Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1997, Az.: III ZR 285/95
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Berufungsfrist; Restitutionsgrund; Berücksichtigung von Gründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1997
- Aktenzeichen
- III ZR 285/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 13924
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1998, 52-53
- MDR 1997, 490-491 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1997, 335 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1997, 1309-1311 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1997, 828 (amtl. Leitsatz)
- NWB 1997, 1052
- VersR 1997, 643-645 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht zur Ergänzung einer innerhalb der Berufungsbegründungsfrist wirksam eingereichten, jedoch inhaltlich (teilweise) unzureichenden Berufungsbegründung gewährt werden.
2. Zur Frage, ob in einem solchen Fall die Geltendmachung von Restitutionsgründen durch den Berufungskläger dazu führen kann, daß auch noch nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgenommene Ergänzungen der Berufungsbegründung Berücksichtigung finden.
Tatbestand:
Durch Vertrag vom 30. Oktober 1992 erteilte die Beklagte dem Kläger den Auftrag zum Verkauf eines Anwesens in D., wofür sie eine Maklerprovision von 3 % zuzüglich Mehrwertsteuer aus dem Nettoverkaufspreis versprach. Ende 1992/Anfang 1993 kaufte Dr. W. das Objekt für einen Preis von 13 Mio DM, der auch die bauliche Sanierung umfaßte.
Mit der Behauptung, er habe den Verkauf des Objekts vermittelt, hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung der Verkäuferprovision von (390.000 DM + 15 % MWSt =) 448.500 DM in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer gleich hohen sog. Außenprovision (Käuferprovision) verlangt.
Die Beklagte hat im Prozeß zunächst - bis kurz vor Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - nicht bestritten, daß der Verkauf des Objekts an Dr. W. durch Vermittlung des Klägers zustande kam, jedoch den Standpunkt vertreten, die Verkäuferprovision sei der Höhe nach allenfalls nach dem "Nettokaufpreis" von 8 Mio DM für das Anwesen im nicht sanierten Zustand zu berechnen. Einen Anspruch des Klägers auf eine Käuferprovision hat die Beklagte in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung beider Provisionen (897.000 DM abzüglich insgesamt gezahlter 15.000 DM) verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zum Betrag von 276.000 DM (Teilbetrag der Verkäuferprovision: 3 % von 8 Mio DM = 240.000 DM zuzüglich 15 % MWSt) wegen Fehlens einer darauf bezogenen Berufungsbegründung als unzulässig verworfen und - unter Abweisung der Klage wegen der Käuferprovision - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des restlichen Teils der Verkäuferprovision (448.500 DM - 276.000 DM = 172.500 DM) im wesentlichen sachlich bestätigt; dabei hat es das erstmalige Bestreiten einer für den Kaufabschluß ursächlichen Vermittlungstätigkeit des Klägers durch die Beklagte in der Berufungsverhandlung als verspätet zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage insgesamt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie ist unbegründet, soweit sie die Verwerfung der Berufung der Beklagten zum Teilbetrag von 276.000 DM aus der vom Kläger geltend gemachten Verkäuferprovision (gemeint ist: abzüglich der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 4.000 DM und weiterer 11.000 DM) als unzulässig bekämpft. Dagegen dringt sie mit ihren Angriffen durch, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines weiteren Teilbetrages auf die Verkäuferprovision (in Höhe von 172.500 DM) durch Sachurteil zurückgewiesen hat.
I. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgesprochen - und hiergegen wendet sich die Revision im Ansatz auch nicht -, daß die (uneingeschränkt eingelegte) Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 897.000 DM (abzüglich bereits geleisteter Zahlungen der Beklagten) in Höhe von 276.000 DM (Verkäuferprovision berechnet nach einem auf 8 Mio DM als "Nettokaufpreis" begrenzten Betrag) mangels hinreichender Begründung des Rechtsmittels insoweit unzulässig war (§§ 519 Abs. 3 Nr. 2, 519 b Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbegründung muß konkret auf den Streitstand des angefochtenen Urteils zugeschnitten erkennen lassen, aus welchen Gründen das Urteil in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein soll (vgl. etwa aus letzter Zeit BGH, Urteile vom 9. März 1995 - IX ZR 142/94 - N 1995, 1559 und IX ZR 143/94 - NJW 1995, 1560; Zöller/Gummer ZPO 20. Aufl. § 519 Rn. 33 ff). Bei einer umfassenden Anfechtung muß die Berufungsbegründung das gesamte Urteil in Frage stellen. Daran fehlt es, soweit bezüglich quantitativ abgegrenzter Teile des Streitgegenstandes kein konkreter Angriff erfolgt, es sei denn, es wird wenigstens eine den gesamten Anspruch durchgehend erfassende Rüge erhoben (zu letzterem vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1991 - II ZR 35/90 - NJW-RR 1991, 1186, 1187). Andernfalls ist die Berufung für den nicht begründeten Teil unzulässig. Vorliegend hat das Berufungsgericht zu Recht einen begründeten Angriff der Beklagten gegen die vom Landgericht angenommene Berechtigung der vom Kläger in Anspruch genommenen Verkäuferprovision dem Grunde nach und zur Höhe, soweit sie nicht über 276.000 DM hinausging, vermißt; die Beklagte hat sich nach dem gesamten Zusammenhang ihrer Berufungsbegründung, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, nur dagegen verwahrt, daß das Landgericht der Berechnung der Verkäuferprovision des Klägers einen Kaufpreis von 13 Mio DM - statt von der Beklagten hingenommener 8 Mio DM - zugrunde gelegt hatte.
2. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte die Berufung der Beklagten gleichwohl nicht in dem dargestellten Umfang als unzulässig verwerfen dürfen. Die Beklagte habe nämlich durch ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 1995 vor dem Berufungsgericht ihre unzureichende Berufungsbegründung ergänzt und diese Ergänzung hätte, da die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage gemäß § 580 Nr. 4 ZPO vorgelegen hätten, nicht als verfristet behandelt werden dürfen. Mit dieser Rüge bezieht sich die Revision darauf, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im Anschluß an entsprechende Äußerungen des zu einem anderen Beweisthema (Komplex "Käuferprovision") geladenen, jedoch nicht erschienenen Zeugen Dr. W. in einem Telefax vom 11. Oktober 1995 an das Berufungsgericht kurz vor Schluß der mündlichen Verhandlung erstmals das Vorliegen der Voraussetzungen eines Maklerlohnanspruchs des Klägers, namentlich der Kausalität der Bemühungen des Klägers für den Abschluß des Kaufvertrages mit Dr. W., bestritten und beantragt hat, Dr. W. als Zeugen dazu zu vernehmen, daß er nicht durch den Kläger vermittelt worden sei, sondern durch eine andere Firma aus B., und daß er nicht bei Verhandlungen über einen Kaufvertrag mit dem Kläger von der Firma K. oder deren Mitarbeiter B. vertreten worden sei. Erst durch das besagte Telefax des Dr. W., führt die Revision an, habe die Beklagte Kenntnis davon erlangt, daß nicht der Kläger, sondern eine andere Firma das Objekt vermittelt habe. Bis dahin habe die Beklagte an der Richtigkeit des Vortrags des Klägers nicht gezweifelt, der - von Prozeßbeginn an wissentlich wahrheitswidrig - behauptet habe, den Kunden Dr. W. vermittelt zu haben.
Damit dringt die Revision nicht durch.
a) Zunächst fragt sich, ob das neue, nach dem äußeren Zusammenhang durch das Telefax des Zeugen Dr. W. an das Berufungsgericht ausgelöste Verteidigungsvorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als eine Ergänzung der Berufungsbegründung im Sinne einer teilweisen "Nachholung" derselben, der Sache nach verbunden mit dem Begehren auf (teilweise) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen (teilweiser) Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§§ 233, 236 ZPO), hätte Beachtung finden müssen. Das ist zu verneinen.
aa) Offenbleiben kann, ob die von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen in Richtung einer derartigen Prozeßhandlung auslegbar waren und ob sie den dafür erforderlichen Formerfordernissen genügten (vgl. §§ 519 Abs. 2, 297 Abs. 1, 162 Abs. 1 ZPO) bzw. etwaige Formmängel insoweit gemäß § 295 ZPO heilbar waren (vgl. Zöller/Greger ZPO 20. Aufl. § 297 Rn. 7).
bb) Für eine (teilweise) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war hier schon aus anderen Gründen kein Raum. Dieses Rechtsinstitut setzt die Versäumung einer gesetzlichen Frist voraus. Von der Versäumung der hier in Rede stehenden Frist zur Begründung der Berufung (§ 233 ZPO) kann aber nach der nächstliegenden Bedeutung des Gesetzeswortlauts und aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit - bei hinreichender Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Gegenpartei - nur die Rede sein, wenn die rechtzeitige - und wirksame (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 2. Mai 1962 - V ZB 10, 11/62 - NJW 1962, 1248) - Einreichung der Berufungsbegründung als solche unterblieben ist. Für das Revisionsverfahren hat schon das Reichsgericht ausgeführt, daß zu unterscheiden ist zwischen der Einhaltung der Frist für die Revisionsbegründung und der nachträglichen Geltendmachung einzelner Revisionsrügen; für letzteres sei eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren (RGZ 121, 5 f). Dem schließt der Senat sich an (ebenso BAG AP Nr. 18, 20 zu § 72 ArbGG; BAG NJW 1962, 2030; BVerwGE 28, 18; BFHE 122, 34 = DB 1977, 1684; vgl. auch die - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen jedenfalls im Grundsatz ablehnende - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Revision in Strafsachen: BGHSt 1, 44 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51]; 14, 330; 17, 14 [BGH 06.12.1961 - 2 StR 485/60]; BGH, Beschluß vom 7. September 1993 - 5 StR 162/93 - Wistra 1993, 347; aus dem Schrifttum für den Bereich des Zivilprozesses haben sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen: Baumbach/Hartmann ZPO 55. Aufl. § 233 Rn. 3; Zimmermann ZPO 4. Aufl. § 554 Rn. 9; Zöller/Greger aaO. § 233 Rn. 9; Zöller/Gummer aaO. § 518 Rn. 37; a.A. Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 554 Rn. 22; AK-Ankermann, § 554 Rn. 10; Thomas-Putzo ZPO 19. Aufl. § 519 Rn. 16; ders. § 554 Rn. 15; Pentz ZZP 76 (1963), 183). Der tragende Gedanke dieser Rechtsprechung, daß das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht dazu da ist, inhaltliche Unvollständigkeiten einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung zu heilen, gilt auch für den Fall, daß die Berufungsbegründung mit inhaltlichen Mängeln versehen ist, die bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht beseitigt worden sind und zur (teilweisen) Unzulässigkeit der Berufung führen. Insoweit läßt sich angesichts der eindeutigen Begrenzung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die Versäumung der Frist für bestimmte Prozeßhandlungen oder deren Begründung (als ganze) auch keine Ausnahme für Unvollständigkeiten der Berufungsbegründung der Art machen, daß - wie hier - bestimmte, quantitativ abgegrenzte Teile des Streitstoffes des angefochtenen Urteils überhaupt nicht begründet angegriffen worden sind; die einheitliche Berufungsbegründung läßt sich unter dem Gesichtspunkt, ob sie rechtzeitig erfolgt ist, nicht in einzelne, auf unterschiedliche Teile des Streitgegenstandes bezogene "Berufungsbegründungen" aufteilen.
b) In dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lag auch nicht, wie die Revision meint, unter dem Gesichtspunkt eines Restitutionsgrundes ein der teilweisen Verwerfung der Berufung der Beklagten als unzulässig entgegenstehendes Hindernis.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Partei - und muß gegebenenfalls im Blick auf § 582 ZPO (vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Juni 1958 - IV ZR 3/58 - LM ZPO § 515 Nr. 10) - einen Restitutionsgrund, insbesondere auch den des Vorliegens einer strafbaren Handlung der Gegenpartei nach § 580 Nr. 4 ZPO, bereits im anhängigen Rechtsstreit geltend machen. So kann beispielsweise der Berufungskläger, der die Berufung zurückgenommen hat, seine Rücknahmeerklärung widerrufen, wenn diese vom Prozeßgegner durch vorsätzliche Täuschung veranlaßt worden ist (vgl. BGHZ 5, 299; 12, 284; 33, 73 [BGH 08.06.1960 - IV ZB 201/60]; Senatsbeschluß vom 16. Mai 1991 - III ZB 1/91 - NJW 1991, 2839). Bei wirksamem Widerruf der Rechtsmittelrücknahme kommt wegen der möglicherweise zwischenzeitlich verstrichenen Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (vgl. BGHZ 33, 73 [BGH 08.06.1960 - IV ZB 201/60]).
Der auf eine vom Prozeßgegner begangene strafbare Handlung gestützte Widerruf der Rücknahme der Berufung kann allerdings im Hinblick auf § 581 Abs. 1 ZPO nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, solange wegen der behaupteten strafbaren Handlung ein Strafverfahren zwar möglich, aber noch nicht durchgeführt ist (BGHZ 5, 299, 302; 12, 284; 33, 73, 75) [BGH 08.06.1960 - IV ZB 201/60]. Davon bleibt aber unberührt, daß in solchen Fällen das Berufungsgericht als Tatsacheninstanz den laufenden Rechtsstreit nach § 149 ZPO aussetzen kann, bis ein Strafverfahren gegen die von der erhobenen (beweisbaren) Beschuldigung des Prozeßgegners betroffene Partei durchgeführt ist (BGHZ 33, 73, 75 f [BGH 08.06.1960 - IV ZB 201/60]; Stein/Jonas/Leipold aaO. vor § 128 Rn. 226; Zöller/Gummer aaO. § 515 Rn. 10).
bb) Nach diesen Grundsätzen mag es naheliegen, daß auch dann, wenn - wie hier - die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangene Berufungsbegründung inhaltlich (teilweise) unzureichend und deshalb die Berufung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an sich (teilweise) unzulässig, das Rechtsmittel insoweit aber noch nicht vom Berufungsgericht als unzulässig verworfen worden ist, der Berufungsführer noch im laufenden Berufungsverfahren den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO geltend machen kann, indem er beispielsweise (beweisbar) vorträgt, zu der unzureichenden Berufungsbegründung durch vorsätzlich falschen Prozeßvortrag des Prozeßgegners veranlaßt worden zu sein, und zugleich seine bisher unzureichende Berufungsbegründung vervollständigt. Ein so|ches Vorbringen des Berufungsführers könnte zur Folge haben, daß das Berufungsgericht von da ab die Berufung nicht mehr ohne weiteres als unzulässig verwerfen darf, sondern in eine Art inzidentes "Restitutionsverfahren" - möglicherweise in Verbindung mit einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO - einzutreten und im Falle der Bejahung des geltend gemachten Restitutionsgrundes die Berufung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vervollständigten Berufungsbegründung als (insgesamt) zulässig zu behandeln hat.
Diese Fragen brauchen hier indessen nicht weiter vertieft zu werden. Denn Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO geltend gemacht oder wenigstens den - substantiierten und beweisbaren - Vorwurf einer konkreten strafbaren Handlung des Klägers - im Sinne eines zumindest versuchten (vorsätzlichen) Prozeßbetruges - erhoben hat, sind nicht ersichtlich.
II. Im Rahmen der sachlichen Prüfung desjenigen Teils der dem Kläger durch das Landgericht zugesprochenen Verkäuferprovision, den die Beklagte in zulässiger Weise mit der Berufung angegriffen hat (448.500 DM - 276.000 DM = 172.500 DM), hat das Berufungsgericht das erstmalige Bestreiten einer für den Verkauf des Objekts in D. an Dr. W. ursächlichen Vermittlung durch den Kläger seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen (§§ 527, 296 Abs. 1 ZPO). Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand.
Soweit das Berufungsgericht die Verspätung, die sich schon daraus ergab, daß die Beklagte das in Rede stehende Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorbrachte, als nicht genügend entschuldigt (§ 296 Abs. 1 ZPO) angesehen hat, spricht allerdings einiges für die Richtigkeit der Würdigung des Berufungsgerichts, nach dem damaligen Stand des Verfahrens hätte es auf seiten der Beklagten der gebotenen prozessualen Sorgfalt entsprochen, eine für den Kaufvertragsabschluß mit Dr. W. ursächliche Vermittlertätigkeit des Klägers schon in der Berufungsbegründung allgemein - zumindest mit Nichtwissen - zu bestreiten. Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht an. Denn die weitere Annahme des Berufungsgerichts, eine Zulassung des verspäteten Vorbringens (Bestreitens) der Beklagten führe zu einer Verzögerung des Rechtsstreits, weil es andernfalls "der Vernehmung des Zeugen Dr. W. zu den Umständen der Anbahnung des Hauptvertrages, gegebenenfalls auch noch der Erhebung weiterer vom Kläger anzutretender Beweise" bedürfe, beruht auf einem Verfahrensfehler.
Zu einer sicheren Voraussicht über den notwendigen weiteren Gang des Verfahrens im Falle einer Zulassung des neuen Vorbringens der Beklagten wäre das Berufungsgericht nämlich erst nach einer Stellungnahme des für seinen Anspruch auf eine Vermittlungsprovision grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtigen Klägers in der Lage gewesen. Das Bestreiten der Beklagten gab dem Kläger Veranlassung, seinen Vortrag, er habe den Abschluß des Kaufvertrags mit Dr. W. vermittelt, nunmehr zu substantiieren. Daß der (persönlich anwesende) Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf das neue Vorbringen der Beklagten im einzelnen sachlich erwidert oder eine Frist zur Erklärung (§ 283 ZPO) beantragt hat, ist nicht ersichtlich. Der Gegner der verspätet vortragenden Partei hat aber nicht das Recht, durch Verweigerung jeder - selbst einer nachgereichten - Einlassung das Gericht zu zwingen, von dem verspäteten Vorbringen keine Kenntnis zu nehmen und dieses gemäß § 296 ZPO zurückzuweisen (BGHZ 94, 195, 214 [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84]; BGH, Urteile vom 24. April 1985 - VIII ZR 95/84 - NJW 1985, 1539, 1543 und vom 26. November 1984 - VIII ZR 217/83 - NJW 1985, 1556, 1558; vgl. auch BVerfG NJW 1989, 705 [BVerfG 31.10.1988 - 2 BvR 95/88]; 1992, 2144; Zöller/Greger aaO. § 283 Rn. 3; ders. § 296 Rn. 15 f; Zöller/Gummer aaO. § 527 Rn. 18). Das mit der Einräumung einer Erklärungsfrist verbundene Ansetzen eines anschließenden Verkündungstermins stellt für sich genommen keine Verzögerung im Sinne des § 296 ZPO dar (BGHZ 94, 195, 213 [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84]; BGH, Urteil vom 26. November 1984 aaO.; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 1405; OLG Hamm NJW-RR 1994, 958 [OLG Hamm 23.11.1993 - 19 U 162/93]).
III. Mithin ist die Revision der Beklagten in dem oben zu I erörterten Umfang zurückzuweisen, im übrigen ist das angefochtene Urteil - einschließlich der Kostenentscheidung - aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).