Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1969, Az.: VI ZR 31/68
Anspruch auf Ersatz eines durch Ausfall einer Grundschuld entstandenen Schadens gegen einen Notar; Vorliegen einer Amtspflichtverletzung; Vorliegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Überwachung des grundbuchlichen Vollzugs ; Verstoß eines Notars gegen die Pflicht zur Aufklärung und Belehrung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1969
- Aktenzeichen
- VI ZR 31/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 13013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 06.12.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1969, 1889 (Volltext)
- DNotZ 1969, 769-772
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1969
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Weber, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Landwirt Werner Ke. war Eigentümer der im Grundbuch von Krankenhagen Band ..., Blatt ... eingetragenen und inzwischen zwangsversteigerten Grundstücke.
Am ... 1963 bestellte Ke. an diesen Grundstücken eine Eigentümergrundschuld im Betrage von 25.000 DM nebst 8 % Zinsen. Der Beklagte beglaubigte auf der in seinem Büro entworfenen Bestellungsurkunde, die den Vermerk enthielt, daß der Grundschuldbrief dem Beklagten ausgehändigt werden solle, die Unterschriften der Eheleute Ke.. Ke. trat an demselben Tag die Eigentümergrundschuld an den Kläger ab; in der ebenfalls im Büro des Beklagten entworfenen und von diesem beglaubigten Abtretungsurkunde heißt es u.a.:
"Ich trete diese Eigentümergrundschuld nebst Zinsen seit dem 1. April 1963 an die Firma C.F. M., Mühlenbetrieb in O. i.Holstein ab und bewillige und beantrage, die Abtretung in das Grundbuch einzutragen. Den Grundschuldbrief bitte ich der Firma C.F. M., Mühlenbetriebe in O. i.Holstein auszuhändigen."
Am ... 1963 übersandte der Beklagte die Abtretungsurkunde dem Kläger; in dem Begleitschreiben heißt es:
"In der Anlage überreiche ich hierneben Abtretungserklärung vom ...63 - meine Urk.R. Nr. .../63 - zur weiteren Verwendung. Auf Weisung des Grundstückseigentümers werde ich den Grundschuldbrief in Verwahrung nehmen."
Der Kläger reichte die Abtretungsurkunde nicht bei dem Grundbuchamt ein.
Der Beklagte händigte die Grundschuld-Bestellungsurkunde noch am ... 1963 Ke. aus, der sie am ... 1963 bei dem Grundbuchamt einreichte. In den Tagen nach dem ... 1963 fanden zwischen den Büros der Parteien Telefongespräche statt, über deren Teilnehmer und Inhalt Streit herrscht.
Mit Schreiben vom ... 1963 bat der Kläger den Beklagten unter Hinweis auf die Abtretungsurkunde, den Grundschuldbrief in seinem Auftrage an die Commerzbank K. zu senden und ihm von der erfolgten Übersendung Mitteilung zu machen. Der Beklagte erwiderte dem Kläger unter den ... 1963, er werde den Grundschuldbrief nach Eingang der Commerzbank übersenden.
Mit Schreiben vom ... 1963 bat der Kläger den Beklagten um Mitteilung, daß kein Zwangsversteigerungsvermerk für Ke. eingetragen sei. In einem weiteren Schreiben vom ... 1963 fragte der Kläger beim Beklagten nach dem Sachstand an und bemerkte, er habe von Ke. noch einen Betrag von 2.000 DM zu erhalten, der bisher trotz wiederholter Mahnungen nicht bezahlt worden sei. Diese beiden und zwei weitere Schreiben des Klägers vom ... 1963 und ... 1963 ließ der Beklagte unbeantwortet.
Am ... 1963 verfügte das Grundbuchamt die Eintragung der am ... 1963 bestellten Eigentümergrundschuld; die Eintragung wurde am ... 1963 unter laufender Nr. ... in Abteilung ... vorgenommen.
Zwischen dem ... und ... 1963 bestellte der Grundstückseigentümer Ke. unter Mitwirkung anderer Notare vier weitere Grundschulden und zwar eine über 3.365,46 DM zu Gunsten der Viehgroßhandlung J. & St. und drei Grund schulden über je 25.000 DM für den Viehkaufmann W.. Zwei von diesen zu Gunsten von Wenzlaff bestellten Grundschulden, die später unter laufender Nr. ... und ... in Abteilung ... des Grundbuchs eingetragen wurden, räumte Ke. am ... 1963 bzw. am ... 1963 den Vorrang vor der am ... 1963 bestellten und dem Kläger abgetretenen Eigentümergrundschuld über 25.000 DM (laufende Nr. ...) ein.
Das Grundbuchamt händigte dem Beklagten am ... 1963 den Grundschuldbrief für die als Post Nr. ... eingetragene Eigentümergrundschuld über 25.000 DM aus; in dem Grundschuldbrief war der Vorrang der Post Nr. ... (W.) vermerkt. Mit Schreiben vom ... 1963 teilte der Beklagte dem Kläger folgendes mit:
"In Ihrer Darlehensangelegenheit mit dem Landwirt Werner Ke. erhielt ich nunmehr vom Amtsgericht in R. den Grundschuldbrief über 25.000 DM, eingetragen in Abtl. ... unter Nr. .... Ich werde diesen Grundschuldbrief zunächst in Verwahrung nehmen. Ich habe mich mit Herrn Ke. in Verbindung gesetzt und ihn um Mitteilung gebeten, ob er damit einverstanden ist, daß ich den Grundschuldbrief an die Commerzbank in K. sende."
Der Beklagte behielt vorerst den Grundschuldbrief in Verwahrung aufgrund einer Weisung, die ihm Ke. schon bald nach der Bestellung der Eigentümergrundschuld erteilt hatte. Der Kläger drängte in der Folgezeit in mehreren an den Beklagten gerichteten Schreiben auf Herausgabe des Grundschuldbriefs; nachdem Ke. sich schließlich damit einverstanden erklärt hatte, übersandte der Beklagte am ... 1964 den Grundschuldbrief an die Bevollmächtigten des Klägers.
Am ... 1964 wurde der Grundbesitz Ke. durch das Amtsgericht R. zwangsversteigert, das durch Beschluß vom ... 1963 das Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet hatte. Den Zuschlag erhielt der Viehkaufmann W. mit einem Bargebot von 210.000 DM.
Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom ... 1964 beim Amtsgericht Widerspruch gegen den zu erwartenden Teilungsplan, weil bereits zu übersehen war, daß er mit seiner Grundschuld (Post Nr. ...) ausfallen werde, falls die Vorrangseinräumung zugunsten der Rechte W. (Post Nr. ... und ...) wirksam sein sollte. Das Grundbuchamt trug daraufhin am ... 1964 zugunsten der Post Nr. ... gegen die Einräumung des Vorrangs der Rechte Nr. ... und ... Amtswidersprüche ein.
In dem Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses wurde bei der Ausführung des Verteilungsplanes die Grundschuld Nr. ... des Klägers mit einem Betrage von 28.047,02 DM aufgeführt, jedoch mit dem Vorbehalt, daß die zugunsten dieser Post bei den Rechten Nr. ... und ... eingetragenen Amtswidersprüche zu Recht bestünden.
Der Kläger versuchte vergeblich, im Klagewege zu erreichen, daß sein Widerspruch gegen den Teilungsplan für begründet erklärt und dieser unter Fortfall der Vorbehalte nach der zahlenmäßigen Rangfolge der Grund schulden ausgeführt werde; auch sein gegen den Viehkaufmann W. und eine Bank, an die W. die Grundschuld Post ... abgetreten hatte, gerichteten Hilfeanträge auf Grundbuchberichtigung hinsichtlich des Vorrangs und auf Schadensersatz hatten keinen Erfolg.
Der Kläger ist mit seiner Grundschuld Post Nr. ... ausgefallen und nimmt den Beklagten auf Ersatz des ihm durch Ausfall der Grundschuld bei der Verteilung des Zwangsversteigerungserlöses und durch die Kosten der vorangegangenen erfolglosen Rechts Verfolgung entstandenen Schadens in Anspruch. Er ist der Ansicht, der Beklagte habe seine ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt, weil er die Eintragung der abgetretenen Eigentümergrundschuld nicht überwacht und nicht auf eine schnelle Eintragung gedrängt habe; der Beklagte habe gewußt, daß die grundbuchliche Sicherung von großer Bedeutung für wirtschaftliche Dispostionen des Klägers gewesen sei. Der Beklagte habe ihm eine unrichtige und unvollständige Rechtsauskunft erteilt und die ihm gegenüber bestehende Betreuungs- und Belehrungspflicht verletzt. Der Beklagte habe es auch unterlassen, ihm rechtzeitig Mitteilung von der Vorrangseinräumung zu machen.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 33.110,43 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Er ist der Ansicht, daß ihm Amtspflichten gegenüber dem Kläger nicht erwachsen seien; im übrigen ist er dem Klage vor bringen entgegengetreten und hat auch die Höhe des Anspruchs bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, nachdem es bereits durch rechtskräftiges Teilurteil vom 15. Dezember 1966 die gleichzeitig gegen das Land Niedersachsen erhobene Klage abgewiesen hatte, das von dem Kläger wegen der von ihm behaupteten Amtspflichtverletzung der Grundbuchbeamten in Anspruch genommen worden war.
Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß durch die von dem Beklagten ausgeübte Urkundstätigkeit, für die zwar nur der Grundstückseigentümer Ke. als Auftraggeber anzusehen gewesen sei, dennoch zugleich Beziehungen zwischen den Parteien entstanden seien, die generell geeignet gewesen seien. Amtspflichten des Beklagten auch gegenüber dem Kläger zu begründen. Die besondere Natur des Amtsgeschäfts habe gerade darin bestanden, daß die Bestellung der Eigentümergrundschuld und deren gleichzeitige Abtretung im Interesse des Klägers gelegen habe, der künftiger Realberechtigter werden sollte. Das Amtsgeschäft habe nicht nur tatsächlich, die Belange des Klägers, sondern seine rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen berührt und in seinen Rechtskreis eingegriffen.
Diese Beurteilung ist frei von Rechtsirrtum und steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 20, 53, 56 [BGH 09.02.1956 - III ZR 196/54]; 31, 5, 10 [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58]; Senatsurteil vom 26. Oktober 1965 - VI ZR 119/64 - VersR 1966, 140, 141).
II.
Das Berufungsgericht hat eine Pflicht des Beklagten zur Überwachung des grundbuchlichen Vollzugs der in der Grundschuldbestellungs- und -abtretungsurkunde vom ... 1964 enthaltenen Erklärungen mit der Begründung verneint, daß der Beklagte die Überwachung nicht übernommen und auch nicht von der Ermächtigung des § 15 GBO Gebrauch gemacht habe; besondere Umstände, die eine Überwachung des Vollzugs der gestellten Anträge erforderten, seien nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Grundstückseigentümer Ke. die Grundschuld-Bestellungsurkunde mit dem Eintragungsantrag bei dem Grundbuchamt eingereicht hat. Der Beklagte hat mit seinem Schreiben vom ... 1963 die Abtretungsurkunde dem Kläger "zur weiteren Verwendung" übersandt. Daraus hat das Berufungsgericht den Schluß gezogen, der Beklagte habe gegenüber dem Kläger deutlich zu erkennen gegeben, daß er selbst mit dem weiteren Vollzug nichts zu tun habe und nichts zu tun haben wollte. Gegen diese Würdigung des Schreibens ist rechtlich nichts zu erinnern. Das Berufungsgericht hat danach zu Recht eine dem Kläger und dem Grundstückseigentümer gegenüber bestehende Überwachungspflicht des Beklagten verneint (BGHZ 28, 104, 109) [BGH 09.07.1958 - V ZR 5/57].
III.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte auch sonstige gegenüber dem Kläger bestehende Amtspflichten, insbesondere eine Belehrungspflicht, nicht verletzt hat.
1.
Das Berufungsgericht hat die Behauptungen des Klägers über den Inhalt der Telefongespräche, die nach dem ... 1963 geführt worden, sind, nicht als bewiesen angesehen; es hat lediglich festgestellt, daß der Kläger sich erkundigt hat, ob Ke. die Grundschuld bestellt habe und ob die Eintragungsunterlagen bei dem Grundbuchamt eingereicht worden seien. Das Berufungsgericht hat hierin eine bloße Sachstandsanfrage gesehen, die nach seinen Feststellungen von dem Bürovorsteher des Beklagten wahrheitsgemäß beantwortet ist. Als nicht bewiesen hat das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers angesehen, er habe darüber hinaus die Frage gestellt, ob er so abgesichert sei, daß der Verladung einer für Ke. bestimmten Viehsendung nichts im Wege stehe. Nicht bewiesen ist nach Ansicht des Berufungsgerichts auch, daß dem Kläger über die bloße Sachstandsauskunft eine weitere Auskunft erteilt worden und daß von den wirtschaftlichen Zusammenhängen, die der Grundschuldbestellung und der Abtretung zugrunde lagen, die Rede gewesen ist, wobei das Berufungsgericht es hat dahingestellt sein lassen, ob der Beklagte oder sein Bürovorsteher Partner der Telefongespräche waren. Aufgrund der getroffenen Feststellungen und der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt, daß für den Beklagten oder dessen Bürovorsteher kein Anlaß bestanden hat, den Kläger darüber zu belehren, daß dieser die Abtretungsurkunde bei dem Grundbuchamt einreichen müsse.
2.
Diese Auffassung wird von der Revision vergebens bekämpft. Zwar trifft einen Notar eine Pflicht zur Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege; diese Sorgfaltspflicht kann es dem Notar zur Pflicht machen, den Beteiligten nötige Aufklärung zu geben. Der Notar darf es nicht untätig geschehen lassen, daß Beteiligte in die Gefahr eines folgenschweren Schadens geraten, der durch eine mit wenigen Worten zu gebende sachgemäße Belehrung zu vermeiden ist. Eine Aufklärungs- und Belehrungspflicht besteht aber nur dann, wenn besondere Umstände vermuten lassen, einem Beteiligten drohe ein Schaden und der Beteiligte sei sich dessen namentlich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage nicht oder nicht voll bewußt (Urteil des III. Zivilsenats vom 29. Oktober 1953 - III ZR 270/52 - LM § 21 RNotO Nr. 2 = VersR 1954, 115, 116; Pagendarm DRiZ 1959, 133, 135). In dem Urteil vom 29. Oktober 1953 ist der Notar nicht als verpflichtet angesehen worden, die Beteiligten darüber zu belehren, daß eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht und erst hierdurch die Beschränkung der Haftung eintritt; der Notar habe annehmen können, daß die Vertragsschließenden dies wußten. Der Beklagte, zu dem der Kläger vor der Urkundstätigkeit in keinerlei Verbindung gestanden hatte, dürfte nach den rechtsirrtumsfreien Erwägungen des Berufungsgerichts im Hinblick darauf, daß er es mit einem Kaufmann zu tun hatte, der Ansicht sein, der Kläger werde wissen, daß die Abtretungserklärung bei dem Grundbuchamt einzureichen war. Allenfalls dann, wenn hätte festgestellt werden können, daß der Beklagte wußte oder wissen mußte, der Kläger wolle vor dem Wirksamwerden der Abtretung dem Landwirt Ke. einen Kredit gewähren oder Vieh liefern, könnte eine Belehrungspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger dahin angenommen werden, daß der Beklagte auf die Gefahren hinwies, die dem Kläger vor der dinglichen Sicherung drohten (BGHZ 19, 5, 10) [BGH 03.11.1955 - III ZR 119/54]. Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht aber nicht zu treffen vermocht.
IV.
Das Berufungsgericht hat die an den Beklagten gerichteten Schreiben vom ... und ... 1963 zutreffend nicht als bloße Sachstandsanfragen angesehene Mit diesen beiden Schreiben wandte sich der Kläger an den Beklagten in seiner Eigenschaft als Träger eines öffentlichen Amtes. Der Notar ist kraft seines Amtes eine Person des öffentlichen Vertrauens, an die sich nicht nur die wenden, deren rechtsgeschäftlichen Erklärungen der förmlichen Beurkundung bedürfen, sondern auch und gerade diejenigen, welche aufgrund solcher Erklärungen und der von ihnen erhofften Sicherheit weitere Rechtsgeschäfte vornehmen wollen. Auch ihnen gegenüber begründet das Amt des Notars eine Verantwortlichkeit dafür, daß der beabsichtigte Zweck, soweit dies von den beurkundeten Erklärungen abhängt, erreicht wird (RGZ 153, 153, 158, 159). Der Beklagte mußte erkennen, daß der Kläger seine Tätigkeit mit der Übersendung der Abtretungserklärung durch das Schreiben vom ... 1963 nicht als beendet ansah.
1.
Im Schreiben vom ... 1963 bat der Kläger, ihm mitzuteilen,
"daß keine Zwangs Versteigerung für Herrn Ke. eingetragen ist".
Der Beklagte hat auf dieses Schreiben nichts veranlaßt. Ob er zu einer Antwort verpflichtet gewesen wäre, kann dahinstehen; denn die Zwangs Versteigerung der Grundstücke Ke. ist erst durch Beschluß vom ... 1963 - dem betreibenden Gläubiger und dem Schuldner Ke. am .... ... 1963 zugestellt und am ... 1963 im Grundbuch vermerkt - angeordnet worden. Eine unverzüglich gegebene Antwort auf das Schreiben vom ... 1963 hätte nur dahin lauten können, daß Zwangsversteigerung nicht angeordnet sei. Der Umstand, daß der Beklagte auf das Schreiben vom ... 1963 nicht einging, war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, deshalb für den dem Kläger entstandenen Schaden nicht ursächlich.
2.
Auf das Schreiben des Klägers vom ... 1963 hat der Beklagte unter dem ... 1963 geantwortet, er werde, wie von dem Kläger gewünscht, den Grundschuldbrief nach Erhalt an die Commerzbank in K. senden. Tatsächlich hat der Beklagte dann diese Zusage nicht eingehalten, sondern den Grundschuldbrief nach mehrfachen Mahnungen erst am ... 1964 den Bevollmächtigten des Klägers übersandt. Die Revision meint, in diesem Verhalten sei eine schuldhafte Amtspflicht Verletzung des Beklagten gegenüber dem Kläger zu sehen, weil der Beklagte ohne Rücksicht auf Weisungen des Grundstückseigentümers Ke. verpflichtet gewesen sei, den Grundschuldbrief alsbald nach Empfang dem Kläger auszuhändigen. Dies kann indessen dahinstehen. Eine insoweit begangene Amtspflicht Verletzung würde nämlich für den dem Kläger entstandenen Schaden nicht ursächlich gewesen sein. Der Beklagte hatte den Grundschuldbrief vom ... 1963 am ... 1963 von dem Grundbuchamt ausgehändigt erhalten und hiervon am ... 1963 dem Kläger Mitteilung gemacht. Selbst wenn der Beklagte entsprechend seiner Zusage vom ... 1963 unverzüglich den Grundschuldbrief der Commerzbank in K. übersandt hätte, würde sich an dem Vorrang der Grund schulden in Abteilung ... laufende Nr. ... und ..., der zu dem Ausfall des Klägers in der Zwangs Versteigerung geführt hat, nichts geändert haben. Der Grundstückseigentümer Ke. hatte die Grundschuld über 25.000 DM, die am ... 1963 unter laufender Nr. ... in Abt. ... des Grundbuchs zu Gunsten des Viehkaufmanns W. eingetragen wurde, am ... 1963 bestellt und ihr am ... 1963 den Vorrang gegenüber der am ... 1963 bestellten und dem Kläger abgetretenen Eigentümergrundschuld von 25.000 DM (eingetragen unter laufender Nr. ...) eingeräumt; die Erklärungen vom ... und ... 1963 waren am ... 1963 bei dem Grundbuchamt eingegangen. Am ... 1963 hatte sodann Ke. dem Viehkaufmann W. die am ... 1963 unter laufender Nr. ... eingetragene Grundschuld über 25.000 DM bestellt und gleichzeitig diesem Grund Pfandrecht den Vorrang vor der Eigentümergrundschuld vom ... 1963 eingeräumt; die notarielle Urkunde war am ... 1963 bei dem Grundbuchamt eingegangen, das sowohl den am ... 1963 als auch am ... 1963 gestellten Anträgen des Landwirts Ke. stattgeben mußte, weil dieser gemäß § 19 GBO als befugt anzusehen war, den für den Viehkaufmann We. bestellten beiden Grundschulden von je 25.000 DM den Vorrang vor der am ... 1963 bestellten Eigentümergrundschuld einzuräumen. Als der Beklagte am ... 1963 den Grundschuldbrief über die Post Nr. ... erhielt, war hierin der Vorrang der Grundschuld laufende Nr. ... bereits vermerkt. Auch wenn der Beklagte Verdacht geschöpft und bei dem Kläger oder bei dem Grundstückseigentümer Rückfrage gehalten hätte, welche Bewandtnis es mit dieser Vorrangeinräumung habe, würde sich an der Rechtslage nichts geändert haben. Es hätte für den durch rechtskräftiges Urteil für unbegründet erklärten Widerspruch des Klägers gegen den Teilungsplan keinen Unterschied gemacht, wenn die Amtswidersprüche gegen die Einräumung des Vorrangs der Grund schulden Nr. ... und ... bereits im ... 1963 eingetragen worden wären; der Umstand, daß dies erst am ... 1964 geschehen ist, hat die Rechtsposition des Klägers nicht geändert. Andere Gesichtspunkte als die, welche der Kläger in seinem Schriftsatz vom ... 1964 angeführt hat - Verschulden der Grundbuchbeamten - hätte der Kläger auch im ... 1963 nicht anführen können. Dadurch, daß der Beklagte dem Kläger weder den Grundschuldbrief übersandte noch Mitteilung von dem Vorrang der Grundschuld von 25.000 DM (laufende Nr. ...) machte, setzte er keine Ursache für den dem Kläger entstandenen Schaden. Auch wenn der Beklagte bei Erhalt des Grundschuldbriefs am ... 1963 erkannte oder erkennen mußte, daß der Kläger die Abtretungsurkunde noch nicht bei dem Grundbuchamt eingereicht hatte, und wenn in diesem Zeitpunkt eine Pflicht des Beklagten entstanden wäre, den Kläger jetzt auf die Notwendigkeit des Einreichens der Abtretungsurkunde hinzuweisen, würde ein Verstoß gegen eine solche Belehrungs- und Aufklärungspflicht für den Schaden nicht mehr ursächlich gewesen sein.
Das Berufungsgericht hat also zu Recht eine schadensursächliche Amtspflichtverletzung des Beklagten verneint, so daß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.
Dr. Bode
Dr. Weber
Sonnabend
Dunz