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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.01.1989, Az.: BVerwG 2 C 5.87

Beamtenversorgung; Beamte im Ruhestand; Versorgungsbezüge; Zweijahresfrist; Beförderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.01.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 5.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 26.04.1979 - AZ: 7 A 242.78
OVG Berlin - 02.09.1986 - AZ: 4 B 38.79

Fundstellen

  • RiA 1989, 265-266
  • ZBR 1990, 83-85

Amtlicher Leitsatz

Auf die vor dem 1. Dezember 1982 in den Ruhestand getretenen Beamten, deren Versorgungsbezüge noch nicht unanfechtbar festgesetzt sind, ist ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht § 5 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz, Abs. 4 Satz 1 letzte Alternative BeamtVG a.F. noch als Übergangsregelung anzuwenden. Für die Zeit danach gilt für sie ohne Verletzung höherrangigen Rechts § 5 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften.

In die Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG n.F. sind Zeiten, in denen der Beamte die gesetzlichen Regelvoraussetzungen für eine Beförderung noch nicht erfüllte, in denen er mithin noch nicht "beförderungsreif" war, gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG n.F. nicht einzubeziehen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. September 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war Polizeibeamter im Dienst des Landes Berlin. Er stieg vom mittleren in den gehobenen Dienst auf, wurde im August 1975 zum Gewerbeoberkommissar (Besoldungsgruppe BesGr. A 10) und am 1. August 1976 unter gleichzeitiger Einweisung in eine entsprechende Planstelle zum Gewerbehauptkommissar (BesGr. A 11) ernannt. Mit Ablauf des 30. April 1978 trat er wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand.

2

Das Landesverwaltungsamt setzte die Versorgungsbezüge des Klägers aufgrund der BesGr. A 10 fest. Es wies den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser Versorgungsbezüge aufgrund der BesGr. A 11 begehrte, mit der Begründung zurück, der Kläger habe die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes der BesGr. A 11 nicht mindestens zwei Jahre erhalten und aus laufbahnrechtlichen Gründen auch nicht vor dem 1. August 1976 zum Gewerbehauptkommissar befördert werden dürfen.

3

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger erhobene Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

4

Da der Kläger mit Ablauf des 30. April 1978 in den Ruhestand getreten sei, richte sich die Bemessung seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 - BeamtVG a.F. -, Trete ein Beamter nicht aus dem Eingangsamt seiner Laufbahn in den Ruhestand, seien gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz BeamtVG a.F. die Dienstbezüge des von ihm zuletzt bekleideten Amts nur unter der Voraussetzung ruhegehaltfähig, daß er sie bereits mindestens zwei Jahre erhalten habe. Da dies beim Kläger nicht der Fall sei, seien nur die Bezüge der BesGr. A 10 ruhegehaltfähig. Diese Zweijahresfrist sei nach der in BVerfGE 61, 43 veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 letzte Alternative BeamtVG a.F., nach der die Zweijahresfrist u.a. nicht gelte, wenn der Beamte die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mindestens zwei Jahre lang tatsächlich wahrgenommen habe, sei nicht anwendbar. Denn diese Vorschrift setze voraus, daß die Beförderung aus nicht in der Person des Beamten liegenden Gründen unterblieben sei. Dieser müsse während der Zeit vor seiner letzten Beförderung, die in die Zweijahresfrist eingerechnet werden solle, die sog. Beförderungsreife besessen haben. Nach § 9 Abs. 4 Nr. 3 des Laufbahngesetzes sei aber eine Beförderung des Klägers zum Gewerbehauptkommissar unter Wahrung der vorgeschriebenen Mindestfrist von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ernennung am 1. August 1976 ausgeschlossen gewesen.

5

Der Kläger könne sich nicht auf die Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz und Abs. 4 BeamtVG a.F. berufen. Der Bundesgesetzgeber habe durch Art. 1 Nr. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften - 7. ÄndG - die vom Bundesverfassungsgericht als sachwidrig beurteilten Ausnahmen vom "zweijährigen Beförderungsschnitt" aufgehoben und lediglich die für verfassungsrechtlich unbedenklich erachteten Ausnahmetatbestände beibehalten. Die mit der Feststellung der Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG verbundene Wirkung, daß Gerichte und Verwaltung die Vorschrift nicht mehr anwenden dürften, habe mit Erlaß der gesetzlichen Neuregelung in der Weise geendet, daß die Fortgeltung des alten Rechts für die vor dem 1. Dezember 1982 entstandenen, noch nicht unanfechtbar abgeschlossenen Versorgungsfälle normiert worden sei.

6

Es könne offenbleiben, ob Art. 7 Abs. 1 und 2 7. ÄndG insoweit verfassungsrechtlich bedenklich sei, als hierdurch für die vor dem 1. Dezember 1982 eingetretenen, noch nicht unanfechtbar beschiedenen Versorgungsfälle - ebenso wie für die von Art. 7 Abs. 3 7. ÄndG erfaßten Versorungsfälle - die Fortgeltung des vom Bundesverfassungsgericht als mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar gehaltenen Regelungszustandes bestimmt worden sei. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe sich insoweit die Beurteilungsgrundlage geändert. Der Bundesgesetzgeber habe nunmehr durch die materielle Neuregelung in Art. 1 Nr. 1 7. ÄndG unmißverständlich verdeutlicht, daß er an der Einschränkung des Grundsatzes der amtsgemäßen Versorgung durch die Zweijahresfrist festhalten wolle.

7

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. September 1986 sowie des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. April 1979 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Landesverwaltungsamts Berlin vom 27. Februar 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Berlin vom 28. April 1978 zu verpflichten, dem Kläger Versorgungsbezüge aus der Endstufe der BesGr. A 11 zu gewähren.

8

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

11

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

12

II.

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

13

Maßgebend für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens des Klägers ist das zur Zeit der Entscheidung für diesen Fall sich Geltung beimessende Recht (BVerwGE 29, 304[BVerwG 26.04.1968 - VI C 104/63] sowie Urteil vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 11.87 - <BVerwGE 80, 1[BVerwG 30.06.1988 - 2 C 11/87] = Buchholz 237.5 § 8 Nr. 4 = DVBl. 1988, 1065>). Hiernach richtet sich die dem Kläger von seinem Eintritt in den Ruhestand ab Mai 1978 bis zum Ablauf des Monats November 1982 zustehende Versorgung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz und Abs. 4 Satz 1 letzte Alternative des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern in der Fassung vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) - BeamtVG a.F. -. Die Änderungen dieser Vorschrift durch das Siebente Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513) - 7. ÄndG - sind nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes erst mit Wirkung vom 1. Dezember 1982 in Kraft getreten. Von einer weiteren Rückwirkung dieser Änderungen wie für die Änderungen durch Art. 1 Nr. 3 und Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 7. ÄndG - etwa in Anknüpfung an das Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes am 1. Januar 1977 - hat das Gesetz abgesehen. Es hat damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß für die Zeit bis zum 1. Dezember 1982 (wieder) § 5 Abs. 3 und 4 BeamtVG a.F. anzuwenden ist.

14

Dies wird auch durch Art. 7 Abs. 3 7. ÄndG bestätigt. Hiernach gilt § 5 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 BeamtVG a.F. noch für die Zeit bis zum 1. August 1985, dem Inkrafttreten des 7. ÄndG, wenn der Beamte vorher verstorben oder in den Ruhestand getreten oder wenn ihm die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand vor diesem Zeitpunkt zugestellt worden ist. Diese erst am 1. Dezember 1982 in Kraft getretene Regelung ist nur verständlich, wenn vorher § 5 Abs. 3 und 4 BeamtVG a.F. für die Zeit vor dem 1. Dezember 1982 ohnehin wieder anzuwenden waren. Hierfür sprechen auch die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien, die zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses oder zur Behebung von Zweifeln bei der Auslegung nicht eindeutiger Vorschriften herangezogen werden können (u.a. BVerwGE 52, 84 <89>[BVerwG 11.02.1977 - VI C 135/74]). Noch nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Regierungsentwurfs vom 15. Oktober 1984 (BT-Drucks. 10/2114 S. 3) sollten die vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 - (BVerfGE 61, 43) beanstandeten Ausnahmeregelungen rückwirkend auch für die Versorgungsempfänger gestrichen werden, deren Versorgungsfall vor dem 1. Dezember 1982 eingetreten, deren Versorgung aber noch nicht unanfechtbar festgesetzt worden war; im übrigen sollte es bei der bisherigen - vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten - Regelung verbleiben. Der Gesetzgeber hat damit auch für die Zeit vor dem 1. Dezember 1982 eine Regelung treffen wollen und sodann lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes insoweit § 5 Abs. 3 und 4 BeamtVG mit dem bisherigen Wortlaut wieder in Kraft gesetzt (BT-Drucks. 10/2114 S. 3, 8, 9 und 10/3422 S. 11; Stenografische Berichte, 10. Wahlperiode, 143. Sitzung, S. 10580).

15

Nach dem demgemäß für die Zeit bis zum Ablauf des Monats November 1982 (wieder) anwendbaren § 5 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz BeamtVG a.F. sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig, wenn der Beamte aus einem Amt in den Ruhestand getreten ist, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und er die Dienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens zwei Jahre erhalten hat. Da der Kläger als Gewerbehauptkommissar die Dienstbezüge der BesGr. A 11 nicht zwei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand erhalten hat, steht ihm Versorgung aus diesem Amt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 letzte Alternative BeamtVG a.F. nur zu, wenn er die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mindestens zwei Jahre lang tatsächlich wahrgenommen hat. Das ist nicht der Fall.

16

§ 5 Abs. 4 Satz 1 letzte Alternative BeamtVG a.F. entspricht wortgleich § 109 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - in der ab 1. Januar 1976 geltenden Fassung des Art. 3 § 1 Nr. 3 des Haushaltsstrukturgesetzes - HStruktG - vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), durch das die ursprüngliche Mindestfrist des Erhalts der Bezüge des letzten Beförderungsamtes von einem auf zwei Jahre verlängert wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 109 Abs. 2 letzte Alternative BBG a.F. konnte die Vergünstigung dieser Regelung nur solchen Beamten zugute kommen, die schon "beförderungsreif" waren und vor der Beförderung in das höhere Amt die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen hatten, wobei die Wahrnehmung solcher Obliegenheiten die konkrete Einrichtung des höheren Amtes in Gestalt einer höheren Planstelle voraussetzte (BVerwGE 11, 233 <236 f.>[BVerwG 10.11.1960 - II C 44/59]; Urteile vom 20. März 1961 - BVerwG 2 C 209.57 - <Buchholz 232 § 109 Nr. 8> und vom 15. November 1971 - BVerwG 6 C 107.67 - <Buchholz 232 § 109 BBG Nr. 19>; Beschluß vom 3. Januar 1972 - BVerwG 6 B 45.71 - <Buchholz 232 § 109 Nr. 20>). Von diesen Erfordernissen ist auch im Rahmen des § 5 Abs. 4 Satz 1 letzte Alternative BeamtVG a.F. auszugehen. Der Gesetzgeber hat die bisherige Vorschrift in der Auslegung, die sie bis dahin in der ständigen Rechtsprechung gefunden hatte, wörtlich und ohne jeden einschränkenden oder klarstellenden Zusatz übernommen. Hiernach steht dem Kläger Versorgung nur aufgrund der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der BesGr. A 10 zu. Gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 3 des Berliner Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz - LfbG) in der Fassung vom 5. Juni 1973 (GVBl. S. 946) ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung nicht zulässig. Da der Kläger im August 1975 zum Gewerbeoberkommissar befördert worden war, konnte ihm das Amt eines Gewerbehauptkommissars nicht früher als geschehen - am 1. August 1976 - verliehen werden. Die Zweijahresfrist des § 5 Abs. 4 Satz 1 dritte Alternative BeamtVG a.F. konnte er mithin nicht mehr erfüllen.

17

Für die Zeit nach Inkrafttreten der Änderungen des § 5 Abs. 3 und 4 BeamtVG a.F. durch das Siebente Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften mit Wirkung vom 1. Dezember 1982 ändert sich an der Beurteilung der Rechtslage im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren nichts. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG n.F. sind weiterhin nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig, wenn ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten ist, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört und er die Dienstbezüge aus diesem Amt nicht mindestens zwei Jahre erhalten hat. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG n.F. ist die Zeit, in der der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des ihm erst später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat, in die Zweijahresfrist einzurechnen. Mit dieser Neufassung hat das Gesetz den bisher verwendeten Begriff der "Obliegenheiten" des Amtes durch den Begriff der "Funktionen" ersetzt. Erfaßt werden hiermit vor allem Fälle, in denen ein Dienstposten im fraglichen Zeitraum durch den Gesetzgeber oder im gesetzlichen Rahmen auf Grund sachgerechter Dienstpostenbewertung durch die Verwaltung dem höheren statusrechtlichen Amt zugeordnet und dadurch gegenüber den Funktionen des bisherigen Amtes als "höherwertig" herausgehoben ist. Eine vorhandene besetzbare Planstelle ist nunmehr nicht mehr erforderlich, wohl aber weiterhin die "Beförderungsreife", auch wenn sie wie in den früheren Gesetzesfassungen im Wortlaut der Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt wird.

18

§ 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG n.F. ist - ebenso wie schon § 5 Abs. 4 Satz 1 letzte Alternative BeamtVG a.F. - eine Härteregelung, durch die Nachteile ausgeglichen werden sollen, die nicht in der Person des Beamten, sondern im dienstlichen Bereich gelegen haben. Die aus objektiven Gründen verzögerte Übertragung eines höheren Amtes soll bei tatsächlicher Wahrnehmung der Funktionen dieses Amtes nicht zu einer Benachteiligung des Beamten führen. Die versorgungsrechtlichen Folgen der Übertragung des letzten Amtes werden auf einen ihr vorangehenden Zeitpunkt vorverlegt. Der Beamte wird so behandelt, als sei er "zeitgerecht" befördert worden (vgl. u.a. OVG Hamburg, Urteil vom 14. Februar 1986 - OVG Bf I 87/83 - <ZBR 1986, 338>; Fürst, GKÖD I, O § 5 Rz 58; Plog/Wiedow, BBG, § 5 BeamtVG Rz 29; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 5 Erl. 9 a, b, cc <S. 32>; Kümmel, BeamtVG, § 5 Rz 17.2). Das bedeutet, daß die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG n.F. nicht erfüllt sind, wenn der Beamte auch bei einer vorhandenen Planstelle nicht hätte befördert werden können und dürfen, weil er selbst die gesetzlichen Regelvoraussetzungen hierfür nicht erfüllte, d.h. weil er auf Grund von Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen grundsätzlich noch nicht "beförderungsreif" war (vgl. u.a. Bewährungszeiten, Probezeiten, Mindestdienstzeiten für eine Beförderung). Denn eine auszugleichende Härte liegt nicht vor, wenn die Beförderungshemmnisse in der Person des Beamten begründet sind. Diese Auslegung wird auch dadurch bestätigt, daß die "Beförderungsreife" - anders als der Mangel einer Planstelle als objektives Hindernis für eine Beförderung - im Gesetzgebungsverfahren nicht erwähnt worden ist. Auch daraus ist zu schließen, daß insoweit an der bisherigen - vom Bundesverfassungsgericht gebilligten - Rechtslage (BVerfGE 61, 43 <64>) grundsätzlich nichts verändert werden sollte. Der Kläger hätte aber - wie ausgeführt - nicht früher als geschehen, befördert werden können, weil er in der vorangehenden Zeit noch nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllte.

19

Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß diese eine Versorgung des Klägers aus dem letzten Amt - dem Amt eines Gewerbehauptkommissars (BesGr. A 11) - ausschließenden gesetzlichen Vorschriften nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.

20

Die nunmehr als Übergangsregelung für die Zeit vor dem 1. Dezember 1982 zu qualifizierende Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz und Abs. 4 Satz 1 letzte Alternative BeamtVG a.F. ist im Hinblick auf die erst im November 1982 bekanntgegebene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 - (BVerfGE 61, 43) mit Verfassungsrecht (noch) vereinbar. Nach diesem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts stand § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG a.F. zwar mit Art. 33 Abs. 5 GG im Einklang. § 5 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz und Abs. 4 BeamtVG waren aber im Blick auf die in § 5 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative und Satz 2 BeamtVG a.F. getroffenen Ausnahmen (Nichtanwendung des § 5 Abs. 3 BeamtVG a.F. im Falle des Todes des Beamten und Verkürzung der Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG a.F. auf ein Jahr bei Dienstunfähigkeit des Beamten), die zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Differenzierungen führten, mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Eine (Teil-)Nichtigerklärung schied jedoch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts mit Rücksicht auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, dem mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes offenstanden, aus (BVerfGE 61, 43 <67 f.>). Dieser war - ebenso wie bei der Nichtigerklärung einer Vorschrift - verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Gesetzeslage herzustellen und das entstandene Vakuum aufzufüllen (BVerfGE 37, 217 <261>;  55, 100 <110>[BVerfG 07.10.1980 - 2 BvR 1581/79]). Er war dabei nicht schon durch § 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG - und die Rechtskraft normverwerfender Vorschriften gehindert, für einen vor Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegenden Zeitraum eine inhaltsgleiche oder inhaltsähnliche Neuregelung zu beschließen (BVerfGE 77. 84 <103 f.>). Er durfte aber auch ohne Verfassungsverstoß in Anwendung des allgemeinen Rechtsgedankens des § 79 Abs. 2 BVerfGG die Auswirkungen der festgestellten Verfassungswidrigkeit einschränken und nachteilige Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt in der Vergangenheit vor Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgegangen waren, im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens bestehen lassen und nur für die Zukunft die sich aus der Verfassungswidrigkeit ergebenden Folgen beseitigen (BVerfGE 20, 230 <236>;  37, 217 <263>;  48, 327 <340>[BVerfG 30.05.1978 - 2 BvR 685/77];  53, 115 <131>; vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - <Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 Nr. 57 = ZBR 1986, 279>). Nach dem Rechtsstaatsprinzip darf sich der Bürger grundsätzlich auf die Verfassungsmäßigkeit geltender Gesetze verlassen, auch bei Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Diese kann grundsätzlich erst geltend gemacht werden, nachdem sie durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist (BVerfGE 53, 115 <130>). Demgemäß konnte der Gesetzgeber im Siebenten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften davon ausgehen, daß in den bei Verkündung des Gesetzes Mitte 1985 bereits weit zurückliegenden - gleichheitswidrig begünstigten - Versorgungsfällen in der Regel bereits unanfechtbare Entscheidungen getroffen worden waren (§ 79 Abs. 2 BVerfGG), so daß es ihm gerechtfertigt erscheinen durfte, es auch hinsichtlich weniger noch nicht abschließend entschiedener Fälle aus Gründen des Vertrauensschutzes bei dem bisherigen Gesetzeswortlaut zu belassen.

21

Allerdings ist der Gesetzgeber - jedenfalls bei einer auf einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Erklärung einer Norm als verfassungswidrig - verpflichtet, den Anforderungen dieses Grundrechts für die seiner Entscheidung vorangehende Zeit gerecht zu werden und auch insoweit eine den Grundsätzen des allgemeinen Gleichheitssatzes entsprechende Regelung zu erlassen, vor allem für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bis zur Verkündung einer Neuregelung (BVerfGE 55, 100 <110 f.>, 61, 319 <357>). Dies schließt im übrigen aber eine Berücksichtigung des verfassungsmäßig verankerten Vertrauensschutzes für die Zeit vor Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht aus. - Selbst wenn insoweit Bedenken bestünden, könnte der Kläger daraus keine für sich günstigen Rückschlüsse herleiten. Insoweit hat sich die Rechtslage im Vergleich zu der, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat, entscheidend verändert. Zu jener Zeit waren die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten, sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ausnahmen des § 5 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative BeamtVG a.F. und des § 5 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a.F. rechtlich derart eng mit dem übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Regelungsgehalt des § 5 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BeamtVG a.F. verbunden, daß der Mangel der beanstandeten Regelungen sich wegen des engen Zusammenhangs im Gefüge der Vorschrift auf die Gesamtregelung bezog (BVerfGE 61, 43 <68>). Nachdem der Gesetzgeber von der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit durch das Siebente Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Gebrauch gemacht hat, besteht diese enge Verknüpfung für die erneut in Kraft gesetzte Regelung nicht mehr. Er hat in Art. 1 Nr. 1 7. ÄndG eine klare Entscheidung zugunsten der schon bisher geltenden Zweijahresfrist getroffen, die nur durch vom Bundesverfassungsgericht gebilligte Ausnahmen differenziert worden ist. Die Weitergeltung auch der früheren vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten beiden Ausnahmeregelungen für die Zeit vor dem 1. Dezember 1982 betrifft nur noch aus Gründen des Vertrauensschutzes einen begrenzten Personenkreis, wie auch die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien zu Art. 7 7. ÄndG zeigen (BT-Drucks. 10/2114 S. 4, S. 5; BT-Drucks. 10/3422 S. 11). Selbst eine fortbestehende Verfassungswidrigkeit der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Ausnahmeregelungen würde deshalb angesichts des eindeutigen Willens des Gesetzgebers, an der Zweijahresfrist festzuhalten, nicht im übrigen zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 5 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz und 4 BeamtVG a.F. führen, sondern sich nunmehr auf die beanstandeten Ausnahmen beschränken.

22

Entsprechende Erwägungen gelten für die Zeit nach Inkrafttreten des § 5 Abs. 3 BeamtVG n.F. am 1. Dezember 1982. Nach Art. 7 Abs. 3 7. ÄndG richtet sich die Versorgung zwar noch nach § 5 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 BeamtVG a.F., wenn der Beamte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben oder in den Ruhestand getreten oder wenn ihm die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand vor diesem Zeitpunkt zugestellt worden ist. Es mag zweifelhaft sein, ob sich diese den betroffenen Personenkreis begünstigende Regelung nach der inzwischen bekanntgewordenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch mit einem Vertrauensschutz rechtfertigen läßt (vgl. auch Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., zu § 5 F. 1980 Rz. 3; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 5 BeamtVG Rz. 52). Die Weitergeltung der früheren vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 BeamtVG nach dem 1. Dezember 1982 ist jedoch - noch deutlicher als für die Zeit vor dem 1. Dezember 1982 - auf eine von der grundsätzlichen Neuregelung des § 5 BeamtVG durch Art. 1 Nr. 1 7. ÄndG unabhängige Übergangsregelung für einen begrenzten Personenkreis beschränkt. Selbst eine etwaige Verfassungswidrigkeit des - im Falle des Klägers nicht anwendbaren - Art. 7 Abs. 3 7. ÄndG würde nicht zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 5 Abs. 3 Satz 1 und 4 BeamtVG n.F führen, denn auch insoweit ist der Wille des Gesetzgebers, jedenfalls an der Zweijahresfrist festzuhalten, eindeutig.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 7.800 DM festgesetzt. Dabei hat der Senat - entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der versorgungsrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird - pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der erhaltenen und der erstrebten Versorgung als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald