Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1958, Az.: V ZR 5/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1958
- Aktenzeichen
- V ZR 5/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 29.04.1955
- OLG Frankfurt/Main - 27.09.1956
Rechtsgrundlagen
- § 839 Abs. 3 BGB
- § 21 RNotO
- § 839 BGB
Fundstellen
- BGHZ 28, 104 - 110
- DB 1958, 1009-1010 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1958, 557-560
- MDR 1958, 759-760 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 912 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1958, 1532-1534 (Volltext mit amtl. LS) "Überwachungspflicht des Notars bei Eintragungen"
Prozessführer
der Firma Robert M., Getreidegroßhandlung, M.,
Prozessgegner
1. das Land Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Frankfurt (Main),
2. den Rechtsanwalt und Notar Dr. K., L.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zu den Rechtsmitteln im Sinne des §839 Abs. 3 BGB gehören auch die Aufsichtsbeschwerde in Grundbuchsachen und die Erinnerung beim Grundbuchamt.
Die Unterlassung dieser Rechtsmittel ist jedoch nur dann fahrlässig, wenn die Annahme einer Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts dringlich nahegelegen hat.
- 2.
Hat der Notar die Überwachung des Vollzugs einer von ihm aufgenommenen Urkunde im Grundbuch nicht übernommen und hat er auch nicht von der Ermächtigung des §15 GBO Gebrauch gemacht, sondern den in der Urkunde bereits enthaltenen Eintragungsantrag lediglich an das Grundbuchamt weitergeleitet, so ist er zur Überwachung des Vollzugs des Eintragungsantrags nur beim Vorliegen besonderer Umstände verpflichtet.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattern
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - Zivilsenat in Darmstadt - vom 27. September 1956 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es das beklagte Land betrifft.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 29. April 1955 im Kostenpunkt aufgehoben und, soweit es das beklagte Land betrifft, dahin abgeändert, daß das beklagte Land verurteilt wird, an die Klägerin 12.222,06 DM nebst 9,4 % Zinsen aus 3.000 DM seit 10. März 1953, aus weiteren 2.309,25 DM seit 20. März 1953 und aus weiteren 6.912,81 DM seit 3. April 1953 zu zahlen.
- II.
Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
- III.
Von den Kosten aller Rechtszüge haben zu tragen:
- a)
die Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 in vollem Umfang und die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten,
- b)
das beklagte Land die Hälfte der Gerichtskosten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und seine eigenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
In notarieller Urkunde des Beklagten zu 2 vom 21. März 1951 hat die Witwe Maria R. in H. unwiderruflich die Eintragung einer brieflosen Grundschuld in Höhe von 15.000 DM nebst 10 % Zinsen auf ihrem im Grundbuch für die Gemarkung H. Band ... Blatt ... eingetragenen Grundbesitz zugunsten der Klägerin bewilligt und beantragt. Die Grundschuld sollte der Sicherung eines ihr von der Klägerin eingeräumten Kredits in laufender Rechnung dienen.
Der Beklagte zu 2 übersandte eine Ausfertigung der Urkunde ohne Anschreiben an die Klägerin und eine weitere Ausfertigung an das Amtsgericht Lampertheim "zur Wahrung im Grundbuch".
Die am 31. März 1951 beim Amtsgericht Lampertheim eingegangene Ausfertigung wurde dort mit dem Rotstiftvermerk "Zurückgenommen s. Bl. ..." versehen, obwohl eine Rücknahme nicht erklärt worden ist, und unerledigt abgeheftet.
Die Nichteintragung der Grundschuld wurde erst im Mars 1953 entdeckt, als die Klägerin wegen ihrer Forderungen gegen Frau R. vorgehen und auf ihre Sicherung zurückgreifen wollte. Die Grundschuld wurde daraufhin am 23. März 1953 im Grundbuch eingetragen.
In der Zwischenzeit waren jedoch andere Belastungen eingetragen worden. Schon wegen der ersten dieser Belastungen, einer am 11. August 1952 eingetragenen Fremdgrundschuld in Höhe von 27.000 DM nebst 15 % Zinsen, ist die Klägerin in dem während des Rechtsstreits durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahrens ausgefallen. Frau R. hat den Offenbarungseid geleistet und ist nicht in der Lage, die Klägerin auch nur teilweise zu befriedigen.
Die Klägerin hat ihren Schaden zuletzt auf 12.222,06 DM beziffert und beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 12.222,06 DM nebst 9,4 % Zinsen aus 3.000 DM seit 10. März 1953, aus weiteren 2.309,25 DM seit 20. März 1953 und aus weiteren 6.912,81 DM seit 3. April 1953 zu zahlen.
Sie sieht eine von dem beklagten Land zu vertretende Amtspflictverletzung darin, daß der beim Amtsgericht Lampertheim als Grundbuchregistrator tätige Justizangestellte J. die Grundschuldbewilligung der Frau Reinhardt nicht dem zuständigen Sachbearbeiter vorgelegt, sondern eigenmächtig unerledigt weggelegt und dem Aktenhefter zum Einheften übergeben habe.
Die Haftung des Beklagten zu 2 begründet die Klägerin, damit, daß er die ihm obliegende Amtspflicht, die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch zu überwachen, verletzt habe.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Sie bestreiten nicht eine Amtspflichtverletzung des Justizangestellten J.. Sie berufen sich jedoch auf den Ausschluß ihrer Ersatzpflicht, weil die Klägerin es weit über ein Jahr hin schuldhaft verabsäumt habe, bei dem Grundbuchamt an die Eintragung der Grundschuld zu erinnern oder Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben. Der Beklagte zu 2 bestreitet auch eine Verpflichtung zur Überwachung der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Die Revision rügt in erster Linie, daß das Berufungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung in der Besetzung mit einem Oberlandesgerichtsrat als Vorsitzenden sowie einem Amtsgerichtsrat und einem Landgerichtsrat als beisitzenden Richtern nicht nach der Vorschrift des §551 Nr. 1 ZPO besetzt gewesen sei. Zur Begründung macht sie geltend, die beiden Hilfsrichter seien für längere Zeit, offensichtlich wegen allgemeiner Geschäftsbelastung, zugezogen gewesen und die Besetzung des Berufungsgerichts, sei auch dann nicht ordnungsmäßig gewesen, wenn die beiden Hilfsrichter zur Vertretung erkrankter planmäßiger Richter bestellt gewesen seien.
Diese Begründung entspricht nicht der Vorschrift des §554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO, da sie nur die Vermutung enthält, daß die beiden Hilfsrichter für längere Zeit wegen allgemeiner Geschäftsbelastung zugezogen waren, und keine Einzeltatsachen anführt, aus denen die Schlußfolgerung der Verletzung des §551 Nr. 1 ZPO herzuleiten ist (Urteil des Senats vom 30. Mai 1958 - V ZR 1/57 mit weiteren Nachweisen). Die Revision schließt zudem, wie sich aus ihrer weiteren Begründung ergibt, nicht einmal aus, daß die Beiziehung der beiden Hilfsrichter zur Vertretung erkrankter planmäßiger Richter erfolgt sein konnte und damit der Vorschrift des §70 Abs. 1 GVG entsprochen hätte.
Soweit die Revision unter Bezugnahme auf BGHZ 22, 142 meint, die Besetzung sei auch schon deshalb nicht ordnungsmäßig gewesen, weil zwei Hilfsrichter mitgewirkt hätten und außerdem ein Oberlandesgerichtsrat als stellvertretender Vorsitzender tätig gewesen sei, übersieht sie, daß diese Fragen in dieser Entscheidung (S. 148) nicht entschieden worden, sondern ausdrücklich dahingestellt geblieben sind. Die unvorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts ergibt sich auch nicht allein aus dem Umstand, daß zwei Hilfsrichter mitgewirkt haben (BGHZ 12, 1, 2; LM Nr. 2 zu §70 GVG) und daraus, daß der ordentliche Vorsitzende nicht mitgewirkt hat (BGHZ 9, 291; 15, 135).
2.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum der Auffassung, eine Amtspflichtverletzung im Sinne des §839 BGB liege darin, daß die von dem Beklagten zu 2 bei dem Amtsgericht Lampertheim eingereichte Ausfertigung der Grundschuldbewilligung der Frau R. unerledigt weggeheftet wurde.
Der der Klägerin durch den Ausfall ihrer Grundschuld entstandene Schaden ist allerdings erst dadurch eingetreten, daß die später beantragten Eintragungen weiterer Belastungen unter Nichtberücksichtigung des schon vorliegenden Eintragungsantrags der Frau R. und damit unter Verletzung des §45 GBO erfolgt sind. Dies wäre aber nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge nicht geschehen, wenn der Eintragungsantrag der Frau R. nicht unerledigt weggeheftet worden wäre. Es bestehen deshalb keine rechtlichen Bedenken dagegen, in der Wegheftung des unerledigten Eintragungsantrags der Frau R. die mit dem eingetretenen Schaden in adäquatem Zusammenhang (BGHZ 3, 261, 267) stehende Tatsache und damit eine Amtspflichtverletzung im Sinne des §839 BGB zu sehen. Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob, wie das Berufungsgericht, weiterhin meint, der unter Verletzung des §45 GBO erfolgte Vollzug der später beantragten Eintragungen kein Verschulden darstellt. Denn selbst wenn man insoweit ein Verschulden annimmt, so könnte in den ohne Rücksicht auf den Eintragungsantrag der Frau R. erfolgten Eintragungen höchstens eine weitere, nicht aber die, wie die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits geltend gemacht hat, für den eingetretenen Schaden allein ursächlich gewesene Amtspflichtverletzung gesehen werden.
3.
Das Berufungsgericht hat die aus der von ihm ohne Rechtsirrtum festgestellten Amtspflichtverletzung nach §839 Abs. 1 BGB sich ergebende Ersatzpflicht des beklagten Landes jedoch nach §839 Abs. 3 BGB verneint. Es ist der Auffassung, daß die Klägerin es schuldhaft unterlassen hat, den ihr entstandenen Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels im Sinne dieser Vorschrift abzuwenden.
a)
Das Berufungsgericht hat sich zunächst mit der Rechtsauffassung der Klägerin befaßt, seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes bestimme sich die Haftung des Staates allein nach Art. 34 GG und es sei deshalb der Ausschluß der Haftung des Staates nach §839 Abs. 3 BGB entfallen. Es hat diese von der Revision zur Nachprüfung gestellte Rechtsauffassung jedoch mit Recht abgelehnt. Die Vorschrift des Art. 34 GG regelt die Verantwortlichkeit des Staates nicht anders als in der Vorschrift des Art. 131 WRV. Sie legt wie diese nur die Haftung des Staates fest, ohne deren Umfang zu bestimmen. Dieser ist vielmehr weiterhin aus §839 BGB zu entnehmen, so daß der Haftungsausschluß in Abs. 3 dieser Vorschrift nicht mit Art. 34 GG in Widerspruch steht (BGHZ 9, 289, 290; 12, 89, 91; Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 12. April 1954 = BGHZ 13, 89, 103; v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz 1953 Art. 34 Anm. 2; Hamann, Das Grundgesetz 1956 Art. 34 Anm. A/B; a. M. Bonner Kommentar 1950 Art. 34 GG Anm. II 1; die Ansicht von Jellinek in JZ 1955, 147, 149, der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluß vom 12. April 1954 eine entscheidende Wendung zur Verselbständigung des Art. 34 GG gemacht, findet in dem Beschluß keine Stütze).
b)
Das Berufungsgericht bezeichnet als Rechtsmittel, welche nach seiner Auffassung die Klägerin hätte gebrauchen können, um den Ausschluß der Haftung des beklagten Landes nach §839 Abs. 3 BGB zu vermeiden, die Dienstaufsichtsbeschwerde und die Erinnerung beim Amtsgericht Lampertheim an die Erledigung des Eintragungsantrags der Frau R.. Diese Auffassung enthält, wie auch von der Revision nicht verkannt wird, keinen Rechtsirrtum. Rechtsmittel im Sinne des §839 Abs. 3 BGB sind alle Rechtsbehelfe, die sich gegen die eine Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zum Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind (LM Nr. 3 zu §839 - H - BGB; BGB BGRK 10. Aufl. §839 Anm. 8, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es gehören hierher somit auch die Aufsichtsbeschwerde in Grundbuchsachen (RG WarnRspr 1927 Nr. 31 = JW 1927, 1412 Nr. 8) und die Erinnerung beim Grundbuchamt an die Erledigung eines Eintragungsantrags (RG DJ 1935, 267/268 = JW 1935, 772 Nr. 4).
c)
Die Revision greift jedoch mit Erfolg die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Klägerin habe fahrlässig: die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde oder eine Erinnerung beim Amtsgericht Lampertheim unterlassen.
Das Berufungsgericht sieht das Verschulden der Klägerin darin, daß sie sich nicht, wie es nach der Auffassung des Berufungsgerichts ihre selbstverständliche kaufmännische Pflicht als Getreidegroßhandelsfirma mittleren Umfangs gewesen wäre, vergewissert habe, ob die für die Gewährung des Kredits an Frau R. vorausgesetzte Sicherung gegeben sei. Das Berufungsgericht hält es insoweit, nicht für ausreichend, daß die Klägerin sich auf die einmalige mündliche Äußerung der Frau R., sie sei beim Notar gewesen und es sei alles in Ordnung, und auf die ihr von dem Beklagten zu 2 ohne Anschreiben zugesandte Ausfertigung der Urkunde über die Grundschuldbewilligung verlassen habe. Aus dieser Urkunde sei zudem, so meint das Berufungsgericht weiter, zu ersehen gewesen, daß die Eintragung im Grundbuch noch erforderlich gewesen sei, und die Klägerin habe deshalb damit rechnen müssen, daß dieser Eintragung möglicherweise irgendwelche Hindernisse, z.B. in der Verfügungsberechtigung der Frau R., entgegenständen, daß die Urkunde nicht einmal an das Grundbuchamt gelangt ist oder daß der, wie allgemein bekannt sei, zu entrichtende Vorschuß nicht gezahlt wurde. Aus allen diesen Umständen hat das Berufungsgericht die von der Klägerin nicht beachtete, ihr nach der Auffassung des Berufungsgerichts bei der gegebenen Sachlage aber zumutbare Pflicht im Sinne des §839 Abs. 3 BGB entnommen, sich um den Stand ihrer Sicherheit zu kümmern.
Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht jedoch, worin der Revision beizutreten ist, den Begriff der Fahrlässigkeit im Sinne des §839 Abs. 3 BGB verkannt.
Es liegt zunächst die Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte mit den von ihm aufgeführten Möglichkeiten rechnen müssen, neben der Sache. Denn wenn der Eintragungsantrag der Frau R. nicht an das Grundbuchamt gelangt war oder dem Eintragungsantrag ein Hindernis entgegenstand oder Frau R. einen von ihr angeforderten Kostenvorschuß nicht bezahlt hätte und aus einem dieser Gründe die Eintragung der Grundschuld unterblieben wäre, so hätte eine Amtspflichtverletzung im Sinne des §839 BGB gar nicht vorgelegen.
Es kommt vielmehr ausschließlich darauf an, ob die Klägerin, nachdem sie eine Ausfertigung der Grundschuldbewilligung mit dem in ihr enthaltenen Eintragungsantrag erhalten hatte, trotz des Ausbleibens einer Eintragungsbekanntmachung nach §55 GBO untätig bleiben durfte, ohne sich dem Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens im Sinne des §839 Abs. 3 BGB auszusetzen.
Dabei kann die Frage dahingestellt bleiben, ob von der Klägerin schon deshalb keine Überwachung der Grundbuchvorgänge verlangt werden konnte, weil nicht sie, sondern Frau R. die Grundschuldbewilligung hat beurkunden lassen und den Eintragungsantrag gestellt hat und ob die Klägerin aus diesem Grunde überhaupt befugt war, eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen oder das Grundbuchamt an die Erledigung des Eintragungsantrags zu erinnern. Denn selbst wenn man eine solche Befugnis der Klägerin unterstellt und annimmt, sie hätte gegenüber dem Grundbuchamt dieselben Pflichten wie die Antragstellerin gehabt, reicht der von dem Berufungsgericht zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht aus, ein Verschulden der Klägerin im Sinne des §839 Abs. 3 BGB anzunehmen.
Die hiernach unterstellte Überwachungspflicht der Klägerin wäre dahin gegangen, eine Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchamts nach §55 GBO sorgfältig zu prüfen (RGZ 138, 114, 116/117; BGB RGRK a.a.O. §839 Anm. 8 mit weiteren Nachweisen), und, wenn sie Anhaltspunkte für eine Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts enthalten hätte, diese zum Anlaß eines Vorgehens gegen das Grundbuchamt durch Dienstaufsichtsbeschwerde oder durch Erinnerung zu nehmen. Das Ausbleiben einer Eintragungsbekanntmachung hätte eine solche Verpflichtung jedoch nicht ohne weiteres, sondern nur beim Vorliegen besonderer Umstände begründet (RG JW 1935, 772 Nr. 4 = DJ 1935, 267/268). Solche besonderen Umstände ergeben sich aber nicht aus dem von dem Berufungsgericht zu Grunde gelegten Sachverhalt und wurden auch von dem beklagten Land nicht geltend gemacht. Der diesem obliegende Beweis ihres Vorliegens wäre um so mehr erforderlich gewesen, als die Klägerin unbestritten die Vorschrift des §55 GBO nicht gekannt hat, ihr deren Kenntnis auch nicht ohne weiteres unterstellt werden kann (RG JW 1927, 1412 Nr. 8 = WarnRspr 1927 Nr. 31) und sie nach ihrem weiteren Vortrag, dessen Gegenteil das beklagte Land nicht hat beweisen können, auf dem Gebiet der dinglichen Sicherungen und damit auch in Grundbuchsachen keinerlei Kenntnisse gehabt hat (RG JW 1935, 772 Nr. 4 = 1935, 267/268).
Die Klägerin könnte sich darüber hinaus darauf verlassen, daß der von dem Beklagten zu 2 an das Grundbuchamt weitergeleitete Eintragungsantrag der Frau R. ordnungsgemäß bearbeitet wurde. Mit der Unterlassung eines Vorgehens gegenüber dem Grundbuchamt durch Dienstaufsichtsbeschwerde oder Erinnerung hätte die Klägerin daher auch nur dann fahrlässig im Sinne des §839 Abs. 3 BGB gehandelt, wenn die Annahme einer Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts dringlich nahe gelegen hätte (RG JW 1927, 1412 Nr. 8 = WarnRspr 1927 Nr. 31; Soergel, BGB 8. Aufl. §839 Anm. X b). Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aber weder aus dem vom Berufungsgericht zu Grunde gelegten Sachverhalt noch aus dem Vortrag des beklagten Landes.
4.
Das angefochtene Urteil kann, soweit es das beklagte Land betrifft, auch nicht nach §563 ZPO aufrecht erhalten werden, da es sich weder aus §254 BGB noch aus §839 Abs. 1 Satz 2 BGB als richtig darstellt.
a)
Eine Abwägung des beiderseitigen Verschuldens gemäß §254 Abs. 2 BGB ist zwar im Falle des §839 Abs. 3 BGB ebenso ausgeschlossen wie im Falle des §839 Abs. 1 Satz 2 BGB (RGZ 126, 81, 87; Palandt, BGB 17. Aufl = §839 Anm. 9). Sie hat aber noch zu erfolgen, wenn, wie hier, die Ersatzpflicht nach §839 Abs. 3 BGB nicht ausgeschlossen ist (RGZ 141, 353, 357; 163, 121, 125; BGB RGRK a.a.O. §839 Anm. 8). Ein mitwirkendes Verschulden im Sinne des §254 BGB würde jedoch nur dann gegeben sein, wenn die Klägerin Maßnahmen unterlassen hätte, die sich nicht gegen die Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts selbst gerichtet hätten und deshalb nicht als Rechtsmittel in Betracht gekommen wären, sondern selbständig, wie etwa ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung, den drohenden oder bereits eingetretenen Schaden hätten verhindern oder wieder beseitigen oder mindern können (RGZ 163, 121, 125; RG WarnRspr 1934 Nr. 55; RG JW 1938, 1029) oder wenn auf Seiten der Klägerin ein zu mißbilligendes Verhalten in eigener Sache vorgelegen hätte (RG DNotZ 1937, 417). Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aber weder aus dem von dem Berufungsgericht zu Grunde gelegten Sachverhalt noch aus dem eigenen Vortrag des beklagten Landes.
Da hiernach ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin im Sinne des §254 BGB nicht gegeben ist, bedarf es keines Eingehens mehr auf die Frage, ob ein in bloßer Fahrlässigkeit bestehendes Mitverschulden der Klägerin dann nicht von Bedeutung gewesen wäre, wenn, wie von der Klägerin geltend gemacht wurde, eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts vorgelegen hätte (vgl. RGZ 162, 202, 208).
b)
Hinsichtlich der Vorschrift des §839 Abs. 1 Satz 2 BGB hat sich das Berufungsgericht auf die Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils beschränkt, daß Frau R. den Offenbarungseid geleistet habe und zur auch nur teilweisen Befriedigung der Klägerin nicht in der Lage sei, und ist - von seinem Standpunkt aus folgerichtig, da es die Klage schon nach §839 Abs. 5 BGB abgewiesen hat - auf den weiteren Vortrag des beklagten Landes nicht mehr eingegangen, der Klägerin stünden Bereicherungsansprüche gegen die Gläubiger der in der Zwischenzeit eingetragenen Rechte zu, da diese zu Unrecht den Rang vor der Grundschuld der Klägerin erlangt hätten. Wie das Landgericht schon ausgeführt hat, steht jedoch demjenigen, dessen Grundstücksrecht durch eine entgegen der Vorschrift des §45 GBO vorgenommene Eintragung einen schlechteren Rang erhalten hat, gegenüber dem durch die Verletzung des §45 GBO Bevorzugten ein Bereicherungsanspruch nicht zu (BGHZ 21, 98, 100/101; vgl. auch BGHZ 21, 30, 34). Die gegenteiligen Meinungen von Lent (NJW 1957, 177/178), Westermann (Sachenrecht 3. Aufl. §81 II 7 S. 378; JZ 1956, 656/657), Röwer (NJW 1957, 177) und Baumann (JR 1957, 415) geben zu einer anderen rechtlichen Beurteilung keinen Anlaß.
5.
Hinsichtlich der Höhe des von der Klägerin ursprünglich auf 12.350,06 DM bezifferten Schadens hat das beklagte Land lediglich 128 DM beanstandet. Der von der Klägerin nach Absetzung dieses Betrages (Bl. 105, 106 GA) jetzt noch geltend gemachte Schaden in Höhe von 12.222,06 DM gilt daher nach §138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Dasselbe gilt hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Zinsen, die sie, soweit sie den gesetzlichen Zinssatz übersteigen, als Verzugsschaden geltend macht.
6.
Damit sind alle Voraussetzungen des §565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO für die Entscheidung der Sache durch den Senat selbst gegeben. Daher war das angefochtene Urteil, soweit es das beklagte Land betrifft, aufzuheben und auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß das beklagte Land nach Maßgabe des von der Klägerin zuletzt gestellten Klageantrags verurteilt wird.
7.
Da die Klägerin nicht schuldhaft den Gebrauch eines Rechtsmittels unterlassen hat, kann auch die Klageabweisung hinsichtlich des Beklagten zu 2 nicht auf §21 RNotO, §839 Abs. 3 BGB gestützt werden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist jedoch durch dessen Hilfsbegründung gerechtfertigt, in der ohne Rechtsirrtum eine Amtspflicht des Beklagten zu 2 gegenüber der Klägerin im Sinne des §21 RNotO, die hätte verletzt sein können, verneint wird.
Mit dem Abschluß einer Beurkundung ist zwar die eigentliche Amtstätigkeit des Notars beendet (BGB RGRK a.a.O. §839 Anm. 4 i; RG Recht 1914 Nr. 1107; Seybold/Hornig/Lemmens, Reichsnotarordnung 3. Aufl. §21 Anm. X 1 S. 231) und dieser zu einer fortlaufenden Überwachung des Vollzugs der Beurkundung grundsätzlich nicht verpflichtet (Daimer, Die Prüfungs- und Belehrungspflicht des Notars 2. Aufl. §20 Bem. 2). Gehört jedoch zum Vollzug einer Beurkundung eine Eintragung im Grundbuch, so ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannt, daß zu den Amtspflichten des Notars, wenn er im Einzelfall nicht davon befreit ist, auch noch die Einreichung der von ihm aufgenommenen Urkunde an das Grundbuchamt zum Zwecke der Eintragung im Grundbuch gehört (RGZ 93, 68, 70/71; RG SeuffArch 78 Nr. 129; BGB RGRK a.a.O., Seybold/Hornig/Lemmens a.a.O.). Dem entspricht auch die Vorschrift des §42 der Dienstordnung für Notare (DOfNot), in der bestimmt ist, daß der Notar, wenn er Erklärungen beurkundet hat, die zur Einreichung bei dem Grundbuchamt oder dem Registergericht bestimmt sind, die Urkunde, sobald ihre Einreichung erfolgen kann, unverzüglich bei dem Grundbuchamt oder bei dem Registergericht einreichen soll. Die Amtspflicht, die sich hieraus für den Beklagten zu 2 ergab und die auch gegenüber der Klägerin bestand (RG DNotZ 1933, 657), hat der Beklagte zu 2 nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt jedoch erfüllt. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin.
Umstritten ist dagegen die Frage, ob zu den Amtspflichten des Notars auch die Überwachung des Vollzugs der gestellten Eintragungsanträge durch das Grundbuchamt gehört und deshalb die Unterlassung dieser Überwachung eine Amtspflichtverletzung darstellt. Die Frage wird teils bejaht (Daimer a.a.O. §20 Bem. 3), teils verneint (Grunau DNotZ 1937, 455, 464/465; Oberneck, Das Notariatsrecht 8. bis 10. Aufl. §23 S. 151; Eucken, Anwalts- und Notars-Haftpflicht 2. Aufl. §59 IV 1 S. 329/330 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 14. April 1931, nach der der Notar nicht verpflichtet war, sich beim Grundbuchamt zu erkundigen, ob eine Hypothek eingetragen war).
Keine rechtlichen Bedenken bestehen dagegen, eine Überwachungspflicht des Notars dann anzunehmen, wenn der Notar die Überwachung des Vollzugs der von ihm vorgenommenen Beurkundungen im Grundbuch übernommen hat oder sie ihm überlassen worden ist (Daimer a.a.O. §20 Bem. 2 Fußnote 2; Seybold/Hornig/Lemmens a.a.O. §21 X 5 a S. 239). Eine solche Überwachungspflicht wurde früher lediglich als eine über die Amtspflicht hinausgehende Vertragspflicht des Notars angesehen (vgl. die bei Eucken a.a.O. §59 IV 2 Bem. 1245 zitierten Entscheidungen des Reichsgerichts vom 30. April 1929 und des Kammergerichts vom 28. Februar 1930). Ob sie jetzt nach §26 RNotO eine Amtspflicht des Notars darstellt (so Grunau a.a.O. S. 465), kann dahinstehen, da sich weder aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt, daß der Beklagte zu 2 eine solche Überwachungspflicht übernommen hat oder sie ihm überlassen war, noch von der Revision gerügt wird, daß das Berufungsgericht einen dahingehenden Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt hat.
Die Frage, ob und in welchem Umfang im übrigen eine Überwachungspflicht des Notars besteht, wird verschieden zu beantworten sein, je nach dem dem Notar von der Ermächtigung des §15 GBO, einen Eintragungsantrag selbst zu stellen, Gebrauch gemacht oder einen in der von ihm aufgenommenen Urkunde bereits enthaltenen Eintragungsantrag lediglich an das Grundbuchamt weitergeleitet hat. Im ersteren Fall erhält nämlich der Notar die Entscheidungen des Grundbuchamts, einschließlich der Eintragungsbekanntmachungen (RGZ 110, 356, 361; KG DNotZ 1933, 372) und ist damit zu einer Überprüfung des Vollzugs der von ihm gestellten Eintragungsanträge in der Lage. Wieweit die Überwachungspflicht des Notars reicht, wenn er nach §15 GBO einen Eintragungsantrag selbst gestellt hat, braucht indessen nicht weiter erörtert zu werden, da das Berufungsgericht entsprechend dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vertrag des Beklagten zu 2 (Bl. 19 GA) ausdrücklich festgestellt hat, daß von dem Beklagten zu 2 von der Ermächtigung des §15 GBO kein Gebrauch gemacht wurde. Der Beklagte war zur Stellung eines Eintragungsantrags nach §15 GBO auch nicht nach §42 DOfNot verpflichtet. Nach dieser Vorschrift hätte eine solche Verpflichtung nur dann bestanden, wenn ein Antrag nach §15 GBO zur Herbeiführung der Eintragung erforderlich gewesen wäre, also nicht bereits von Frau R. in der Grundschuldbewilligung gestellt worden wäre (Recke JW 1938, 3137, 3141).
Hat aber der Notar, wie hier, einen Eintragungsantrag nach §15 GBO nicht gestellt, sondern nur einen von einem Antragsberechtigten selbst gestellten Eintragungsantrag an das Grundbuchamt weitergeleitet, so würde es eine Überspannung der von einem Notar zu fordernden Sorgfalt bedeuten, wenn ihm über die ordnungsmäßige Weiterleitung des Eintragungsantrags an das Grundbuchamt hinaus noch eine Überwachungspflicht auferlegt würde, zu deren Erfüllung er auch schwerlich in der Lage wäre, da ihm, wenn er den Eintragungsantrag nicht, selbst nach §15 GBO gestellt hat, die Entscheidungen des Grundbuchamts einschließlich der Eintragungsbekanntmachungen in der Regel nicht zugehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird nur dann zu gelten haben, wenn eine über die ordnungsmäßige Einreichung des Eintragungsantrags hinausgehende Überwachungspflicht durch besondere Umstände gerechtfertigt ist (so hat das Reichsgericht in DNotZ 1933, 652 die Pflicht des Notars zu einer Nachfrage beim Grundbuchamt daraus hergeleitet, daß er es übernommen hat, die Grunderwerbssteuerbescheinigung zu besorgen und nachzureichen). Solche besonderen Umstände liegen aber nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht vor.
Ob der Beklagte zu 2, wie die Revision meint, verpflichtet war, Frau R. darüber zu belehren, daß zur Entstehung der Grundschuld noch deren Eintragung im Grundbuch erforderlich sei, mag dahinstehen. Auf jeden Fall bestand eine solche Verpflichtung nicht gegenüber der Klägerin, da diese mit dem Beklagten zu 2 nicht in Verbindung getreten war.
Aus der ohne Anschreiben erfolgten Übersendung einer Ausfertigung der Grundschuldbewilligung an die Klägerin ist, worin dem Berufungsgericht beizutreten ist, nichts für eine dadurch begründete Amtspflicht des Beklagten zu 2 zu entnehmen.
Die Revision ist damit, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich des Beklagten zu 2 wendet, unbegründet.