Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.06.1999, Az.: BVerwG 1 D 17.98
Disziplinarverfahren gegen einen Ruhestandsbeamten; Zustellbeamter der Post im Ruhestand; Auslegung der Anschuldigungsschrift; vorsätzliches "Schieben" von Nachnahmebeträgen in 11 Fällen; vorsätzliches Unterlassen einer Meldung über einen Fehlbetrag; Fahrlässig verspätete Abrechnung von Nachnahmebeträgen; Milderungsgründe (u.a. Wiedergutmachung des Schadens) verneint; Disziplinarmaß: Aberkennung des Ruhegehalts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.06.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 17.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 32084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinargericht - 03.12.1997 - AZ: VI VL 13/97
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 12 Abs. 2 S. 1 BDO
Prozessführer
Postbetriebsassistent a.D. ..., geboren am ... in ...,
In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
aufgrund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 1. und 2. Juni 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Zollbetriebsinspektor Norbert Franken, Postbetriebsassistent Gerhard Schleicher als
ehrenamtliche Richter,
Regierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 2. Juni 1999 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postbetriebsassistenten a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 3. Dezember 1997 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts heraufgesetzt wird.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- (1)
als Briefzusteller des Bezirks ... der früheren Niederlassung B. einen Ende Juni 1995 eingezogenen Nachnahmebetrag über 294,92 DM, den er in einem Briefumschlag erhalten und der ihm nach seinen Angaben aus unerklärlichen Gründen abhanden gekommen war, nicht am gleichen Tag als Kassenfehlbetrag mit der Zustellkasse verrechnet und dies auch dann noch nicht getan hat, als er Anfang Juli 1995 von dem Empfänger der Nachnahmesendung aus Mitleid nochmals 150 DM zum Schadensausgleich erhalten hat,
- (2)
in der Woche vom 21. bis 26. August 1995 bzw. am 30. August 1995 zwei weitere Nachnahmebeträge über 58 DM und 38,70 DM eingezogen, diese aber bis zu seiner ersten Vernehmung am 31. August 1995 durch den Postermittlungsdienst nicht abgerechnet, sondern zum Ausgleich bereits früher kassierter Nachnahmebeträge benutzt hat,
- (3)
in weiteren 27 Fällen in der Zeit von November 1994 bis zum 30. August 1995 eingezogene Nachnahmebeträge verspätet - in der Mehrzahl der Fälle um ein bis vier Tage - abgerechnet hat und sich dadurch vorübergehend zumindest für die Zeit vom 15. August bis 22. August 1995 durchgehend einen Bargeldbetrag von 200 bis 300 DM verschafft hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 3. Dezember 1997 entschieden, daß dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt wird. Im Anschuldigungspunkt 1 habe der Ruhestandsbeamte dadurch gegen § 54 Satz 2 und § 55 Satz 2 BBG verstoßen, daß er den Verlust des eingezogenen Nachnahmebetrages in Höhe von 294,92 DM nicht angezeigt habe. Außerdem habe er den ihm von dem Empfänger der Nachnahmesendung als Schadensausgleich übergebenen Betrag von 150 DM für sich behalten und nicht abgerechnet (Verstoß gegen § 54 Satz 2 und 3 BBG). In den Anschuldigungspunkten 2 und 3 hat die Vorinstanz ein sog. "Schieben" von Nachnahmebeträgen angenommen. Der Ruhestandsbeamte habe die eingezogenen Nachnahmebeträge dazu verwendet, um früher unterschlagene Nachnahmebeträge auszugleichen. In beiden Anschuldigungspunkten habe er gegen § 54 Satz 2 und 3 BBG verstoßen. Das vorsätzliche Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG erfordere die disziplinarische Höchstmaßnahme. Milderungsgründe seien nicht gegeben.
3.
Mit seiner Berufung hat der Ruhestandsbeamte beantragt, ihn freizusprechen. Im Anschuldigungspunkt 1 sei das Bundesdisziplinargericht von der unzutreffenden Ansicht ausgegangen, daß er den Betrag in Höhe von 294,92 DM nicht hätte abrechnen wollen. Richtig sei allerdings, daß er den Fehlbetrag hätte anzeigen müssen. Auch habe die Vorinstanz zu Unrecht eine rechtswidrige Zueignung des Betrags von 150 DM angenommen. Zu den Anschuldigungspunkten 2 und 3 hat der Ruhestandsbeamte darauf hingewiesen, daß er aufgrund der Neuorganisation des Zustellbezirks nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Arbeit ordnungsgemäß zu verrichten. Es sei immer wieder dazu gekommen, daß er Zahlscheine zwischen Briefe gelegt und sie dort vergessen habe. Er habe eine derartige Menge an Post befördern müssen, daß eine ordnungsgemäße Zustellung nicht mehr möglich gewesen sei. Eine Unterschlagung von Nachnahmebeträgen hat er bestritten.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Ruhestandsbeamte hat ein vorsätzliches Handeln und eine Zueignungsabsicht bestritten. Er macht statt dessen eine Überbelastung im Zustellbezirk als Ursache für eine verspätete Abrechnung von Nachnahmebeträgen geltend. Aufgrund der unbeschränkten Berufung hat der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Zum Anschuldigungspunkt 1:
a)
Der Anschuldigungsvorwurf geht dahin, einen eingezogenen Nachnahmebetrag in Höhe von 294,92 DM, der dem Ruhestandsbeamten abhanden gekommen sei, nicht als Kassenfehlbetrag "verrechnet" zu haben. Dies habe er auch dann noch nicht getan, als er von dem Empfänger der Nachnahmesendung nochmals 150 DM zum Schadensausgleich erhalten habe. Gegenstand der Anschuldigung ist damit nicht, daß sich der Ruhestandsbeamte den Nachnahmebetrag von 294,92 DM zugeeignet hat. Vielmehr wird ihm, wie sich auch aus Teil III der Anschuldigungsschrift ergibt, zur Last gelegt, eine "Verrechnung" dieses Betrages als Kassenfehlbetrag oder eine sonstige Meldung bei der Stellenleitung bzw. der Zustellkasse unterlassen zu haben. Das Unterlassen einer Meldung über den Kassenfehlbetrag und die Nichtaufnahme dieses Betrags als Kassenfehlbetrag in die Abrechnung hat der Ruhestandsbeamte eingeräumt. In der Berufungsschrift heißt es hierzu, es sei zutreffend, daß er den Fehlbetrag hätte anzeigen müssen.
Es ist somit festzustellen, daß der Ruhestandsbeamte den Nachnahmebetrag in Höhe von 294,92 DM Ende Juni 1995 von dem Postkunden, der das Geld in einer Pizzeria hinterlegt hatte, erhalten hat. Dieser Betrag ist ihm - nach seinen unwiderlegten Angaben - abhanden gekommen. Eine Mitteilung über den Fehlbetrag oder eine Aufnahme als Kassenfehlbetrag in die Abrechnung ist nicht erfolgt. Da dem Ruhestandsbeamten als langjährigem Zusteller die entsprechenden dienstlichen Bestimmungen bekannt waren, hat er damit vorsätzlich gegen dienstliche Anordnungen gemäß § 55 Satz 2 BBG verstoßen.
b)
Dagegen ist, was das Bundesdisziplinargericht übersehen hat, die unterlassene Weiterleitung und Abrechnung des Betrags von 150 DM, den ihm der Postkunde später als Schadensausgleich gegeben hat, nicht Gegenstand der Anschuldigung. Nach dem Anschuldigungstenor ist dem Ruhestandsbeamten allein zum Vorwurf gemacht, den eingezogenen, aber abhanden gekommenen Nachnahmebetrag von 294,92 DM nicht als Kassenfehlbetrag verrechnet zu haben. Die Erwähnung des Betrags von 150 DM hat nur die Bedeutung eines zeitlichen Anhaltspunktes in dem Sinn, daß der Ruhestandsbeamte die Verrechnung des Nachnahmebetrags von 294,92 DM als Kassenfehlbetrag auch dann noch nicht vorgenommen hat, als er von dem Empfänger der Nachnahmesendung aus Mitleid nochmals 150 DM zum Schadensausgleich erhalten hat. Dem Anschuldigungstenor kommt als Zusammenfassung und Präzisierung des - u.U. umfangreichen - Anschuldigungsstoffes für die Auslegung der Anschuldigung und für das Verständnis des Beamten vom Umfang der Anschuldigung eine maßgebende Bedeutung zu (ähnlich Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., 1994, § 65 Rn. 9).
Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen im Teil III der Anschuldigungsschrift. Vielmehr geht die Anschuldigungsschrift zu Recht davon aus, daß es sich bei diesem Betrag nicht um die Zahlung von Postentgelt durch den Postkunden handelte. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Zahlung, zumal nur des hälftigen Betrages, "aus Mitleid" erfolgt ist, also nicht aufgrund einer Verpflichtung gegenüber der Post, sondern zur persönlichen Unterstützung des Ruhestandsbeamten. Angesichts dieser Auslegung der Anschuldigungsschrift kommt es auf die weitergehende Erklärung des Vertreters des Bundesdisziplinaranwalts in der Hauptverhandlung vor dem Senat nicht an. Der Bundesdisziplinaranwalt kann durch eine Erklärung in der Hauptverhandlung eine - hier nicht gegebene - Widersprüchlichkeit der Anschuldigung aufklären, dieser aber nicht eine weitergehende Bedeutung verleihen, die den Beamten in seiner Verteidigung vor eine neue Situation stellen würde (ähnlich Köhler/Ratz, a.a.O.).
Zum Anschuldigungspunkt 2:
Im Anschuldigungspunkt 2 wird dem Ruhestandsbeamten vorgeworfen, die beiden eingezogenen Nachnahmebeträge nicht abgerechnet, sondern zum Ausgleich "bereits früher kassierter Nachnahmebeträge" verwendet zu haben.
a)
Der Ruhestandsbeamte hat im Rahmen der Vorermittlungen am 31. August 1995 angegeben, daß er beide Beträge nicht abgerechnet habe, weil er das eingenommene Geld gebraucht habe, "um bereits früher nicht abgerechnete Nachnahmen abzurechnen". An dieser Aussage, die er unmittelbar nach der Aufdekkung seines Fehlverhaltens gemacht hat, ist der Ruhestandsbeamte festzuhalten.
Seine im Untersuchungsverfahren am 8. April 1997 gemachte Aussage, für die beiden übrigen Nachnahmebeträge - damit sind die Nachnahmebeträge gemeint, die Gegenstand dieses Anschuldigungspunktes sind - gelte das zuvor Gesagte, ist dahin zu verstehen, daß er sich auch hinsichtlich dieser Beträge auf Vergeßlichkeit und auf die Überbelastung im Zustellbezirk berufen will. Gegen die Richtigkeit dieser Einlassung ist anzuführen, daß er die beiden Zahlscheine gesondert in seiner privaten Aktentasche aufbewahrt hat, aus der er sie bei seiner ersten Vernehmung am 31. August 1995 herausgegeben hat. Diese gesonderte Behandlung der Zahlscheine spricht gegen Vergeßlichkeit oder Überbelastung als Ursache der unterbliebenen Abrechnung. Insbesondere seine Angabe, es sei deshalb zu verspäteten Abrechnungen gekommen, weil er am Zustelltag nach der Rückkehr zum Postamt am späten Nachmittag nicht mehr alle Behälter habe durchsehen können und es deshalb vorgekommen sei, daß sich noch Zahlscheine in den Behältern im Dienstwagen befunden hätten, die er dann erst am nächsten Tag abgerechnet habe, kann danach für die beiden Nachnahmebeträge nicht gelten. Hinzu kommt, daß einer der beiden Nachnahmebeträge bereits in der Woche vom 21. bis 26. August 1995 eingezogen worden war, also bereits vor mehreren Tagen.
Im Ergebnis geht der Senat deshalb davon aus, daß der Ruhestandsbeamte die Nachnahmebeträge in Höhe von 58 DM und 38,70 DM, die er in der Woche vom 21. bis 26. August 1995 bzw. am 30. August 1995 eingezogen hatte, zum Ausgleich bereits früher kassierter Nachnahmebeträge benutzt hat. Zum Zeitpunkt seiner ersten Vernehmung am 31. August 1995 waren beide Nachnahmebeträge noch nicht abgerechnet.
Zum Anschuldigungspunkt 3:
Der Anschuldigungsvorwurf geht dahin, daß der Ruhestandsbeamte in 27 Fällen in der Zeit von November 1994 bis zum 30. August 1995 eingezogene Nachnahmebeträge vorübergehend für private Zwecke verwendet und erst - in der Mehrzahl der Fälle um ein bis vier Tage - verspätet abgerechnet hat. In der Anschuldigungsschrift werden folgende Fälle angeführt:
| Nr. | Betrag | Einziehungstag | Abrechnungstag |
|---|---|---|---|
| 1. | 66,30 DM | 18.11.94 | 23.11.94 |
| 2. | 61,20 DM | 23.11.94 | 24.11.94 |
| 3. | 82,40 DM | 04.01.95 | 05.01.95 |
| 4. | 39,70 DM | 08.03.95 | 13.03.95 |
| 5. | 39,85 DM | 15.03.95 | 16.03.95 |
| 6. | 68,60 DM | 16.03.95 | 17.03.95 |
| 7. | 39,70 DM | 15.08.95 | 16.08.95 |
| 8. | 39,70 DM | 15.08.95 | 16.08.95 |
| 9. | 39,70 DM | 15.08.95 | 16.08.95 |
| 10. | 39,70 DM | 15.08.95 | 16.08.95 |
| 11. | 63,90 DM | 16.08.95 | 17.08.95 |
| 12. | 54,80 DM | 17.08.95 | 18.08.95 |
| 13. | 39,70 DM | 17.08.95 | 18.08.95 |
| 14. | 29,85 DM | 18.08.95 | 21.08.95 |
| 15. | 14,20 DM | 18.08.95 | 21.08.95 |
| 16. | 17,10 DM | 18.08.95 | 21.08.95 |
| 17. | 100,05 DM | 27.07.95 | 21.08.95 |
| 18. | 68,40 DM | 07.08.95 | 21.08.95 |
| 19. | 38,20 DM | 21.08.95 | 22.08.95 |
| 20. | 43,10 DM | 17.08.95 | 22.08.95 |
| 21. | 15,10 DM | 22.08.95 | 23.08.95 |
| 22. | 76,80 DM | 21.08.95 | 23.08.95 |
| 23. | 39,20 DM | 21.08.95 | 23.08.95 |
| 24. | 78,40 DM | 21.08.95 | 23.08.95 |
| 25. | 91,10 DM | 29.08.95 | 30.08.95 |
| 26. | 36,70 DM | 29.08.95 | 30.08.95 |
| 27. | 43,70 DM | 29.08.95 | 30.08.95 |
a)
Die verspätete Abrechnung in diesen 27 Fällen hat der Ruhestandsbeamte nicht bestritten. Die in dieser Aufstellung angegebenen Einziehungs- und Abrechnungstage werden durch die Belege in der Beiakte gestützt. Es handelt sich um Nachnahmebeträge, die bei der Grundkreditbank, bei dem Rechtsanwaltsbüro P. und Partner sowie in einem Fall bei der B. Hypotheken- und Pfandbriefbank eingezogen worden waren.
Der Ruhestandsbeamte hat geltend gemacht, daß die verspätete Abrechnung auf Vergeßlichkeit und darauf zurückzuführen sei, daß er nach der Neuorganisation seines Zustellbezirks infolge Arbeitsüberlastung nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Arbeit ordnungsgemäß zu verrichten. Die Zustellung bei den Empfängern habe er in der Weise vorgenommen, daß er die Post für Geschäftskunden in Behältern vorsortiert habe; in diesen Behältern habe er die Post zu den Geschäftskunden gebracht. In die Behälter habe er bei den Kunden eingezogene Nachnahmebeträge und die entsprechenden Zahlscheine gelegt, zum Teil mit falsch zugestellter oder unanbringlicher (sog. "fauler") Post, die er von Postkunden zurückerhalten habe. Die Verzögerungen bei der Abrechnung der Nachnahmebeträge beruhten darauf, daß er infolge der späten Rückkehr zum Postamt nicht immer alle Behälter aus seinem Dienstkraftfahrzeug habe herausnehmen können. Es sei deshalb vorgekommen, daß er erst am Folgetag Nachnahmebeträge und Zahlscheine in diesen Behältern entdeckt und abgerechnet habe. Die Behälter mit unanbringlicher ("fauler") Post habe er neben seinem Schreibtisch abgestellt. Infolge seiner Arbeitsüberlastung habe er die Post in diesen Behältern u.U. erst nach mehreren Tagen bearbeiten können. Wenn sich Nachnahmebeträge und Zahlscheine in diesen Behältern befunden hätten, habe er die Abrechnung erst dann vornehmen können. Infolge des Arbeitsanfalls habe er vorher an die Nachnahmebeträge nicht mehr gedacht.
Die von dem Ruhestandsbeamten geschilderte Arbeitsweise kann eine Erklärung dafür sein, daß der überwiegende Teil der Verspätungen bei den Abrechnungen einen Tag bzw. im Falle eines dazwischen liegenden Wochenendes mit einem oder zwei dienstfreien Tagen zwei bzw. drei Tage betrug. Dies betrifft 18 Fälle, nämlich die Nrn. 2, 3, 5 bis 16, 19, 25 bis 27. Hierbei sind auch zwei Fälle einbezogen (Nrn. 2 und 3), die vor der Umsetzung der Neubemessung der Zustellbezirke am 6. März 1995 lagen. Dies läßt sich damit rechtfertigen, daß es vor allem die Arbeitsweise des Ruhestandsbeamten war, die in den genannten Fällen zu den verspäteten Abrechnungen führte. Nach der umgesetzten Neubemessung des Zustellbezirks war der Arbeitsaufwand und damit das Risiko größer, daß sich in Behältern, die in dem Dienstwagen verblieben, noch eingezogene Nachnahmebeträge befanden. Dem entspricht es, daß die weitaus größere Zahl der verspäteten Abrechnungen auf die Zeit nach dem 6. März 1995 entfällt.
Zugunsten des Ruhestandsbeamten ist der Senat davon ausgegangen, daß die verspäteten Abrechnungen in den angeführten Fällen nicht darauf beruhten, daß er sich das Geld vorübergehend zugeeignet hat, sondern ihre Ursache in der Arbeitsweise des Ruhestandsbeamten und für die Zeit nach dem 6. März 1995 in der erhöhten Arbeitsmenge hatten. In Betracht kommt deshalb in diesen Fällen nur ein fahrlässiger Verstoß gegen Kassenvorschriften, die eine Abrechnung noch an demselben Tag vorschreiben. Die Verletzung von Kassenvorschriften ist, wie sich aus S. 12 der Anschuldigungsschrift ergibt, von dem Anschuldigungswillen mit umfaßt.
b)
Es bleiben aber Abrechnungen, die durch die von dem Ruhestandsbeamten geschilderte Arbeitsweise nicht erklärt werden können. Dies betrifft folgende verspätete Abrechnungen:
| Nr. | Betrag | Einziehungstag | Abrechnungstag | |
|---|---|---|---|---|
| 1. | 66,30 DM | 18.11.94 | 23.11.94 | |
| 4. | 39,70 DM | 08.03.95 | 13.03.95 | |
| 17. | 100,05 DM | 27.07.95 | 21.08.95 | |
| 18. | 68,40 DM | 07.08.95 | 21.08.95 | |
| 20. | 43,10 DM | 17.08.95 | 22.08.95 | |
| 21. | 15,10 DM | 22.08.95 | 23.08.95 | |
| 22. | 76,80 DM | 21.08.95 | (Montag) | 23.08.95 |
| 23. | 39,20 DM | 21.08.95 | 23.08.95 | |
| 24. | 78,40 DM | 21.08.95 | 23.08.95 | |
Der Ruhestandsbeamte hat sich diese Beträge vorübergehend zugeeignet. Hierfür sprechen zum einen die zum Teil erheblichen Verspätungen bei den Abrechnungen (insbesondere Nrn. 1, 4, 17, 18 und 20). Die von dem Ruhestandsbeamten geschilderte Arbeitsweise kann zwar eine Verspätung der Abrechnung um einen oder - im Fall eines Wochenendes - zwei bis drei Tage erklären. Bei den angeführten Fällen handelt es sich aber um Verspätungen von zwei Wochentagen (Nr. 22 bis 24), von fünf Tagen (Nr. 1, 4 und 20), von 14 Tagen (Nr. 18) und von 25 Tagen (Nr. 17). Soweit es sich im Fall 21 um eine Verspätung von nur einem Tag handelt, hat der Ruhestandsbeamte in seiner Vernehmung am 31. August 1995 ausgesagt, daß er diesen Betrag - ebenso wie die Nachnahmebeträge der Nummern 22 bis 24 - dazu benutzt habe, um zuvor nicht abgerechnete Nachnahmebeträge abrechnen zu können.
Die Einlassung des Ruhestandsbeamten, die mehrtägigen Verzögerungen bei der Abrechnung von Nachnahmebeträgen erklärten sich daraus, daß er eingezogenes Geld und die entsprechenden Zahlscheine auch in Behälter mit unanbringlicher ("fauler") Post gelegt und erst entdeckt habe, wenn er - u.U. erst nach mehreren Tagen - zur Bearbeitung dieser Post gekommen sei, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht überzeugen, daß ein so erfahrener, langjähriger Zustellbeamter eingezogene Gelder in Behälter legt, von denen er wissen mußte, daß es mehrere Tage dauern kann, bis er die Post bearbeitet und die Geldbeträge vorfindet. In einer Beurteilung vom 15. September 1995 sind seine dienstlichen Leistungen mit "gut" bewertet und ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß er weiterhin sorgfältig und fehlerfrei arbeite, auch wenn er in letzter Zeit nur mit Mühe das Arbeitspensum bewältige.
Der Senat ist überzeugt, daß der Ruhestandsbeamte die aufgeführten Nachnahmebeträge "geschoben" hat, d.h. sich eingezogene Gelder zu eignet und diese mit später eingezogenen Nachnahmebeträgen verrechnet hat. Dies ergibt sich vor allem aus seinen Angaben, die er am 31. August 1995, am 4. September 1995 und am 10. Januar 1996 im Vorermittlungsverfahren gemacht hat. Bereits bei seiner ersten Vernehmung am 31. August 1995 hat er eingeräumt, daß er Nachnahmebeträge "geschoben" hat. So hat er - bezogen auf die beiden Nachnahmebeträge, die Gegenstand des Anschuldigungspunktes 2 sind - ausgesagt, daß er das Geld gebraucht habe, um bereits früher nicht rechtzeitig abgerechnete Nachnahmen abzurechnen. Ebenso hat er zu den Nachnahmebeträgen Nrn. 21 bis 24 angegeben, er habe diese Gelder benutzt, um zuvor nicht abgerechnete Beträge abrechnen zu können. Eine Bestätigung hierfür läßt sich seiner Aussage vom 4. September 1995 entnehmen. Seine Erklärung, "unterschwellig" sei ihm auch bewußt gewesen, daß das nicht rechtzeitige Abrechnen von Nachnahmebeträgen eine Straftat sein könne, belegt, daß es sich nicht nur um Abrechnungsverzögerungen infolge Vergeßlichkeit oder Arbeitsüberlastung gehandelt hat. Ebenso deutet seine weitere Bekundung, daß er erstmals Anfang 1995 Nachnahmebeträge nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe, auf ein zielgerichtetes Vorgehen hin.
In der Vernehmung am 10. Januar 1996 ist ihm vorgehalten worden, er habe am 4. September 1995 ausgesagt, daß er "mit der Veruntreuung von eingezogenen Nachnahmebeträgen" Anfang 1995 angefangen habe. In seiner Aussage hat er sich nicht gegen den Vorhalt, Veruntreuungen begangen zu haben, gewehrt, sondern vielmehr bestätigend erklärt, er könne sich nicht genau daran erinnern, wann er erstmals "einen Nachnahmebetrag bewußt nicht abgerechnet habe". Soweit sich der Ruhestandsbeamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat darauf berufen hat, er habe diese Aussage zwischen zwei Krankenhausaufenthalten gemacht, kann dies deren Richtigkeit nicht in Frage stellen. Abgesehen davon, daß der Ruhestandsbeamte die Niederschrift über seine Vernehmung selbst unterschrieben hat, stimmt die Aussage in der Vernehmung am 10. Januar 1996 mit seinen früheren Einlassungen am 31. August 1995 und am 4. September 1995 überein. Über die Vernehmung am 31. August 1995 hat der Ermittlungsführer K. als Zeuge ausgesagt, daß der Ruhestandsbeamte einen "geistig hellwachen Eindruck" gemacht habe und in der Lage gewesen sei, alles zu erfassen. Der Ruhestandsbeamte habe ihm gegenüber auf Befragen zugegeben, daß er in wenigen Fällen kassierte Nachnahmebeträge für sich behalten und auch für private Zwecke verwendet habe.
Gegen die Richtigkeit der Einlassung des Ruhestandsbeamten spricht auch, daß die Zahl der eingezogenen Nachnahmebeträge eher gering war und es deshalb nicht glaubhaft ist, wenn der Ruhestandsbeamte angibt, er habe Nachnahmebeträge vergessen. Er hat in der Hauptverhandlung angegeben, daß er pro Tag lediglich etwa zwei bis zwölf Nachnahmebeträge habe einziehen müssen. Er hatte auch ein Motiv für die rechtswidrige Zueignung von Nachnahmebeträgen. Das Motiv bestand in einem nicht unerheblichen Geldbedarf. Dieser ergibt sich daraus, daß der Ruhestandsbeamte sich am 17. Juli 1995 und am 28. August 1995 jeweils 500 DM von Postkunden geliehen hat. So hat er am 17. Juli 1995 einen Hausverwalter in seinem Zustellbezirk um 500 DM mit der Begründung gebeten, er habe einen Betrag in dieser Höhe aus der Postkasse verloren. Ebenso hat er sich am 28. August 1995 von dem Zeugen I. 500 DM mit der Begründung geliehen, ihm seien vor einigen Tagen 500 DM aus seiner Briefträgertasche entwendet worden. Er habe das Geld aus eigener Tasche ersetzen müssen; jetzt fehle ihm dieser Betrag für den bevorstehenden Urlaub. Ob dies der tatsächliche Zweck war, hat der Senat nicht aufklären können. Der Ruhestandsbeamte hat in der Hauptverhandlung eine Auskunft darüber, zu welchem Zweck er sich Geld geliehen hat, verweigert; er hat lediglich erklärt, es habe sich um private Gründe gehandelt.
Die Glaubhaftigkeit seiner Angaben über den Grund der verspäteten Abrechnungen wird auch dadurch in Frage gestellt, daß er hinsichtlich des Nachnahmebetrages Nr. 18 im Verlauf der Vernehmungen seine Einlassung gewechselt hat. Zunächst hat er in der Vernehmung am 31. August 1995 angegeben, daß er den Gutschriftsbeleg über 68,40 DM am 21. August 1995 zufällig in seiner Zustelltasche zwischen anderen Formblättern mit dem Geld gefunden habe. Etwa ein halbes Jahr später hat er dann in seiner Vernehmung am 7. Februar 1996 erklärt, er habe den betreffenden Nachnahmezahlschein am 21. August 1995 in seinem Mieterbuch vorgefunden. Wie er in der Hauptverhandlung ergänzend ausgeführt hat, habe sich der Zahlschein in einer Folie mit einer Notiz der Rechtsanwaltskanzlei befunden, bei der er den Nachnahmebetrag eingezogen habe.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß der Ruhestandsbeamte in den genannten neun Fällen sich die eingezogenen Nachnahmebeträge vorübergehend zugeeignet hat. Hierfür sprechen die Zeitdauer der Abrechnungsverspätungen und die Aussagen des Ruhestandsbeamten am 31. August 1995, am 4. September 1995 und am 10. Januar 1996. Gegen die Glaubhaftigkeit der von ihm abgegebenen Erklärungen spricht auch der Umstand, daß er eine Rechtfertigung für die verspätete Abrechnung des Nachnahmebetrages von 68,40 DM ein halbes Jahr später durch eine andere Version ersetzt hat. Auch fällt auf, wie oft dem Ruhestandsbeamten, der lange Jahre Zustelldienst mit guten Beurteilungen verrichtet hat, Versehen bei der Abrechnung von eingezogenen Nachnahmebeträgen unterlaufen sein sollen. Dies kann ihm nicht abgenommen werden.
2.
Durch die oben festgestellten Handlungen hat der Ruhestandsbeamte im Anschuldigungspunkt 1 vorsätzlich gegen § 55 Satz 2 BBG und in den Anschuldigungspunkten 2 und 3, soweit es die angeführten neun Fälle betrifft, vorsätzlich gegen § 54 Satz 2 und 3 und § 55 Satz 2 BBG verstoßen sowie im Anschuldigungspunkt 3 fahrlässig § 55 Satz 2 BBG zuwidergehandelt, soweit es die verbleibenden 18 Fälle der verspäteten Abrechnung infolge Arbeitsüberlastung betrifft.
Das einheitliche innerdienstliche Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG macht es erforderlich, dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen. Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen, sind nicht gegeben.
a)
Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt in dem Zugriff auf eingezogene Nachnahmebeträge im Anschuldigungspunkt 2 und in den o.a. neun Fällen des Anschuldigungspunktes 3. Ein Beamter, der unberechtigt dienstlich erlangte Gelder zum Zweck privater Nutzung der Post - sei es auch nur vorübergehend - vorenthält, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit eingezogenen und anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des Postbetriebes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 - <BVerwGE 103, 1[BVerwG 21.09.1993 - 1 D 39/92] = BVerwGE DokBer B 1994, 7 = ZBR 1994, 81>; Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 55.96 - <BVerwGE 113, 8[BVerwG 23.10.1996 - 1 D 55/96]>, Urteil vom 14. Oktober 1998 - BVerwG 1 D 49.98 -). Falls der Ruhestandsbeamte sich noch im aktiven Dienst befinden würde, wäre deshalb die Entfernung aus dem Dienst die gebotene Maßnahme. In diesem Fall ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen (stRspr, z.B. Urteil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 1 D 8.97 - m.w.N.).
b)
Ebenso wie bei der Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Dienst kann auch bei einem Ruhestandsbeamten von der Aberkennung des Ruhegehalts beim Zugriff auf für die Post eingezogene Gelder nur abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Keiner dieser Milderungsgründe ist jedoch hier gegeben.
Dies gilt auch für den Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der Milderungsgrund der Wiedergutmachung einem bisher unbescholtenen Beamten zugute, der nach dem Zugriff auf dienstlich anvertrautes oder dienstlich erlangtes Geld vor Entdeckung der Tat den angerichteten Schaden aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung vollständig wieder gutgemacht hat (stRspr, z.B. Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 1 D 17.93 - <BVerwGE 103, 93[BVerwG 16.03.1994 - 1 D 17/93] = BVerwG DokBer B 1994, 189 = ZBR 1994, 282 = DÖD 1994, 231>). Der Milderungsgrund scheitert daran, daß zum Zeitpunkt der Aufdeckung der Taten eine vollständige Wiedergutmachung nicht erfolgt ist. Der Ruhestandsbeamte ist zu den Vorwürfen erstmals am 31. August 1995 vernommen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren zwar alle Nachnahmebeträge des Anschuldigungspunktes 3 bereits abgerechnet. Die Nachnahmebeträge, die Gegenstand des Anschuldigungspunktes 2 sind, waren aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeglichen. Im Ergebnis fehlt es deshalb wegen des Unterbleibens eines Schadensausgleichs vor Tatentdeckung im Anschuldigungspunkt 2 an einer vollständigen Wiedergutmachung des der Post entstandenen Schadens.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Ruhestandsbeamte nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt von Nachforschungen der Post wegen der von ihm begangenen Verfehlungen Kenntnis erlangt hatte und es deshalb bei der Abrechnung von Nachnahmebeträgen am 21., 22. und 23. August 1995 auch an der Freiwilligkeit der Wiedergutmachung fehlte. Der Ruhestandsbeamte hat am 8. April 1997 ausgesagt, er habe gewußt, daß er überwacht werde. Zwei Postkunden hätten ihn darauf angesprochen. Aus dieser Aussage läßt sich der Schluß ziehen, daß er bereits vor dem 31. August 1995 über Ermittlungen gegen ihn aufgrund der Information durch zwei Postkunden Kenntnis hatte. Zu welchem Zeitpunkt dies genau erfolgt ist, ließ sich allerdings nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
Anhaltspunkte für weitere Milderungsgründe sind nicht gegeben. Insbesondere liegt der Milderungsgrund eines Handelns aus einer finanziellen Notlage heraus nicht vor. Der Ruhestandsbeamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht am 3. Dezember 1997 angegeben, daß er am Tag der Überführung (31. August 1995) über ein Sparguthaben von 23.000 DM verfügt habe. Er habe es damals nicht nötig gehabt, sich an Geld der Post zu vergreifen.
3.
Der Senat hat den vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag auf den Höchstsatz von 75 v.H. des Ruhegehalts heraufgesetzt. In dieser Höhe besteht auch unter Berücksichtigung des Nebenverdienstes des Ruhestandsbeamten (465 DM abzüglich 100 DM Werbungskosten) eine Bedürftigkeit. Hierbei ist der Senat von einem krankheitsbedingten Mehrbedarf des Ruhestandsbeamten und seiner Ehefrau ausgegangen. Wenn vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres keine Rentenzahlung aufgrund der Nachversicherung in Betracht kommt, hat sich der Ruhestandsbeamte nachdrücklich um eine andere Erwerbsquelle zu bemühen. Weist er nach, daß er sich während des gesamten Bewilligungszeitraumes nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Einnahmequelle bemüht hat, so kann ihm vom Bundesdisziplinargericht auf seinen Antrag bei fortbestehender Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Czapski