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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.1993, Az.: IX ZR 174/92

Annahme einer Revision; Vorliegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung in der Nichterhebung der Verjährungseinrede im Vorprozeß; Hemmung der Verjährung bei Nichteintritt des Sicherungsfalls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1993
Aktenzeichen
IX ZR 174/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 16815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 02.07.1992

Fundstellen

  • ZBB 1993, 117
  • ZIP 1993, 257-258 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Karl-Theodor H., Im B., M.-K.,

Prozessgegner

1. Rechtsanwalt Dieter R., B. straße ..., A.,

2. Rechtsanwalt Dr. Clemens H., B. straße ..., A.,

3. Rechtsanwalt Reiner Hoch, B. straße ..., A.,

In dem Rechtsstreit
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Brandes
und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 21. Januar 1993
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juli 1992 wird nicht angenommen.

  2. 2.

    Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

  3. 3.

    Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 183.700,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das Rechtsmittel verspricht auch keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

2

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine anwaltliche Pflichtverletzung nicht vorliegt. Die Nichterhebung der Verjährungseinrede im Vorprozeß war sachgerecht, weil die geltend gemachten Grundschuldzinsen nicht verjährt waren. Die Verjährung war gehemmt, solange der Sicherungsfall nicht eingetreten war (BGH, Beschl. v. 29. März 1985 - V ZR 188/83, WM 1985, 953, 954). Zwar kommt eine Hemmung dann nicht in Betracht, wenn der Sicherungsgeber berechtigt ist, die Leistung (hier: Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück) nicht nur vorübergehend, sondern dauernd zu verweigern. Hierfür reicht aber nicht aus, daß der Schuldner (Sicherungsgeber) die zugrundeliegende Forderung mit Forderungszinsen teilweise zurückgezahlt hat. Ein Anspruch auf Rückgewähr der dinglichen Sicherheit, der ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht begründen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87, WM 1988, 1834, 1837), entsteht erst, wenn die persönliche Schuld ganz getilgt ist. Eine abschnittsweise Erledigung des Sicherungszwecks der Grundschuldzinsen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese auch für das Kapital der gesicherten Forderung haften (BGH, Urt. v. 13. Mai 1982 - III ZR 164/80, WM 1982, 839, 841).

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 183.700,00 DM festgesetzt.

Brandes
Kirchhof
Fischer
Zugehör
Ganter