Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1982, Az.: BVerwG 1 D 21.82
Entfernung aus dem Dienst auf Grund fortgesetzter Unterschlagung von Münzen aus Fernsprechautomaten; Zugriff auf Postvermögen als Dienstvergehen; Notwendigkeit der Kontrolle Bediensteter; Aberkennung des Ruhegehalts bei nach der Tat in den Ruhestand versetzten Beamten; Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.10.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 21.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 15635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 10.02.1982 - AZ: IX VL 88/81
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 12 Abs. 2 BDO
Prozessführer
Postbetriebsassistent a.D. ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. Oktober 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.
Hartmann, ferner
Bundesbahninspektor Johann Junker, Fernmeldehauptwart Manfred Hägele als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postbetriebsassistenten a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer IX - ... -, vom 10. Februar 1982 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm ein Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer eines Jahres bewilligt wird.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten durch Urteil vom 18. November 1980 wegen fortgesetzter Unterschlagung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25 DM. Auf seine unbeschränkte Berufung stellte das Landgericht ... das Verfahren durch Beschluß vom 20. Januar 1981 gemäß § 153 a StPO vorläufig und nach Zahlung einer Geldbuße von 1.000 DM mit Beschluß vom 27. Mai 1981 endgültig ein.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX - ... -, hat den Beamten in dem durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 23. Juni 1980 wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 10. Februar 1982 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Das Bundesdisziplinargericht hat festgestellt:
Der inzwischen in den Ruhestand versetzte Beamte hatte in der Zustellkasse beim Postamt M. u.a. die verplombten Geldbehälter aus den im Stadtbereich M. aufgestellten öffentlichen Münzfernsprechern zu übernehmen, das darin enthaltene Geld zu zählen und auf einem Prüfzettel zu vermerken, das Gesamtergebnis mit dem Hauptdienst der Zustellungkasse abzurechnen und diesem die in Rollen abgepackten Münzen zu übergeben. Die Münzen wurden durch eine halbautomatische Maschine gezählt, nicht jedoch 5 DM-Münzen, die der Ruhestandsbeamte von Hand abzählen mußte. Etwa von Oktober 1979 bis März 1980 entwendete er aus den von ihm zu bearbeitenden Behältern mehrerer Münzfernsprecher jeweils wenigstens ein, höchstens zwei 5 DM-Stücke im Gesamtbetrage von etwa 300 DM. Dieser Taten wurde er im März 1980, nachdem er bereits in Verdacht geraten war, durch eine Überprüfungsaktion überführt, in deren Verlauf mehrere 5 DM-Münzen mit Leuchtstift gekennzeichnet wurden, von denen sich zwei später in der Geldbörse des Ruhestandsbeamten fanden. Weitere 116 Münzen zu 5 DM wurden bei einer Durchsuchung in seiner Wohnung sichergestellt.
Der Ruhestandsbeamte will auf die Idee, 5 DM-Münzen zu stehlen, gekommen sein, nachdem er sich einmal beim Einwechseln von Kassengeldbeträgen zu seinen Gunsten verrechnet, sich vor nachträglicher Änderung des Abrechnungszettels gescheut, den überschießenden Betrag für sich behalten hatte und dabei nicht bemerkt worden war. Dadurch und durch seinen ständigen Kampf mit Schmerzen aus seinen kriegsbedingten Leiden habe er Hemmungen vor weiteren Diebstählen überwunden. Seine weitere Einlassung, er habe die beiden am 25. März 1980 bei ihm vorgefundenen gekennzeichneten 5 DM-Stücke zwar den Münzkassetten entnommen, diesen jedoch den entsprechenden Gegenwert in 1 DM-Stücken wieder hinzugefügt, hat das Bundesdisziplinargericht im Hinblick darauf für widerlegt erachtet, daß sich nur in einer Kassette ein Überschuß von einem 1 DM-Stück ergeben habe, während es bei Richtigkeit der Einlassung des Ruhestandsbeamten neun 1 DM-Stücke mehr hätten sein müssen.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur gewissenhaften und uneigennützigen Führung des Amtes und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Es hat den Beamten aus dem Dienst entfernt, weil die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigende Milderungsgründe nicht gegeben seien, auch die Kriegsverletzungen, die der Beamte im Dienst der Allgemeinheit erlitten habe, hier nicht mildernd berücksichtigt werden könnten.
3.
Zur Rechtfertigung seiner auf die Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung macht der Ruhestandsbeamte geltend:
Die Dienstentfernung sei überzogen. Er habe sich nicht an der Post zur Beförderung anvertrauten Geldern vergriffen, der Vorgang sei vielmehr postintern geblieben. In einem solchen Falle werde das Vertrauensverhältnis zwischen der Post und dem Postkunden nicht berührt. Mildernd müsse auch das mit seiner Kriegsbeschädigung erbrachte Sonderopfer für die Allgemeinheit berücksichtigt werden. Schließlich könne nicht außer acht gelassen werden, daß beim Zählvorgang entgegen den Dienstvorschriften kein weiterer Postbediensteter zugegen gewesen sei.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme mit der Folge beschränkt, daß der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an deren Würdigung als Dienstvergehen gebunden ist. Es hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat den zur Tatzeit noch Dienst leistenden Beamten mit Recht aus dem Dienst entfernt. Wer ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld wegnimmt, stört das ihn mit der Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit öffentlichen Geldern in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Deshalb kennzeichnet das Gesetz das Beamtenverhältnis auch ausdrücklich als ein gegenseitiges Pflichten- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zu absoluter Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß. Sein Verbleiben im Dienst kann auch im Interesse der Kollegenschaft nicht verantwortet werden. Durch ein solches Fehlverhalten kann allgemeines Mißtrauen auf der Dienststelle entstehen mit der Folge einer für die anderen Mitarbeiter unzumutbaren Störung des Betriebsfriedens.
Der erkennende Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei der Wegnahme von Geld aus Münzfernsprechern durch für deren Abrechnung zuständige Beamte regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (vgl. zuletzt Urteile vom 24. Juni 1981 - BVerwG 1 D 52.80 -, vom 8. Juli 1981 - BVerwG 1 D 68.80 - und vom 30. September 1981 - BVerwG 1 D 77.80 -).
2.
Nur wenn wegen des in der Person des Täters und in anderen Umständen begründeten besonderen Charakters einer Verfehlung im Einzelfall das Vertrauensverhältnis nicht restlos zerstört ist, läßt es sich ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Solche im Interesse einer sachgerechten Verwaltung öffentlicher Gelder eng zu begrenzenden Ausnahmen lassen sich rechtfertigen, wenn ein bis dahin tadelfreier Beamter in einer unverschuldeten, zumindest aus seiner Sicht unausweichlichen Notlage, in einer plötzlich an ihn herangetretenen einmaligen Versuchungssituation oder in einer seelischen Zwangslage gehandelt hat.
Alle diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Beamte beruft sich auch nicht darauf.
3.
Für verminderte Schuldfähigkeit ist ebenfalls nichts dargetan. Der Ruhestandsbeamte hat zwar eine schwere Kriegsverletzung erlitten, und es ist aktenkundig, daß sie zu Stumpfentzündungen, einer Nachoperation am Stumpf und zu erheblichen Nervenschmerzen geführt hat, die ihrerseits Schlafstörungen zur Folge hatten. Nach seiner Darstellung hat er diese Störungen zunächst mit Medikamenten bekämpft, später aber von medikamentöser Behandlung abgesehen, um nicht abhängig zu werden. Diese Verhältnisse rechtfertigen eine Milderung der in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahme nicht. Der Senat hat zwar wiederholt anerkannt, daß ein von dem Beamten für die Allgemeinheit erbrachtes körperliches oder gesundheitliches Sonderopfer mildernd berücksichtigt werde, insbesondere die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könne, wenn es für die dem Beamten zur Last gelegte Fehlhandlung in irgendeiner Weise ursächlich war. Das ist hier aber nicht ausreichend dargetan. Der Sachverhalt bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, Schlafstörungen, Nervenschmerzen, Phantomschmerz oder sonstige Folgen der Kriegsverletzung, insbesondere Tablettenmißbrauch, hätten seine Schuldfähigkeit gemindert und zu den hier in Rede stehenden Diebstahlshandlungen beigetragen. Der Annahme von durch die schweren Kriegsverletzungen des Ruhestandsbeamten hervorgerufener verminderter Schuldfähigkeit als Mitursache für sein Versagen steht auch die von ihm vorgetragene Tatsache entgegen, daß er auf die Idee zum Münzdiebstahl erst durch eine zufällige und unentdeckt gebliebene Falschabrechnung und die dabei gewonnene Erkenntnis gekommen ist, auch die weiteren Münzdiebstähle würden unentdeckt bleiben. Ein plausibler Grund dafür, warum sich die etwa durch seine Kriegsbeschädigung hervorgerufene verminderte Schuldfahigkeit erst jetzt enthemmend ausgewirkt haben sollte, ist nicht erkennbar. Der Ruhestandsbeamte hat zudem nicht sporadisch und in von Fall zu Fall unterschiedlichem Ausmaß Münzen an sich genommen, sondern gezielt aus den jeweils bearbeiteten Geldkassetten nur jeweils eine, höchstens jedoch zwei Stück. Auch dieses systematische Vorgehen mit dem Ziel, möglichst unentdeckt zu bleiben, steht der Annahme verminderter Schuldfähigkeit als Mitursache für sein Versagen entgegen.
4.
Die Fortsetzung des Ruhestandsbeamtenverhältnisses läßt sich auch nicht im Hinblick darauf rechtfertigen, daß der Ruhestandsbeamte im gegebenen Fall auf Postvermögen und nicht auf der Post anvertrautes Vermögen Dritter zugegriffen und damit das Außenrechtsverhältnis zu den Postbenutzern unberührt gelassen habe. Auch der Zugriff auf Postvermögen durch Kassenbeamte der Deutschen Bundespost zerstört, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, das Vertrauen der Allgemeinheit und der Deutschen Bundespost in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Täters so nachhaltig, daß dem Beamtenverhältnis damit die Grundlage unheilbar entzogen ist.
5.
Auf mangelnde Kontrolle kann der Ruhestandsbeamte sich ebensowenig berufen. Der bekanntermaßen personalintensive Betriebsdienst der Deutschen Bundespost läßt im Interesse schneller und zweckmäßiger Abwicklung der der Deutschen Bundespost übertragenen Aufgaben ständige Kontrolle der insbesondere mit der Verwaltung von Geld beauftragten Bediensteten nicht zu. Sie muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Je weniger der einzelne Beamte kontrolliert wird, um so stärker ist mithin bei Ausnutzung eben dieses Umstandes der ihm vorzuwerfende Vertrauensbruch.
6.
Die Versetzung in den Ruhestand kann den Ruhestandsbeamten von der Höchstmaßnahme ebenfalls nicht befreien. Nach § 12 Abs. 2 BDO ist die Aberkennung des Ruhegehalts die notwendige Folgerung aus einem Dienstvergehen, das bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt hätte. Das gebieten nicht nur die jeder Disziplinarmaßnahme innewohnenden general präventiven Gesichtspunkte, sondern auch das aus dem Prinzip der Gerechtigkeit abzuleitende Gebot der Gleichbehandlung von Beamten, die im aktiven Dienst in vergleichbarer Weise Pflichtverletzungen begangen haben. In diesen Fällen darf das Gewicht die Disziplinarmaßnahme nicht von dem Zufall abhängen, daß von zwei vergleichbaren Tätern, etwa Mittätern, der eine nur im Hinblick darauf günstiger behandelt wird, daß er nach der Tat in den Ruhestand versetzt worden ist. An dieser entgegen der Meinung von Claussen/Janzen (BDO, Kommentar, 4. Auflg., § 12 Rz. 3) in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung hält der Senat auch im Hinblick darauf fest, daß die unheilbare Zerstörung des Vertrauens in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines Amtsträgers als der tragenden Grundlage jedes Beamtenverhältnisses dessen teilweisen Fortbestand, wenn auch nur in einer beamtenrechtlichen Folgewirkung, denknotwendig ausschließt.
Hiernach ist anstelle der im ersten Rechtszuge ausgesprochenen Entfernung aus dem Dienst dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen.
7.
Der Senat erhöht den dem Ruhestandsbeamten schon im ersten Rechtszuge bewilligten Unterhaltsbeitrag auf den gesetzlich zulässigen Höchstsatz von 75 vom Hundert des Ruhegehalts auf die Dauer eines Jahres. Dieser Satz erscheint angesichts eines erdienten Ruhegehalts von etwa 1.750 DM bei Berücksichtigung einer monatlichen Belastung von mindestens 350 DM für das Wohnen im eigenen Hause und durch Kriegsverletzungen, ihre Folgeerscheinungen und durch fortgeschrittenes Lebensalter erhöhte Lebensbedürfnisse erforderlich, um den notwendigen Lebensunterhalt für den Ruhestandsbeamten und seine Ehefrau zu sichern. Der Senat setzt den Bewilligungszeitraum für den Unterhaltsbeitrag in der Vorstellung auf ein Jahr fest, daß es dem Ruhestandsbeamten gelingen werde, innerhalb dieser Zeit die Nachversicherung vollziehen zu lassen oder eine andere, den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau sichernde Einnahmequelle zu erschließen. Sollte sich diese Erwartung trotz nachzuweisender Bemühungen als unzutreffend erweisen, steht es dem Ruhestandsbeamten frei, vor Fristablauf bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts die Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu beantragen.
8.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann