Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.04.1982, Az.: BVerwG 6 A 1.80
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.04.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 A 1.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 17688
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 69 Abs. 1 BBesG
- Nr. 8 BBesO A/B Vorbem.
- Nr. 2 VwV zu § 36 Abs. 1 BBesG (jetzt § 69 Abs. 1 BBesG)
Fundstelle
- ZBR 1983, 206
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Dr.
Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wird seit April 1980 im Bundesnachrichtendienst verwendet. Er ist verpflichtet, im Dienst Zivilkleidung zu tragen, die ihm nicht gestellt wird. In Mai 1980 beantragte der Kläger, ihm eine Entschädigung für das dienstlich angeordnete Tragen von Zivilkleidung nach Maßgabe der Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 36 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (jetzt § 69 Abs. 1 BBesG [F. 1975]) i.d.F. vom 4. Juli 1974 (VMBl 1974, 285) - derzeit täglich 1,25 DM - zu gewähren. Das lehnte der Bundesnachrichtendienst durch Bescheid vom 23. Mai 1980 mit der Begründung ab, der Bundesminister des Innern habe im Erlaßwege festgestellt, daß die Sicherheitszulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A/B, die der Kläger erhalte - derzeit monatlich 275 DM -, die Gewährung weiterer Zulagen und Entschädigungen ausschließe, soweit diese dazu bestimmt seien, die mit dem Dienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen abzugelten. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Der Kläger hat daraufhin Anfechtungsklage erhoben und trägt zu deren Begründung vor:
Die auf dem Erlaß des Bundesministers des Innern vom 4. Dezember 1978 beruhende Weigerung der Beklagten, ihm neben der Sicherheitszulage eine Entschädigung für die Abnutzung seiner Zivilkleidung (Kleidergeld) zu zahlen, greife ohne ausreichende rechtliche Grundlage in seine finanziellen Verhältnisse ein. Das Kleidergeld stehe ihm als finanzieller Ausgleich dafür zu, daß er als Folge der Anordnung, im Dienst Zivilkleidung zu tragen, die ihm nach § 69 Abs. 1 BBesG unentgeltlich zur Verfügung zu stellende Dienstkleidung nicht nutzen könne. Ebenso wie der Anspruch aus § 69 Abs. 1 BBesG stelle das Kleidergeld einen Teil seiner Alimentation dar, der ihm durch einen Erlaß nicht wirksam entzogen werden könne, zumal die Materialien zur Fassung 1975 des Bundesbesoldungsgesetzes ergäben, daß die Sicherheitszulage die Zahlung des Kleidergeldes nach den in das Gesetz eingeflossenen Vorstellungen der Bundesregierung nicht habe verdrängen sollen. Dem habe die Verwaltungspraxis zunächst auch entsprechen. Gegen ihre spätere Änderung beständen im Hinblick auf das Gebot der Besitzstandswahrung und das Gebot der Gleichmäßigkeit der Verwaltung erhebliche rechtliche Bedenken, da die maßgebenden rechtlichen Grundlagen und die tatsächlichen Umstände unverändert geblieben seien. Die Änderung der Verwaltungspraxis sei deswegen auch weder vom Bundesnachrichtendienst noch vom Bundesverteidigungsministerium gebilligt worden. Die ihr zugrundeliegende Erlaßregelung verstoße im übrigen gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil Offizieren, die bei einem Sicherheitsdienst verwendet würden und im Dienst Zivilkleidung tragen müßten, der ihnen nach § 69 Abs. 1 Satz 2 BBesG zustehende Anspruch auf einen Bekleidungszuschuß erhalten bleibe. Diesen Zuschuß dürften sie zum Kauf persönlicher Gegenstände verwenden und könnten sich daher einen wirtschaftlichen Gegenwert für die Abnutzung ihrer Zivilkleidung verschaffen. Diese Höflichkeit hatten Unteroffiziere und Mannschaftsdienstgrade nicht. Ungleich würden sie aber auch im Verhältnis zu den Unteroffizieren und Mannschaftsdienstgraden behandelt, die im Dienst Uniform tragen könnten, weil jene keine zusätzlichen Kleidungsaufwendungen hätten.
Die Auffassung der Beklagten, das Kleidergeld werde ihm nicht entzogen, sondern sei in der Sicherheitszulage enthalten, sei unzutreffend. Diese Zulage solle die mit dem Dienst im Bundesnachrichtendienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen abgelten. Dementsprechend werde sie jedem Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes unabhängig davon gewährt, ob er einen Anspruch auf Kleidergeld habe oder nicht, und werde auch nicht danach gestaffelt, ob der Empfänger einen solchen Anspruch habe. Sie enthalte das Kleidergeld mithin nicht. Das ergebe sich im übrigen auch aus ihrer Zweckbestimmung; denn das Tragen von Zivilkleidung im Dienst sei keine Aufwendung im Sinne der Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A/B, weil der damit verbundene Abnutzungsverlust nicht freiwillig erbracht werde. In übrigen handele es sich bei dem Kleidergeld um einen Sachbezug, der schon seiner rechtlichen Eigenart wegen nicht von der Sicherheitszulage verdrängt werden könne.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Mai 1980 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1980 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und erwidert: Das Bundesbesoldungsgesetz sehe nicht vor, daß Unteroffizieren und Mannschaften, die verpflichtet seien, im Dienst Zivilkleidung zu tragen, ein Kleidergeld gewährt werde. Daß eine solche Entschädigung gezahlt werde, beruhe auf einer Regelung, die der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern in Auslegung des § 36 Abs. 1 BBesG a.F. (§ 69 Abs. 1 BBesG [F. 1975]) in die gemäß Abs. 4 der Bestimmung erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgenommen habe. § 69 Abs. 4 BBesG ermächtige beide Minister auch, Zweifel bei der Auslegung des Abs. 1 der Bestimmung verbindlich zu klären. Das sei seitens des Bundesministers des Innern nach vorheriger Abstimmung mit dem Bundesminister der Verteidigung im Erlaß vom 4. Dezember 1978 insoweit geschehen, als dort festgestellt werde, daß das Kleidergeld bei Angehörigen der Sicherheitsdienste in der ihnen gewährten Sicherheitszulage enthalten sei. Der so begründete Fortfall des bis zum Jahre 1979 neben der Sicherheitszulage gewährten Kleidergeldes sei sowohl im Verhältnis zu den beim Bundesnachrichtendienst verwendeten Offizieren als auch im Verhältnis zu den in anderen Bereichen eingesetzten Unteroffizieren und Mannschaften, die Kleidergeld erhielten, sachlich gerechtfertigt. Zu Unrecht stelle der Kläger das Kleidergeld dem Bekleidungszuschuß und der Abnutzungsentschädigung gleich, die Offiziere gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 BBesG erhielten. Diese Leistungen dienten der Beschaffung und der - auch während der Verwendung beim Bundesnachrichtendienst notwendigen - Erhaltung der Dienstbekleidung der Offiziere. Sie hätten mithin einen anderen Zweck als das Kleidergeld. Von diesem unterschieden sie sich weiterhin dadurch, daß sie auf unmittelbarer gesetzlicher Grundlage gewährt würden. Auch das rechtfertige ihre unterschiedliche Behandlung. Im Vergleich zu den Unteroffizieren und Mannschaften, die während der Verwendung in nicht sicherheitsempfindlichen Dienststellen Zivilkleidung zu tragen hätten, werde der Kläger nicht ungleich behandelt, weil er mit der Sicherheitszulage pauschal für die Abnutzung seiner Zivilkleidung entschädigt werde. Dem letzteren halte der Kläger zu Unrecht entgegen, daß die Beamten des Bundesnachrichtendienstes diese Zulage in gleicher Höhe wie Soldaten erhielten, obwohl sie keinen abzugeltenden Anspruch auf Kleidergeld hätten. Die Sicherheitszulage gelte nicht nur das Kleidergeld, sondern eine Vielzahl von Ansprüchen auf die verschiedensten, auch Beamten zustehenden Zulagen pauschal mit ab. Der Fortfall dieser Zulagen als Folge des Kumulationsverbotes treffe Beamte und Soldaten mithin letztlich gleichermaßen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Klage, über die nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist form- und fristgerecht erhoben worden und such im übrigen zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Die Auffassung des Klägers, die Zulagenregelungen der Vorbemerkung Nr. 8 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und E des Bundesbesoldungsgesetzes - Vorbem. Nr. 8 zu BBesO A/B - und der Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 36 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes i.d.F. vom 4. Juli 1974 (VMBl S. 285) - VwV zu § 36 Abs. 1 BBesG - ständen miteinander nicht in Konkurrenz, bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen seien die Sicherheitszulage und die Entschädigung für die Abnutzung im Dienst zu tragender eigener Zivilkleidung (Kleidergeld) daher nebeneinander zu zahlen, ist unzutreffend. Sie verkennt den Sinn und Zweck sowie den Leistungsgrund der Sicherheitszulage.
Schon dem Wortlaut der Vorbem. Nr. 8 zu BBesO A/B ist zu entnehmen, daß diese Stellenzulage zwei Zwecke erfüllt. In erster Linie hat sie den Rechtscharakter einer Verwendungszulage, deren Gewährung sich aus der Überlegung rechtfertigt, daß die Zuordnung der Ämter der Beamten und der Dienstgrade der Soldaten zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B auf der Grundlage des § 18 BBesG auf Eigenart und Bedeutung lediglich der Funktionen abstellt, die allgemein mit dem jeweiligen Amt oder Dienstgrad verbunden sind, die besonderen Anforderungen aber unberücksichtigt läßt, welche die Verwendung in einem Sicherheitsdienst den Mitarbeitern dieser Einrichtungen abverlangt. Zusätzliche Anforderungen, die für bestimmte Dienstgattungen über die allgemeinen Anforderungen hinaus kennzeichnend sind und die Funktionen des einzelnen dort verwendeten Beamten und Soldaten prägen, werden nach dem System des Bundesbesoldungsgesetzes durch Stellenzulagen abgegolten, deren Leistungsgrund allein die besondere Verwendung des Betreffenden ist (vgl. zu der sog. Polizeizulage das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 85.79 - [ZBR 1982, 88]). Zu ihnen gehört die Sicherheitszulage.
Die anforderungsgerechte Besoldung der bei Sicherheitsdiensten verwendeten Beamten und Soldaten sicherzustellen, ist indes nicht der ausschließliche Zweck dieser Zulage. Sie gleicht daneben die Erschwernisse und Aufwendungen aus, mit denen Mitarbeiter von Sicherheitsdiensten als Folge ihres Dienstes regelmäßig und typischerweise zusätzlich belastet sind. Das folgt aus Abs. 4 der Vorbem. Nr. 8 zu BBesO A/B, wonach die Sicherheitszulage die "mit dem Dienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen" mit abgilt. Sie weist also sowohl einen Bezug zu der besonderen Funktion der bei Sicherheitsbehörden verwendeten Beamten und Soldaten auf als auch zu den besonderen äußeren Umständen ihres Dienstes.
Erschwernisse und Aufwendungen, mit denen die bei Sicherheitsdiensten verwendeten Beamten und Soldaten belastet sind, gilt die Sicherheitszulage allerdings nur insoweit ab, als sie mit dem Dienst in diesen Einrichtungen allgemein verbunden sind. Sinn und Reichweite dieser Einschränkung erschließen sich aus ihrem Zweck, über den der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (BTDrucks. 7/1906, zu Anlage I, zu Abschn. II, zu Nr. 9, S. 94) Auskunft gibt. Danach schließt die Bestimmung die Gewährung aller sonstigen Zulagen und Entschädigungen aus, soweit diese Belastungen abgelten sollen, die mit dem Dienst bei einer Sicherheitsbehörde allgemein verbunden sind und deswegen pauschaliert gewährt werden. Damit soll eine "unerwünschte Zulagenkumulierung" verhindert werden. Vorbem. Nr. 8 Abs. 4 zu BBesO A/B regelt sonach das Verhältnis der Sicherheitszulage zu sonstigen pauschalierten Zulagen und Entschädigungen, schließt hingegen die Geltendmachung von Entschädigungs- und Erstattungsansprüchen, deren Voraussetzungen im Einzelfall nachzuweisen sind, nicht aus.
Hiervon ausgehend erweist sich die - im Erlaß des Bundesministers des Innere, vom 4. Dezember 1978 näher formulierte - Auffassung der Beklagten als zutreffend, daß das Kleidergeld, das Unteroffiziere und Mannschaften, die auf dienstliche Anordnung im Dienst eigene Zivilkleidung zu trafen haben, auf der Grundlage der Nr. 2 Satz 2 VwV zu § 36 Abs. 1 BBesG erhalten, neben der Sicherheitszulage nicht gezahlt werden darf. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Kleidergeld weder ein Sachbezug, der seiner rechtlichen Eigenart nach nicht durch die Sicherheitszulage verdrängt werden könnte, noch eine Leistung, die nur dann gewährt wird, wenn das Entstehen der zu erstattenden Aufwendungen im Einzelfall nachgewiesen wird.
Aus Nr. 2 Satz 2 VwV zu § 36 Abs. 1 BBesG geht zweifelsfrei hervor, daß es sich bei dem Kleidergeld um eine "Entschädigung" handelt, die zu gewähren ist, wenn ein Unteroffizier oder Mannschaftsdienstgrad aus dienstlichen Gründen gehindert ist, den in der Gestellung der Dienstkleidung liegenden Sachbezug zu nutzen, weil er im Dienst Zivilkleidung tragen muß. Das Kleidergeld gilt mithin den "Schaden" ab, der dem Betroffenen dadurch entsteht, daß er die ihm zur Verfügung gestellte Uniform nicht tragen darf, sondern seine Zivilkleidung im Dienst abnutzen muß. Eine solche Leistung stellt rechtlich wie auch nach ihrer Leistungsform keinen Sachbezug, sondern eine Aufwandsentschädigung dar. Voraussetzung für deren Gewährung ist nicht, daß dem Unteroffizier oder Mannschaftsdienstgrad durch das Tragen seiner Zivilkleidung konkrete besondere Aufwendungen entstehen, die er nachzuweisen hat.
Der Betroffene erhält vielmehr ohne den Nachweis, daß und in welcher Höhe ihn solche Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, für die Zeit, in der er im Dienst Zivilkleidung tragen muß, ein Kleidergeld in Höhe von 1,25 DM täglich. Das Kleidergeld erweist sich damit als eine aufgrund typisierender Betrachtungsweise nach allgemeinen Erfahrungssätzen bemessene, pauschalierte Aufwandsentschädigung. Als solche gehört es zu den Leistungen, deren Zusammentreffen mit der Sicherheitszulage die Vorbemerkung Nr. 8 Abs. 4 zu BBesO A/B ausschließen soll.
Dies wird auch durch die weiteren, vom Kläger für seine gegenteilige Auffassung vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte nicht in Frage gestellt.
Entgegen der Auffassung des Klägers wird sein Anspruch, die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt zu erhalten (§ 69 Abs. 1 Satz 1 BBesG), durch die Anordnung, während seiner Verwendung im Bundesnachrichtendienst eigene Zivilkleidung zu tragen, nicht berührt. Denn der Kläger bekommt seine Dienstkleidung während dieses Zeitraumes weiterhin gestellt. Er steht insoweit mithin nicht schlechter als ein anderer Soldat. Deswegen kann er auch nicht mit Erfolg geltend machen, die von ihn beanstandete Auslegung der Vorbem. Nr. 8 zu BBesO A/B benachteilige ihn gegenüber Offizieren, die in einem Sicherheitsdienst verwendet würden, weil sie die ihnen nach § 69 Abs. 1 Satz 2 BBesG zustehenden Leistungen neben der Sicherheitszulage ungekürzt weiter erhielten. Diese Leistungen (Bekleidungszuschuß, Abnutzungsentschädigung) werden nämlich zur Anschaffung und Erhaltung derjenigen Dienstkleidung gewährt, die den Offizieren nicht unentgeltlich bereitgestellt wird. Eine Entschädigung für das dienstlich angeordnete Tragen eigener Zivilkleidung im Dienst - wie das Kleidergeld - stellen sie mithin nicht dar und lassen sich daher mit dieser weder dem Leistungsgrund nach noch unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG verglichen. Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, es sei den Offizieren möglich, die ihnen nach § 69 Abs. 1 Satz 2 BBesG zustehenden Leistungen bestimmungswidrig zu verwenden und sich damit einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Kleidergeld vergleichbar sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn für die rechtliche Zuordnung dieser Leistungen ist deren bestimmungsgemäßer Charakter maßgebend.
Der Kläger irrt auch, wenn er meint, durch das Aufgehen des Kleidergeldes in der Sicherheitszulage werde ihm ohne rechtlichen Grund der finanzielle Ausgleich entzogen, den der Dienstherr in Erfüllung der ihm obliegenden Fürsorgepflicht - nicht in Erfüllung seiner Alimentationsverpflichtung, wie der Kläger anzunehmen scheint - solchen Unteroffizieren und Mannschaftsdienstgraden gewährt, die im Dienst ihre eigene Zivilkleidung tragen müssen. Dieser Ausgleich ist in der Sicherheitszulage enthalten. Das sucht der Kläger vergeblich mit dem Hinweis zu widerlegen, daß Beamte, die keinen Anspruch auf die unentgeltliche Bereitstellung von Dienstkleidung hätten, die Sicherheitszulage in gleicher Höhe wie er erhielten. Dabei wird nicht nur außer acht gelassen, daß die Sicherheitszulage alle mit dem Dienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen und deswegen pauschaliert zu entgeltenden Erschwernisse oder pauschaliert zu erstattenden Aufwendungen mit abgilt. Vor allem läßt diese Betrachtungsweise unberücksichtigt, daß die Sicherheitszulage ihrerseits ebenfalls eine Pauschalleistung ist, deren Bemessung eine in zweierlei Hinsicht typisierende und pauschalierende Wertung der besonderen äußeren Umstände des Dienstes bei Sicherheitsbehörden zugrunde liegt. Einerseits gilt sie die von der Ämterbewertung nicht erfaßten funktionellen Besonderheiten dieses Dienstes wie auch die mit ihm allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen in Beträgen ab, die die konkrete Aufgabenstellung nicht berücksichtigen, sondern nach zusammengefaßten Besoldungsgruppen gestaffelt sind.
Zum anderen - und in hier entscheidender Einsicht - pauschaliert die Vorbem. Nr. 8 zu BBesO A/B in Verbindung mit der Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz dergestalt, daß sie die Erschwernisse und Aufwendungen, die mit dem Dienst bei einer Sicherheitsbehörde der Sache nach zwar allgemein verbunden sind, bei den einzelnen Mitarbeitern aber in unterschiedlicher tatsächlicher Ausprägung und Intensität entstehen, einheitlich mit abgilt. Sie setzt sich mithin nicht aus einzelnen, auf die jeweils abzugeltende Erschwernis oder Aufwendung bezogenen Anteilen zusammen, sondern ist eine Leistung eigener Art, die das Entstehen von Ansprüchen auf die verschiedensten sonstigen, sachlich unterschiedlich begründeten Zulagen und Pauschalentschädigungen verhindert, deren Leistungsvoraussetzungen durch die Tätigkeit in einem Sicherheitsdienst bei Beamten und Soldaten oder nur bei einer dieser Gruppen erfüllt sein könnten.
Diese rechtliche Ausgestaltung der Sicherheitszulage ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden wie ihre Bemessung. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Dienstherrn in ständiger Rechtsprechung - insbesondere zum Beihilferecht - zugebilligt, seine Fürsorgepflicht pauschalierend und typisierend zu konkretisieren, und ausgesprochen, daß der Beamte oder Soldat Karten und Nachteile hinnehmen muß, die sich hieraus ergeben (BVerwGE 57, 336 [341 f.] m.w.Nachw.). Auch die Art und Weise, in der er seine Fürsorgepflicht erfüllt, ist dem Dienstherrn weitgehend überlassen. Deswegen ist nichts dagegen einzuwenden, daß die Beklagte den bei Sicherheitsdiensten verwendeten Unteroffizieren und Mannschaften die Entschädigung für das angeordnete Tragen eigener Zivilkleidung im Dienst nicht gesondert gewährt, sondern in die Sicherheitszulage einbezieht. Insbesondere liegt darin keine ungerechtfertigte Schlechterstellung dieser Soldaten gegenüber Beamten, die keinen Anspruch auf Gewährung einer solchen Entschädigung haben, gleichwohl aber die ungekürzte Sicherheitszulage erhalten. Das verdeutlicht nicht zuletzt auch das Verhältnis der Höhe des Kleidergeldes zur Höhe der Sicherheitszulage. Das Aufgehen des Kleidergeldes in der Sicherheitszulage bleibt nach dem zuvor Gesagten somit richtigerweise ebenso ohne Einfluß auf deren Höhe wie das Aufgehen anderer Zulagen und Entschädigungen in dieser Zulage, die Beamten oder Soldaten anderenfalls gesondert zu gewähren wären.
Anderes folgt weder daraus, daß die amtliche Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (BTDrucks. 7/1906) das Kleidergeld nicht ausdrücklich als eine der durch die Sicherheitszulage mit abgegoltenen Aufwandsentschädigungen erwähnt, noch daraus, daß die Gewährung des Kleidergeldes neben der Sicherheitszulage nach dem Inkrafttreten des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) von der Verwaltung zunächst hingenommen werden ist. Wie dargelegt, ist das Kleidergeld eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Daß die Sicherheitszulage solche Aufwandsentschädigungen bei Beamten und Soldaten, die bei einem Sicherheitsdienst verwendet werden, ausschließen soll, geht aus der amtlichen Begründung zur Vorbem. 8 zu den BBesO A/E (im Entwurf Vorbem. Nr. 9; BTDrucks. 7/1906, S. 94) unzweideutig hervor. Eine ins einzelne gehende Aufzählung der Bestimmungen, auf die sich eine beabsichtigte Regelung auswirkt, in den Gesetzesmaterialien entspricht weder der gesetzgebungstechnischen Übung, noch war sie zum Verständnis des Regelungsgehalts der Vorbem. Nr. 8 zu den BBesO A/B geboten, soweit es Nr. 2 der VwV zu § 36 Abs. 1 BBesG anbelangt. Die Auffassung des Klägers, die Sicherheitszulage gelte den besonderen Aufwand eines Soldaten, der im Dienst Zivilkleidung tragen müsse, nicht mit ab, findet nach alledem in den Materialien zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern keine Grundlage.
Der Kläger kann auch nicht verlangen, daß die zunächst vom Bundesminister des Innern gebilligte Praxis, das Kleidergeld neben der Sicherheitszulage zu gewähren, beibehalten wird. Diese Verwaltungspraxis stand, wie sich aus den vorausgegangenen Darlegungen ergibt, im Widerspruch zu Wortlaut und Sinn der Vorbem. Nr. 8 Abs. 4 zu den BBesO A/B. Weder der Gleichheitssatz noch andere Rechtsgrundsätze aber vermögen einen Anspruch darauf zu begründen, daß die Verwaltung eine rechtswidrige Praxis fortsetzt, nachdem sie diese als fehlerhaft erkannt hat. Der Bundesminister des Innern war daher befugt, die unrichtige Anwendung der in Betracht kommenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen durch eine rechtsauslegende Verwaltungsvorschrift zu unterbinden. Dem stand insbesondere nicht entgegen, daß der Bundesminister der Verteidigung nach dem Vorbringen des Klägers eine andere Rechtsauffassung vertrat. Denn durch den Erlaß des Bundesministers des Innern vom 4. Dezember 1978 - D II 3 - 221 421/8 a - wird klargestellt, daß das Kleidergeld neben der Sicherheitszulage nicht zu gewähren ist. Der Erlaß greift nicht in die dem Bundesminister der Verteidigung in § 69 Abs. 4 Satz 1 BBesGübertragene Regelungskompetenz ein. Er weist vielmehr in Anknüpfung an die Vorbem. Nr. 8 zu den BBesO A/B lediglich darauf hin, daß nach dieser Bestimmung die in Nr. 2 der VwV zu § 36 Abs. 1 BBesG i.d.F. vom 4. Juli 1974 (a.a.O.) getroffene Regelung für Unteroffiziere und Mannschaftsdienstgrade, die bei einem Sicherheitsdienst verwendet werden, nicht gilt. Die Beachtung dieser sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz unmittelbar ergebenden Rechtsfolge durfte der Bundesminister des Innern durch den angeführten Erlaß unabhängig davon sicherstellen, ob und welche allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den in § 69 Abs. 1 bis 3 BBesG getroffenen Regelungen über die Gewährung bestimmter unentgeltlicher Sachbezüge der Bundesminister der Verteidigung zuvor im Einvernehmen mit ihm auf Grund des § 69 Abs. 4 BBesG erlassen hatte. Denn die Vorbem. Nr. 8 zu den BBesO A/B regelt einen anderen Sachverhalt als § 69 BBesG. Das wird vom Kläger verkannt.
Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 450 DM festgesetzt.
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Dr. Seibert