Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1953, Az.: III ZR 270/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 270/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt (Main)
- OLG Frankfurt (Main) - 14.07.1952
Rechtsgrundlagen
- § 21 RNotO
- § 30 DOfNot
Fundstellen
- DB 1954, 152 (amtl. Leitsatz)
- DNotZ 1954, 329-332
Prozessführer
des Chefredakteurs Dr. Rudolf P. in S., N.strasse ...,
Prozessgegner
den Rechtsanwalt und Notar Dr. Rudolf M. in F., M.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Notar, der einen Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beurkundet, ist auf Grund seiner Urkundstätigkeit in keinem Falle, auf Grund der ihm obliegenden allgemeinen Pflicht zur Betreuung der Beteiligten nur unter besonderen Umständen zu einer Belehrung der Gesellschafter dahin verpflichtet, dass erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche entsteht und die Beschränkung der Haftung eintritt.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 14. Juli 1952 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 20. Dezember 1950 beurkundete der Beklagte als Notar auf Grund eines ihm am Vortag vorgelegten Entwurfs einen Gesellschaftsvertrag, durch den der Kläger, der Verleger Otto D. und der Kaufmann Fritz K. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zweck der Herstellung und des Vertriebs von Büchern und Zeitschriften gründeten. Bei der Verhandlung wurden die erschienenen Gesellschafter darauf aufmerksam gemacht, es müsse zunächst eine beglaubigte Vertragsabschrift dem Finanzamt übersandt und es könne erst nach Zahlung der vom Finanzamt angeforderten Kapitalverkehrsteuer die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beantragt werden. Am 22. Dezember 1950 übersandte der Beklagte dem Finanzamt eine Vertragsabschrift mit der Bitte um unmittelbare Anforderung der Steuer. Das Finanzamt forderte am 8. Januar 1951 die Kapitalverkehrsteuer bei dem Gesellschafter D. an. Die Steuer wurde jedoch zunächst nicht entrichtet. Am 13. März 1951 liessen die Gesellschafter, wobei der Kläger durch den Mitgesellschafter K. vertreten wurde, von dem Beklagten eine Änderung des Gesellschaftsvertrags dahin beurkunden, dass das erste Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 1950 endete, am 1. Oktober 1950 begann. Bei dieser Verhandlung wurden D. und K. erneut darauf aufmerksam gemacht, dass die Gesellschaft mangels Zahlung der Steuer noch immer nicht in das Handelsregister eingetragen werden könne. Am 8. Juni 1951 antwortete D. dem Beklagten auf dessen Anfrage, die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts sei inzwischen eingegangen und die Angelegenheit für den Beklagten als erledigt anzusehen. Die Eintragung der GmbH war nicht betrieben worden, weil ein anderer Verlag den Firmennamen beanstandet und dieserhalb ein einstweiliges Verfügungsverfahren anhängig gemacht hatte.
Der Kläger will persönlich wegen Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen worden sein und mindestens 1.000 DM an den betreffenden Gesellschaftsgläubiger gezahlt haben. Er wirft dem Beklagten vor, dieser habe eine Belehrung der Beteiligten dahin verabsäumt, dass erst mit der Eintragung in das Handelsregister die GmbH entstehe und die Beschränkung der Haftung wirksam werde. Mit Rücksicht hierauf begehrt er, den Beklagten zu verurteilen, an ihn (den Kläger) 1.000 DM zu zahlen, hilfsweise ihn in Ansehung des vorbezeichneten Anspruchs von der Inanspruchnahme durch den betreffenden Gläubiger zu befreien.
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und sich darauf berufen: Er habe die Beteiligten nicht nach der vom Kläger angegebenen Richtung zu belehren brauchen. Eine solche Belehrungspflicht bestehe allgemein für einen Notar nicht, entfalle im vorliegenden Fall überdies, weil die Beteiligten nicht belehrungsbedürftig gewesen oder doch als, nicht belehrungsbedürftig erschienen seien. Die Beteiligten seien durch die ihnen gegebenen Hinweise ausreichend, zudem durch eine dem Mitgesellschafter K. am 19. Dezember 1950 erteilte Auskunft weitergehend auch dahin belehrt worden, dass die GmbH erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister entstehe. Den Kläger treffe ausserdem an seinem angeblichen Schaden ein solches Mitverschulden, dass ein etwaiges Verschulden des Beklagten nicht mehr ins Gewicht falle.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die der Beklagte zurückzuweisen bittet.
Entscheidungsgründe:
Die Vordergerichte haben rechtlich zutreffend die zwischen den Streitteilen begründeten Rechtsbeziehungen lediglich aus der Amtsstellung des Beklagten als Notar abgeleitet und demgemäss die Rechtsgrundlage der Klage unter Ausschaltung einer Vertragshaftung allein den Bestimmungen in §839 BGB und §21 RNotO entnommen. Die persönliche Haftung des Beklagten ergibt sich, wie der Senat des näheren in BGHZ 9, 289[BGH 23.04.1953 - III ZR 103/52] = NJW 1953, 941 = DNotZ 1953, 498 [BGH 23.04.1953 - III ZR 103/52] dargelegt hat, aus der Vorschrift des §21 RNotO, nach der in Verbindung mit §1 der Verordnung über die Haftung der Reichsjustizbeamten vom 3. Mai 1935 und §5 Nr. 1 des Gesetzes über die Haftung des Reiches für seine Beamten vom 22. Mai 1910 die Staatshaftung ausgeschlossen ist, wenn der Beamte wie hier lediglich Gebühren bezieht.
Mit ihren weiteren Ausführungen verneinen die Vordergerichte eine Pflichtwidrigkeit auf Seiten des Beklagten, weil dieser bei den Beteiligten vor allem angesichts ihrer Persönlichkeit und des von ihnen vorgelegten Vertragsentwurfs die Einsicht in die Rechtsfolgen der Gesellschaftsgründung habe voraussetzen dürfen und mit einer Verzögerung der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nicht habe zu rechnen brauchen. Zu Unrecht will demgegenüber die Revision eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten angenommen sehen. Sie verkennt damit den Umfang der einen Notar treffenden Belehrungspflichten.
1.)
Eine Belehrungspflicht trifft den Notar bei seiner Beurkundungstätigkeit. Er ist gehalten, rechtlich einwandfreie Urkunden zu fertigen und ihnen den Inhalt zu geben, der dem Willen der Beteiligten und dem Zweck der Urkundenerrichtung entspricht. Dabei darf er sich nicht ohne weiteres mit äusserlich unbedenklichen Erklärungen der Beteiligten begnügen, muss vielmehr deren wahren Willen erforschen, ihnen gegebenenfalls Rechtsbelehrungen erteilen und sie namentlich über die Bedeutung der zu beurkundenden Erklärungen aufklären; hierbei ist vorausgesetzt, dass Anlass besteht, an der Kenntnis der Beteiligten von der Bedeutung ihrer Erklärungen zu zweifeln. Diese Pflicht folgt ohne weiteres aus der dem Notar als Organ der Rechtspflege eingeräumten Stellung und hat in §30 DOfNot (AV d RJM vom 5. Juni 1937 - DJ S. 874 - mit späteren Änderungen) ihren Niederschlag gefunden (siehe hierzu besonders RGRKomm z BGB 9. Aufl, 2 b vor §611, 4 i zu §839; RGZ 85, 337 = JW 1915, 31, RG in JW 1913, 490; 1915, 513; 1921, 236; 1935, 1688 = DNotZ 1935, 312; WarnRspr 1911 Nr. 233; 1916 Nr. 276; RG in DNotZ 1936, 46 u. 194, u.a.). Die wirtschaftliche Seite der Erklärungen braucht der Notar dagegen im allgemeinen nicht zu prüfen; erst dann wird er zur Aufklärung verpflichtet, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Vermutung nahe liegt, dass ein Beteiligter aus seiner Erklärung Schaden erleiden werde, sich aber nicht mit Sicherheit ergibt, dass er diese Gefahr erkannt hat (RGRKomm a.a.O.; RGZ 149, 286 [293]; RG in DNotZ 1935, 312; 1936, 196; KG in DNotZ 1941, 306). Der Umfang der Belehrungspflicht lässt sich, wie das Reichsgericht wiederholt betont hat, nicht ein für allemal fest umgrenzen, sondern richtet sich nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles (siehe u.a. RGZ 142, 424 = JW 1934, 477).
Die mit dem Beurkundungsgeschäft verbundene Belehrungspflicht des Notars findet aber eine inhaltliche Begrenzung nach der Richtung, dass die Belehrung für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Urkunde erforderlich sein muss. Dies ist vom Reichsgericht in den angeführten Entscheidungen wiederholt herausgestellt worden und stellt eine im Interesse des Notariatsamts und des Notarberufs gebotene Beschränkung dar. Würde man dem entgegen von dem Notar verlangen, er müsse alle mit einem zu beurkundenden Geschäft verbundenen künftig möglichen Gefahren bei der Beurkundung erkennen, die Beteiligten auf sie und namentlich auch auf ausserhalb der Beurkundung liegende Rechtsverhältnisse und Rechtsbedürfnisse hinweisen, so würde die Belehrungspflicht des Notars bis zu einem jeder festen Grenze entbehrenden Ausmass erweitert und dem Notar eine ihrem Umfang nach kaum mehr zu übersehende, untragbare Pflicht auferlegt werden. Im besonderen kann eine solch weitergehende Pflicht nicht aus §30 DOfNot abgeleitet werden, wenn diese Vorschrift den Notar verpflichtet, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des zu beurkundenden Geschäfts zu belehren. Die Belehrung hat nach dieser Vorschrift, wie ihr Gesamtinhalt zeigt, nur unter dem Gesichtspunkt stattzufinden, dass der Notar durch ihre Erteilung in die Lage versetzt werden soll, nach Herbeiführung der benötigten Parteierklärungen den Willen der Beteiligten vollständig und unzweideutig niederzulegen.
Ist sonach daran festzuhalten, dass die mit der Beurkundungstätigkeit verbundene Belehrungspflicht des Notars grundsätzlich, unbeschadet einer in einzelnen Beziehungen getroffenen Sonderregelung, über die Klarlegung, Gestaltung und Fassung des aufzunehmenden Parteiwillens nicht hinausgeht, so schliesst sie die vom Kläger für erforderlich gehaltene Belehrung nicht ein. Jene Belehrung soll dahin gehen, dass erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister die von den Beteiligten angestrebte Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche entstehe (§11 GmbHGes) und für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern derselben nur mehr das Gesellschaftsvermögen hafte (§13 GmbHGes). Sie würde demnach ein ausserhalb des zu beurkundenden Geschäfts liegendes rechtliches Erfordernis und dessen Wirkungen betreffen. Denn das Urkundsgeschäft hat lediglich den von den Parteien zu erklärenden Inhalt des Gesellschaftsvertrags und dessen Abschluss zum Gegenstand. Mit dem Zustandekommen des Gesellschaftsvertrags entstehen unter den Beteiligten rechtliche Beziehungen und ist die Organisation der künftigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung festgelegt. Weitere sich auf die Herbeiführung der beschränkten Haftung beziehende Parteiabreden sind nicht mehr erforderlich.
Nach alledem hat der Beklagte, soweit ihn als beurkundenden Notar eine Belehrungspflicht trifft, keine Pflichtwidrigkeit durch Unterlassung einer erforderlichen Belehrung begangen.
2.)
Unter die amtliche Tätigkeit des Notars fällt jedoch nicht nur die einzelne Urkundstätigkeit, sondern allgemein jede sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege. Diese Sorgepflicht erstreckt sich auch auf ausserhalb eines zu beurkundenden Vorgangs liegende rechtliche Erfordernisse und kann es dem Notar zur Pflicht machen, den Beteiligten, die ihn in dem Vertrauen darauf angehen, vor nicht bedachten rechtlichen Folgen ihrer beurkundeten Erklärungen oder vor dem Nichteintritt der mit ihren Erklärungen erwarteten Folgen bewahrt zu bleiben, die nötige Aufklärung zu geben. Der Notar als Träger der vorsorgenden Rechtspflege darf es nicht untätig geschehen lassen, dass Beteiligte in die Gefahr eines folgenschweren Schadens geraten, der durch eine mit wenigen Worten zu gebende sachgemässe Belehrung zu vermeiden ist. Eine solche Belehrungspflicht kann jedoch nicht schon dann bestehen, wenn eine Frage, dem Notar erkennbar, für die Beteiligten von besonderer Bedeutung ist. Sie setzt vielmehr voraus, dass besondere Umstände vermuten lassen, einem Beteiligten drohe ein Schaden und der Beteiligte sei sich dessen namentlich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage nicht oder nicht voll bewusst.
An dieser Voraussetzung hat es im vorliegenden Fall gefehlt. Der Beklagte ist vom Kläger und dessen beiden Mitgesellschaftern in zwei Fällen, am 19. und 20. Dezember 1950 sowie am 13. März 1951, mit der Beurkundung von Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags befasst worden. In keinem Fall traten für ihn besondere Umstände hervor, die ihm zu der vom Kläger verlangten Belehrung, erst mit der Eintragung in das Handelsregister entstehe die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und werde die Beschränkung der Haftung wirksam, begründeten Anlass gegeben hätten. Der Beklagte hatte in den Erschienenen Beteiligte vor sich, die zu dem Kreis der Gebildeten gehören und erwarten liessen, sie seien hinreichend geschäftsgewandt und hätten sich mit der ihnen darbietenden Rechtslage in dem gebotenen Maße vertraut gemacht. Einen Schluss nach der letzteren Richtung liess zudem der dem Beklagten überreichte brauchbare Vertragsentwurf zu. Dass der Kläger, wie er behauptet, von der Existenz jenes Vertragsentwurfs nichts gewusst hat, war dem Beklagten verborgen und nicht erkennbar. Auf die dahinzielende Behauptung des Klägers kommt es daher nicht an. Der Beklagte durfte annehmen, dass die Gesellschafter nicht nur, wie dies der Fall war, über das Erfordernis des Formzwangs für den Abschluss des Gesellschaftsvertrags (§2 GmbHGes) im Bilde waren, sondern auch darüber, welche Bedeutung der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zukommt. An dieser Annahme brauchte ihn die Entwicklung der Dinge zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags am 20. Dezember 1950 und dem 13. März 1951, an welchem Tag die Beteiligten nochmals bei ihm erschienen, nicht irrezumachen. Denn dass in der Zwischenzeit die angeforderte Kapitalverkehrsteuer von den Gesellschaftern nicht entrichtet und die Gesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen worden war, konnte mancherlei Gründe haben und von dem Beklagten weit eher darauf, dass die Gesellschafter die Steuer vorerst nicht erlegen wollten, als auf eine Unwissenheit über die Rechtslage zurückgeführt werden. Inwieweit die Gesellschaft bereits eine Geschäftstätigkeit aufgenommen hatte, war dem Beklagten weder bekannt noch ersichtlich. Der Umstand, dass die Beteiligten schon am Tage nach der Überreichung des Vertragsentwurfs zur Beurkundung des Gesellschaftsvertrags erschienen, war kein deutliches Anzeichen dafür, dass die Gesellschafter möglichst rasch ihre persönliche Haftung abwenden wollten, sondern liess sich ungezwungen damit erklären, dass die aus ihren weit voneinander entfernten Wohnorten zusammengekommenen Beteiligten tunlichst bald zum Abschluss des Vertrages gelangen wollten. Schliesslich hatten die Beteiligten die ihnen am 20. Dezember 1950 und am 13. März 1951 unstreitig erteilten Hinweise, dass die Gesellschaft erst nach Zahlung der Kapitalverkehrsteuer in das Handelsregister eingetragen werden könne, ohne eine Rückfrage hingenommen. Hätten sie die Bedeutung der Hinweise nicht erfasst, so wäre es, wie sich auch der Beklagte sagen durfte, ihre Sache gewesen, den Beklagten um weitere Aufklärung zu bitten, Unterliessen sie dies, so bestärkten sie in ihm nur den Eindruck, dass sie nicht belehrungsbedürftig seien.
Der Beklagte war infolgedessen zu einer weitergehenden Belehrung der Beteiligten, als sie unstreitig erfolgt ist, auch auf Grund seiner allgemeinen Betreuungspflicht gegenüber den Beteiligten nicht gehalten. Ob tatsächlich, wie der Beklagte behauptet, der Kläger in Abrede stellt, der Mitgesellschafter K. weitergehend dahin belehrt worden ist, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister entstehe, ist somit für die Entscheidung nicht erheblich. Die Revision vermag daher mit ihren Angriffen gegen das angefochtene Urteil nicht durchzudringen. Sie ist aus diesem Grund mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.