Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1985, Az.: V ZR 188/83
Einseitige Erledigungserklärung eines Rechtsstreits in der Hauptsache; Zwangsvollstreckung in ein Grundstück aus einer der Sicherung eines Dispositionskredites dienenden Grundschuld; Verstoß gegen Treu und Glauben bei Abhängigkeit der Ablösung einer Grundschuld von der Zahlung eines höheren als des Grundschuldbetrags; Möglichkeit der jederzeitigen Befriedigung des Gläubigers; Einrede mangelnder Fälligkeit der gesicherten Forderung gegenüber der Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1985
- Aktenzeichen
- V ZR 188/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- WM 1985, 953
- ZIP 1985, 732-734
Redaktioneller Leitsatz
Eine Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in Höhe der Grundschuldsumme ist vom Eigentümer hinzunehmen, auch wenn der Grundschuldgläubiger einen höheren Betrag verlangt.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und
die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt und Dr. Räfle
beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Gründe
I.
Im Juli 1980 wurde zugunsten der Klägerin auf einem Grundstück der Beklagten eine Buchgrundschuld von 145.500 DM nebst 15 % Jahreszinsen eingetragen. In der Eintragungsbewilligung heißt es, die Grundschuld sei fällig. Das Grundpfandrecht diente zur Sicherung eines bis zum 31. Mai 1981 befristeten Dispositionskredites von 100.000 DM, den der Ehemann der Beklagten bei der Klägerin aufgenommen hatte, sowie eines Bankvorausdarlehens von 65.000 DM, das die Klägerin ihm und der Beklagten gewährt hatte. Die von der Beklagten und ihrem Ehemann unterzeichnete "Sicherungszweckerklärung für Grundschulden" lautet, die Grundschuld diene zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche, die irgendeiner Stelle der Klägerin aus der Geschäftsverbindung gegen den bzw. die Kreditnehmer oder einem von ihnen zustehen. In dem Vordruck sind als Kreditnehmer "Wolfgang und/oder Ingeborg D." angegeben.
Nach Ablauf der ursprünglichen Befristung des Dispositionskredits von 100.000 DM verhandelten der Ehemann der Beklagten und die Klägerin über eine Verlängerung und Erhöhung des Kredits. Einen Darlehensantrag über 380.000 DM, den die Klägerin im März 1982 dem Ehemann der Beklagten übersandte, unterzeichnete dieser nicht. Am 20. April 1982 kündigte die Klägerin ihm die Kontoverbindung und machte eine Forderung von 384.113,21 DM nebst 178,65 DM Tageszinsen seit dem 9. Februar 1983 geltend.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück aus der Grundschuld in Höhe von 145.500 DM nebst 15 % Jahreszinsen seit dem 13. Mai 1980 zu dulden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen (Urteilsabdruck in ZIP 1983, 803).
Während des Revisionsverfahrens haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil die Grundschuld abgelöst worden sei. Sie beantragen, die Kosten des Rechtsstreits jeweils der Gegenseite aufzuerlegen.
II.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es der Billigkeit, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91 a Abs. 1 ZPO).
1.
Das Berufungsgericht hat den Standpunkt eingenommen, dem Klagebegehren stehe der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegen, weil die Klägerin nur gegen Zahlung eines Betrages von 384.113,21 DM nebst Zinsen bereit gewesen sei, die Grundschuld an die Volksbank H. abzutreten. Die vorformulierte "Sicherungszweckerklärung für Grundschulden" sei unwirksam, soweit die Klägerin sich ausbedinge, sämtliche gegen den Kreditnehmer bestehenden Forderungen - auch über den Grundschuldbetrag hinaus - in den Sicherungsbereich der von einem Dritten bestellten Grundschuld einstellen zu können. Obwohl die Klägerin wisse, daß die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nur den Grundschuldbetrag nebst Zinsen erbringen könne, benutze sie den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung als Druckmittel für ihre weitergehenden Forderungen gegen den Ehemann der Beklagten.
Mit dieser Begründung hätte das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden können; es hätte daher aufgehoben werden müssen.
Ob die formularmäßige Einbeziehung aller künftigen Ansprüche der Klägerin gegen den Ehemann der Beklagten in den Sicherungszweck der Grundschuld unwirksam ist, kann dahingestellt bleiben; denn unstreitig diente die Grundschuld jedenfalls der Sicherung des Dispositionskredits von 100.000 DM sowie des Bankvorausdarlehens von 65.000 DM und war voll valutiert. Selbst wenn die Klägerin nicht berechtigt gewesen ist, die Ablösung der Grundschuld von der Zahlung eines höheren als des Grundschuldbetrags abhängig zu machen, wäre ihr Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld (§§ 1192, 1147 BGB) nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Wie die Revision mit Recht geltend macht, stand es der Beklagten frei, die Klägerin in Höhe der Grundschuldsumme nebst Zinsen - im Falle des Annahmeverzuges auch durch Hinterlegung (§ 372 BGB) - zu befriedigen (§§ 1192, 1142 BGB). Dies hätte zur Folge gehabt, daß die Grundschuld kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen wäre (BGH Urt. v. 28. Mai 1976, V ZR 203/75, NJW 1976, 2340). Auf diese Weise hätte sich die Beklagte unberechtigten Forderungen der Klägerin entziehen und die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld abwenden können. Daß sie diesen Weg beschritten habe oder hieran durch das Verhalten der Klägerin gehindert worden sei, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und die Beklagte nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat nicht einmal die nachprüfbare Feststellung getroffen, daß die Beklagte der Klägerin den Grundschuldbetrag in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten habe. Daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt hat, eine tatsächliche Zahlung in Höhe dieses Betrages hätte nicht zur Abtretung geführt (so der den Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurückweisende Beschluß des Berufungsgerichts vom 26. Oktober 1983), machte ein Vorgehen nach § 1142 BGB nicht entbehrlich, denn auf eine einverständliche Ablösung war die Beklagte, wie dargelegt, nicht angewiesen. Es entspräche keineswegs Treu und Glauben, wenn sie wegen überhöhter Forderungen der Klägerin die Zwangsvollstreckung nicht einmal in der dem Sicherungszweck entsprechenden Höhe zu dulden brauchte.
2.
Im Falle der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht wäre die Beklagte vermutlich unterlegen. Sie hatte sich damit verteidigt, daß die beiden gesicherten Darlehensforderungen nicht zur Rückzahlung fällig und eine ihrem Ehemann gegenüber ausgesprochene Kündigung ihr gegenüber auch deswegen unwirksam gewesen sei, weil die frühere Generalvollmacht des Ehemannes schon seit längerem nicht mehr bestanden habe. Mit diesem Vorbringen wäre sie wahrscheinlich nicht durchgedrungen. Zwar ist die Einrede mangelnder Fälligkeit der gesicherten Forderung gegenüber der Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld grundsätzlich erheblich (vgl. etwa Huber, Die Sicherungsgrundschuld, S. 77 f, 120, 124, bes. 127). Aber die Klägerin hatte substantiiert bestritten, daß es nach Ablauf der ursprünglichen Befristung des Dispositionskredits (31. Mai 1981) zu einer Verlängerung der Laufzeit und zu einer Ausweitung des Kreditrahmens auf 380.000 DM gekommen sei. Die Beklagte hatte ihren gegenteiligen Vortrag, der im übrigen schon inhaltlich kaum substantiiert war, im Berufungsrechtszug nicht unter Beweis gestellt. Auch war ihrem Sachvortrag nicht zu entnehmen, wann und auf welche Weise die Generalvollmacht ihres Ehemannes erloschen sein soll. Da die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen eine Einrede gegen die Sicherungsgrundschuld hergeleitet wird, beim Sicherungsgeber liegt (Huber, a.a.O. S. 129; Erman/Räfle, BGB 7. Aufl. § 1191 Rdn. 13 m.w.N.), hätte die Beklagte mit der Einrede mangelnder Fälligkeit der gesicherten Forderungen den Klageanspruch schwerlich zu Fall bringen können.
Dies rechtfertigt es, ihr gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Dr. Eckstein
Hagen
Vogt Räfle