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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.2001, Az.: BVerwG 1 DB 17.01

Befugnis zur Unterzeichnung eines disziplinargerichtlichen Beschlusses; Einfluss einer unterbliebenen oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrung auf die Wirksamkeit der Entscheidung; Disziplinarmaßnahmen bei sexueller Belästigung von unterstellten Polizei-Anwärterinnen; Aufhebung der Maßnahme wegen fehlerhafter Ermessensausübung durch Senatsbeschluss; Materiell-rechtliche Anforderungen an die Rechtfertigung einer förmlichen Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.07.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 17.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 28163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 16.03.2001 - AZ: V BK 1/01

Prozessführer

Polizeihauptmeister im BGS ..., geboren ...

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch den Präsidenten des Grenzschutzpräsidiums ...

Sonstige Beteiligte

Bundesdisziplinaranwalt ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat
hat am 3. Juli 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Albers und
die Richter Mayer und Dr. H. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 16. März 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Präsident des Grenzschutzpräsidiums ... hat mit Verfügung vom 23. Dezember 1997 gegen den Antragsteller das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die Durchführung einer Untersuchung angeordnet. Der Antragsteller stehe im Verdacht, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er bei seiner Stammeinheit in C. von Anfang 1993 bis zum 8. Mai 1996 insgesamt neun Polizeimeister-Anwärterinnen, von denen ihm fünf unmittelbar unterstellt waren, unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung sexuell belästigt habe, u.a. durch Küssen, Intimkontakte und Geschlechtsverkehr. Darüber hinaus soll er Anfang 1994 einer Anwärterin gedroht haben, aufgrund seines Einflusses als Personalrat ihre Karriere beim Bundesgrenzschutz zunichte zu machen, falls sie sich wegen eines Kusses beim Vorgesetzten beschwere. Im November 1996 soll er dieser Beamtin erneut gedroht haben, alles daran zu setzen, ihre Karriere am Flughafen zu beenden, wenn sie etwas Negatives über ihn sage. Nach Durchführung der Untersuchung hat der Bundesdisziplinaranwalt am 27. April 1999 eine entsprechende Anschuldigungsschrift beim Bundesdisziplinargericht (Az. V VL 17/99) eingereicht.

2

2.

Bereits mit Verfügung vom 9. Februar 1999 hatte der Präsident des Grenzschutzpräsidiums ... den Antragsteller vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 25 v.H. seiner Dienstbezüge angeordnet. Dem hiergegen eingelegten Rechtsschutzantrag hatte das Bundesdisziplinargericht mit Beschluss vom 1. Februar 2000 insoweit stattgegeben, als es die Einbehaltungsanordnung aufhob, die Suspendierungsentscheidung jedoch bestätigte. Auf die Beschwerde des Antragstellers hob der Senat durch Beschluss vom 21. September 2000 (Az.: BVerwG 1 DB 7.00) auch die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung auf; die Beschwerde der Einleitungsbehörde gegen die Aufhebung der Einbehaltungsanordnung wurde zurückgewiesen. Zwar habe der Antragsteller nach jetziger Beweislage ein schweres Dienstvergehen begangen, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme zur Folge haben werde. Die Anordnung könne jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil die Einleitungsbehörde das ihr im Rahmen des § 91 BDO zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Die besonderen Umstände des Falles geböten eine nähere Interessenabwägung. Diesem Abwägungs- und Darlegungserfordernis werde die angegriffene Verfügung nicht gerecht.

3

3.

Mit Verfügung vom 28. Dezember 2000 hat der Präsident des Grenzschutzpräsidiums ... erneut die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers angeordnet und zur Begründung im Einzelnen die tatsächlichen Umstände dargelegt, die die Vorwürfe sexueller Belästigung von neun Polizeimeister-Anwärterinnen stützten. Bei dieser Sachlage - so die Einleitungsbehörde - sei auch nach Auffassung der Disziplinargerichte voraussichtlich die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen. Aufgrund des steigenden Anteils weiblicher Angehöriger beim Bundesgrenzschutz, der nur beschränkten Aufsichtsmöglichkeit im Dienstbetrieb, der besonderen Fürsorgepflicht gegenüber Polizeibeamtinnen und der tatsächlichen Verhältnisse am Standort C. lägen besondere Umstände vor, die es unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Antragstellers geboten erscheinen ließen, eine vorläufige Dienstenthebung auszusprechen.

4

Mit Verfügung vom 12. Februar 2001 hat der Präsident des Grenzschutzpräsidiums ... erneut auch die Einbehaltung von 25 v.H. der Dienstbezüge des Antragstellers angeordnet und diese Entscheidung ebenfalls näher begründet.

5

4.

Der Antragsteller hat gegen beide Anordnungen eine gerichtliche Entscheidung beantragt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung sei rechtswidrig, da es wiederum an der gebotenen Interessenabwägung mangele. Es werde lediglich das Ergebnis der "Abwägung" mitgeteilt, ohne auf die besonderen Umstände des Falles einzugehen und diese zu seinen - des Antragstellers - Gunsten zu berücksichtigen. Auch die Einbehaltungsanordnung sei fehlerhaft. Sie setze sich insbesondere darüber hinweg, dass das Bundesdisziplinargericht in seinem Beschluss vom 1. Februar 2000 die entsprechende vorangegangene Verfügung aufgehoben habe.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluss vom 16. März 2001 beide Anordnungen aufrechterhalten.

7

5.

Hiergegen richtet sich die vom Antragsteller fristgerecht eingelegte Beschwerde, mit der er im Wesentlichen Folgendes geltend macht:

8

Die erstinstanzliche Entscheidung sei schon deshalb aufzuheben, weil sie nur vom Vorsitzenden Richter, nicht aber von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben sei. Zudem enthalte die Entscheidung eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung. Damit fehle es an der Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschluss. In der schriftlichen Belehrung heiße es, dass die Beschwerde auch bei der Nebengeschäftsstelle der Kammer V - ... - des Bundesdisziplinargerichts in der Dienststelle des Bundeseisenbahnvermögens ... eingelegt werden könne. Unter der angegebenen Anschrift befinde sich aber kein Hinweis auf eine Geschäftsstelle des Bundesdisziplinargerichts.

9

In der Sache rügt der Antragsteller hinsichtlich der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung erneut das Fehlen der notwendigen Interessenabwägung. Mit keinem Satz werde darauf eingegangen, weshalb er nicht nach seiner ersten Anhörung am 20. Mai 1997 vom Dienst suspendiert worden sei, obwohl er bereits damals die wichtigsten Vorwürfe eingeräumt habe. Die Untersuchung habe keine neuen, belastenden Tatsachen erbracht. Im Übrigen werde sein Interesse an der Fortsetzung seiner Diensttätigkeit lediglich mit einem Satz erwähnt. Hinsichtlich der Einbehaltungsanordnung macht der Antragsteller geltend, dass das Bundesdisziplinargericht in seinem neuen Beschluss zu Unrecht von einer drohenden disziplinaren Höchstmaßnahme ausgehe. Es habe selbst früher anders entschieden. Am Sachverhalt habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert.

10

II.

Die gemäß § 79 BDO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

11

1.

Der Beschluss des Bundesdisziplinargerichts ist in formellrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

12

a)

Die erstinstanzliche Entscheidung bedurfte nicht der Unterzeichnung durch die gemäß § 50 Abs. 2 BDO mitwirkenden ehrenamtlichen Richter. Abweichend von der früheren Rechtslage (vgl. § 65 Abs. 2 BDO a.F.; dazu Köhler/Ratz, BDO, 2. Auflage, § 78 Rn. 6) und der gesetzlichen Bestimmung in § 106 Abs. 1 WDO (vgl. dazu BVerwGE 93, 90) ist gemäß § 78 Abs. 2 BDO in der seit der Novelle vom 20. Juli 1967 geltenden Fassung das Urteil allein vom Vorsitzenden, im Falle der erweiterten Besetzung auch von dem weiteren Richter, zu unterschreiben. Diese Regelung stimmt insoweit mit der strafprozessualen Vorschrift des § 275 Abs. 2 Satz 3 StPOüberein, wonach es bei einem Strafurteil nicht der Unterschrift der Schöffen bedarf. Zwar enthält die Bundesdisziplinarordnung keine Bestimmung, wie im Falle eines Beschlusses zu verfahren ist. Wenn jedoch ein disziplinargerichtliches Urteil allein von Berufsrichtern zu unterschreiben ist, sind an einen disziplinargerichtlichen Beschluss jedenfalls keine strengeren Anforderungen zu stellen (vgl. Lindgen, Handbuch des Disziplinarrechts, Bd. 2, 1968, S. 802). Im Übrigen tragen hier Rubrum und Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung auch die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter.

13

b)

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hängt die Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit des disziplinargerichtlichen Beschlusses auch nicht davon ab, ob eine fehlerfreie Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist. Zwar bedurfte der Beschluss als anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 3 i.V.m. § 79 Abs. 1 BDO einer schriftlichen Rechtsmittelbelehrung (§ 24 Abs. 1 BDO); eine solche liegt hier vor. Eine unrichtige - oder gar unterbliebene - Belehrung hat jedoch nach § 24 Abs. 2 BDO nur Auswirkung auf den Lauf der Rechtsmittelfrist, die hier eingehalten ist. Die Wirksamkeit der Entscheidung bleibt davon unberührt.

14

2.

Der erstinstanzliche Beschluss ist auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu bemängeln. Das Bundesdisziplinargericht hat die Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und der teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge des Antragstellers zu Recht aufrechterhalten.

15

a)

Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung in der Verfügung vom 28. Dezember 2000 ist nicht zu beanstanden.

16

Nach § 91 BDO kann die Einleitungsbehörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn ordnungsgemäß eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Darüber hinaus muss der begründete Verdacht eines Dienstvergehens bestehen, das geeignet ist, das förmliche Disziplinarverfahren zu rechtfertigen. Die Entscheidung liegt dann im Ermessen der Behörde (stRspr, z.B. Beschluss vom 21. September 2000 - BVerwG 1 DB 7.00 - ZBR 2001, 213, m.w.N.).

17

aa)

Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung, die in der Zeit von der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss erlassen werden kann (vgl. §§ 91, 95 Abs. 4 BDO), ist in formellrechtlicher Hinsicht rechtmäßig. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 21. September 2000, a.a.O. näher dargelegt hat, ist das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller wirksam eingeleitet worden. Auf die entsprechenden Ausführungen (Beschlussabdruck S. 7 f.) wird verwiesen.

18

bb)

Die Anordnung ist auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsteller steht im dringenden Verdacht, in der Zeit von Anfang 1993 bis Anfang 1996 neun ihm teils unterstellte - in einem Fall minderjährige - Polizeimeister-Anwärterinnen im Rahmen des Dienstes bzw. in den dienstlichen Gemeinschaftsunterkünften sexuell belästigt zu haben. Dies ist geeignet, eine förmliche Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen.

19

Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung erweist sich nunmehr auch im Blick auf die gebotene Ermessensbetätigung als fehlerfrei.

20

Wie der Senat in seinem Beschluss vom 21. September 2000, a.a.O., m.w.N. ausgeführt hat, hat die Einleitungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, der auch für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen im förmlichen Verfahren zu beachten ist. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet in seiner hier maßgeblichen Ausprägung, dass die Belange des Beamten, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen könnten, abzuwägen sind. Kommt im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens voraussichtlich die Entfernung des Beamten aus dem Dienst in Betracht, so rechtfertigen es die zu befürchtende Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes regelmäßig, die Suspendierung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlegen (vgl. hierzu insbesondere BVerfGE 46, 17 <26>). Denn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden kann, ist dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. In einem solchen Fall, in dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme in Betracht kommt, sind deshalb an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen.

21

Etwas anderes gilt aber dann, wie der Senat weiter ausgeführt hat, wenn zwar eine Verhängung der Höchstmaßnahme voraussichtlich in Betracht kommt, besondere Umstände des Falles es jedoch gebieten, auf die sich gegenüberstehenden Rechte und Interessen näher einzugehen. Dann hat die Einleitungsbehörde im Rahmen des § 91 BDO eine entsprechende Interessenabwägung vorzunehmen, weil es in derartigen Fällen eines "besonderen rechtfertigenden Grundes" (BVerfG, a.a.O.) dafür bedarf, dass der Beamte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens seinen sich aus dem bestehenden Beamtenverhältnis ergebenden Anspruch auf Ausübung seines Amtes vorübergehend verliert. So verhält es sich hier.

22

(1)

Der Senat hat es in seinem Beschluss vom 21. September 2000 a.a.O. nach der im vorliegenden Verfahren gemäß § 95 Abs. 3 BDO gebotenen, hier nach Aktenlage nur summarisch möglichen Prüfung des Sachverhalts als überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass der Antragsteller aus dem Dienst entfernt werden wird. Unter anderem hat der Senat hierzu Folgendes ausgeführt:

"(1)
In Übereinstimmung mit den Einlassungen des Beamten geht der Senat davon aus, dass der Beamte anlässlich eines Hundertschaftsfestes, das Ende 1992 bzw. Anfang 1993 stattfand, mit der Polizeimeister-Anwärterin B., deren Schwimmausbilder er war, in der dienstlichen Unterkunft den Geschlechtsverkehr ausübte. Beide hatten zuvor in erheblichem Umfang alkoholische Getränke zu sich genommen. Die Zeugin hat hierzu angegeben, sie habe "es" eigentlich nicht gewollt, habe dem Beamten das auch mehrfach zu verstehen gegeben, ihn jedoch letztlich gewähren lassen. Er habe keine Gewalt angewandt. Anlässlich einer Zugfeier im November 1995 kam es nach erheblichem Alkoholkonsum in der dienstlichen Unterkunft zum Geschlechtsverkehr mit der damals - wie der Beamte wusste - noch minderjährigen, ihm unterstellten Polizeimeister-Anwärterin T.. Die Zeugin hat hierzu ausgesagt, sie sei damals alkoholbedingt nicht mehr ganz handlungsfähig gewesen. Die sexuellen Kontakte zu der Zeugin T. setzte der Beamte bis Januar bzw. März 1996 fort. In diesem Zusammenhang ist der Beamte dringend verdächtig, das Abhängigkeitsverhältnis der Zeugin zu ihm wiederholt zur Vornahme sexueller Handlungen an sich und an ihr ausgenutzt zu haben, ohne dass dabei erkennbar Alkohol im Spiel war. Der Beamte soll die Zeugin u.a. auch in einem Fall gegen ihren erkennbaren Willen - wenn auch bei nur schwachem Widerstand - zum Oralverkehr gezwungen haben. Wegen eines damals gegen sie laufenden Verfahrens zur Untersuchung ihrer Polizeidienstfähigkeit habe sie ansonsten nicht den Mut gehabt - so die Aussage der Zeugin -, dem Beamten ausdrücklich zu verstehen zu geben, dass sie seine Vorgehensweise generell nicht billige.

Gegen den Beamten besteht ferner der dringende Verdacht, in der Zeit von 1993 bis Anfang 1996 insbesondere wiederholt Anwärterinnen im Rahmen der dienstlichen Schwimmausbildung im Wasser und im Trockenen bewusst unsittlich angefasst und mehrfach versucht zu haben, mit Anwärterinnen - trotz überwiegend erkennbarer Ablehnung - geschlechtsbezogene Kontakte (Umarmungen, Küsse etc.) aufzunehmen.

(2)
Durch diese Handlungsweise hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen. Zwar können im dienstlichen Bereich nicht von vornherein alle Annäherungsversuche und Kontakte mit sexuellem Hintergrund disziplinarrechtlich als Pflichtverletzungen qualifiziert werden. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit ist aber auf jeden Fall dann überschritten, wenn ein Beamter gegenüber Beamtinnen trotz erkennbar ablehnender Haltung aus sexuellen Gründen zudringlich wird und es dabei sogar zu Intimkontakten kommt (vgl. dazu Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 1 D 90.95 - <BVerwGE 113, 151 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 13 = ZBR 1998, 177 = NJW 1998, 1656>; Urteil vom 9. Juli 1991 - BVerwG 1 D 72.89 -, jeweils m.w.N.). So liegt es hier. Der Beamte hat in zwei Fällen anlässlich dienstlicher Veranstaltungen in dienstlichen Räumen mit zwei untergebenen Anwärterinnen den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Die Zeugin B. hatte dem Beamten insoweit mehrfach glaubhaft ihre ablehnende Haltung zu verstehen gegeben. Auch im Fall T. war das Verhalten des Beamten pflichtwidrig, weil dieser wusste, dass die ihm unterstellte Zeugin - auch wenn sie sich vielleicht nicht entschieden genug ausgedrückt und energisch genug gewehrt hat - damals noch minderjährig war und unter dem Druck des Verfahrens zur Untersuchung ihrer Polizeidienstfähigkeit stand; zudem war die Zeugin im Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs erkennbar betrunken. Soweit schließlich gegen den Beamten der dringende Verdacht besteht, im Rahmen des Dienstbetriebs auch andere Anwärterinnen trotz erkennbarer Ablehnung bewusst geschlechtsbezogen berührt zu haben (unsittliche körperliche Kontakte in der Schwimmausbildung, Umarmungen, Küsse), stellt dieses Verhalten eine sexuelle Belästigung dar. Ein Beamter, der innerhalb des Dienstes Kolleginnen sexuell belästigt, beeinträchtigt erheblich sein Ansehen und das der Beamtenschaft, stört den Dienstfrieden und verletzt in schwer wiegender Weise die Würde und Ehre der Betroffenen. Vor allem weibliche Bedienstete müssen im Dienst vor sexuellen Belästigungen seitens ihrer Vorgesetzten und Kollegen sicher sein (vgl. Urteil vom 12. November 1997, a.a.O.). Diese Zielsetzung hat der Gesetzgeber in Art. 10 des Zweiten Gleichberechtigungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1406), in Kraft seit 1. September 1994, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht; das - in Art. 10 - enthaltene Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz) bezweckt die Wahrung der Würde von Frauen und Männern (§ 1 Abs. 1) und bezieht in den Kreis der geschützten Beschäftigten ausdrücklich "die Beamtinnen und Beamten des Bundes" ein (§ 1 Abs. 2 Nr. 2). Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt; dazu gehören neben sexuellen Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind, u.a. auch sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden (§ 2 Abs. 2). Klarstellend ist in § 2 Abs. 3 hervorgehoben, dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder ein "Dienstvergehen" darstellt. Inwieweit im vorliegenden Fall neben der vorsätzlichen Pflichtverletzung gemäß § 54 Satz 3 BBG zugleich oder zusätzlich vorsätzliche Verstöße gegen § 2 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Beschäftigtenschutzgesetz vorliegen, wird im Disziplinarverfahren zu klären sein; jedenfalls besteht insoweit derzeit der dringende Verdacht pflichtwidrigen Verhaltens.

(3)
Aufgrund der jetzigen Beweislage hat der Beamte ein schwer wiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme zur Folge haben wird.

Eine Regelrechtsprechung des Senats zur disziplinaren Einstufung eines solchen Dienstvergehens besteht allerdings nicht. Die disziplinare Reaktion hat sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren. Die Handlungsbreite, in der sexuelle Zudringlichkeiten und Belästigungen im Dienst denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. In schweren Fällen innerdienstlicher sexueller Belästigung, insbesondere wenn der Beamte unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft versagt und dadurch nicht nur seine Integrität in der Dienststelle weitgehend einbüßt, sondern auch sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn schwer erschüttert, kann sich grundsätzlich die Frage seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst stellen, während in minderschweren Fällen eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann (vgl. Urteil vom 12. November 1997, a.a.O., m.w.N.).

Hier liegen nach derzeitigem Erkenntnisstand eine Reihe erschwerender Umstände vor, die es - insgesamt gesehen - überwiegend wahrscheinlich machen, dass der Beamte aus dem Dienst entfernt werden wird.

Der Beamte hat unter Ausnutzung seiner Eigenschaft als Vorgesetzter und Ausbilder in zwei Fällen mit jungen Beamtinnen in der dienstlichen Unterkunft den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Schwerwiegend ist auch der dringende Verdacht, die damals minderjährige Zeugin T. zum Oralverkehr gezwungen zu haben. Strafrechtlich könnte dies ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung gewesen sein (vgl. § 177 Abs. 2 StGB, dazu Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 177 Rn. 6, 20). Hierdurch und aufgrund des dringenden Verdachts, über einen längeren Zeitraum im Rahmen des Dienstbetriebs auch andere Anwärterinnen wiederholt sexuell belästigt zu haben, hat der Beamte das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen und sein Ansehen schwer beeinträchtigt. Gerade seine dienstliche Stellung und die Tatsache des Aufenthalts in Gemeinschaftsunterkünften (§ 10 BPolBG) gab dem Beamten die Möglichkeit, sich den Zeuginnen unsittlich zu nähern, ohne dass diese sich wegen ihrer dienstlichen Zuordnung als Untergebene bzw. wegen der räumlichen Nähe ihrer Arbeitsplätze und Unterkünfte ihm auf einfache Weise entziehen konnten. Er nutzte diese Situation insofern noch aus, als es sich bei den Zeuginnen um junge Frauen - im Fall T. sogar um eine Minderjährige - handelte, die sich als Polizeimeister-Anwärterinnen in der Ausbildung befanden und deshalb im Umgang mit Vorgesetzten und dem kasernierten Vollzugsdienst noch wenig Erfahrung besaßen. Dem Beamten war bewusst, dass sich die Zeuginnen von ihm abhängig fühlten, insbesondere im Fall T. aufgrund des damals anhängigen Verfahrens zur Untersuchung ihrer Polizeidienstfähigkeit. Durch sein höchst pflichtwidriges Verhalten hat der Beamte zudem die Gefahr entstehen lassen, dass von anderen Anwärterinnen und Anwärtern seine Objektivität bei der Dienstverrichtung in Zweifel gezogen wurde. Andere Anwärterinnen konnten sich vor die Frage gestellt sehen, ob man sich zum Erreichen eines besseren Ausbildungsergebnisses mit dem Beamten einlassen müsse oder ob nicht andere, die ihm zu Willen waren, zu ihren Lasten bevorzugt würden.

Durchgreifende Milderungsgründe stehen dem Beamten nach derzeitiger Beweislage nicht zur Seite ..."

23

An dieser Beurteilung, die voraussichtlich die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen wird, hält der Senat fest, zumal der Antragsteller mit seiner Beschwerde hiergegen nichts Erhebliches vorgebracht hat.

24

(2)

Die Einleitungsbehörde hat in ihrer Verfügung vom 28. Dezember 2000 nunmehr auch eine ermessensgerechte Abwägung der für und gegen die Suspendierungsentscheidung sprechenden Umstände vorgenommen und dargelegt. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 21. September 2000, a.a.O. ausgeführt hatte, konnte auf eine solche Abwägung und Darlegung nach den besonderen Umständen des Falles nicht verzichtet werden. Im Senatsbeschluss heißt es hierzu u.a.:

"Der Beamte hatte bereits bei seiner ersten Anhörung am 20. Mai 1997 die gewichtigsten Vorwürfe - die Fälle B. und T. - zum großen Teil eingeräumt. Schon seit Ende September 1996 war der Beamte auf eigenen Wunsch zusammen mit neun anderen Beamten zu Kontrollaufgaben zum Flughafen ... abgeordnet. Seinen dortigen Dienst versah er zusammen mit Polizeibeamtinnen, gelegentlich auch Anwärterinnen, ordnungsgemäß, ohne dass es Hinweise auf sexuelle Belästigungen durch ihn gab. Ab dem 1. August 1997 bis zur vorläufigen Dienstenthebung im Februar 1999 war der Beamte wieder bei seiner Stammdienststelle als Gruppenführer und - wie früher - als "Springer" im Rahmen der Ausbildung eingesetzt und hatte sich unter veränderten Umständen offensichtlich bewährt. Es bedurfte deshalb einer besonderen Interessenabwägung und Darlegung der Abwägungskriterien, weshalb erst im Frühjahr 1999 - nach der abgeschlossenen Untersuchung und einer Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über die Frage einer möglichen Befangenheit bei der Untersuchungsführerin, d.h. 13 Monate nach Einleitung des förmlichen Verfahrens, im Gegensatz zum verstrichenen Zeitraum, in dem man ohne eine vorläufige Dienstenthebung des Beamten ausgekommen war, der grenzpolizeiliche Dienstbetrieb nunmehr empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet worden wäre; nur zu diesem Zweck ist die vorläufige Suspendierung gerechtfertigt (BVerfGE 46, 17 <27>)."

25

Diesen besonderen Anforderungen an die gemäß § 91 BDO zu treffende Ermessensentscheidung wird die Verfügung vom 28. Dezember 2000 gerecht. Die Einleitungsbehörde stellt für ihre Entscheidung, den Antragsteller wegen der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen vorläufig vom Dienst zu suspendieren, vor allem auf die organisatorische und personelle Entwicklung im Bundesgrenzschutz, insbesondere am Standort C., während der letzten Jahre ab. In diesem Zusammenhang wird näher dargelegt, dass es wegen des immer größer werdenden Anteils weiblicher Angehöriger beim Bundesgrenzschutz praktisch keine Einsatzplätze mehr gebe, an denen der Antragsteller ohne Kontakt zu Frauen Dienst verrichten könne. Diese Ermessenserwägung hält der Senat für nachvollziehbar. Wie ihm aus der Antwort der Bundesregierung vom 20. April 1999 auf eine parlamentarische Anfrage zum Thema "Belästigung von Beamtinnen beim Bundeskriminalamt und beim Bundesgrenzschutz" (BTDrucks 14/809 S. 2) bekannt ist, waren im mittleren Polizeivollzugsdienst Ende 1998 ca. 9,3 % der Vollzugsbeamten weiblichen Geschlechts. Bei neueingestellten Beamten in den mittleren Polizeivollzugsdienst war der Frauenanteil von ca. 1,9 % (1988) auf ca. 38,4 % (1998) gestiegen. Ergänzend macht der Präsident des Grenzschutzpräsidiums ... geltend, da der BGS-Standort C. im Rahmen der BGS-Reform im Laufe des Jahres 1999 geschlossen worden sei, hätte eine weitere Verwendung des Antragstellers im Einzeldienst angestanden. Der dort zu leistende Streifendienst werde üblicherweise in Zweierstreifen wahrgenommen. Aufgrund des wachsenden Frauenanteils im Einzeldienst wäre es äußerst schwierig geworden zu gewährleisten, dass der Antragsteller bei der Zusammenstellung der Zweierstreifen nicht zusammen mit Kolleginnen eingeteilt werde.

26

Ferner stützt sich die Ermessensentscheidung auf die - nachvollziehbar - nur beschränkte Aufsichts- und Kontrollmöglichkeit hinsichtlich des Umgangs des Antragstellers mit Beamtinnen im Dienst. Zwar habe man während des Vorermittlungsverfahrens durch besondere Maßnahmen (Abordnung, verstärkte Beobachtung etc.) versucht, weiteren sexuellen Belästigungen von Kolleginnen entgegenzuwirken. Ein solcher Aufwand könne aber nur vorübergehend geleistet werden. Zudem gebe es keine Erfolgsgarantie. Wenn zwischenzeitlich keine weiteren Pflichtverletzungen bekannt geworden seien, so könne dies in den dienstlichen Vorsichtsmaßnahmen seine Ursache haben. Ungeachtet dessen - so die Einleitungsbehörde - stehe angesichts des laufenden Disziplinarverfahrens nachträgliches Wohlverhalten einer vorläufigen Dienstenthebung nicht entgegen. Diese Erwägung ist zutreffend. Nachträgliches Wohlverhalten ist vor allem dann unerheblich, wenn - wie hier - wegen des eingetretenen Vertrauensverlustes voraussichtlich die Entfernung aus dem Dienst zu erwarten ist.

27

Schließlich beruft sich die Einleitungsbehörde unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Beschäftigtenschutzgesetz auf ihre besondere Fürsorgepflicht gegenüber Mitarbeiterinnen. Nach der genannten Vorschrift haben Dienstvorgesetzte die Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. Mit der nach § 91 BDO zulässigen vorläufigen Suspendierung des Antragstellers wird der Präsident des Grenzschutzpräsidiums ... seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht gerecht.

28

Diesen von der Einleitungsbehörde dargelegten besonderen dienstlichen Umständen steht nur das allgemeine unspezifische Interesse des Antragstellers gegenüber, seine Diensttätigkeit vorläufig fortsetzen zu können. Dem hat die Behörde bei ihrer Abwägung zu Recht keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Besondere, über das allgemeine Interesse hinausgehende persönliche Gründe solchen Gewichts, dass mit ihnen - trotz der Schwere der Vorwürfe - ein Verbleiben im Dienst bis zur Rechtskraft der Disziplinarentscheidung hätte gerechtfertigt werden können, hat der Antragsteller nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Sie konnten daher auch nicht in den Abwägungsvorgang einbezogen werden. Ob bereits zu einem früheren Zeitpunkt, d.h. vor Erlass der ersten Suspendierungsverfügung am 9. Februar 1999, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 91 BDO vorlagen, kann offen bleiben. Die behördliche Befugnis zu einer solchen Entscheidung ist nicht verwirkt. Selbst wenn die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung hier ausnahmsweise gelten sollten, mangelte es beim Antragsteller an einem besonderen Vertrauenstatbestand (vgl. dazu näher zuletzt Beschluss vom 1. Juli 1997 - BVerwG 1 DB 8.97 - BVerwGE 113, 105 = Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 8, m.w.N.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er nach Treu und Glauben im Februar 1999 und erst recht im Dezember 2000 nicht mehr mit einer vorläufigen Dienstenthebung rechnen musste. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass sich die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung mit diesem Gesichtspunkt nicht auseinander gesetzt hat.

29

b)

Die nach § 92 BDO getroffene Einbehaltungsanordnung in der Verfügung vom 12. Februar 2001 ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

30

Für die Einbehaltung von Gehaltsteilen wird über die gemäß § 91 BDO schon genannten Erfordernisse hinaus weiter verlangt, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen den Beamten die Höchstmaßnahme verhängt werden wird. Diese Maßnahme muss nach der im Verfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotenen summarischen Prüfung wahrscheinlicher sein als eine geringere Disziplinarmaßnahme (stRspr, z.B. Beschluss vom 10. Mai 2000 - BVerwG 1 DB 6.00 - m.w.N.). Ist dies der Fall, steht es im Ermessen der Einleitungsbehörde, ob und ggf. in welcher Höhe sie die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge anordnet.

31

Die Voraussetzungen der Anordnung nach § 92 Abs. 1 BDO sind erfüllt, da - wie dargelegt - die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst überwiegend wahrscheinlich ist.

32

Die Anordnung erweist sich auch dem Grunde und der Höhe nach als ermessensfehlerfrei. In der Verfügung wird zu Recht - erkennbar - davon ausgegangen, dass innerhalb der Grenzen des § 92 Abs. 1 BDO die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge einen Ausgleich dafür darstellt, dass wegen der vorläufigen Dienstenthebung eine die volle Alimentation rechtfertigende Dienstleistung nicht erbracht wird. Es sind vom Antragsteller auch keine Umstände vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, die im Zusammenhang mit der Anordnung der Gehaltseinbehaltung dem Grunde und der Höhe nach einer besonderen Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensbetätigung bedurft hätten. Mithin war es nicht notwendig, besondere Ermessenserwägungen anzustellen.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Albers
Mayer
Müller