Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.09.1993, Az.: 5 StR 162/93
Ausspruch; Gemeinsamer Senat; Frist; Urteil; Gesamtzusammenhang; Verfahrensordnung; Anwendbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.09.1993
- Aktenzeichen
- 5 StR 162/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AnwBl 1994, 92 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1994, 495-496 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1994, 46-47 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Der Ausspruch des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in seinem Beschluß vom 27. 04. 1993 - GmS-OGB 1/92 - über die Geltung der fünfmonatigen Frist des § 552 ZPO, innerhalb derer ein Urteil zu den Akten zu bringen ist, ist dem Gesamtzusammenhang nach allein auf Verfahrensordnungen zu beziehen, die Regelungen wie in der Verwaltungsgerichtsordnung aufweisen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 29. Mai 1992 nach 118tägiger Hauptverhandlung u.a. wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die schriftlichen Urteilsgründe gelangten am 18. Dezember 1992, dem letzten Tag der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, zu den Akten. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten war fristgemäß mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen begründet worden. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beantragte der Verteidiger, den Angeklagten für die weitere Verfahrensrüge, die schriftlichen Urteilsgründe seien unzulässigerweise nicht innerhalb von fünf Monaten zu den Akten gelangt, in den vorigen Stand wiedereinzusetzen. Zur Begründung berief er sich darauf, daß er erst jetzt aus der Presse von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes erfahren habe, wonach die schriftliche Begründung eines Urteils spätestens fünf Monate nach der Verkündung zu den Akten gebracht werden müsse.
Der Senat hat durch Beschluß vom 24. Juni 1993 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen, das Verfahren teilweise vorläufig eingestellt und die Revision des Angeklagten im übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Gegenvorstellung des Verteidigers. Er ist der Auffassung, daß dem Angeklagten zu Unrecht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden sei. Nach dem nunmehr vorliegenden Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS - OGB 1/92 - müßte das vollständige und von den Richtern unterzeichnete Urteil der Geschäftsstelle innerhalb von fünf Monaten nach Urteilsverkündung übergeben werden. Das gelte für alle Gerichtsbarkeiten.
Die Ausführungen des Verteidigers geben dem Senat keinen Anlaß, den Beschluß vom 24. Juni 1993 zu ändern:
1. Wie der Senat bereits in seiner angegriffenen Entscheidung ausgeführt hat, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen grundsätzlich nicht zulässig (BGHSt 1, 44 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51]). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerläßlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht, etwa wenn der Angeklagte durch äußere Umstände gehindert worden ist, die Verfahrensrüge innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geltend zu machen (BGHSt 14, 330; 31, 161 [BGH 24.11.1982 - 3 StR 116/82]; BGH NStZ 1981, 110; 1983, 34; 132; BGH bei Dallinger MDR 1966, 25) , oder wenn der Beschwerdeführer durch Maßnahmen des Gerichts an der rechtzeitigen Revisionsbegründung gehindert worden ist (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 5, 7) oder wenn Begründungsmängel auf im Einflußbereich des Gerichts liegende Ursachen zurückzuführen sind (BGHR aaO Verfahrensrüge 6; BGH StV 1983, 225). Solchen Gründen steht der Fall, daß der Verteidiger nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist von einer Änderung der Rechtsprechung erfährt, auf die er nunmehr eine Verfahrensrüge stützen will, nicht gleich. In diesem Fall überwiegt das öffentliche Interesse daran, daß ein geordneter Fortgang des Verfahrens gesichert und ohne Verzögerung eine klare Verfahrenslage geschaffen wird, das Bedürfnis des Angeklagten, seine Beschwerden möglichst erschöpfend vorbringen zu können (BGHSt 1, 44, 46 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51]; vgl. auch BGHSt 33, 126 und Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 5. Aufl. Rdn. 124 Fußnote 38).
2. Davon abgesehen trifft die Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes habe in seinem Beschluß vom 27. April 1993 auch für das Strafverfahren ausgesprochen, daß ein Urteil unabhängig von der Verfahrensdauer spätestens nach fünf Monaten zu den Akten gebracht werden müsse. Dies folgt eindeutig aus dem Tenor der Entscheidung, der die Auslegung des § 138 Nr. 6 VwGO betrifft, und aus den Entscheidungsgründen, die auf die Auslegung der Verfahrensordnungen eingehen, die der Verwaltungsgerichtsordnung hinsichtlich der Fristen zur Absetzung von Urteilen (§§ 117 Abs. 4, 138 Nr. 6) vergleichbar sind. Diese Verfahrensordnungen schreiben vor, daß die Urteile jedenfalls "alsbald" zu den Akten zu bringen sind. Mit diesen Regelungen ist § 275 Abs. 1 StPO nicht vergleichbar. Die Vorschrift gewährleistet durch feste - nach Dauer der Hauptverhandlung gestaffelte - Fristen die rechtzeitige Urteilsabsetzung. Einer eingeschränkten Auslegung in Angleichung an anders geregelte Verfahrensordnungen stünde der klare Gesetzeswortlaut entgegen, ohne daß übergeordnete, insbesondere verfassungsrechtlich verankerte Anliegen sie auch nur nahelegten. Die vom Verteidiger zitierte Formulierung auf Seite 15 des Beschlusses vom 27. April 1993, für alle Gerichtsbarkeiten gelte, daß ein Urteil innerhalb der fünfmonatigen Frist des § 552 ZPO zu den Akten zu bringen sei, bezieht sich nach dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe nicht auf die gesetzlich festgelegten Fristen des § 275 StPO, sondern auf Verfahrensordnungen mit Regelungen wie in der Verwaltungsgerichtsordnung.