Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1995, Az.: IX ZR 179/94

Formularverträge; Globalsicherheiten; Freigaberegelung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1995
Aktenzeichen
IX ZR 179/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1996, 14-16 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1996, 33-34 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1996, 534-539
  • EWiR 1996, 147-148 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1996, 245-247 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 253-256 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1996, 369 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1995, 2173-2176 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1996, 61
  • ZIP 1995, 1973-1976 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Dienen mehrere Globalsicherheiten der Sicherung derselben Ansprüche und enthalten die Formularverträge über die Bestellung der Sicherheiten für sich genommen jeweils eine hinreichende Freigaberegelung, bedarf es keines "Deckungsgesamtplans."

2. Sind in dem Formularvertrag über eine Globalzession die Voraussetzungen für eine Übersicherung eindeutig geregelt, wird der Sicherungsgeber grundsätzlich nicht unangemessen benachteiligt, wenn ein Freigabeanspruch nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. April 1990 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der T. R. Möbelfabrik GmbH & Co. KG mit Sitz in G. (fortan: Gemeinschuldnerin oder Sicherungsgeberin). Die beklagten Kreditinstitute waren die beiden Hausbanken der Gemeinschuldnerin. Zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bestellte diese an ihrem Betriebsgrundstück für die Beklagte zu 1 - eine Bank - Grundschulden im Gesamtbetrag von 1,22 Mio. DM, für die Beklagte zu 2 - eine Sparkasse - im Jahre 1962 eine Grundschuld über 70.000 DM nebst 10 % Zinsen und im Januar 1990 eine Grundschuld über 300.000 DM. Ferner übereignete die Gemeinschuldnerin der Beklagten zu 1 zur Sicherung derselben Ansprüche im Januar 1990 bestimmte Maschinen, die in zwei Anlagen zu dem Vertrage im einzelnen aufgeführt wurden. Mit Formularvertrag vom 18./19. Februar 1986 trat die Gemeinschuldnerin der Beklagten zu 1 ihre sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und -leistungen gegen Abnehmer der Kontonummern ... bis ... mit Ausnahme von Forderungen gegen die Mitglieder einer Möbelgroßeinkaufsgesellschaft ab, ebenfalls als Sicherheit für alle bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. In dem Vertrag ist unter anderem bestimmt:

2

"3. Der Wert der abgetretenen Forderung muß mindestens DM 1.000.000,-- betragen (Deckungsgrenze). Soweit eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden ist, muß der Wert der abgetretenen Forderungen zumindest dem Gesamtbetrag der gesicherten Ansprüche entsprechen ... .

3

15. Nach Abdeckung der durch die Abtretung gesicherten Ansprüche hat die Bank die ihr abgetretenen Forderungen, soweit sie von ihr nicht in Anspruch genommen worden sind, an den Sicherungsgeber zurückzuübertragen. Die Bank ist verpflichtet, auf Verlangen des Sicherungsgebers die ihr bestellten Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, soweit deren Gesamtwert die Deckungsgrenze oder, mangels einer solchen Vereinbarung, den Gesamtbetrag der gesicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend übersteigt."

4

Mit Formularvertrag vom 12. September 1989 trat die Gemeinschuldnerin der Beklagten zu 2 zur Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung die der Gemeinschuldnerin aus Warenlieferungen und Leistungen gegen alle Kunden bzw. Schuldner mit den Kundennummern von 714.261.621 bis 896.532.901 gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen ab. Nummer 1 a) lautet unter anderem wie folgt:

5

"... Der Mindestbetrag der abgetretenen Forderungen, bei dessen Unterschreitung sich der Zedent gemäß Nr. 5.1 dieses Vertrages zur Abtretung weiterer Forderungen verpflichtet, soll 400.000,-- DM ... betragen. Die abgetretenen Forderungen dürfen diesen Betrag nicht länger als 2 Monate unterschreiten. Wird er während der Dauer von sechs Monaten ununterbrochen überschritten, kann die Sparkasse gem. Nr. 8 dieses Vertrages Forderungen freigeben."

6

In Nummer 8 heißt es:

7

"Sobald die Sparkasse wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Kreditnehmer befriedigt ist, ist sie verpflichtet, ihre Rechte aus der Forderungsabtretung freizugeben. Sie ist hierzu schon vorher bereit, sobald und soweit sie diese Rechte nach ihrem billigen Ermessen zur Sicherung ihrer Ansprüche nicht mehr benötigt. Dies gilt insbesondere, wenn und soweit der im Rahmen vorsichtiger Beleihungsgrundsätze von der Sparkasse festgesetzte Deckungswert der abgetretenen Forderungen, wie in Nr. 1 a) bestimmt, überschritten wird."

8

Schließlich hat die Gemeinschuldnerin am 8. September 1989 mit der Beklagten zu 1 zur Sicherung aller Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung einen Formularvertrag über die Sicherungsübereignung des gesamten Warenlagers geschlossen, das sich in den Betriebsräumen der Gemeinschuldnerin befand oder in Zukunft dorthin verbracht wurde. In Nummer 5 des Vertrages ist bestimmt:

9

"Soweit eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden ist, muß der Wert des Sicherungsgutes zumindest dem Gesamtbetrag der gesicherten Ansprüche entsprechen ... . Für die Bewertung des Sicherungsgutes ist, soweit es vom Sicherungsgeber gekauft wurde, der Einkaufspreis und, soweit es der Sicherungsgeber selbst erzeugt oder es be- oder verarbeitet hat, der Gestehungspreis maßgebend; liegt der Wert des Sicherungsgutes unter dem Einkaufs- oder Gestehungspreis, so ist der Zeitwert maßgebend."

10

In Nummer 17 heißt es:

11

"Nach Abdeckung ihrer durch diesen Vertrag gesicherten Ansprüche hat die Bank das Eigentum an dem noch vorhandenen Sicherungsgut auf den Sicherungsgeber zurückzuübertragen. Die Bank ist verpflichtet, auf Verlangen des Sicherungsgebers die ihr bestellten Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, soweit deren Gesamtwert die Deckungsgrenze oder, mangels einer solchen Vereinbarung, den Gesamtbetrag der gesicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend übersteigt."

12

Aufgrund der Sicherheiten hat die Beklagte zu 1 insgesamt 1.927.512,57 DM erhalten; es entfielen auf die Grundschulden 1,05 Mio. DM, auf den Maschinenpark 456.000 DM und auf Globalzession und Sicherungsübereignung des Warenlagers insgesamt 421.512,57 DM. Der Beklagten zu 2 flossen insgesamt 509.390,84 DM zu, davon aus den Grundschulden 350.000 DM und aus der Globalzession 159.390,84 DM. Der Kläger hat zunächst sämtliche Sicherungsvereinbarungen wegen unzureichender Freigaberegelungen für den Fall der Übersicherung für unwirksam gehalten und aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der von ihnen vereinnahmten Beträge nebst Zinsen beantragt.

13

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (WM 1993, 1084 = ZIP 1993, 219), das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen (WM 1994, 1840 = ZIP 1994, 1679). Die Revision nimmt das Berufungsurteil hin, soweit es davon ausgeht, daß den Beklagten die Erlöse aus dem Verkauf des Betriebsgrundstücks und des Maschinenparks mit insgesamt 2.106.000 DM zustehen. Da die Beklagten jedoch zusammen 2.436.903,41 DM erhalten hätten, müßten sie die Differenz von 330.903,41 DM herausgeben. Rechte an dem Warenlager und an den global abgetretenen Forderungen hätten sie nicht erworben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die Klage weiter, soweit sie gegenüber der Beklagten zu 1 in Höhe von 87.512,57 DM - hilfsweise von 37.512,57 DM - und gegenüber der Beklagten zu 2 in Höhe von 243.390,84 DM - hilfsweise von 293.390,84 DM - jeweils nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

15

1. Globalzession zugunsten der Beklagten zu 1

16

a) Die Revision meint, die in dem Formularvertrag vom 18./19. Februar 1986 enthaltene Freigabeklausel sei unzureichend, weil die Regelung keine konkret bestimmte, an einer festen Größe orientierte Verpflichtung festschreibe, abgetretene Forderungen in jedem Fall einer möglichen Übersicherung, insbesondere dann freizugeben, wenn die gesicherten Verbindlichkeiten den als Deckungsgrenze vereinbarten Betrag von mindestens 1 Mio. DM nicht nur vorübergehend unterschritten.

17

b) Dem ist nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergibt sich ein Freigabeanspruch bereits aus der Sicherungsabrede und braucht grundsätzlich nicht klauselmäßig ausgesprochen zu werden (BGHZ 124, 371, 375;  124, 380, 385 f; vgl. auch BGH, Urt. v. 10. Mai 1994 - XI ZR 65/93, WM 1994, 1283, 1284) [BGH 10.05.1994 - XI ZR 65/93]. Soweit der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen nachhaltig übersteigt, wird der weitere Verbleib der Sicherheiten beim Sicherungsnehmer durch den Sicherungszweck nicht gerechtfertigt, so daß es dem Willen verständiger Vertragsparteien entspricht (§§ 157, 242 BGB), daß die betreffenden Sicherheiten freizugeben sind. Deshalb hat das Fehlen einer Freigabeklausel nicht notwendig die Unwirksamkeit einer Sicherheitenbestellung zur Folge. Klauseln, die den Freigabeanspruch und seine Durchsetzung ausschließen, einschränken oder in unangemessener Weise erschweren, sind unwirksam, führen aber nach § 6 Abs. 1 AGBG grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages (BGHZ 124, 371, 376;  124, 380, 389 f; BGH, Urt. v. 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94, WM 1995, 1219, 1221, 1223) [BGH 30.05.1995 - XI ZR 78/94]. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - von dem Sonderfall der formularmäßigen Lohnabtretung abgesehen (vgl. dazu BGHZ 108, 98, 106 ff; auch BGH, Urt. v. 7. Juli 1992 - XI ZR 274/91, WM 1992, 1359, 1360) - für Formularverträge über die Bestellung sogenannter revolvierender Sicherheiten, d.h. des erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalts (BGHZ 94, 105, 113 ff [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83];  98, 303, 308 [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85];  120, 300, 302 ff [BGH 02.12.1992 - VIII ZR 241/91]), der Globalzession (BGHZ 98, 303, 316 [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85];  109, 240, 245 ff [BGH 29.11.1989 - VIII ZR 228/88]) und der Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand (BGHZ 117, 374, 377 ff). In diesen Fällen ist für den Sicherungsgeber die Entwicklung der Belastung nicht überschaubar und weithin nicht zu kontrollieren, und es besteht die Gefahr des übermäßigen Anwachsens der Sicherheiten. Die Ermittlung des Wertes der Sicherheiten im Sicherungsfall ist mit Schwierigkeiten verbunden. Die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Sicherungsgebers wird regelmäßig erheblich eingeschränkt. Deshalb wird der Sicherungsvertrag hier wegen unangemessener Benachteiligung des Sicherungsgebers nach § 9 Abs. 1, § 6 Abs. 3 AGBG insgesamt als unwirksam angesehen, wenn es an einer zahlenmäßig bestimmten Deckungsgrenze fehlt, bei deren nicht nur vorübergehender Überschreitung der Sicherungsnehmer zur Freigabe nicht mehr benötigter Sicherheiten ermessensunabhängig verpflichtet ist. Auf diese Weise soll einer unverhältnismäßigen Übersicherung vorgebeugt werden (vgl. BGHZ 124, 371, 376 ff;  124, 380, 386 f;  125, 83, 87;  auch BGH, Urt. v. 27. Juni 1995 - XI ZR 8/94, WM 1995, 1264, 1266, z.V.b. in BGHZ). Bei der formularmäßigen Vereinbarung einer Globalzession oder eines erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalts ist zu regeln, ob für die Feststellung einer Übersicherung auf den Nennwert der abgetretenen Forderungen oder auf ihren realisierbaren Wert abzustellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juni 1995 - XI ZR 8/94, WM 1995, 1264, 1267). Fehlt es an einer Bestimmung, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Nennwert gemeint ist (BGHZ 98, 303, 316 f [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85]; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1993 - VIII ZR 166/93, WM 1994, 104, 105 [BGH 08.12.1993 - VIII ZR 166/93]; v. 10. Mai 1994 - XI ZR 65/93, WM 1994, 1283, 1284) [BGH 10.05.1994 - XI ZR 65/93]. Bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand ist eine Bezugsgröße für die Berechnung des Warenwertes vorzusehen, mit deren Hilfe sich möglichst einfach feststellen läßt, ob die Deckungsgrenze überschritten ist (BGHZ 117, 374, 379;  124, 371, 376 f; vgl. auch BGH, Urt. v. 27. Juni 1995 - XI ZR 8/94, WM 1995, 1264, 1268).

18

Gegen diese Rechtsprechung hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes Bedenken geäußert (vgl. Urt. v. 10. Mai 1994 - XI ZR 65/93, WM 1994, 1283, 1284 [BGH 10.05.1994 - XI ZR 65/93]; v. 17. Januar 1995 - XI ZR 192/93, WM 1995, 375, 376 [BGH 17.01.1995 - XI ZR 192/93]; auch v. 27. Juni 1995 - XI ZR 8/94, WM 1995, 1264, 1267). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, sich mit diesen Bedenken auseinanderzusetzen. Die Klage bleibt auch auf der Grundlage der bisherigen, von mindestens drei Senaten des Bundesgerichtshofes für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung ohne Erfolg.

19

Im Streitfall war aufgrund der Vereinbarung, daß der Wert der abgetretenen Forderungen mindestens (vgl. dazu BGH, Urt. v. 8. Dezember 1993 - VIII ZR 166/93, WM 1994, 104 [BGH 08.12.1993 - VIII ZR 166/93]; Beschl. v. 2. Februar 1995 - IX ZR 250/93, WM 1995, 695) 1 Mio. DM betragen mußte und auf Verlangen des Sicherungsgebers Sicherheiten freizugeben waren, soweit deren Gesamtwert die Deckungsgrenze oder mangels einer solchen Vereinbarung den gesicherten Betrag nicht nur vorübergehend überstieg, klar und einfach zu ermitteln, wann eine Übersicherung der Beklagten zu 1 anzunehmen war. Dies traf zu, wenn der Nennwert der abgetretenen Forderungen die vereinbarte Deckungsgrenze von 1 Mio. DM oder den Gesamtbetrag der gesicherten Ansprüche überstieg. Daß eine ermessensunabhängige Freigabepflicht nur bei einer Erfüllung der durch die Abtretung gesicherten Ansprüche und für den Fall vorgesehen war, daß die abgetretenen Forderungen die Deckungsgrenze von 1 Mio. DM nicht nur vorübergehend überstiegen, nicht aber für den Fall, daß der Gesamtbetrag der gesicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend unter diese Deckungsgrenze sank, beeinträchtigt die Interessen der Sicherungsgeberin hier nicht derart unangemessen, daß die Freigaberegelung zu einer Unwirksamkeit des gesamten Sicherungsvertrages führen müßte.

20

Obwohl bei der Formularvereinbarung einer Globalzession und anderer revolvierender Sicherheiten wegen der Besonderheiten dieser Sicherungsmittel eine Freigaberegelung regelmäßig für alle Fälle einer Übersicherung ausdrücklich zu vereinbaren ist, um eine Unwirksamkeit der gesamten Sicherungsvereinbarung zu vermeiden, liefe ein solches Verlangen bei der vorliegenden Fallgestaltung auf einen durch die Interessenlage nicht geforderten übermäßigen Schutz des Sicherungsgebers hinaus. Anders als bei derjenigen Klauselvereinbarung, die Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 19. Juni 1991 (VIII ZR 244/90, WM 1991, 1499 f [BGH 19.06.1991 - VIII ZR 244/90]) war, läßt sich dem Vertrag im Streitfall eindeutig entnehmen, unter welchen Voraussetzungen eine Übersicherung vorlag, nämlich unter anderem dann, wenn der Nennbetrag der abgetretenen Forderungen die Gesamtheit der Verbindlichkeiten nicht nur vorübergehend überstieg. Ferner legt der Vertrag hier jedenfalls für zwei Fälle, insbesondere auch für den Fall der Überschreitung der vereinbarten Deckungsgrenze durch die abgetretenen Forderungen, unmißverständlich einen ermessensunabhängigen Freigabeanspruch der Sicherungsgeberin fest. Den Fall der möglichen Übersicherung infolge eines nachhaltigen Absinkens der Kreditverpflichtungen unter die vereinbarte Deckungsgrenze haben die Parteien ersichtlich nur deshalb nicht ausdrücklich geregelt, weil sie seinen Eintritt für praktisch ausgeschlossen hielten. Etwas anderes hat auch der Kläger nicht vorgetragen. Er hat insbesondere nicht dargetan, daß die Kreditsumme jemals weniger als 1 Mio. DM betrug. Unter diesen Umständen wird die Sicherungsgeberin nicht unangemessen benachteiligt, wenn sie für diesen Fall der Übersicherung auf den allgemeinen Freigabeanspruch verwiesen wird. Dafür spricht auch, daß nach der Entscheidung BGHZ 124, 371, 380 allein die Abnahme der gesicherten Forderungen nicht zu einer anstößigen Übersicherung führen kann.

21

2. Sicherungsübereignung des Warenlagers mit wechselndem Bestand an die Beklagte zu 1

22

Die Revision zieht die Wirksamkeit dieses Vertrages - für sich genommen - nicht in Zweifel. Nach dem Senatsurteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 170/94, WM 1995, 1394, 1395 f [BGH 11.05.1995 - IX ZR 170/94] ist allenfalls die Bewertungsklausel in Nummer 5 insoweit zu beanstanden, als dort auch auf den Zeitwert abgehoben wird. Sollte die Klausel in diesem Punkt unwirksam sein, hätte dies auf den übrigen Klauselinhalt keine Auswirkung. Die Bewertungsparameter beschränkten sich dann auf den Einkaufs- und den Gestehungspreis. Damit ist den Anforderungen genüge getan (vgl. auch BGH, Urt. v. 27. Juni 1995 - XI ZR 8/94, WM 1995, 1264, 1268).

23

3. a) Die Revision vertritt die Meinung, weil sich die Beklagte zu 1 zwei globale Sicherheiten habe übertragen lassen, die der Sicherung derselben Forderungen gedient hätten, hätte eine ausreichende Freigaberegelung vorsehen müssen, daß die Freigabe zu erfolgen habe, wenn der realisierbare Wert der Gesamtheit aller globalen Sicherheiten eine bestimmte Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteige.

24

b) Dem ist nicht beizupflichten. Das Fehlen der von der Revision geforderten Freigabeklausel benachteiligte die Sicherungsgeberin nicht in treuwidriger, unangemessener Weise. Aufgrund der in den Globalverträgen vorgesehenen Bewertungskriterien (Nennwert der abgetretenen Forderungen einerseits, Einkaufs- oder Gestehungspreis andererseits, jeweils in Verbindung mit der vereinbarten Deckungsgrenze oder dem Gesamtbetrag der zu sichernden Forderungen) war eine andauernde, einen Freigabeanspruch auslösende Übersicherung der Beklagten zu 1 unschwer festzustellen. Dadurch, daß ihr sowohl Kundenforderungen global abgetreten als auch ein Warenlager mit wechselndem Bestand zur Sicherung übereignet worden waren, wurde ein erweitertes Schutzbedürfnis der Sicherungsgeberin nicht ausgelöst. Vielmehr wurden deren Interessen durch den allgemeinen Freigabeanspruch insoweit ausreichend gewahrt. Aufgrund dieses Anspruchs war die Sicherungsgeberin in der Lage, bei einer infolge der Sicherheitenkumulation eintretenden Übersicherung im Umfang dieser Übersicherung mit Erfolg Freigabe zu verlangen. Bei den Gegebenheiten des vorliegenden Falles entstand dieser Freigabeanspruch, sobald und soweit der in bestimmter Weise festgelegte oder zu ermittelnde Wert der Sicherheiten insgesamt die gesicherten Kreditansprüche nachhaltig überstieg. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten war nach dem Rechtsgedanken des § 1230 BGB in Verbindung mit § 315 BGB der Beklagten zu 1 als Sicherungsnehmerin überlassen (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juni 1995 - XI ZR 8/94, WM 1995, 1264, 1267). Ähnlich wie bei einer kumulativen formularmäßigen Sicherung durch Grundschulden und durch die Übereignung bestimmter Gegenstände (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28. April 1994 - IX ZR 248/93, WM 1994, 1161, 1162) [BGH 28.04.1994 - IX ZR 248/93] ist deshalb auch bei dem Zusammentreffen mehrerer Globalsicherheiten ein sogenannter Deckungsgesamtplan nicht notwendig. Hier genügt es, daß die Formularverträge über die Bestellung der Globalsicherheiten - für sich betrachtet - jeweils eine hinreichende (gegebenenfalls um den allgemeinen Freigabeanspruch zu ergänzende) Freigaberegelung für den Fall der Übersicherung enthalten. Eines solchen Planes bedarf es auch dann nicht, wenn - wie im Streitfall - neben Globalsicherheiten zusätzlich Sicherheiten in Form von Grundschulden oder der Übertragung einzelner Gegenstände vereinbart werden, auch wenn in den Formularverträgen über die Grundschulden und Einzelgegenstände die Festlegung einer Deckungsgrenze nebst Freigabeklausel fehlt. In diesen Fällen wird den berechtigten Interessen des Sicherungsgebers durch den allgemeinen Freigabeanspruch ebenfalls in ausreichender Weise Rechnung getragen.

25

4. Globalzession zugunsten der Beklagten zu 2

26

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß diese Formularvereinbarung den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine Freigaberegelung für den Fall der Übersicherung nicht genügt. Die Klauseln entsprechen im wesentlichen denjenigen, die Gegenstand des Urteils vom 19. Juni 1991 (VIII ZR 244/90, WM 1991, 1499 [BGH 19.06.1991 - VIII ZR 244/90]) waren und vom Bundesgerichtshof als nicht ausreichend angesehen wurden.

27

b) Das Berufungsgericht hat eine Unwirksamkeit der Globalzession jedoch für unerheblich gehalten, weil der Beklagten zu 2 aus den zu ihren Gunsten bestellten Grundschulden weitere Beträge zuständen, welche die ihr aus der Globalzession zugeflossene Summe von 159.390,84 DM überstiegen. Allein die auf die Grundschuld über 70.000 DM ab April 1962 entfallenden jährlichen Zinsen von 10 % hätten sich bis zum Eintritt des Sicherungsfalles auf (28 x 7.000 DM =) 196.000 DM belaufen. Da der Masse aus dem Grundstücksverkauf ein bisher nicht verbrauchter Teilbetrag von 200.000 DM zugeflossen sei, wäre ein Betrag von knapp 160.000 DM auch realisierbar gewesen.

28

Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, die Sicherungsgeberin müsse sich - gleichsam rückwirkend - auf die Verjährung der Grundschuldzinsen berufen dürfen. Im übrigen sei die Sicherungsabrede angesichts dessen, daß die Sicherungsgeberin Kredit bei einer Bank und einer Sparkasse aufgenommen und mehrere nacheinander einzutragende Grundschulden als Sicherheiten zur Verfügung gestellt habe, dahin auszulegen, daß die Grundschuldzinsen nur insoweit für die gesicherten Verbindlichkeiten hafteten, als diese in einem bestimmten, nicht mehr als vier Jahre vor Eintritt des Sicherungsfalles zurückliegenden Zeitraum entstanden seien.

29

c) Dieses Vorbringen vermag einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen. Die Verjährung von Grundschuldzinsen - die Frist beträgt nach §§ 197, 902 Abs. 1 Satz 2 BGB vier Jahre - ist grundsätzlich gemäß § 202 Abs. 1 BGB gehemmt, solange der Sicherungsfall nicht eingetreten ist (BGH, Beschl. v. 21. Januar 1993 - IX ZR 174/92, ZIP 1993, 257, 258; OLG Koblenz WM 1993, 1033, 1034 f [OLG Koblenz 02.07.1992 - 5 U 1601/91] mit krit. Anm. Blaschczog WuB I F 3. - 6.93 und Clemente EWiR 1993, 369 f; LG Bückeburg WM 1994, 202, 203 [LG Bückeburg 26.11.1993 - 2 O 215/93] mit zust. Anm. v. Feldmann WuB IV A. § 202 BGB 1.94; Palandt/Bassenge, BGB 54. Aufl. § 1193 Rdn. 3). Bei Grundschulden ist auch der Anspruch auf Zinsen abstrakt (BGH, Urt. v. 27. Februar 1981 - V ZR 9/80, WM 1981, 581, 582; Storz ZIP 1980, 506, 508). Er deckt alle gesicherten Haupt- und Nebenforderungen und nicht etwa lediglich schuldrechtliche Zinsansprüche ab (BGH, Urt. v. 13. Mai 1982 - III ZR 164/80, ZIP 1982, 1051, 1053; v. 4. Juni 1992 - IX ZR 58/91, WM 1992, 1497, 1500). Daß im Streitfall zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden wäre, macht die Revision nicht geltend. Sie will die Sicherungsabrede ersichtlich nur deshalb in einem an § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG angelehnten Sinn auslegen, weil die Grundschulden der Sicherung von Bank- und Sparkassenkrediten dienten. Dem ist nicht zu folgen. Ohne eine besondere Vereinbarung bleibt es auch für Grundschulden zugunsten von Kreditinstituten bei dem Grundsatz, daß vereinbarte Grundschuldzinsen in vollem Umfang dem Abstraktionsprinzip unterliegen, mag ihr Rang auch - je nach Alter der Rückstände - unterschiedlich sein (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 8 ZVG). Der Kläger kann sich demzufolge nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Beklagte zu 2 den Betrag von 159.390,84 DM ohne Rechtsgrund erlangt habe. Da der Kläger den gleichen Betrag aus dem der Masse zugeflossenen und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bisher nicht verbrauchten Erlös für das mit den Grundschulden belastete Grundstück wegen ungerechtfertigter Bereicherung an die Beklagte zu 2 zahlen müßte, verstößt die Geltendmachung seines Bereicherungsanspruchs gegen Treu und Glauben.