hängen von der pünktlichen Dienstanwesenheit ab. Die Bedeutung dieser Pflicht ist leicht einzusehen und allen Beamten offenkundig.
Erschwerend wirkt zu Lasten des Beamten, daß er als Vorgesetzter von ca. 80 Mitarbeitern in der Zentralen Vollstreckungsstelle in einer Vorbildfunktion versagt und durch seine laxe Einstellung zur Dienstzeitregelung ein schlechtes Beispiel gegeben hat. Wer sich selbst über Regelungen hinwegsetzt, kann deren Einhaltung durch andere nicht mit Fug und Recht verlangen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sich die Abweichungen von der Regelarbeitszeit auf die Arbeitsmoral der nachgeordneten Bediensteten tatsächlich nachteilig ausgewirkt haben. Entscheidend ist ihre generelle Eignung dazu. Die übrigen Verfehlungen, denen eine deutlich geringere disziplinarrechtliche Relevanz zukommt, runden das Bild eines Beamten ab, der dazu neigt, seine persönlichen Interessen den dienstlichen Belangen überzuordnen.
Entlastend ist zu berücksichtigen, daß der Beamte sich in nahezu 40 Dienstjahren nichts hat zuschulden kommen lassen und stets zumindest zufriedenstellende Leistungen erbracht hat. Zudem steht er altersbedingt kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand, so daß dem Gesichtspunkt der Pflichtenmahnung weniger Bedeutung zukommt. Dies rechtfertigt es, die Laufzeit der Gehaltskürzung so weit herabzusetzen, daß deren Wirkung auf die verbleibende Zeit des Beamten im aktiven Dienst begrenzt ist. Der Kürzungssatz von einem Zwanzigstel entspricht der Regel, von der abzuweichen kein Anlaß besteht.
Eine mildere Maßnahme als eine Gehaltskürzung, die wegen § 4 Abs. 1 BDO nicht mehr hätte verhängt werden können, trüge der Schwere des Dienstvergehens nicht angemessen Rechnung. Insbesondere konnte von der Gehaltskürzung nicht deshalb abgesehen werden, weil sich der Beamte durch sein Fehlverhalten um die vom Dienstherrn beabsichtigte Beförderung zum Zolloberamtsrat gebracht hat. Er muß sich insoweit entgegenhalten lassen, den zusätzlichen Nachteil des Verbleibens im bisherigen Amt selbst verursacht zu haben (vgl. Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 1 D 12.94 -, BVerwG DokBer B 1995, 315 <319>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 2 und § 115 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BDO.
Gatz
Dr. Dörig