Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1985, Az.: BVerwG 2 C 14.83
Verfassungsmäßigkeit einer gewährten Besoldung mit Rücksicht auf die Kinderzahl; Anspruch des Beamten auf gesetzlich noch nicht vorgesehene Besoldungsleistungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 14.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12336
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 16.01.1980 - AZ: 3 K 1998/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.11.1982 - AZ: 6 A 488/80
- nachfolgend
- BVerfG - 22.03.1990 - AZ: 2 BvL 1/86
- BVerwG - 25.06.1991 - AZ: BVerwG 2 C 14.83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1986, 468-470 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1986, 479
Amtlicher Leitsatz
Zur Verfassungswidrigkeit der für Beamte mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern vorgesehenen Besoldung (hier: Art. I § 1 Nr. 8 i. V. mit Anlage 2 des 7. BBesErhG, soweit sie die Ortszuschläge der Stufen 5 und höher regeln). (Vorlagebeschluß).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1982 wird zurückgewiesen, soweit der Kläger Abschlagszahlungen auf eine ihm zu gewährende höhere Besoldung begehrt.
Insoweit trägt der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Der Kläger ist Steueramtmann im Dienst des beklagten Landes. Er hat fünf in den Jahren 1958 bis 1966 geborene Kinder. Er hält die ihm gewährte Besoldung mit Rücksicht auf die Kinderzahl für nicht verfassungsgemäß.
Im Juli 1977 erhob er erstmals Widerspruch gegen die ihm gegebenen Mitteilungen über Dienstbezüge, jeweils gültig ab Juli, Oktober und Dezember 1976 sowie Juli 1977. Mit Schreiben vom 18. August 1977 bat er um angemessene Abschlagszahlungen auf die ihm zustehende verfassungsgemäße Besoldung. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung lehnte dies ab, weil die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 30. März 1977 beanstandeten Gesetze nicht für nichtig erklärt worden seien und die ihm gezahlte Besoldung der bestehenden Rechtslage entspreche; es wies auch den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
den Beklagten zu verpflichten, unter Änderung der ab 1. Juli 1976 angefochtenen verfassungswidrigen Festsetzungen der Besoldung verfassungsmäßige, hilfsweise vorläufige Festsetzungen seiner Bezüge unter Beachtung des § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz zu erlassen, und zwar ab 1. Juli 1976 einen monatlichen Mehrbetrag von 300 DM brutto, ab 1. März 1978 von 150 DM und ab 1. März 1979 180 DM sowie angemessene Zinsen (2 % über Bundesbankdiskont) auf die ab 1. Juli 1976 zu leistende verfassungsgemäße Nachzahlung zu zahlen,
abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, soweit die Hauptsache sich nicht durch den Erhalt einer höheren Besoldung ab 1. März 1978 aufgrund des Siebenten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes erledigt hat, zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Hauptantrag des Klägers auf eine erhöhte, auch über die aufgrund des Siebenten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes zustehenden Bezüge hinausgehende Besoldung scheitere deshalb, weil es an der dafür zwingend erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle. Auch die Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249) gehe über die Feststellung eines verfassungswidrigen Unterlassens hinaus nur dahin, daß der Gesetzgeber gehalten sei, die festgestellte Verfassungswidrigkeit durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen. Der einzelne Beamte könne sich gegen das Unterlassen des Gesetzgebers nur mit der Verfassungsbeschwerde wenden.
Gegenüber der durch das Siebente Bundesbesoldungserhöhungsgesetz geschaffenen Rechtslage könne der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg einwenden, sie sei verfassungswidrig. Soweit der Kläger als relatives gesetzgeberisches Unterlassen rüge, die in dem genannten Gesetz getroffenen Regelungen blieben der Höhe nach hinter den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG zurück, komme - selbst wenn das Gericht dieser Auffassung beiträte - eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Denn auf die Gültigkeit der - unter Umständen verfassungswidrigen - Norm komme es für das Ausgangsverfahren nicht an. Dem Kläger könne das, was die Norm nicht gewähre, auch im Fall ihrer Nichtigkeit nicht zugesprochen werden.
Soweit der Kläger Abschlagszahlungen - bzw. die Nachzahlungen solcher - auf die ihm nach seiner Auffassung für die Zeit vom 1. Juli 1976 bis 31. Januar 1981 noch zustehende Besoldung verlange, sei die Klage gleichfalls unbegründet. Für die vom Beklagten unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen sei Voraussetzung stets ein konkreter Gesetzesentwurf und ein entsprechender Beschluß der Landesregierung gewesen. Einen Anspruch auf gleichmäßige Behandlung gemäß einer bestehenden Verwaltungsübung könne der Kläger deshalb nicht geltend machen. Auch aus der Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 könne der Kläger kein anderes Ergebnis herleiten. Der Beklagte sei insoweit nur als Initiativberechtigter eines in die Zuständigkeit des Bundes fallenden Gesetzgebungsverfahrens zum Handeln verpflichtet.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
unter Aufhebung der ergangenen Urteile festzustellen, daß die ihm mit Rücksicht auf seine Kinder gewährte Besoldung ab 1. Juli 1976 bis zum 31. Januar 1981 der Höhe nach nicht der Alimentationspflicht des Beklagten entsprochen hat und ihm insoweit Anspruch auf höhere Bezüge zusteht;
ferner,
den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger vorläufige Zahlungen für die Zeit
vom 1. Juli 1976 bis 28. Februar 1978 in Höhe von 300 DM monatlich,
vom 1. März 1978 bis 28. Februar 1979 in Höhe von 150 DM monatlich,
ab 1. März 1979 in Höhe von 180 DM monatlich, zu leisten;
hilfsweise,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1982 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Soweit der Kläger in der Revisionsinstanz seinen Antrag auf vorläufige Zahlungen auf eine ihm zu gewährende höhere Besoldung weiterverfolgt, erweist sich die Revision als unbegründet, ohne daß es auf die Frage der Verfassungsgemäßheit des geltenden Besoldungsrechts ankommt. Das Begehren auf Abschlagszahlungen ist ein selbständiger Teil des gesamten Streitgegenstands. Der erkennende Senat, der im übrigen die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG beschlossen hat, erläßt deshalb insoweit ein die Revision zurückweisendes Teilurteil (§ 141, § 125 Abs. 1, § 110 VwGO).
Vorläufige Zahlungen auf eine ihm zu gewährende höhere Besoldung stehen dem Kläger nicht zu. Der Anspruch des Beamten auf Besoldung ergibt sich ausschließlich aus dem Gesetz (§ 2 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz) = Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) ist es grundsätzlich ausgeschlossen, einem Beamten Besoldungsleistungen zuzusprechen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (BVerfGE 8, 1 <15, 18 f.>; 44, 249 <264>; 52, 303 <331>; BVerwGE 18, 293 <295 f.>[BVerwG 14.05.1964 - II C 133/60]). Auch im Falle einer - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsgesetzes wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, eine Neuregelung seines Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber, die der ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Alimentationspflicht des Dienstherrn genügt, abzuwarten. Dies schließt auch aus, dem Beamten - über die bestehende gesetzliche Regelung hinaus - vorläufige Zahlungen im Hinblick auf ein noch zu erlassendes - verfassungsgemäßes - Gesetz zuzubilligen. Ob hiervon unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Ausnahme zu machen wäre, wenn der Beamte ohne solche vorläufigen Zahlungen in wirtschaftliche Not geriete, kann offenbleiben. Ein solcher Fall liegt hier nach den getroffenen Feststellungen nicht vor und ist übrigens auch vom Kläger ersichtlich nicht geltend gemacht worden. Soweit der Kläger sich darauf beruft, sein Begehren müsse mit den üblicherweise vor dem Inkrafttreten von allgemeinen Besoldungserhöhungen gewährten Abschlagszahlungen gleichbehandelt werden, ist ihm nicht zu folgen. Solche Abschlagszahlungen erfolgen - unter Vorbehalt - im Hinblick auf einen konkreten Gesetzentwurf und auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Exekutive. An beiden Voraussetzungen fehlt es hier.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren, soweit über ihn abschließend entschieden worden ist, auf 5.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller