Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1961, Az.: 2 StR 485/60
Wirksamkeit eines durch Drohung erzwungenen Rechtsmittelverzichts; Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts des Angeklagten und seines Verteidigers unter dem Eindruck eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Haftbefehls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1961
- Aktenzeichen
- 2 StR 485/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf
- LG Wuppertal - 04.04.1960
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 17, 14 - 21
- JZ 1963, 226-227 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1962, 423-424 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 598-599 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Verkehrsgefährdung u.a.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 136 a StPO ist auf die Erklärungen des Rechtsmittelverzichts und der Rechtsmittelrücknahme nicht entsprechend anwendbar. Das schließt nicht aus, daß ein durch Drohung erzwungener Rechtsmittelverzicht unwirksam sein kann.
- 2.
Verzichten der Angeklagte und sein Verteidiger unter dem Eindruck des Antrags auf Erlaß eines Haftbefehls, den der Staatsanwalt nach Urteilsverkündung wegen Verdunkelungsgefahr stellt, auf Rechtsmittel, ohne die Entscheidung des Gerichts abzuwarten, so ist der Rechtsmittelverzicht wirksam, auch wenn gegen die Annahme der Verdunkelungsgefahr durchgreifende Bedenken bestehen.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 13. November 1961
in der Sitzung vom 6. Dezember 1961,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 4. April 1960 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Gegen den Angeklagten fand vor dem Jugendschöffengericht in Solingen am 21. Januar 1960 Hauptverhandlung wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung statt. Als Zeuge wurde der Mitfahrer, der Feinmechaniker B., eidlich vernommen, der damals eine Strafe wegen Diebstahls im Gefängnis W. verbüßte. Nachdem er zunächst dem Angeklagten günstige Angaben gemacht hatte, berichtigte er auf Vorhalt seine Aussage und belastete ihn. Seine Angaben veranlaßten den Staatsanwalt, Nachtragsanklage, wegen Verkehrsunfallflucht und wegen erfolgloser Anstiftung zur Falschaussage zu erheben. Laut Sitzungsniederschrift erklärten sich der Angeklagte und sein Verteidiger mit der Einbeziehung der Nachtragsanklage in das Verfahren einverstanden. Das Jugendschöffengericht verurteilte den Angeklagten wegen sämtlicher ihm zur Last gelegten Taten. Nach der Urteilsverkündung erteilte der Vorsitzende Rechtsmittelbelehrung. Der Angeklagte entschied sich zunächst, heute noch keine Erklärung über einen Rechtsmittelverzicht abzugeben. Der Staatsanwalt beantragte daraufhin Erlaß eines Haftbefehls wegen Verdunklungsgefahr. Als nunmehr der Angeklagte und sein Verteidiger, letzterer auch vorsorglich im Namen der Eltern des Angeklagten, auf Rechtsmittel verzichteten, nahm der Staatsanwalt den Haftbefehlsantrag zurück und verzichtete ebenfalls auf Rechtsmittel.
Gleichwohl legte der Angeklagte Berufung ein und berief sich darauf, daß er und sein Verteidiger wegen des inzwischen gestellten Haftbefehlsantrags auf Rechtsmittel verzichtet hätten; denn er habe als Folge einer auch nur kurzen Inhaftnahme schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile befürchtet und diese allein durch den Rechtsmittelverzicht abwenden können. Die Jugendkammer als Berufungsgericht ist von der keineswegs zweifelsfreien Richtigkeit dieser Einlassung ausgegangen, hält aber den Rechtsmittelverzicht für wirksam und hat demgemäß die Berufung als unzulässig verworfen. An sich will zwar die Jugendkammer auf die Prozeßerklärungen des Rechtsmittelverzichts und der Rücknahme eines Rechtsmittels die Vorschrift des § 136 a StPO entsprechend anwenden; sie erkennt auch an, daß in dem Antrage des Staatsanwalts auf Erlaß des Haftbefehls eine Bedrohung lag, die die Willensfreiheit des Angeklagten in der Frage des Rechtsmittelverzichts offenbar beeinträchtigt hat. Sie hält aber den Antrag weder für prozessual unzulässig noch für sachlich unberechtigt: Der Haftbefehl nach § 112 Abs. 1 Nie 1 und 2 StPO könne bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens beantragt und vom Gericht bis zu diesem Zeitpunkt erlassen werden, Wenn das Gericht den Antrag als unbegründet ablehne, bedeute das noch nicht, daß er unsachlich gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe der Verdacht nahe gelegen, daß der Angeklagte versuchen werde, den Zeugen Brüngel erneut zu beeinflussen; angesichts der bekannten Verständigungsmöglichkeiten zwischen Strafgefangenen und Außenwelt sei diese Gefahr auch nicht deshalb wesentlich gemindert gewesen, weil sich der Zeuge in Strafhaft befunden habe. Wie naheliegend die Befürchtung des Staatsanwalts gewesen sei, ergebe sich auch daraus, daß der Angeklagte noch in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht dessen berichtigte Aussage in allen Punkten als falsch bezeichnet habe. Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob das Gericht den Haftbefehl erlassen Oder ihn abgelehnt hätte, wenn der Antrag nicht zurückgenommen worden wäre.
Der Angeklagte erhebt mit der Revision eine nicht nach § 344 Abs. 2 StPO ausgeführte Verfahrensrüge und die allgemeine Sachbeschwerde. Der zur Entscheidung berufene 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf möchte die Revision als unbegründet verworfen. Er hält den Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls unter den festgestellten Umständen nicht für "sachgemäß"; er möge zwar sachlich gerechtfertigt gewesen sein; wegen des zeitlichen Zusammenhangs mit der Befragung über einen Rechtsmittelverzicht sei jedoch auf den Angeklagten in unangemessener Weise Zwang ausgeübt worden, sich über den Rechtsmittelverzicht sofort zu erklären, seine Entschlußfreiheit also vermeidbar beschränkt worden. Das Oberlandesgericht meint, der Staatsanwalt habe den Antrag schon im Anschluß an seinen Schlußvortrag stellen können; dann hätte bei der Rechtsmittelerklärung schon eine Entscheidung über die Untersuchungshaft vorgelegen, und der Angeklagte hätte sich frei entschließen können, ohne durch Ausnutzung der gesetzlichen Frist Nachteile befürchten zu müssen. Gleichwohl steht die Beeinträchtigung der Entschlußfreiheit des Angeklagten nach der Ansicht des Oberlandesgerichts der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichtes nicht entgegen. Es verneint die entsprechende Anwendbarkeit des § 136 a StPO auf Prozeßerklärungen entgegen der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Ansicht; denn diese Vorschrift gehöre dem Beweisrecht an, während eine Rechtsmittelerklärung nicht der Ermittlung von Tatsachen, sondern den Zwecken der Prozeßbeteiligten diene und daher mit dem Vernehmungsergebnis einer Beweisaufnahme in keinem Punkt vergleichbar sei. Entscheidend ist für das Oberlandesgericht, daß die Prozeßerklärungen des Rechtsmittelverzichts und der Rücknahme eines Rechtsmittels unmittelbar Rechtsfolgen öffentlich rechtlicher Art nach sich ziehen und deshalb auch dann weder anfechtbar noch widerruflich sein dürfen, wenn sie durch Täuschung, Zwang oder Drohung veranlaßt worden sind. Das Oberlandesgericht möchte demgemäß die Revision als unbegründet verwerfen, sieht sich hieran aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes in Hamm vom 25. Mai 1956 (NRW JMBl 1956, 250) gehindert. In dieser Entscheidung ist ausgesprochen, § 136 a StPO müsse auch auf verfahrensrechtliche Willenserklärungen Anwendung finden, bei denen sich die Beeinträchtigung der Willensfreiheit noch nachteiliger für den Angeklagten auswirken könne als bei Aussagen auf Grund unzulässiger Vernehmungsmethoden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf legt deshalb folgende Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung vor:
Ist § 136 a StPO entsprechend anzuwenden, wenn der Angeklagte von einem Organ der Strafrechtspflege durch verbotene Mittel zum Verzicht auf Rechtsmittel veranlaßt worden ist?
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Der Senat entscheidet in der Sache selbst. Hierfür braucht die Vorlegungsfrage nicht allgemein beantwortet zu werden.
1.
Der Senat schließt sich der Auffassung des Vorlegungsbeschlusses zunächst insofern ans als er die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 136 a StPO nicht für gegeben erachtet. Es fehlt, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben hat, an der erforderlichen Rechtsähnlichkeit der zu vergleichenden Rechtsgebiete. § 136 a StPO regelt seinem Wortlaut und seinem Zweck nach ausschließlich fragen des Beweisrechts. Das kommt nicht nur in der Anordnung des Beweisverbots zum Ausdruck, sondern zeigt sich vor allem auch darin, daß der Gesetzgeber die entsprechende Anwendung der Bestimmung nur für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen (§§ 69 Abs. 3, 72 StPO), nicht aber in anderer Beziehung vorgeschrieben hat.
Es läßt sich auch nicht ohne Einschränkung sagen, daß Gründe der Gerechtigkeit dazu zwängen, die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Rechtsmittelerklärungen, die durch Willensmängel beeinflußt sind, nach genau denselben Gesichtspunkten zu beurteilen wie die Frage, mit welchen strafprozessualen Mitteln die Wahrheit erforscht werden darf, und unter welchen Voraussetzungen das Gericht Beweisverboten unterliegen soll. Im Schrifttum ist bereits zutreffend darauf hingewiesen worden, daß sich keineswegs alle Einzelheiten der Regelung des § 136 a StPO zu einer Anwendung auf Rechtsmittelerklärungen eignen.
2.
Das bedeutet nicht, daß Willensmängel im Bereich der Rechtsmittelerklärungen grundsätzlich und ausnahmslos unbeachtlich seien. Wie schon erwähnt, will hier der Vorlegungsbeschluß dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit unbedingten Vorrang einräumen. Soweit ersichtlich, hat das Reichsgericht aus der Erwägung, daß dieöffentlich-rechtliche Natur des Prozesses die unbedingte Gültigkeit der Rechtsmittelerklärung gebiete, nur die Anfechtbarkeit wegen Irrtums ausgeschlossen (vgl. RGSt 57, 83), zu der Frage dagegen, ob auch Täuschung, Zwang und Drohung grundsätzlich unbeachtlich sind, nicht Stellung genommene Insoweit kann sich der Senat der Ansicht des Vorlegungsbeschlusses in ihrer Allgemeinheit nicht anschließen; er trägt z.B. Bedenken, die Erklärung der Rechtsmittelrücknahme, die von einem Dritten unter ernster Todesdrohung erzwungen worden ist, für schlechthin bindend anzusehen, auch wenn kein anderer Ausweg blieb. Das Gebot der Gerechtigkeit zwingt zu Ausnahmen von der unbedingten Gültigkeit der Rechtsmittelerklärungen und von der grundsätzlichen Unbeachtlichkeit erwiesener Willensmängel. Die Festlegung und Umgrenzung dieser Ausnahmen kann sich aber nicht unmittelbar und in den Einzelheiten an die Regelung des § 136 a StPO anschließen. Nur seine Grundgedanken können mitberücksichtigt werden; im übrigen entscheidet die Art des Willensmangels und seiner Entstehung darüber, ob überwiegende Gründe der Gerechtigkeit den Vorrang vor dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit beanspruchen müssen. Es ist also möglich, daß eine bestimmte Drohung zwar die Unverwertbarkeit der durch sie erzwungenen Aussage zur Folge hat, die Gültigkeit eines durch sie veranlaßten Rechtsmittelverzichts dagegen unberührt läßt, wie umgekehrt das Verwertungsverbot des § 136 a StPO nur für Aussagen gilt, die ein Staatsorgan mit unerlaubten Mitteln herbeigeführt hat, während die Gültigkeit einer Rechtsmittelerklärung auch durch die Drohung eines Dritten in Frage gestellt sein kann.
3.
Der Vorlegungsfall gibt keinen Anlaß zu einer allgemeinen und umfassenden Erörterung, wie die Ausnahmen vom Grundsatz der Unbeachtlichkeit von Willensmängeln festzulegen und zu umgrenzen sind. Im Vorlegungsfall liegt jedenfalls eine solche Ausnahme nicht vor; der Angeklagte hat rechtswirksam auf Rechtsmittel verzichtet. Wie das Berufungsgericht annimmt, ist er zu dieser Erklärung durch den Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls veranlaßt worden. Dieser Antrag war nicht "sachgemäß". Der Vorwurf liegt allerdings nicht darin begründet, daß der Staatsanwalt den Antrag nicht schon im Anschluß an seinen Schlußvortrag, sondern später in zeitlichem Zusammenhang mit der Befragung über einem Rechtsmittelverzicht gestellt hat; denn Verdunkelungsgefahr konnte nicht allgemein, sondern nur für den Fall angenommen werden, daß es nicht zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens kam. Deshalb ist es nicht einmal sicher, daß das Gericht über einen schon im Schlußvortrag gestellten Antrag des Staatsanwalts zugleich mit der Urteilsverkündung entschieden hätte, weil für den Richter natürlich dieselbe Abhängigkeit bestand. Übrigens hätte eine dem Antrag entsprechende Entscheidung den Angeklagten nicht aus seiner Zwangslage befreien können, weil dann dieAufrechterhaltung des Haftbefehls notwendigerweise davon abhing, ob er auf Rechtsmittel verzichtete oder nicht. Dies bedarf aber keiner weiteren Erörterung. Es kann nämlich nicht gesagt werden, daß der Staatsanwalt "unsachgemäß" handle, weil er mit seinem Antrag die tatsächlich gegebene Abhängigkeit zwischen Verdunkelungsgefahr und Rechtsmittelverzicht "ausnütze". Wenn ein Angeklagter durch seine Verdunkelungsmaßnahme diese Abhängigkeit selbst herbeiführt, so muß der Staatsanwalt seine Anträge notwendigerweise danach richten. Er kann nicht verpflichtet sein, einen sachlich gebotenen Antrag deshalb zu unterlassen, weil er dadurch den Angeklagten hinsichtlich der Rechtsmittelerklärung in eine von diesem selbst verschuldete Zwangslage versetzt. Bedenken gegen das Vorgehen des Staatsanwalts bestehen hier nur aus dem Grunde, weil nach den Umständen eine Verdunkelungsgefahr kaum in Betracht kommen konnte; denn der Zeuge B. befand sich in Strafhaft. Die Sorge, daß es dem Angeklagten gelingen könnte, gleichwohl mit B. in Verbindung zu kommen und ihn mit Erfolg nochmals zu einer falschen Aussage zu überreden, lag so fern, daß sie vernünftigerweise als Grund für eine Verdunkelungsgefahr ausschied. Daß der Angeklagte noch in der Berufungsverhandlung die Aussage B. als falsch bezeichnet hat, ist kein Beweis für eine Verdunkelungsgefahr im Sinne der Vorschriften über die Untersuchungshaft. Allerdings stand fest, daß B. nur noch drei Monate in Strafhaft verbleiben werde, und der Staatsanwalt konnte nicht ohne weiteres damit rechnen, daß es innerhalb dieser Zeit zu einer Berufungsverhandlung, geschweige denn zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens kommen werde. Die Gefahr eines neuen Beeinflussungsversuchs nach Ablauf der drei Monate war auch nicht von der Hand zu weisen. Diese Gefahr aber gebot nicht, den Antrag auf Erlaß eines Haftbefehlsunmittelbar nach Abschluß der Hauptverhandlung zu stellen, um dadurch eine sofortige Rechtsmittelentscheidung des Angeklagten herbeizuführen, obwohl ihm hier die Überlegungszeit der gesetzlichen Rechtsmittelfrist hätte belassen werden können. Insofern kann also der Antrag des Staatsanwalts nicht mehr als sachgemäß bezeichnet werden.
4.
Dennoch ist der Rechtsmittelverzicht wirksam, weil der bloße Antrag des Staatsanwalts auf Anordnung der Untersuchungshaft, mag er auch im dargelegten Sinne unsachgemäß sein, nicht als eine Drohung angesehen werden darf, die dem durch sie veranlaßten Rechtsmittelverzicht die Verbindlichkeit nimmt. Im Bereich des § 136 a StPO mag es für die Unterscheidung zwischen unzulässiger Drohung und bloßer Warnung nicht schlechthin darauf ankommen, ob der "Drohende" das in Aussicht gestellte Übel selbst herbeiführen kann und will oder nicht (vgl. Eberhard Schmidt§ 136 a Anm. 16). Hier ist maßgebend, daß der Antrag des Staatsanwalts den Angeklagten keineswegs unmittelbar in eine Zwangslage versetzt hat, die ihm die sofortige Entscheidung abnötigte. Er hatte den Beistand eines Verteidigers und wußte, daß der Antrag nicht die Verhaftung selbst bedeutete, und daß er zunächst einmal Gegenvorstellungen erheben und die Entscheidung des Gerichts abwarten konnte, Gerade wenn der Antrag sachlich nicht gerechtfertigt war, stand zu erwarten, daß das Gericht ihm nicht entsprach. Erst der Erlaß des Haftbefehls hätte den Beschwerdeführer vor die Notwendigkeit gestellt, auf die Berufung zu verzichten, um der Vollstreckung des Haftbefehls zu entgehen. Deshalb kann er keine solche Zwangslage geltend machen, die seinen Verzicht unwirksam macht.
Unter diesen Umständen kann dahinstehen, wie zu entscheiden wäre, wenn der Angeklagte die Erklärung erst nach Erlaß des Haftbefehls und unter seinem Eindruck abgegeben hätte, um seine sofortige Freilassung zu erreichen. Der Senat hätte auch dann Bedenken, den Rechtsmittelverzicht für unwirksam zu erklären, obwohl er die Beurteilung der Verdunklungsgefahr durch das Berufungsgericht nicht billigt: er neigt allerdings zu der Ansicht, daß ein Verzicht nicht mehr als wirksam angesehen werden könnte, wenn der Haftbefehl klar ersichtlich jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
III.
Nach allem kommt der Senat zu folgenden Rechtssätzen:
- 1.
§ 136 a StPO ist auf die Erklärungen des Rechtsmittelverzichts und der Rechtsmittelrücknahme nicht entsprechend anwendbar. Das schließt nicht aus, daß ein durch Drohung erzwungener Rechtsmittelverzicht unwirksam sein kann.
- 2.
Verzichten der Angeklagte und sein Verteidiger unter dem Eindruck des Antrags auf Erlaß eines Haftbefehls, den der Staatsanwalt nach Urteilsverkündung wegen Verdunkelungsgefahr stellt, auf Rechtsmittel, ohne die Entscheidung des Gerichts abzuwarten, so ist der Rechtsmittelverzicht wirksam, auch wenn gegen die Annahme der Verdunkelungsgefahr durchgreifende Bedenken bestehen.
Die Revision des Angeklagten ist demgemäß als unbegründet zu verwerfen.
Busch
Dotterweich
Scharpenseel
Kirchhof