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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1988, Az.: BVerwG 2 C 61.86

Oberste Bundesbehörde; Hauptpersonalrat; Besoldung; Stellenzulage; Ministerialzulage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.01.1988
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 61.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 23.02.1984 - AZ: 5 K 6483/82
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.06.1986 - AZ: 1 A 1045/84

Fundstellen

  • BVerwGE 79, 22 - 24
  • DVBl 1988, 691 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1988, 113-114
  • DÖD 1988, 190-191
  • NVwZ 1988, 629-630 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1988, 303-304
  • ZBR 1988, 220

Amtlicher Leitsatz

Der einer nachgeordneten Behörde zugehörige Beamte, der in den Hauptpersonalrat bei einer obersten Bundesbehörde gewählt und in vollem Umfang freigestellt ist, hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf die Stellenzulage gemäß Nr. 7 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (sog. Ministerialzulage), wenn er nicht an die oberste Bundesbehörde abgeordnet ist.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
hauf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger steht als Polizeihauptkommissar im Bundesgrenzschutz im Dienst der Beklagten. Er ist Angehöriger der Grenzschutzabteilung Mitte 3 in Hünfeld. Dort ist er stellvertretender Vorsitzender des örtlichen Personalrats. Am 11. Mai 1982 wurde er in den erweiterten Vorstand des Bundesgrenzschutz-Hauptpersonalrats gewählt. Auf Antrag des genannten Hauptpersonalrats vom 11. Juni 1982 bzw. 7. Juli 1982 stellte der Bundesminister des Innern den Kläger in seiner Eigenschaft als Mitglied des erweiterten Vorstandes des Bundesgrenzschutz-Hauptpersonalrats in vollem Umfang von seiner dienstlichen Tätigkeit frei. Im Hinblick auf seine Mitgliedschaft im örtlichen Personalrat bei der Grenzschutzabteilung Mitte 3 wurde auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers von seiner Abordnung zum Bundesministerium des Innern abgesehen. Am 28. Oktober 1983 schied er aus dem erweiterten Vorstand des Bundesgrenzschutz-Hauptpersonalrats aus.

2

Der Antrag des Klägers, ihm für die Zeit der Zugehörigkeit zum Hauptpersonalrat die Stellenzulage gemäß Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (sog. Ministerialzulage) zu gewähren, wurde abgelehnt. Nach erfolglosem Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

3

Die Verwendung bei einer obersten Bundesbehörde setze ein Tätigsein bei einer derartigen Behörde voraus. Hieran fehle es. Denn die Tätigkeit eines Personalratsmitgliedes sei kein Dienst im Sinne des Beamten- und insbesondere des Besoldungsrechts. Bereits aus diesem Grunde erfülle die Tätigkeit in einem bei einer obersten Bundesbehörde gebildeten Hauptpersonalrat als solche das Tatbestandsmerkmal der Verwendung nicht. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn der Kläger zum Bundesministerium des Innern abgeordnet worden wäre, könne dahingestellt bleiben, da dies, aus welchen Gründen auch immer, unstreitig nicht geschehen sei.

4

Der Kläger könne seinen Anspruch aber auch nicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 79 BBG stützen. Denn die genannte Vorschrift komme als Anspruchsgrundlage dann nicht in Betracht, wenn die betreffende Frage abschließend geregelt sei. Dies sei hier jedoch der Fall, da gemäß § 2 Abs. 1 BBesG die Besoldung der Beamten durch Gesetz geregelt werde.

5

Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem Schlußantrag im Berufungsverfahren zu erkennen.

6

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der bei einer nachgeordneten Behörde verwendete Kläger, der in den Vorstand des beim Bundesministerium des Innern gebildeten Bundesgrenzschutz-Hauptpersonalrats gewählt und daraufhin in vollem Umfang freigestellt worden ist, jedenfalls dann keinen Anspruch auf die Stellenzulage gemäß Nr. 7 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (sog. Ministerialzulage) hat, wenn er nicht zu der obersten Bundesbehörde versetzt oder an sie abgeordnet worden ist; denn der Kläger wurde in der im Streit befindlichen Zeit nicht, wie es in der genannten Vorschrift vorausgesetzt wird, bei einer obersten Bundesbehörde "verwendet".

9

Der dem Begriff des "verwendet werden" zukommende Zuordnungsakt des Dienstherrn ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - schon in den früheren vergleichbaren Regelungen - so definiert worden, daß ein Anspruch auf die sog. Ministerialzulage davon abhängig ist, daß der Anspruchsteller einem Personenkreis zugehört, den der Dienstherr durch Zuordnung der Behörde und damit auch der dort Beschäftigten zur obersten Bundes- oder Landesbehörde als zulageberechtigt bestimmt hat (vgl. BVerwGE 34, 24, 27 f.[BVerwG 16.09.1969 - VI C 123/67] unter Bezugnahme auf das Urteil vom 30. Mai 1968 - BVerwG 2 C 31.67 - <Leitsatz in DÖD 1968, 239>; Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 7.78 - <ZBR 1979, 230>). Diese Zuordnung kann auch durch die beamtenrechtliche Maßnahme der Versetzung oder ggf. der Abordnung erfolgen (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Vorbem. 7 RdNr. 10 Fußn. 36). Die bloße Wahl in den Hauptpersonalrat ist keine Verwendung im Bundesministerium des Innern. Daher sind die Voraussetzungen der Gewährung dieser Zulage nicht erfüllt, wenn - wie vorliegend - ein in den bei einer obersten Behörde gebildeten Hauptpersonalrat gewählter Beamter für diesen von seiner (nachgeordneten) Stammbehörde voll freigestellt wird (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O.).

10

Da für den Begriff des "verwendet werden" allein die organisationsrechtliche Zuordnung zu einer obersten Bundesbehörde maßgebend ist, kommt es auf die vom Berufungsgericht gegebene Begründung, die Tätigkeit eines Personalratsmitglieds sei "kein Dienst im Sinne des Beamten- und Besoldungsrechts", nicht an. Die Zahlung der Stellenzulage bei den obersten Bundesbehörden an ein freigestelltes Mitglied des Hauptpersonalrats aus dem nachgeordneten Bereich wäre zudem ein Verstoß gegen das in § 8 BPersVG enthaltene Begünstigungsverbot (vgl. Fischer/Goeres, GKÖD, Bd. V/1, K § 8 Rz 18); denn der Kläger würde bei verbleibender Zugehörigkeit zur nachgeordneten Behörde allein wegen der Wahl in den Hauptpersonalrat finanziell besser gestellt, als wenn er nicht gewählt worden wäre.

11

Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 79 BBG (Verletzung der Fürsorgepflicht) stützen. Selbst wenn der Kläger wegen der Wahl in den Hauptpersonalrat aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bundesministerium des Innern hätte abgeordnet werden können und damit zulagenberechtigt gewesen wäre, scheitert der Anspruch schon daran, daß er die Abordnung abgelehnt hat.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes errechnet sich gemäß § 13 Abs. 2 GKG nach der Höhe der geltend gemachten Zulage auf 6.391 DM.

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald