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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.09.1994, Az.: BVerwG 2 C 7.93

Gewährung einer Sicherheitszulage für eine Tätigkeit bei einem Sicherheitsdienst des Bundes oder der Länder ; Doppelfunktion einer Sicherheitszulage; Tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit mit Sicherheitszulage; Gewährung einer Sicherheitszulage für eine entsprechend ausgeübte Tätigkeit bei Unterbrechung der Tätigkeit für ein Studium

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.09.1994
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 7.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13358
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 24.09.1992 - AZ: 15 K 80/91

Fundstellen

  • NVwZ 1996, 78 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1995, 91-92 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Sicherheitszulage ist während des Fachhochschulstudiums eines Beamten, der in dieser Zeit keinen Dienstposten mehr bei dem Sicherheitsdienst innehat, nicht weiterzuzahlen.

In der Verwaltungssache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 1994
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. F r a n k e,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m h ö f e r, Dr. M ü l l e r und Dr. M a i w a l d und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a a s
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. September 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger ist Regierungsinspektor im Dienste der Beklagten und beim Bundesamt für Verfassungsschutz tätig. Als Regierungshauptsekretär wurde er von der Beklagten zum Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen und ihm gleichzeitig mitgeteilt, daß er bis zur Verleihung eines Amtes in der neuen Laufbahn in seiner bisherigen Rechtsstellung verbleibe. Mit der dreijährigen Ausbildung in dem für die Laufbahn eingerichteten Studiengang an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (FH Bund) begann der Kläger am 9. Oktober 1989. Von den bis dahin wahrgenommenen Aufgaben eines Verwalters der Zahlstelle wurde er entbunden.

2

Die Beklagte teilte dem Kläger mit, daß die Zahlung einer Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 8 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz wegen seiner Ausbildung an der FH Bund mit Ablauf des 8. Oktober 1989 eingestellt werde, diese werde jedoch für die Zeit vom 6. November bis 17. November 1989 (besondere Pflichtfächer) sowie ab dem 2. April 1990 nach Beendigung des Grundstudiums wieder gezahlt. In ihrem Bescheid vom 8. August 1990 begründete die Beklagte die Zahlungseinstellung damit, daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellenzulage im bezeichneten Zeitraum nicht gegeben seien, weil der Kläger zum Zwecke der Teilnahme an dem entsprechenden Ausbildungslehrgang zur FH Bund abgeordnet sei. Während dieser Zeit übe er keine Funktion bei einem Sicherheitsdienst aus und verliere währenddessen auch seinen Dienstposten.

3

Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

4

Die Voraussetzungen für die Zahlung einer Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 8 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz lägen nicht vor. Beamte und Soldaten erhielten eine Sicherheitszulage nur dann, wenn sie bei den Sicherheitsdiensten des Bundes und der Länder verwendet würden. Dies sei hier nicht der Fall. Auch wenn der Kläger während der Zeit seines Fachhochschulbesuchs in das Bundesamt für Verfassungsschutz organisatorisch eingegliedert gewesen sei, fehle es doch an der tatsächlichen Wahrnehmung der Aufgaben des ihm übertragenen Dienstpostens. Der Kläger habe sich seiner Ausbildung widmen müssen, die ihm die Qualifikation für seinen Eintritt in den gehobenen Dienst vermittelt habe. Es habe ihm jedoch nicht oblegen, sich für die Wahrnehmung der mit dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbundenen Aufgaben fortzubilden.

5

Nach Zustellung des Urteils hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Klägers und mit Zustimmung der Beklagten die Sprungrevision zugelassen, die der Kläger fristgerecht eingelegt hat. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und der entgegenstehenden Bescheide die Beklagte zu verpflichten, ihm die Stellenzulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B auch für die Zeit vom 18. November 1989 bis zum 1. April 1990 zu gewähren.

6

Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Gründe

7

II.

Die Revision, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 141, 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig (§ 134 Abs. 1 VwGO), aber nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Gewährung der Sicherheitszulage für den streitigen Zeitraum verneint.

8

Rechtsgrundlage für die vom Kläger für die Zeit des Studiums an der Fachhochschule des Bundes (FH Bund) vom 18. November 1989 bis einschließlich 1. April 1990 beanspruchte Stellenzulage ist § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG in Verbindung mit Vorbemerkung Nr. 8 zu den Besoldungsordnungen A und B in Anlage I Abschnitt II zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der im fraglichen Zeitraum geltenden Fassung. Danach erhalten Beamte und Soldaten, wenn sie bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX (im weiteren als Sicherheitszulage bezeichnet). Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten (Abs. 1 Satz 2). Durch die Sicherheitszulage werden die mit dem Dienst bei den Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten (Abs. 3). Der als Stellenzulage gewährten Sicherheitszulage kommt danach eine Doppelfunktion zu, indem sie sowohl die erhöhten Anforderungen, die dieser Dienst seiner Art nach bei den Sicherheitsbehörden an den Beamten oder Soldaten stellt, abgilt als auch Ausgleich schafft für die besonderen Erschwernisse und Belastungen, von denen der Beamte oder Soldat als Folge seines Dienstes auch durch das Arbeitsumfeld regelmäßig und typischerweise betroffen ist (vgl. Urteile vom 19. April 1982 - BVerwG 6 A 1.80 - <Buchholz 235 § 69 Nr. 3>; vgl. auch Schwegmann/Summer, BBesG, Rn. 5 zu Vorbemerkung Nr. 8 zu BBesO A/B). Die umfassende, auch auf die erschwerten äußeren Umstände der Dienstverrichtung Bedacht nehmende Konzeption der Sicherheitszulage hat die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, daß andere Zuwendungen und Zulagen (etwa die ehedem gezahlte Erschwerniszulage, pauschalierte Aufwandsentschädigungen, pauschalierte Bewegungsgelder <BTDrs. 7/1906, S. 94> oder auch Kleidergeld für angeordnete Zivilkleidung) nicht mehr zusätzlich gewährt werden.

9

Die Gewährung der Sicherheitszulage als einer Stellenzulage (vgl. dazu Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 2 A 4.83 - <Buchholz 235 § 10 Nr. 2>) hängt von der Dauer der Wahrnehmung der übertragenen höherwertigen Funktion ab (§ 42 Abs. 3 BBesG). Dabei konkretisiert der Begriff "Verwendung" in Vorbemerkung Nr. 8 den Begriff der "Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen" (vgl. Urteil vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - <Buchholz 240.1 BBesO Nr. 3>). Dem Beamten muß danach grundsätzlich ein Dienstposten im Bereich der Behörde übertragen worden sein, und er muß die Aufgaben dieses Dienstpostens auch tatsächlich erfüllen; denn die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) ist ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff, der grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der betreffenden Aufgaben erfordert (Urteile vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - <a.a.O.>; vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 11.90 - und - BVerwG 2 C 31.90 - <Buchholz 240.1 BBesO Nr. 4>). Demgemäß kommt es für den Beginn der Zahlung auf die tatsächliche Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit an, und entsprechend bestimmt sich das Ende der Zulageberechtigung des Beamten nach der tatsächlichen Einstellung der zulageberechtigenden Tätigkeit.

10

Das Merkmal der tatsächlichen Erfüllung der Aufgaben wird allerdings nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Dienstausübung tatsächliche Hinderungsgründe - wie Erholungsurlaub oder Krankheit - entgegenstehen (Urteile vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 9.84 - <Buchholz 235 § 42 Nr. 8 m.w.N.>; vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - <a.a.O.>; vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 31.90 - und - BVerwG 2 C 11.90 - <a.a.O.>). Etwas anderes muß allerdings dann gelten, wenn der Beamte rechtlich aufgrund einer vom Dienstherrn getroffenen Maßnahme an einer Tätigkeit in seiner Behörde gehindert ist, etwa weil ihm der Aufgabenbereich entzogen oder die Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt worden ist. Hierdurch werden das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, aufgehoben (vgl. Urteile vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 11.90 - und - BVerwG 2 C 31.90 - <a.a.O.>).

11

Für die Gewährung der Zulage nach Vorbemerkung Nr. 8 genügt auch die Wahrnehmung von Aufgaben zu Ausbildungszwecken, sofern diese jedenfalls b e i den Sicherheitsbehörden zu erfüllen sind, wie dies die Vorbemerkung Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 ausweist. Für die Gewährung der Sicherheitszulage an Beamte auf Widerruf wird lediglich vorausgesetzt, daß diese, die naturgemäß keinen Dienstposten in einer bestimmten Sicherheitsbehörde haben, Aufgaben zu Ausbildungszwecken jedenfalls dort erfüllen; honoriert wird also, daß sie im durch sicherheitsspezifischen Besonderheiten geprägten und typischerweise erschwernisbehafteten Bereich dieser Einrichtungen ihre Ausbildung erfahren. Das entspricht auch der Natur dieser Zulage als einer auch Aufwand und Erschwernisse einer Tätigkeit in einem bestimmten Tätigkeitsbereich abgleichenden Zulage, deren Gewährung an die behördenspezifischen Besonderheiten der Tätigkeit, in Sonderheit auch des Arbeitsumfeldes, anknüpft, wenn auf die Verwendung b e i einer Sicherheitseinrichtung abgestellt wird.

12

Sachlich zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Teilnahme an dem an der Fachhochschule des Bundes durchgeführten Studium nicht als Wahrnehmung von Aufgaben an der Hochschule und damit nicht als eine Verwendung des Klägers bei der Fachhochschule angesehen. Denn die Studenten der Fachhochschule sind nicht an der Erfüllung der dieser Einrichtung übertragenen Aufgaben beteiligt, sondern Adressaten der Aufgabenerfüllung der Fachhochschule (vgl. dazu Urteil vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - <a.a.O.>).

13

Die Teilnahme am Studium an der FH Bund ist aber auch nicht als Verwendung des Klägers bei den Sicherheitsbehörden anzusehen. Die Ausbildung, soweit sie an der FH Bund absolviert wird, beinhaltet keine Erfüllung von spezifischen Aufgaben der Sicherheitsdienste und steht - was offensichtlich ist - in keinem örtlichen Bezug zu ihnen. Sie steht in Sonderheit nicht im Zusammenhang mit den Aufgaben eines dem Kläger zugewiesenen Dienstpostens. Denn der Kläger war bereits vor Aufnahme des Studiums von seinem Dienstposten als Verwalter der Zahlstelle entbunden worden, ohne einen anderen, etwa höherwertigen Dienstposten erhalten zu haben (vgl. u.a. Bescheid vom 8. August 1990). Demgemäß gehörte - anders als in dem von der Revision in Bezug genommenen Sachverhalt im Urteil des erkennenden Senats vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - (a.a.O.) die Teilnahme am Studium an der FH Bund nicht zur Wahrnehmung der dem Kläger mit seinem Dienstposten übertragenen Funktionen. Die an der Fachhochschule durchgeführte Ausbildung des Klägers diente sonach nicht dazu, ihm die Befähigung für die Wahrnehmung der mit dem ihm bereits schon übertragenen Dienstposten des höherwertigen Amtes verbundenen Aufgaben zu verschaffen. Der Kläger war vielmehr mangels Dienstpostens tatsächlich und auch rechtlich nicht in der Lage, während der Zeit der Ausbildung an der FH Bund irgendwelche Aufgaben, die zum Bereich der Sicherheitsdienste gehören, ohne besondere Einzelzuweisung wahrzunehmen.

14

Im übrigen wäre die Rechtslage auch nicht anders zu beurteilen, wenn der Kläger nicht seinen Dienstposten verloren hätte, sondern lediglich von der Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben befreit gewesen wäre. Denn das Studium an einer Fachhochschule ist keine Tätigkeit im Bereich des Sicherheitsdienstes. Ihm fehlen alle diejenigen Besonderheiten und Erschwernisse einer sicherheitsdiensttypischen Arbeitssituation, an deren Vorhandensein die Gewährung der Zulage anknüpft.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren (entsprechend dem Antrag: Zeitraum 18. November 1989 bis einschließlich 1. April 1990) auf 1 228 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald
Dr. Haas