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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.08.1995, Az.: BVerwG 2 C 1.95

Feuerwehrzulage während einer vorübergehenden Erkrankung; Vorübergehende Erkrankung als allgemein übliche und rechtlich vorgesehene Unterbrechung der Dienstzeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.08.1995
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 1.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13747
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 07.12.1993 - AZ: 6 K 1718/93
OVG Rheinland-Pfalz - 18.11.1994 - AZ: 2 A 11008/94

Fundstellen

  • DÖV 1996, 258 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1996, 139-140 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Weiterzahlung bei vorübergehender Erkrankung

Amtlicher Leitsatz

Die Feuerwehrzulage ist dem Beamten während einer vorübergehenden Erkrankung, in der er keinen Feuerwehreinsatzdienst leistet, auch dann weiterzuzahlen, wenn er andere Aufgaben des Feuerwehrdienstes wahrnimmt, aber organisatorischrechtlich nicht aus dem Feuerwehreinsatzdienst ausscheidet.

In der Verwaltungssache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 1995
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. F r a n k e und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m h ö f e r, Dr. M ü l l e r, Dr. B a y e r und Dr. S c h m u t z l e r
ohne mündliche Verhandlung für
Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. November 1994 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Dezember 1992 bis 28. Februar 1993 die Feuerwehrzulage zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger ist Hauptbrandmeister im Dienst der beklagten Stadt und erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 9. Bis einschließlich November 1992 bezog er eine Feuerwehrzulage nach Nr. 10 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B für Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr; diesen Dienst übte er seit mehr als zehn Jahren aus. Mit Wirkung vom 19. November 1992 wurde er aufgrund eines Attests der Personalärztin, das auf vorübergehende Feuerwehrdienstunfähigkeit lautete, vom Einsatzdienst befreit und bis Februar 1993 im "Tagdienst" der Feuerwehr verwendet.

2

Mit Bescheid vom 27. November 1992 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß ihm die Feuerwehrzulage ab dem 1. Dezember 1992 nicht mehr zustehe. Hiergegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein.

3

Der Kläger, der seit März 1993 wieder feuerwehrdienstfähig ist und die Zulage wieder bezieht, hat sein Begehren für den zurückliegenden Zeitraum mit der Klage weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht hat unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Feuerwehrzulage nach Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B für die Monate Dezember 1992 bis Februar 1993 zu gewähren. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sie verurteilt wurde, dem Kläger einen Betrag in Höhe der Feuerwehrzulage für die Zeit vom 1. Dezember 1992 bis 28. Februar 1993 zu zahlen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

4

Im Ergebnis zu Recht habe das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zwar habe der Kläger in diesem Zeitraum keinen Einsatz in diesem Sinne geleistet, weil er nicht unmittelbar im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst eingesetzt gewesen sei. Ob dem Kläger die Feuerwehrzulage für die strittigen drei Monate zustehe, könne aber letztlich offenbleiben. Gemäß § 13 Abs. 5 BBesG erhalte der eine Ausgleichszulage in Höhe der jeweiligen Besoldungsdifferenz, wer in den Fällen, in denen für die Ruhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage eine mindestens zehnjährige zulageberechtigende Verwendung gefordert sei, danach aus dienstlichen Gründen aus der Verwendung ausscheide, um eine andere Verwendung zu übernehmen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien im Streitfall erfüllt.

5

In der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Beklagte,

die Klage unter Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 7. Dezember 1993 und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. November 1994 abzuweisen.

6

Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er ist der Auffassung, daß ihm der Anspruch auf die Feuerwehrzulage zustehe.

9

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren.

10

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Gründe

11

II.

Die Revision der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist im Ergebnis unbegründet. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Dezember 1992 bis 28. Februar 1993 die Feuerwehrzulage nach Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, Anlage I, Abschnitt II zum Bundesbesoldungsgesetz zu zahlen.

12

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 BBesG nur vor, wenn und soweit die Tatbestandsmerkmale der Gewährung einer Stellenzulage nicht mehr gegeben sind. Feuerwehrzulage und Ausgleichszulage schließen sich gegenseitig aus. Dem Kläger steht allein ein gesetzlicher Besoldungsanspruch (Feuerwehrzulage) nach § 42 Abs. 1 BBesG in Verbindung mit Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zu.

13

Nach Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B erhalten Beamte der Besoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern eine Stellenzulage nach Anlage IX (Feuerwehrzulage). Mit der Anknüpfung der Gewährung der Zulage an bestimmte Beamtengruppen und an die ihnen zugeordneten Funktionen wird die Zulageberechtigung sowohl von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn als auch von der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben abhängig gemacht. Für die Zugehörigkeit zu einer Beamtengruppe ist die konkrete organisationsrechtliche Zuordnung des Beamten maßgebend (vgl. Urteile vom 28. Januar 1988 - BVerwG 2 C 61.86 - <BVerwGE 79, 22 [24] = Buchholz 240.1 Nr. 1>; vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - <Buchholz 240.1 Nr. 3>; vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 C 17.90 - <BVerwGE 88, 337 = Buchholz 240.1 Nr. 5>).

14

Die Gewährung der Feuerwehrzulage hat ihren Grund darin, daß die Zuordnung der Ämter der in der Nr. 10 der Vorbemerkungen bezeichneten Beamten zu den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A das typische Tätigkeitsbild der im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr stehenden Beamten nicht hinreichend berücksichtigt. "Die Besonderheiten des ... Einsatzdienstes" (= Vorbemerkung 10 Abs. 2) bezeichnen die typischen zusätzlichen Anforderungen, die an jeden Beamten im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr zu stellen sind, von der allgemeinen Ämterbewertung aber nicht erfaßt sind (vgl. Urteil vom 27. Juni 1994 - BVerwG 2 C 17.90 - <a.a.O.>). Der Begriff der "Wahrnehmung herausgehobener Funktionen" im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG stellt auf die tatsächliche Sachlage ab und erfordert insoweit grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der dem Beamten übertragenen Aufgaben (vgl. Urteile vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - <a.a.O.>; vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 31.90 - und - BVerwG 2 C 11.90 - <Buchholz 240.1 Nr. 4> S. 11). Der zur Berufsfeuerwehr gehörende Beamte wird in diesem Sinne regelmäßig zum unmittelbaren Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst herangezogen, wenn er für den Einsatzdienst typisch im Tag- und Nachtdienst zur Verfügung steht (Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 C 17.90 - <a.a.O.>). Der Umstand, daß ein Beamter der Berufsfeuerwehr "für den Einsatzdienst typisch, im Tag- und Nachtdienst zur Verfügung" steht, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Dienstausübung tatsächliche Hinderungsgründe - wie Erholungsurlaub oder Krankheit - entgegenstehen (Urteile vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 31.90 und BVerwG 2 C 11.90 - <a.a.O.> S. 11; vom 12. September 1994 - BVerwG 2 C 7.93 - <Buchholz 240.1 Nr. 10>). Es ist davon auszugehen, daß die tatsächliche Erfüllung der maßgeblichen Aufgaben die allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Dienstzeit durch Erholungsurlaub oder Krankheit einschließt (so sachlich zutreffend Nr. 42.3.11 bis Nr. 42.3.11.3 der Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz (- BBesGVwV -).

15

Ein derartiger, der uneingeschränkten Dienstausübung des Klägers im Feuerwehreinsatzdienst vorübergehend entgegenstehender tatsächlicher Hinderungsgrund liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den streitigen Zeitraum vom 1. Dezember 1992 bis 28. Februar 1993 vor. Bereits in dem ärztlichen Attest auf Grund der Untersuchung vom 13. November 1992 wurde bescheinigt, daß der Kläger lediglich "vorübergehend feuerwehrdienstuntauglich bis Februar 1993" sei. Zur Wiederherstellung der Feuerwehrdienstfähigkeit wurde "Sport" angeraten. Aufgrund dieses Untersuchungsergebnisses wurde der Kläger "vom Feuerwehreinsatz befreit bis Februar 1993", und er wurde für die Zeit "im Tagdienst der Feuerwehr eingesetzt". Dadurch kam bereits in diesem Zeitpunkt in der innerbetrieblichen Maßnahme die Vorläufigkeit hinreichend zum Ausdruck. Er blieb in den Feuerwehrdienst der Beklagten eingegliedert und war lediglich krankheitsbedingt vorübergehend in seiner Arbeit eingeschränkt, ohne organisationsrechtlich aus dem Feuerwehreinsatzdienst auszuscheiden. Die Tatsache, daß er in diesem Zeitraum andere Arbeiten des Feuerwehrdienstes verrichtete, ist unschädlich. Er kann nicht anders gestellt werden, als sei er vorübergehend wegen Krankheit gänzlich arbeitsunfähig gewesen. Das endgültige Ausscheiden des Klägers aus dem Feuerwehreinsatzdienst, das für § 13 Abs. 5 BBesG hätte bedeutsam sein können, war nicht beabsichtigt. Die Maßnahme blieb auch vorläufig. Denn nach seiner Gesundung wurde der Kläger wieder am 17. März 1993 im Feuerwehreinsatz eingesetzt.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 GKG auf 600 DM (3 Monate × 200 DM) festgesetzt.

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Bayer
Dr. Schmutzler