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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1984, Az.: VIII ZR 217/83

Aufschiebende Bedingung; Frist zur Vornahme der Handlung; Erfüllungsverweigerung; Verspätetes Vorbringen; Erklärungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.11.1984
Aktenzeichen
VIII ZR 217/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1985, 487-488 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1556-1558 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Hängt der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung von der vorherigen Handlung eines Vertragspartners ab, so kann ihm der andere eine angemessene Frist zur Vornahme der Handlung setzen und seine Erfüllungsverweigerung für den Fall der Fristversäumung ankündigen. Nach fruchtlosem Firstablauf gilt die Bedingung als endgültig ausgefallen.

2. Unterliegt eine zur Aufrechnung gestellte Forderung einem vertraglichen Aufrechnungsausschluß für bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Ansprüche, so ist sie nicht "bestritten", wenn der Aufrechnungsgegner sie nur mit einer von ihm bereits früher zur (Gegen-)Aufrechnung gestellten, jedoch nicht schlüssig behaupteten Forderung bekämpft.

3. Die durch verspätetes Vorbringen veranlaßte Notwendigkeit, eine Erklärungsfrist (§ 283 ZPO) zu gewähren, bedeutet für sich allein keine Verzögerung des Rechtsstreits i. S. von § 296 ZPO.