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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.06.1984, Az.: BVerwG 2 A 4.83

Dienstwohnungen im Ausland; Berechnung der Dienstwohnungsvergütung; Sicherheitszulage; Stellenzulage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.06.1984
Aktenzeichen
BVerwG 2 A 4.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11848
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • RiA 1984, 281-283
  • ZBR 1984, 309-310

Amtlicher Leitsatz

Berechnung der Dienstwohnungsvergütung für Dienstwohnungen im Ausland.

Die Sicherheitszulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B ist eine Stellenzulage, die im Rahmen des § 57 BBesG zu berücksichtigen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Regierungsdirektor im Dienst der Beklagten. Er ist im Ausland tätig. Das Auswärtige Amt errechnete für die ihm zugewiesene Dienstwohnung einen Mietwert von monatlich 3.427,06 DM. Die Beklagte setzte daraufhin durch Bescheid vom 26. Januar 1983 die höchste anrechenbare Wohnungsvergütung mit Wirkung vom 12. Oktober 1982 auf monatlich 1.363,25 DM fest. Sie wies den Widerspruch des Klägers, der sich gegen die Berücksichtigung der ihm gewährten Sicherheitszulage bei der Berechnung des von ihm zu tragenden Eigenanteils des errechneten Mietwerts wandte, durch Bescheid vom 30. März 1983 zurück, und zwar aus folgenden Gründen: Gemäß § 57 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften müsse der Kläger als Wohnungsinhaber auf der Grundlage des errechneten Mietwertes einen Teil der Miete aufbringen. Diese von seinen Bezügen einzubehaltende Dienstwohnungsvergütung errechne sich prozentual von seinen Inlandsbezügen, die die Sicherheitszulage einschlössen. Diese Zulage sei ausdrücklich als Stellenzulage ausgewiesen und Teil der Dienstbezüge gemäß §§ 1 Abs. 2 und 52 BBesG. Es sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich, sie ganz oder teilweise bei der Berechnung der Dienstwohnungsvergütung außer Betracht zu lassen. Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt.

2

Der Kläger hat Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Januar 1983 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 30. März 1983 zur Neufestsetzung der Dienstwohnungsvergütung unter Nichtberücksichtigung der Sicherheitszulage zu verurteilen.

3

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

4

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und wegen des Sachverhalts im übrigen auf die Gerichtsakten, die den Kläger betreffende Personalakte und die Widerspruchsakte verwiesen.

5

II.

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zur Entscheidung in erster und letzter Instanz zuständig.

6

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

7

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist nicht § 57 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl. I S. 2081) mit späteren hier nicht einschlägigen Änderungen, wie es nach der Begründung des Widerspruchsbescheides und dem Vorbringen der Beteiligten den Anschein haben könnte. Rechtsgrundlage für die von der Beklagten für den Kläger festgesetzte Dienstwohnungsvergütung ist vielmehr § 10 BBesG. Nach dieser Vorschrift werden die einem Beamten gewährten Sachbezüge unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Zuweisung einer Dienstwohnung gemäß § 74 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - stellt einen Sachbezug im Sinne dieser Vorschrift dar, den sich der Beamte mit einem angemessenen Betrag auf die Dienstbezüge anrechnen lassen muß (vgl. BVerwGE 67, 66 [69]). Dies entspricht der haushaltsrechtlichen Verpflichtung des Dienstherrn gemäß § 52 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung - BHO -, Sachbezüge nur gegen angemessenes Entgelt zu gewähren. Die Durchführung sowie die nähere Ausgestaltung der Anrechnung kann - wie im vorliegenden Fall - durch Verwaltungsvorschriften bestimmt werden (BVerwGE 67, 66 [68 f.]; vgl. auch Schwegmann/Summer, BBesG, § 10 Rz. 2).

8

Gemäß § 4 der vom Bundesminister der Finanzen nach § 52 Satz 3 BHO erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen im Ausland (Dienstwohnungsvorschriften Ausland - D WA) vom 1. Februar 1973 (GMBl. S. 82) hat die Aufsichtsbehörde den Mietwert festzusetzen, der die Grundlage für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung gemäß §§ 12 und 13 der Allgemeinen Verhaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen (Dienstwohnungsvorschriften - DWV) vom 16. Februar 1970 (GMBl. S. 99) bildet. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 DWV ist die Dienstwohnungsvergütung in Höhe des Mietwertes festzusetzen, der grundsätzlich auch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. auch in diesem Zusammenhang BVerwGE 67, 66 [72]) Ausgangspunkt für die Bemessung des Betrages ist, mit dem der Sachbezug auf die Besoldung angerechnet werden kann. Allerdings wird dieser wirtschaftliche Wert, der objektive Wert, einer im Ausland zugewiesenen Dienstwohnung häufig nicht angemessen sein, weil die Mieten höher als im Inland sind. "Angemessen" als Anrechnungsbetrag im Sinne des § 10 BBesG ist der Betrag, den der Empfänger von seiner Besoldung für den gleichen Zweck aufbringen müßte und den er durch den Sachbezug erspart (subjektiver Wert). Er kann niedriger, aber niemals höher als der objektive (wirtschaftliche) Wert sein (BVerwGE 67, 66 [72]). Diesem Gesichtspunkt sucht § 13 DWV durch die Regelung Rechnung zu tragen, daß die Dienstwohnungsvergütung nicht den Betrag übersteigen darf, der aufgrund des § 10 BBesG als höchste Dienstwohnungsvergütung festgesetzt ist. In diesem Zusammenhang bestimmt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung und des höchsten Ausstattungsentgelts für Dienstwohnungen im Ausland vom 15. August 1978 (GMBl. S. 430), daß die dem Beamten des Bundes bei Zuweisung einer Dienstwohnung im Ausland anzurechnende Dienstwohnungsvergütung für die Dienstwohnung nicht den Betrag übersteigen darf, den der Dienstwohnungsinhaber gemäß § 57 Abs. 1 und 2 BBesG bei Anmietung der Wohnung auf der Grundlage des nach § 4 DWVA berechneten Mietwertes selbst zu entrichten hätte. Der Beamte mit einer ihm im Ausland zugewiesenen Dienstwohnung wird damit wirtschaftlich gesehen so behandelt wie ein Beamter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland gemäß § 57 BBesG, der selbst eine Wohnung im Ausland gemietet hat, selbst die Miete zahlt und einen Mietzuschuß erhält. Auch dieser hat einen Teil der Mietkosten endgültig selbst zu tragen, und zwar in einer Höhe, die nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden pauschalierenden Betrachtung einem zumutbaren Mietbetrag im Inland entspricht (Schwegmann/Summer, BBesG, § 57 Rz 2). Die Regelung der Dienstwohnungsvergütung für Dienstwohnungen im Ausland durch die Verwaltungsvorschriften orientiert sich damit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise an vom Gesetzgeber für vergleichbare Fälle selbst getroffenen Regelungen und dient damit zugleich der Gleichbehandlung der Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland. Die Höhe der Dienstwohnungsvergütung entspricht in Übereinstimmung mit § 10 BBesG dem Betrag, den der Beamte durch Zuweisung der Dienstwohnung erspart.

9

Der Kläger übersieht hier und in anderem Zusammenhang bei seinen die rechtliche Regelung des § 10 BBesG vernachlässigenden Ausführungen, daß seine Dienstbezüge durch die Dienstwohnungsvergütung - ebensowenig wie bei dem Empfänger eines Mietzuschusses gemäß § 57 BBesG durch den von ihm selbst zu tragenden Eigenanteil der Miete - nicht gekürzt werden. Sie sind lediglich aufgrund der ausdrücklichen Ermächtigung des § 74 Abs. 2 BBG durch eine Sachleistung abgegolten worden (BVerwGE 67, 66 [69]). Sein Vorbringen, ihm entstünden zum Vergleich zu anderen Bediensteten, denen die Sicherheitszulage "ungekürzt" gewährt werde, erhebliche finanzielle Nachteile, geht damit von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt hierin deshalb nicht. Vielmehr wird, wie ausgeführt, dem Gleichheitssatz durch die gleiche Belastung der Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland mit den Kosten der Wohnung Rechnung getragen.

10

Der hiernach auch für die Berechnung der Höhe der Dienstwohnungsvergütung maßgebliche § 57 BBesG beteiligt den Bediensteten in doppelter Weise an den Mietkosten, einmal durch den selbst zu tragenden Sockel von 18 vom Hundert - v.H. - der Summe aus Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2, Amts- und Stellenzulagen und zum anderen mit 10 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen Sockel und anerkannter Miete. Mit Recht hat die Beklagte die dem Kläger nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B, Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, gewährte Sicherheitszulage in die Berechnung einbezogen.

11

Der Besoldungsgesetzgeber hat die Sicherheitszulage ausdrücklich als Stellenzulage bezeichnet und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er sie im Sinne des Besoldungsrechts - und damit auch im Rahmen des § 57 BBesG - als Stellenzulage betrachtet wissen will. Das Vorbringen des Klägers, die Sicherheitszulage sei unter anderem wegen des Klammerzusatzes und der Überschrift der Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B trotz ihrer ausdrücklichen Bezeichnung im Gesetz keine Stellenzulage im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Wie der erkennende Senat unter Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung unter anderem in dem Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 2 C 43.81 - (Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 4) ausgeführt hat, zieht die Natur des geltenden Besoldungsrechts einer Auslegung enge Grenzen. Es regelt grundsätzlich die Höhe der einzelnen Bezüge, ihre Errechnung und Festsetzung in einer materiell auf das Äußerste differenzierten und verfeinerten Weise durch formelle und zwingende Vorschriften stark kasuistischen Inhalts. Eine Regelung dieser Art ist nach dem darin erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung der ausdrücklichen Regeln durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich. Das gilt auch für Stellenzulagen und die Berechnung des Eigenanteils im Rahmen des § 57 BBesG.

12

Mit Rücksicht auf die besoldungstechnische Bezeichnung der Sicherheitszulage als Stellenzulage bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers keiner Erörterung, ob die Sicherheitszulage den in § 42 Abs. 1 und 3 BBesG festgelegten Merkmalen einer Stellenzulage uneingeschränkt entspricht. Der Gesetzgeber kann auch die von ihm selbst in § 42 BBesG aufgestellte Regelung für bestimmte Fälle im Rahmen seiner verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit bei der Regelung der Beamtenbesoldung durchbrechen (vgl. zur Funktion der Sicherheitszulage Urteil vom 19. April 1982 - BVerwG 6 A 1.80 - [Buchholz 235 § 69 BBesG Nr. 3], das im übrigen als selbstverständlich davon ausgeht, daß die Sicherheitszulage eine Stellenzulage ist). Die Ausführungen des erkennenden Senats in dem angeführten Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 2 C 43.81 -, nach denen die Bankzulage keine Stellenzulage im Sinne des § 42 BBesG ist, sprechen nicht für die vom Kläger vertretene abweichende Auffassung, wie er meint. Vielmehr ist nach den eindeutigen Urteilsgründen das Gegenteil der Fall. Ob die Bankzulage die Merkmale einer Stellenzulage im Sinne des § 42 Abs. 1 und 3 BBesG erfüllt, bedurfte nur deshalb in jenem Verwaltungsstreitverfahren einer eingehenden Prüfung, weil die Bankzulage - anders als die Sicherheitszulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B - weder in § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank - BBankG - vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 745) noch in einer anderen gesetzlichen Vorschrift, noch aufgrund des § 31 BBankG im Personalstatut der Deutschen Bundesbank als Stellenzulage bezeichnet worden ist.

13

Der Hinweis des Klägers darauf, daß die Sicherheitszulage nicht ruhegeheltfähig ist und deshalb keine Stellenzulage sein könne, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BBesG sind Stellenzulagen widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Schließlich streitet auch der Umstand, daß der Bundesminister des Innern in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 10 BBesGüber die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung vom 1. Dezember 1977 (GMBl. S. 736) die Bankzulage - anders als die Sicherheitszulage - als Bestandteil des Bruttodiensteinkommens berücksichtigt hat, nicht für den Kläger. Für die Sicherheitszulage bedurfte es einer derartigen Regelung nicht, weil sie bereits vom Begriff der ebenfalls in dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführten Stellenzulage umfaßt ist.

14

Die Sicherheitszulage gehört nach den vorangehenden Ausführungen nicht zu den sonstigen Zulagen, die bei der Berechnung der Dienstwohnungsvergütung unberücksichtigt bleiben (vgl. 57.1.4 BBesGVwV zu § 57 BBesG vom 23. November 1979 [GMBl. 1980 S. 3]).

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000 DM festgesetzt.

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller