Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.1987, Az.: BVerwG 7 B 156.87
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.08.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 156.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 18520
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 04.03.1986 - AZ: 16 K 85.06581
- VG München - 04.03.1986 - AZ: 16 K 86.00133
- VG München - 04.03.1986 - AZ: 16 K 86.00292
- VGH Bayern - 17.03.1987 - AZ: 20 B 86.00843
- VGH Bayern - 17.03.1987 - AZ: 20 B 86.00920
- VGH Bayern - 17.03.1987 - AZ: 20 B 86.01010
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 AbfG
- § 2 Abs. 1 AbfG
- § 3 Abs. 2 AbfG
- § 8 Abs. 1 AbfG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. August 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franßen und Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger zu 21 und 23 bis 25 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 1987 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 tragen der Kläger zu 21 zwei Neuntel, die Klägerin zu 23 vier Neuntel und die Kläger zu 24 und 25 je drei Achtzehntel, letztere als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger wenden sich gegen einen Beschluß des Landratsamts München, mit dem zugunsten der Beigeladenen zu 1 gemäß den §§ 7 ff. und 20 ff. des Gesetzes über die Beseitigung von Abfällen in der in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41) - AbfG - der Plan für die Errichtung und den Betrieb einer Kompostieranlage für pflanzliche Abfälle im Bereich Gemarkung P. festgestellt worden ist. Die in erster Instanz erfolgreiche Klage wurde vom Berufungsgericht abgewiesen; dieses hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Kläger zu 21 und 23-25 bleiben erfolglos.
1.
Zur Beschwerde des Klägers zu 21
a)
Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, die Revision sei gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, führt ihr Vorbringen nicht auf rechtsgrundsätzlich bedeutsame Fragen, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnten.
aa)
Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Zulassung der streitigen Anlagen nach Abfallrecht erfolgen müsse. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Einordnung des Kompostierguts unter den objektiven Abfallbegriff sei rechtsfehlerhaft;, in Wahrheit handele es sich dabei im Hinblick auf die beabsichtigte Verarbeitung zu Kompost und Humus um ein Wirtschaftsgut. Dieses Vorbringen gibt dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde scheint davon auszugehen, daß die Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffs gemäß § 1 Abs. 1 AbfG immer schon dann nicht gegeben seien, wenn von Dritten übernommene Abfälle in dem Sinne verwertet werden, daß sie nach einer entsprechenden Behandlung oder Bearbeitung in irgendeiner Form wieder in den Wirtschaftskreislauf eingehen, weil in derartigen Fällen keine "Beseitigung" von Abfällen im Sinne ihrer stofflichen Vernichtung vorliege. Diese Auffassung ist ersichtlich unzutreffend. Daß die Verwertung von Abfällen nach der Auffassung des Gesetzgebers eine besondere Form der Abfallbeseitigung ist oder jedenfalls sein kann, ergibt sich schon aus § 11 b Abs. 1 Nr. 5 AbfG; nach dieser Vorschrift haben bei Abfallbeseitigungsanlagen die Betriebsbeauftragten für Abfall "auf Verbesserungen des Verfahrens der Abfallbeseitigung einschließlich einer Verwertung von Abfällen" hinzuwirken. Abfallverwertung ist also kein Gegensatz zur Abfallbeseitigung. Demgemäß verlieren pflanzliche Reststoffe, deren sich ein Besitzer entledigen will, ihre Abfalleigenschaft nicht immer schon, wenn sie an einen zu ihrer Verwertung bereiten Dritten übergeben werden. Ist nämlich eine solche Verwertung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit in einer geordneten Form vorzunehmen, so sind die Abfälle im Hinblick auf den objektiven Abfallbegriff des § 1 Abs. 1 AbfG erst nach durchgeführter Verwertung im Rechtssinne "beseitigt" und unterliegen damit bis zu diesem Zeitpunkt dem abfallrechtlichen Regime. Diese Rechtsauffassung liegt erkennbar auch dem Berufungsurteil zugrunde gegen die auf ihr basierende Tatsachenwürdigung durch das Berufungsgericht hat die Beschwerde Verfahrensrügen nicht erhoben.
bb)
Das Berufungsgericht beruft sich zur Stützung seiner Auffassung auch auf Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410); nach dieser Vorschrift sind bewegliche Sachen, die der Besitzer der entsorgungspflichtigen Körperschaft oder dem von dieser beauftragten Dritten überläßt, auch im Falle ihrer Verwertung Abfälle, bis sie oder die aus ihn gewonnenen Stoffe dem Wirtschaftskreislauf wieder zugeführt werden. Im Hinblick darauf meint die Beschwerde, es bedürfe der rechtsgrundsätzlichen Klärung, ob diese erst nach Erlaß der streitigen Planfeststellungen in Kraft getretene Vorschrift "zur Aufrechterhaltung eines an sich rechtswidrigen Verwaltungsaktes angewandt werden" dürfe. Diese Problematik würde sich in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil die streitige Kompostierungsanlage der Beigeladenen zu 1 nach dem zuvor Ausgeführten auch in Anwendung (nur) alten Rechts als Abfallbeseitigungsanlage anzusehen und damit nach den Vorschriften des Abfallrechts zu behandeln war.
b)
Die Beschwerde stützt sich für ihr Begehren ferner auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht sei "von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Planungsentscheidungen (u.a. BVerwGE 48, 56 ff.; BVerwGE 71, 163[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 73/82])" abgewichen. Die insoweit vom Kläger behaupteten Divergenzen sind jedoch entweder nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet oder in der Sache nicht gegeben. Dazu im einzelnen:
aa)
Soweit die Beschwerde eine ausreichende Planrechtfertigung durch das Berufungsgericht vermißt, ergibt ihr Vorbringen nicht, daß das Berufungsgericht insoweit einen neuen, von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt habe; vielmehr trägt die Beschwerde im Ergebnis nur vor, das Berufungsgericht habe die in diesen Entscheidungen aufgestellten Rechtsgrundsätze fehlerhaft angewendet; ein darauf beschränkter Vortrag reicht jedoch für eine Divergenzrüge nicht aus. Ob die von der Beschwerde für die hier streitige Planfeststellung behauptete übermäßige Dimensionierung der Anlage die "Planrechtfertigung" betrifft (wie die Beschwerde meint) oder ob die damit verbundenen Probleme erst im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, wovon das Berufungsgericht ausgeht, ist zudem eine Frage, die in den von der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht einmal angesprochen, geschweige denn entschieden worden ist; sie betrifft darüber hinaus eine Problematik, von deren Lösung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits in keiner Weise abhängig ist.
bb)
ob eine gesetzliche Bindung als "Planungsleitsatz" anzusehen ist, hängt davon ab, wie man diesen Begriff verstehen will. Verwendet man ihn in der in BVerwGE 71, 163[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 73/82] definierten Weise, so ist die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AbfG in diesem Sinne kein Planungsleitsatz, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, weil die in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter nicht absolut, sondern nur nach Maßgabe dessen geschützt werden, was das Wohl der Allgemeinheit erfordert, und damit zurücktreten müssen, wenn dies im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer umweltgerechten Abfallbeseitigung geboten erscheint (vgl. BVerwGE 70, 242 <244>[BVerwG 09.11.1984 - 7 C 15/83]). Wenn im Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Juli 1979 - BVerwG 7 CB 21.75 - (NJW 1980, 953 [BVerwG 20.07.1979 - BVerwG 7 CB 21.79] <954>[BVerwG 20.07.1979 - 7 CB 21/79]) im Zusammenhang mit § 2 AbfG davon die Rede ist, daß in dieser Vorschrift "Planungsleitsätze" zum Ausdruck kommen, so wird - wie der Zusammenhang ohne weiteres erhellt - der Begriff des Planungsleitsatzes in einem anderen Verständnis, als er BVerwGE 71 163 zugrunde liegt, gebraucht.
cc)
Soweit die Beschwerde vorbringt, bei Erlaß des angefochtenen Beschlusses habe kein Entsorgungsvertrag zwischen den Beigeladenen zu 1 und 2 vorgelegen, außerdem sei die Zuverlässigkeit der Beigeladenen zu 1 im Hinblick auf ihr bisheriges Verhalten nicht gegeben, wird eine Divergenz, nicht dargetan.
dd)
Die weitere Behauptung der Beschwerde, das Berufungsgericht habe das "in BVerwGE 48, 56, 63[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74] aufgestellte Abwägungsgebot ... nicht beachtet", trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat vielmehr den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß anhand der insoweit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze, insbesondere auch im Hinblick auf die vom Kläger vorgebrachten Einwände - fehlende Prüfung von Standortalternativen, Geruchs- und Lärmbelästigungen -, überprüft; was die Beschwerde gegen die einschlägigen Ausführungen des Berufungsgerichts (S. 37 ff. BU) vorbringt, läuft im Ergebnise wiederum nur auf die Behauptung hinaus, das Berufungsgericht habe die insoweit zu beachtenden Grundsätze fehlerhaft angewendet oder die dieser Anwendung zugrundeliegenden Tatsachen unzutreffend gewürdigt. Eine in diesem Sinne fehlerhafte Rechtsanwendung kann jedoch nur mit der zugelassenen Revision geltend gemacht werden; sie ist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausreichend.
ee)
Schließlich kann keine Rede davon sein, daß der Auflagenvorbehalt in Nr. IV 6.4 des angefochtenen Beschlusses dazu diene, ein vorhandenes Abwägungsdefizit entgegen dem in BVerwGE 48, 56 (68)[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74] Ausgeführten aufzufangen, und damit in Wahrheit einen Interessenkonflikt zu Lasten des Klägers zu 21 unbewältigt zu lassen. Die Beschwerde übersieht mit diesem Vorbringen, daß das Berufungsgericht insoweit ausgeführt hat, der in Rede stehende Auflagenvorbehalt stelle sicher, daß einer auf die Kompostierungsanlage zurückzuführenden Überschreitung der Immissionsrichtwerte, die sich "mit letzter Sicherheit" nur um den Preis eines kaum mehr vertretbaren Aufwandes ausschließen lasse, auch noch nachträglich begegnet werden könne; ob und unter welchen Umständen derartige Einzelfragen späteren Auflagen vorbehalten werden können, wird in BVerwGE 48, 56 (68)[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74] nicht erörtert, geschweige denn entschieden.
Das Beschwerdevorbringen führt insoweit auch nicht auf eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG sind zusätzliche Auflagen über Anforderungen an Abfallbeseitigungsanlagen oder ihren Betrieb auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses zulässig; dieser konnte sogar gemäß Satz 4 der Vorschrift in der hier maßgeblichen Fassung mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden, wenn sich z.Zt. der Entscheidung noch nicht mit genügender Sicherheit übersehen ließ, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten wurden. Daraus folgt, daß jedenfalls dort, wo "letzte Sicherheit" nur mit Hilfe eines kaum mehr vertretbaren Aufwandes zu erreichen ist, dem verbleibenden Risiko zumindest dann durch einen Auflagenvorbehalt begegnet werden darf, wenn die notfalls zu ergreifenden Maßnahmen - hier die Anordnung weiterer Lärmschutzwälle (vgl. Berufungsurteil S. 56) - die Ausgewogenheit der Planung als solche unberührt lassen.
c)
Die von der Beschwerde behaupteten Verfahrensfehler sind nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.
aa)
Die Beschwerde rügt insoweit zunächst, das Berufungsgericht habe sich hinsichtlich der vom Kläger zu 21 befürchteten Geruchsbelästigungen nicht "mit ausschließlich theoretischen Erkenntnissen" eines Sachverständigen zufriedengeben dürfen, sondern die vom Kläger zu 21 in diesem Zusammenhang benannten Zeugen vernehmen müssen. Diese Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das planfestgestellte Vorhaben lasse bei Beachtung der festgesetzten Auflagen Geruchsimmissionen nicht erwarten (S. 44 BU). Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht die vom Kläger zu 21 beantragten Zeugenvernehmungen allenfalls dann in Erwägung ziehen müssen, wenn diese Zeugen hätten bekunden können, daß in der Vergangenheit Geruchsbelästigungen trotz eines den festgesetzten Auflagen entsprechenden Betriebs entstanden seien; derartiges behauptet die Beschwerde nicht.
bb)
Die Beschwerde meint des weiteren, das angefochtene Urteil sei als Überraschungsurteil anzusehen, weil ohne jeden vorherigen Hinweis für die Beteiligten von der Anwendbarkeit des neuen Rechts, also des Abfallgesetzes vom 27. August 1986, ausgegangen werde. Dies ist jedoch - wie schon unter 1 a), bb) bemerkt - nur im Rahmen zusätzlicher und damit den Urteilsspruch nicht tragender Erwägungen geschehen; demgemäß kann das angefochtene Urteil auch nicht auf dem behaupteten Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen.
cc)
Die Beschwerde rügt schließlich Verfahrensmängel im Hinblick auf von der Regierung in Oberbayern auf Veranlassung des Berufungsgerichts vorgenommene zusätzliche Lärmmessungen; sie verkennt dabei, daß diese Messungen jedoch ausschließlich die Immissionssituation im Bereich der den Klägern zu 24 und 25 gehörenden Grundstücke klären sollten. Daher hätte die Beschwerde mindestens darlegen müssen, inwiefern die von ihr behaupteten Fehler auch Bedeutung für die Entscheidung des vom Kläger zu 21 anhängig gemachten Rechtsstreits gewinnen konnten; dies ist nicht geschehen.
2.
Zur Beschwerde der Kläger zu 23 bis 25
a)
Diese Beschwerde macht ebenfalls geltend, die Sache habe rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
aa)
Sie knüpfen zunächst an die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Rechtsauffassung an, die streitige Planfeststellung sei eine gemeinnützige im Sinne der in BVerwGE 55, 220 (226)[BVerwG 10.02.1978 - 4 C 25/75] für das Wasserrecht entwickelten Grundsätze. Sie tragen hierzu vor, in einem Revisionsverfahren könne geklärt werden, ob bei einer abfallrechtlichen Planfeststellung eine solche Gemeinnützigkeit auch dann noch zu bejahen sei, wenn es um das Vorhaben eines privaten Unternehmers gehe, das im Hinblick auf den angestrebten Zweck überdimensioniert sei und für dessen Inanspruchnahme durch öffentlich-rechtliche Körperschaften nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 AbfG entweder gar keine oder allenfalls unverbindliche Absichtserklärungen vorlägen. Damit im Zusammenhang stehende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung würden sich in einem Revisionsverfahren jedoch nicht stellen. Nach den dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen fehlt es im Bereich des Beigeladenen zu 2 an Beseitigungsanlagen für die dort anfallenden pflanzlichen Abfälle; auf Anlagen der Stadt München kann nicht zurückgegriffen werden (vgl. BU S. 30). Um diesem Mangel abzuhelfen, ist der streitige Planfeststellungsbeschluß erlassen worden; das gilt unabhängig davon, ob der Beigeladene zu 2 hinsichtlich derartiger Abfälle beseitigungspflichtig ist oder diese von der Beseitigung ausgeschlossen hat, wie dies für pflanzliche Abfälle aus Land- und Forstwirtschaft geschehen ist. Dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß liegt daher ein allgemeines und damit öffentliches Entsorgungsbedürfnis zugrunde; unter diesen Umständen läßt sich die Gemeinnützigkeit der Planfeststellung nicht bestreiten. Unabhängig davon ist im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerden, soweit es an § 3 Abs. 2 AbfG anknüpft, zu bemerken, daß die vorliegende Planfeststellung nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gerade des Beigeladenen zu 2 ermöglichen soll, bestehende Beseitigungspflichten für pflanzliche Abfälle ordnungsgemäß zu erfüllen; sie schließt damit für die in Rede stehenden Abfälle im Hinblick auf § 2 Abs. 1 AbfG die Errichtung einer eigenen Abfallbeseitigungsanlage durch den Beigeladenen zu 2 - nur diese Alternative käme in Betracht - aus. Unter diesen Umständen ist es rechtlich unerheblich, ob bei Erlaß des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses schon eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Beigeladenen vorlag oder erst nach durchgeführter Planfeststellung getroffen wurde. Außerdem kann offenbleiben, ob und ggf. mit welcher Modifikation die vom Bundesverwaltungsgericht für das Wasserrecht entwickelte Unterscheidung zwischen gemeinnütziger und privatnütziger Planfeststellung für das Abfallrecht überhaupt Bedeutung hat.
bb)
Diese zuletzt genannte Frage würde auch im Hinblick auf die von den Beschwerden behauptete übermäßige Dimensionierung in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden müssen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß eine solche fehlerhafte Dimensionierung jedenfalls von den Klägern nicht gerügt werden könne, weil diese durch eine geringere als die in Aussicht genommene Inanspruchnahme der planfestgestellten Anlagen nicht benachteiligt, sondern nur begünstigt würden (S. 36 und 43 BUG) die dieser Würdigung zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen haben die Beschwerden mit Verfahrensrügen nicht angegriffen.
cc)
Das Berufungsgericht hat die dem Bescheid des Landratsamts München vom 23. November 1961 beigefügte Rekultivierungsauflage nicht als drittschützend angesehen, weil die darin "geforderte Rückführung des Geländes in eine landwirtschaftliche Nutzung ... die Kläger nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar durch einen Rückgang der Immissionen" begünstige (vgl. BU S. 41). Daran anknüpfend will die Beschwerde in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, "ob eine Auflage, welche für Dritte zwar nur mittelbare Vorteile auslöst, dennoch als drittschützend eingestuft werden kann, wenn sich aus den begleitenden Umständen der Auflagenerteilung ergibt, daß die Vorteilswirkung auf die von der Auflage mittelbar begünstigten Dritten bezweckt war". Diese Fragestellung ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie in Wahrheit auf eine bloße Korrektur der dem Berufungsurteil insoweit zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung hinausläuft. Sollte nämlich - wie die Beschwerde meint - die in Rede stehende Auflage auch den Schutz der Kläger zu 23-25 bezweckt haben, so wären die Kläger auch - und das verneint das Berufungsgericht gerade - unmittelbar begünstigt worden.
dd)
Die Beschwerde der Kläger zu 24 und 25 wendet sich ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ihnen aus Anlaß der durchgeführten Planfeststellung kein Anspruch auf "sanierende Schutzvorkehrungen bezüglich der vom bestehenden Betrieb der Beigeladenen zu 1 ausgehenden Lärmeinwirkungen" zugebilligt worden sei; insoweit gehen die Kläger jedoch wiederum - nach dem Vorstehenden zu Unrecht - davon aus, sie könnten sich zur Abwehr der bestehenden Vorbelastung auf die erwähnte Rekultivierungsauflage im Bescheid vom 23. November 1961 berufen. Abgesehen davon fehlt jeder Hinweis darauf, daß von der Erfüllung der von den Klägern zu 24 und 25 behaupteten Abwehransprüche gegen nicht von der angefochtenen Planfeststellung betroffene Anlagen der Beigeladenen zu 1 die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses abhängen könnte; der bloße Hinweis auf nicht näher bezeichnete "drittschützende Normen" genügt hierzu jedenfalls nicht.
ee)
Die Beschwerde will schließlich geklärt wissen, "ob nicht spürbare Pegelerhöhungen von Lärmimmissionen insoweit beachtlich im Sinne einer Abwehrfähigkeit sind, als der hiervon Betroffene Schutzauflagen zu seinen Gunsten zu fordern berechtigt ist"; diese Frage braucht jedoch aus Anlaß des vorliegenden Rechtsstreits nicht entschieden zu werden. Die im Außenbereich gelegenen Grundstücke der Kläger zu 24 und 25 sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit einem Geräuschpegel von 55,1 dB (A) vorbelastet, den das Berufungsgericht zutreffend als "nicht allzu hoch" bezeichnet; er entspricht in der Sache dem für allgemeine Wohngebiete zulässigen Immissionsrichtwert gemäß Nr. 2.321 TA Lärm. Diese Belastung wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die planfestgestellte Anlage um den Wert von 0,2 dB (A) erhöht, der - wie das Berufungsgericht ausführt - weit unterhalb der Wahrnehmbarkeitsgrenze von 3 dB (A) und damit zugleich unter einer Bagatellgrenze liegt, die auch bei einer möglicherweise in Erwägung zu ziehenden Beachtlichkeit von nicht oder noch nicht spürbarem Lärm überschritten sein müßte.
b)
Die von der Beschwerde gerügte Abweichung des Berufungsurteils von dem Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Juli 1979 liegt - wie schon unter 1 b), bb) ausgeführt - nicht vor, weil in diesem Beschluß der Begriff "Planungsleitsatz" nicht in der Weise verstanden wird, wie dies in BVerwGE 71, 163[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 73/82] geschehen ist.
c)
Der von der Beschwerde behauptete Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör ist nicht ordnungsgemäß gerügt. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe einen vom Ergebnis der Beweisaufnahme abweichenden anderen Sachverhalt zugrunde gelegt, ohne darauf die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, und ihnen damit das rechtliche Gehör versagt. Das Berufungsgericht habe nämlich im Berufungsurteil den Sachverständigen ... zunächst richtigerweise dahin gehend zitiert, daß "Geruchsimmissionen mit größter Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten", habe dann jedoch im folgenden ausgeführt, daß solche Geruchsimmissionen in der Umgebung der Kompostieranlage nicht auftreten würden. Dieses Vorbringen der Beschwerden übersieht, daß die beanstandeten Äußerungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit den Erwägungen stehen, mit denen das Berufungsgericht die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, das Vorhaben der Beigeladenen zu 1 lasse Geruchsimmissionen nicht erwarten, als rechtlich bedenkenfrei rechtfertigt (S. 44 ff. BU). Wenn im Anschluß an diese Erwägungen, die in der Sache eine Würdigung der zutreffend wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen ... enthalten, davon die Rede ist, man könne nach alledem davon ausgehen, "daß bei Beachtung der von der Planfeststellungsbehörde festgesetzten Auflagen Geruchsimmissionen in der Umgebung der Kompostieranlage nicht auftreten werden" (S. 46 BU), so ist dies - reißt man den gedanklichen Zusammenhang nicht auseinander - nur so zu verstehen, daß solche Geruchsimmissionen mit einer für den Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses hinreichenden, nicht aber mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können. Dementsprechend wenden sich die Beschwerden mit ihrer Gehörsrüge in Wahrheit gegen die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Beweiswürdigung; damit wird der behauptete Verfahrensmangel nicht schlüssig geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts rechtfertigt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 5 ZPO.
Dr. Franßen
Dr. Paetow