Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.04.1991, Az.: BVerwG 2 C 31/90
Anspruch auf Stellenzulage; Verbot der Dienstgeschäftsführung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.04.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 31/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12645
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart 12.07.1989 - 17 K 109/88
- VGH Baden-Württemberg - 23.05.1990 - AZ: 4 S 2688/89
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1991, 1199-1200 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1992, 88-89 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1991, 346
Amtlicher Leitsatz
Für die Dauer des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte entfällt die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG und damit der Anspruch des Beamten auf die Gewährung der Stellenzulage (hier: Polizeizulage).
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Mai 1990 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger stand als Polizeihauptmeister im Dienst des beklagten Landes. Ab 22. November 1983 war er dienstunfähig krank.
Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 13. Dezember 1983 verbot das Regierungspräsidium Stuttgart dem Kläger bis auf weiteres die Führung der Dienstgeschäfte, das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in den Dienst- oder Unterkunftsräumen der Polizei (ausgenommen auf besondere Vorladung) und die Führung dienstlicher Ausweise.
Mit Wirkung vom 14. Dezember 1983 stellte der Beklagte die weitere Auszahlung der sog. Polizeizulage in Höhe von monatlich 120 DM ein. Ab 14. März 1984, nach Ablauf der Dreimonatsfrist, wurde dem Kläger, der infolge seiner Erkrankung weiterhin keinen Dienst verrichtete, die Zulage wieder gewährt. Mit Ablauf des Monats September 1987 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Am 16. Februar 1987 beantragte er beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg die Nachzahlung der Zulage in Höhe von insgesamt 360 DM. Diesen Antrag lehnte das Landesamt mit Bescheid vom 17. März 1987 ab. Den Widerspruch des Klägers wies es mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 1987 zurück.
Die Klage mit dem Antrag,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 17. März 1987 und vom 15. Dezember 1987 zu verurteilen, an den Kläger 360 DM zuzüglich 4 v.H. Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Die Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG erfordere grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der betreffenden Aufgabe. Nach überwiegender Auffassung liege diese Voraussetzung aber auch dann vor, wenn die zulageberechtigende Tätigkeit während einer Erkrankung oder eines Erholungsurlaubs nicht ausgeübt werde. Daraus folge, daß der Tatbestand der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 9 immer dann erfüllt sei, wenn der Beamte dem Polizeivollzugsdienst angehöre und sich hieraus für ihn durch die Stellenzulage abzugeltende Erschwernisse und Belastungen ergäben. Dies treffe auch auf den Kläger während der Zeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte zu.
Der Beklagte hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Mai 1990 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 1989 zurückzuweisen.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils erster Instanz.
Rechtsgrundlage für die vom Kläger für die Zeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (14. Dezember 1983 bis 13. März 1984) beanspruchte Stellenzulage ist § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in Anlage I Abschnitt II, bis 31. Dezember 1983 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1916), für die Zeit ab 1. Januar 1984 i.d.F. des mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Art. 30 Nr. 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung deröffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionsabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532).
Nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen erhalten u.a. Polizeivollzugsbeamte der Länder, soweit ihnen Dienstbezüge der Bundesbesoldungsordnung A zustehen, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG dürfen Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Mit der Anknüpfung in Vorbemerkung Nr. 9 an bestimmte Beamtengruppen und den ihnen zugeordneten Funktionen ("Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben") wird der Kreis der Zulageberechtigten sowohl von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn als auch von der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben abhängig gemacht. Für die Zugehörigkeit zu einer Beamtengruppe ist die konkrete organisationsrechtliche Zuordnung des Beamten maßgebend (BVerwGE 79, 22 <24>; Urteil vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - <Buchholz 240.1 Nr. 3 = ZBR 1990, 124>). Der Begriff der "Wahrnehmung herausgehobener Funktionen" i.S. des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG stellt dagegen auf die tatsächliche Sachlage ab und erfordert insoweit grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der dem Beamten übertragenen Aufgaben (Urteil vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - <a.a.O.>). Das Merkmal der tatsächlichen Erfüllung der Aufgabe wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Dienstausübung tatsächliche Hinderungsgründe - wie Erholungsurlaub oder Krankheit - entgegenstehen (Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 9.84 - <Buchholz 235 § 42 Nr. 8> m.w.N.).
Etwas anderes muß indes für den Fall gelten, daß der Beamte rechtlich aufgrund eines vom Dienstherrn erlassenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gehindert ist, Dienst zu leisten. Durch ein solches, zeitlich befristetes Verbot (§ 144 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 LBG) werden das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, aufgehoben. Damit entfällt für die Dauer des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG. Diese Auslegung steht mit dem Wortlaut der Vorbemerkungen Nr. 9 der Anlage I zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B im Einklang ("Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben").
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 360 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).
Dr. Maiwald
Dr. Haas