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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.2001, Az.: BVerwG 1 D 38.00

Materielles Beamtendisziplinarrecht; Disziplinarmaßnahme wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst; Entbindung eines Beamten von seiner Dienstpflicht; Voraussetzungen für die Annahme eines vorsätzlichen ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst; Behandlung fahrlässig begangener Dienstvergehen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 38.00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 27676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDH - 17.04.2000 - AZ: IV VL 46/99

Prozessführer

Postbetriebsassistenten a.D. ..., ..., geboren ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein dienstfähiger Beamter wird für Tage, an denen er an sich Dienst zu verrichten hat, nur durch eine wirksame Urlaubsbewilligung von seiner Dienstleistungspflicht entbunden. Rechtlich unerheblich ist dabei, ob der Besmte möglicherweise einen Anspruch auf Verlängerung seines Urlaubs hatte.

  2. 2.

    Aufgrund der Bindungswirkung der Anschuldigungsschrift ist das Gericht an die Anschuldigung auch insoweit gebunden, als diese den subjektiven Tatbestand des vorgeworfenen Dienstvergehens betrifft. Der im Fall einer unbeschränkten Berufung bindende Anschuldigungswille ergibt sich in erster Linie aus dem Anschuldigungstenor als Zusammenfassung und Präzisierung des Anschuldigungsstoffes.

  3. 3.

    Ein fahrlässig begangenes Dienstvergehen wird vom Anschuldigungswillen des Bundesdisziplinaranwalts nicht gedeckt. Der Vorwurf vorsätzlichen Handelns erfasst nicht auch stets fahrlässiges Verhalten. Ein Fahrlässigkeitsverstoß ist nur dann von der Anschuldigung mit umfasst, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass bei Wegfall des Vorwurfs vorsätzlichen Handelns ein disziplinares Einschreiten auch wegen des Vorwurfs, ein Dienstvergehen fahrlässig begangen zu haben, beabsichtigt ist.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 26. Juni 2001
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers
Richter Dr. H. Müller, Richter Vormeier
Amtsinspektorin Wiltrud Gugel und
Postbetriebsassistent Georg Pöttgens als ehrenamtliche Richter sowie
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Postbetriebsassistenten a.D. ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 17. April 2000 aufgehoben.

Der Ruhestandsbeamte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den damals dienstlich noch aktiven Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er

in der Zeit vom 8. bis 12. Juni 1998 schuldhaft ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben ist.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 17. April 2000 die jeweiligen Dienstbezüge des Ruhestandsbeamten auf die Dauer von einem Monat um ein Zwanzigstel gekürzt. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass der Ruhestandsbeamte in der Zeit vom 8. bis 12. Juni 1998 fahrlässig ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben ist. Dadurch habe er gegen die ihm obliegenden Pflichten zur Dienstleistung, zur vollen Hingabe an seinen Beruf sowie zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Angesichts erheblicher Milderungsgründe sei eine Gehaltskürzung auf die Dauer von einem Monat ausreichend.

3

3.

Gegen das Urteil hat der Ruhestandsbeamte rechtzeitig Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Das Bundesdisziplinargericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, er sei in der Zeit vom 8. bis 12. Juni 1998 fahrlässig ohne rechtfertigenden Grund dem Dienst ferngeblieben. Nachdem für diesen Zeitraum in dem genehmigten Urlaubsplan kein Urlaub eingetragen gewesen sei, habe er seinen Vorgesetzten, den Zeugen E., darauf angesprochen. Dieser habe geäußert, dass die Urlaubsgewährung für den hier in Rede stehenden Zeitraum kein Problem sein dürfte und er, der Zeuge, sich daran erinnern werde, wenn es so weit sei. Deshalb sei er, der Ruhestandsbeamte, davon ausgegangen, auch für die Zeit vom 8. bis 12. Juni 1998 sei ihm Urlaub genehmigt gewesen.

4

II.

Die Berufung ist begründet. Der Ruhestandsbeamte ist von dem Vorwurf, ein Dienstvergehen begangen zu haben, freizusprechen.

5

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Ruhestandsbeamte begehrt Freispruch mit der Begründung, die subjektiven Voraussetzungen eines Dienstvergehens lägen nicht vor. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Auf eine eigenständige Feststellung des Sachverhalts kann der Senat nicht etwa deshalb verzichten, weil wegen des hier in Rede stehenden Fernbleibens des Ruhestandsbeamten vom Dienst mit bestandskräftiger Verfügung vom 20. Juli 1998 der Verlust seiner Dienstbezüge gemäß § 9 Satz 3 BBesG festgestellt worden ist. Die in jenem Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen können der Entscheidung des Senats nicht gemäß § 18 Abs. 2 BDO ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden, weil der Ruhestandsbeamte ihre sachliche Richtigkeit hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen des ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst substantiiert bestreitet (vgl. Urteil vom 5. August 1986 - BVerwG 1 D 176.85 - BVerwGE 83, 221 <222 f.>).

6

Der Senat ist nicht etwa deshalb der Feststellung des Sachverhalts und der disziplinarrechtlichen Würdigung enthoben, weil ein Freispruch des Ruhestandsbeamten ohne nähere Prüfung schon wegen des auch im Disziplinarrecht geltenden Verbots der Doppelbestrafung geboten ist. Zwar wurde der Beamte wegen des Vorwurfs, der Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens ist, schriftlich ermahnt. Diese Ermahnung stellt jedoch keine Disziplinarmaßnahme dar. Gemäß § 6 Abs. 2 BDO handelt es sich bei missbilligenden Äußerungen eines Dienstvorgesetzten, wie etwa Ermahnungen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, nicht um Disziplinarmaßnahmen. Nach der Rechtsprechung des Senats hindert deshalb selbst eine schriftliche Missbilligung nicht die disziplinare Verfolgung des missbilligten Sachverhalts (vgl. Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 2 D 8.71 - BVerwGE 43, 211 <212>; Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 1 D 55.99 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

7

2.

Der Senat stellt folgenden Sachverhalt fest:

8

Bei der früheren Dienststelle des Ruhestandsbeamten erfolgt die Urlaubsplanung in der Weise, dass von den Bediensteten ihre Urlaubswünsche schriftlich eingereicht werden. Daraufhin wird bei der Niederlassung Briefpost M. ein Urlaubsplan gefertigt, der den Bediensteten zur Kenntnis gegeben wird. Die in diesem Plan berücksichtigten Urlaubswünsche gelten als genehmigt. Von dem Plan abweichende zusätzliche Urlaubsbegehren können von dem Personaleinsatzbeamten der Dienststelle genehmigt werden, wenn es sich um einen Urlaubstag oder um wenige Urlaubstage handelt. Personaleinsatzbeamter bei der früheren Dienststelle des Ruhestandsbeamten war im März 1998 der Zeuge E.

9

Der Ruhestandsbeamte hatte für die Zeit vom 1. bis 12. oder bis 13. Juni 1998 die Gewährung von Erholungsurlaub beantragt. In dem Mitte März 1998 bei der Dienststelle eingegangenen Urlaubsplan war für ihn hingegen nur für die Zeit vom 1. bis 7. Juni 1998 Urlaub eingetragen. Daraufhin fand im März 1998 zwischen dem Ruhestandsbeamten und dem Zeugen E. ein Gespräch statt. In diesem Gespräch teilte der Ruhestandsbeamte dem Zeugen mit, dass er wegen seines schulpflichtigen Kindes eine weitere Woche Urlaub benötige.

10

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Zeuge E. den von dem Beamten begehrten zusätzlichen Urlaub nicht genehmigt hat. Dies entspricht der Einlassung des Zeugen. Dieser hat in seiner Vernehmung vom 16. Oktober 1998 bekundet, er habe dem Ruhestandsbeamten gesagt, über die begehrte Verlängerung des Urlaubs könne nur in zeitlicher Nähe zu dem Urlaub entschieden werden. In seiner Vernehmung vom 21. Januar 1999 hat der Zeuge dargelegt, in dem Gespräch im März 1998 habe er wegen des langen Zeitraums bis zu dem von dem Ruhestandsbeamten zusätzlich angestrebten Urlaub keine verbindliche Zusage machen können. Der Zeuge hat in dieser Vernehmung auch glaubhaft bekundet, er habe den Ruhestandsbeamten möglicherweise darauf verwiesen, kurz vor Urlaubsantritt nochmals nachzufragen, ob eine Urlaubsverlängerung möglich sei, und er habe auf keinen Fall eine verbindliche Zusage der Urlaubsgenehmigung erteilt. Die Aussage des Zeugen deckt sich im Wesentlichen mit der Darstellung des Ruhestandsbeamten in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12. Juni 1998. Dort hat dieser dargelegt, der Zeuge habe ihm gegenüber geäußert, er, der Ruhestandsbeamte, solle sich erneut mit ihm in Verbindung setzen, wenn der Termin anstehe. Dem ist zu entnehmen, dass der Zeuge in dem Gespräch den zusätzlich begehrten Urlaub nicht genehmigt hat. Anderenfalls wäre es nicht notwendig gewesen, den Ruhestandsbeamten darauf zu verweisen, dass dieser sich kurz vor Urlaubsantritt nochmals an den Zeugen wenden soll. Von Bedeutung ist auch, dass der Beamte in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 1998 dargelegt hat, es sei bei ihm in "Vergessenheit" geraten, sich vor Urlaubsantritt mit dem Zeugen wegen des zusätzlich begehrten Urlaubs in Verbindung zu setzen. Diese Behauptung gibt nur Sinn, wenn der Zeuge im März 1998 den Urlaub noch nicht genehmigt hat und stattdessen vereinbart wurde, dass der Ruhestandsbeamte kurz vor Antritt seines Urlaubs den Zeugen nochmals anspricht.

11

Der Beamte ist an seiner Einlassung im Rahmen der Stellungnahme vom 12. Juni 1998 festzuhalten, obwohl er in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht und in seiner Berufungsbegründung erklärt hat, er habe den tatsächlichen Inhalt des Gesprächs mit dem Zeugen in der Stellungnahme nicht "so deutlich" dargestellt, um dem Zeugen keine Schwierigkeiten zu bereiten. Für die Richtigkeit der Darstellung in der Stellungnahme vom 12. Juni 1998 sprechen die zeitliche Nähe zu dem Gespräch im März 1998 und der Umstand, dass sie sich im Kern mit der Einlassung des Zeugen deckt. Hinzu kommt, dass sich der Ruhestandsbeamte in der Stellungnahme gegenüber dem schwer wiegenden Vorwurf eines ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst im Umfang von immerhin fünf Tagen zu verteidigen hatte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er bei dieser Lage den für ihn günstigen Umstand einer Urlaubsgenehmigung verschwiegen haben sollte.

12

Gegen eine Genehmigung durch den Zeugen E. spricht auch, dass der Zeuge nur befugt war, Urlaub von einem Tag oder im Umfang weniger Tage zu genehmigen, nicht aber für eine Arbeitswoche.

13

Schließlich erweist sich die Behauptung, der Urlaub sei genehmigt worden, auch deshalb als unglaubhaft, weil der Beamte eine Genehmigung überwiegend gar nicht behauptet. In seiner schriftlichen Äußerung vom 12. Juni 1998 hat er - wie dargelegt - eine solche Behauptung nicht aufgestellt. Soweit er im Rahmen seiner Vernehmung vom 11. Dezember 1998 von einer "Zusage" gesprochen hat, ist dem zu entnehmen, dass eine endgültige Genehmigung noch nicht erteilt wurde. Dies ergibt sich auch aus seiner Erklärung im Rahmen der Vernehmung vom 11. Dezember 1998, er sei "in dem Glauben" gewesen, der in Rede stehende Urlaub sei genehmigt worden. Dem entspricht seine Berufungsbegründung, in der er dargelegt hat, er habe "darauf bauen dürfen, dass der Urlaub, wie von ihm beantragt, genehmigt ist". Lediglich in der Begründung seines Widerspruchs gegen die Ankündigung eines Disziplinargerichtsbescheids durch das Bundesdisziplinargericht vom 7. Januar 2000 hat er sich ausdrücklich darauf berufen, der Zeuge E. habe den Urlaub genehmigt und nur vergessen, dies schriftlich festzuhalten.

14

Der Senat geht nicht davon aus, dass der Ruhestandsbeamte in dem Gespräch im März 1998 irrtümlich angenommen hat, der Zeuge habe den zusätzlich begehrten Urlaub genehmigt. Soweit der Ruhestandsbeamte im Rahmen seiner Anhörung vom 11. Dezember 1998 und seiner Berufungsbegründung behauptet hat, er sei in dem Gespräch zwischen ihm und dem Zeugen E. im März 1998 davon ausgegangen, der Urlaub sei genehmigt, ist dies nicht glaubhaft. Bereits die von dem Ruhestandsbeamten behaupteten Äußerungen des Zeugen in dem Gespräch schließen es aus, dass der Ruhestandsbeamte einem Irrtum aufgesessen ist. So hat der Ruhestandsbeamte in der Vernehmung am 11. Dezember 1998 erklärt, der Zeuge habe sinngemäß geäußert "es dürfte kein Problem sein, wenn es soweit ist". Die grammatikalische Fassung der behaupteten Äußerung des Zeugen lässt es nicht zu, irrtümlich das Vorliegen einer Genehmigung anzunehmen. Vielmehr verdeutlicht die wiedergegebene Erklärung, dass über eine Genehmigung des Urlaubs noch nicht entschieden war.

15

Dem Beamten ist hingegen nicht zu widerlegen, dass er zum Zeitpunkt des Urlaubsantritts vergessen hatte, dass der zusätzlich begehrte Urlaub noch nicht genehmigt war. In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 1998 hat sich der Ruhestandsbeamte im Kern darauf berufen, dass er die ursprüngliche Vereinbarung mit dem Zeugen E., sich vor Urlaubsantritt nochmals mit ihm in Verbindung zu setzen, vergessen habe. Der Stellungnahme ist darüber hinaus die Behauptung zu entnehmen, er habe auch wegen des Zeitraums zwischen dem Gespräch im März 1998 und dem Antritt des Urlaubs im Juni 1998 aus dem Blick verloren, dass der zusätzlich gewünschte Urlaub noch nicht genehmigt gewesen sei und er sei sich bei Antritt des Urlaubs irrtümlich sicher gewesen, auch die zweite Urlaubswoche sei genehmigt. Angesichts der im Grundsatz positiven Äußerung des Zeugen hinsichtlich einer späteren Genehmigung des zusätzlich begehrten Urlaubs und des zwischen dem Gespräch im März 1998 und dem Urlaubsantritt verstrichenen Zeitraums von nahezu drei Monaten ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Beamte zum Zeitpunkt des Urlaubsantritts nicht nur die Verabredung vergessen hatte, sondern ihm auch aus dem Blick geraten war, dass es noch einer Genehmigung der zweiten Urlaubswoche bedurfte. Davon ist zu Gunsten des Ruhestandsbeamten auszugehen.

16

3.

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahme, der Ruhestandsbeamte habe schuldhaft ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen.

17

a)

Der Ruhestandsbeamte hat allerdings objektiv gegen die ihm nach § 73 Abs. 1 Satz 1 obliegende Pflicht verstoßen, dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernzubleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird ein dienstfähiger Beamter für Tage, an denen er an sich Dienst zu verrichten hat, nur durch eine wirksame Urlaubsbewilligung von seiner Dienstleistungspflicht entbunden (vgl. z.B. Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 1 D 44.95 - m.w.N.; Urteil vom 12. April 2000 - BVerwG 1 D 12.99 - BVerwG DokBer B 2000, 215, 217). An dieser Voraussetzung fehlt es jedenfalls für das Fernbleiben des Beamten in der Zeit vom 8. bis 10. Juni 1998 und für den 12. Juni 1998. Dem Ruhestandsbeamten war für diese Tage weder ausdrücklich noch sinngemäß Urlaub bewilligt worden. Rechtlich unerheblich ist, ob er möglicherweise einen Anspruch auf Verlängerung seines Urlaubs hatte (vgl. dazu Beschluss vom 28. Juli 1980 - BVerwG 1 DB 23.80 - BVerwG DokBer B 1980, 305). Da der Beamte an den genannten Tagen dem Dienst ungenehmigt ferngeblieben ist, kommt es nicht darauf an, ob er auch am 11. Juni 1998 den äußeren Tatbestand einer Pflichtverletzung im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG verwirklicht hat. Dies könnte zweifelhaft sein, weil auf diesen Tag Fronleichnam fiel und ... Fronleichnam ein Feiertag ist.

18

b)

Der Beamte hat nicht vorsätzlich gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen.

19

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist ihm kein vorsätzliches Dienstvergehen vorzuwerfen. Ihm kann - wie dargelegt - nicht widerlegt werden, dass er die mit dem Zeugen E. im März 1998 getroffene Vereinbarung, sich vor Urlaubsantritt wegen der angestrebten Verlängerung des Urlaubs mit dem Zeugen nochmals in Verbindung zu setzen, vergessen hat und dass ihm angesichts der dargestellten Umstände vor Antritt des Urlaubs aus dem Blick geraten war, dass die Urlaubsverlängerung noch nicht genehmigt war. Diese Feststellung schließt die Annahme vorsätzlichen Fehlverhaltens aus. Im Einklang mit dem Bundesdisziplinargericht könnte dem Beamten allenfalls Fahrlässigkeit deshalb vorgeworfen werden, weil er sich nicht vor Urlaubsantritt vergewissert hat, ob Urlaub auch für die Zeit vom 8. bis 12. Juni 1998 genehmigt ist. Fahrlässigkeit ist hingegen nicht angeschuldigt.

20

Der Senat ist aufgrund der Bindungswirkung der Anschuldigungsschrift gemäß § 75 Abs. 1 BDO an die Anschuldigung auch insoweit gebunden, als diese den subjektiven Tatbestand des vorgeworfenen Dienstvergehens betrifft (Urteil vom 12. September 2000 - BVerwG 1 D 48.98 - m.w.N.). Der für den Senat im Fall einer unbeschränkten Berufung bindende Anschuldigungswille ergibt sich in erster Linie aus dem Anschuldigungstenor als Zusammenfassung und Präzisierung des Anschuldigungsstoffes (Urteil vom 2. Juni 1999 - BVerwG 1 D 17.98 -). Im Zweifel ist der Anschuldigungswille durch Auslegung der gesamten Anschuldigungsschrift zu erschließen, also aus der Formel, dem Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung. Maßgebend ist der nach den Grundsätzen von §§ 133 und 157 BGB zu ermittelnde objektive Erklärungswert der Anschuldigungsschrift. Daran gemessen steht fest, dass hier nur ein vorsätzlich begangenes Dienstvergehen angeschuldigt ist.

21

Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Anschuldigungstenor. Dort wird dem Ruhestandsbeamten ohne nähere Konkretisierung vorgeworfen, "schuldhaft" ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben zu sein. Aus der Begründung der Anschuldigungsschrift folgt aber mit der dafür notwendigen Deutlichkeit, dass allein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird. Dies ergibt sich aus der Erwägung auf S. 5 der Anschuldigungsschrift, der Ruhestandsbeamte habe "vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht verstoßen und damit eine Kernpflichtverletzung begangen".

22

Ein fahrlässig begangenes Dienstvergehen wird vom Anschuldigungswillen des Bundesdisziplinaranwalts nicht gedeckt. Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst der Vorwurf vorsätzlichen Handelns nicht auch stets fahrlässiges Verhalten (vgl. Urteil vom 28. September 1999 - BVerwG 1 D 92.97 - m.w.N.; Urteil vom 6. November 1996 - BVerwG 1 D 32.95 -; vgl. auch Urteil vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 56.94 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 6). Ein Fahrlässigkeitsverstoß ist nur dann von der Anschuldigung mit umfasst, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass bei Wegfall des Vorwurfs vorsätzlichen Handelns ein disziplinares Einschreiten auch wegen des Vorwurfs, ein Dienstvergehen fahrlässig begangen zu haben, beabsichtigt ist (Urteil vom 28. September 1999, a.a.O.; Urteil vom 6. November 1996, a.a.O.). Ob dies der Fall ist, ist unter Zugrundelegung des objektiven Erklärungswerts aus der Anschuldigungsschrift in ihrer Gesamtheit zu erschließen. Daran gemessen bestehen für einen Anschuldigungswillen auch hinsichtlich eines Fahrlässigkeitsvorwurfs keine Anhaltspunkte. Der mit Blick auf die vorgeworfene Schuldform allgemein gefasste Anschuldigungstenor erfährt - wie aufgezeigt - im Rahmen der Begründung der Anschuldigungsschrift eine Konkretisierung in der Weise, dass Vorsatz vorgeworfen wird. Weder dem Wortlaut der Anschuldigungsschrift noch ihrem Gesamtzusammenhang ist zu entnehmen, dass dem Ruhestandsbeamten im Fall der Nichterweislichkeit vorsätzlichen Verhaltens auch Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht wird. Mithin kommt die Feststellung eines fahrlässig begangenen Dienstvergehens nicht in Betracht. Von dem Vorwurf, das Dienstvergehen vorsätzlich begangen zu haben, ist der Beamte aus den dargestellten Gründen freizusprechen.

23

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Albers
Müller
Vormeier