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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 07.07.1982, Az.: 2 BvL 14/78

Beamtenrecht ; Beamtenversorgung ; Verfassungswidrigkeit der Ausnahmeregelung; Enger Zusammenhang mit Mangel; Bemessungsprinzip; Fristverlängerung; Verfassungsmäßigkeit ; Berechnung des Ruhegehalts

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
07.07.1982
Aktenzeichen
2 BvL 14/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 61, 43 - 68
  • DVBl 1983, 78-81 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1983, 217-220 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. § 5 III 1 Halbsatz 1, IV ist im Blick auf die in 5 IV S. 1, 1. Alt., S. 2 getroffenen Ausnahmen mit Art. 3 I GG nicht vereinbar. Die übrigen in Art. 5 IV enthaltenen Ausnahmeregelungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; sie sind jedenfalls angesichts des engen Zusammenhangs von dem Mangel mitbetroffen.

2. Modifizierter Bestandteil des Bemessungsprinzips der Beamtenversorgung ist, daß der Beamte die Dienstbezüge seines letzten Amtes zumindest ein Jahr erhalten hat. Die Verlängerung dieser Frist auf zwei Jahre war verfassungsrechtlich zulässig. Eine Erstreckung der Frist über zwei Jahre hinaus ließe sich aber nicht rechtfertigen.

3. Zu den hergebrachten, vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, daß das Ruhegehalt des Beamten und die Hinterbliebenenbezüge auf der Grundlage der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amtes zu berechnen sind (Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung).