Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1955, Az.: III ZR 119/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 119/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13282
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg
- OLG Celle - 24.02.1954
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- § 1829 BGB
- § 21 Reichsnotarordnung
Fundstellen
- BGHZ 19, 5 - 12
- DB 1956, 476 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 259-260 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma H., Ha. Apparatebaugesellschaft N. und Ku. G.m.b.H., vertreten durch ihren Geschäftsführer, in K.,
Prozessgegner
den Rechtsanwalt und Notar Dr. Rudolf P. in W./L., R.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Über die Pflicht des Notars, die Beteiligten bei einem von ihm beurkundeten Rechtsgeschäft, zu dem die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, darüber zu belehren, daß diese Genehmigung erst wirksam wird, wenn sie von dem Vormund (Pfleger) dem Vertragsgegner mitgeteilt worden ist, und daß der Vormund (Pfleger) den Notar bevollmächtigen kann, diese Mitteilung für ihn vorzunehmen.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 24. Februar 1954 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt die Herstellung von Rundfunkchassis. Diese baut sie in Gehäuse ein, die sie von anderen Unternehmern bezieht. Sie trat deshalb mit dem Tischlereiunternehmen S. & Wo. in W./L. in Verbindung. Es kam zu einem Geschäftsabschluß über die Lieferung von Gehäusen. Der Firma S. & Wo. sollte hierfür von der Klägerin ein Kredit von 24.000 DM gegen Sicherheit eingeräumt werden; als Sicherungsobjekt wurde das dem vermißten Mühlenbauer Richard Wo. gehörende Hausgrundstück G. in W./L. in Aussicht genommen.
Zu diesem Zweck begaben sich der Prokurist der Klägerin Heuzeroth und für die Firma S. & Wo. deren Pächter Berthold Wo., der Buchhalter Ho. und für Richard Wo. dessen Ehefrau Emmi Wo. als Abwesenheitspflegerin am 30. November 1948 zu dem Beklagten. Dort beantragte Frau Wo. als Abwesenheitspflegerin ihres Ehemannes für diesen die Eintragung einer Eigentümergrundschuld von 24.000 DM; gleichzeitig beantragte sie die Aushändigung des Grundschuldbriefes an die Klägerin. Ferner beantragte sie die vormundschaftgerichtliche Genehmigung ihrer Erklärungen, die der Beklagte einholen sollte. Der Beklagte setzte gleichzeitig mit den von ihm beglaubigten Erklärungen ein Schreiben an das Vormundschaftsgericht und und an das Grundbuchamt mit den entsprechenden Anträgen auf und sandte diese Schreiben am gleichen Tag ab. Am gleichen Tage zahlte He., nachdem die Beteiligten den Beklagten verlassen hatten, 24.000 DM an Berthold Wo. aus. Das Vormundschaftsgericht hatte Bedenken gegen die Eintragung und Abtretung der Grundschuld und regte die Eintragung einer Sicherungshypothek in gleicher Höhe an. Nachdem sich der Beklagte hierwegen mit den Beteiligten in Verbindung gesetzt hatte, nahm er am 15. Dezember 1948 in beglaubigter Form Eintragungsbewilligung und -antrag der Frau Wo. hinsichtlich dieser Sicherungshypothek auf. Die Urkunde enthielt auch den Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Am gleichen Tag war Frau Wo. auch bei dem Vormundschaftsrichter, dem sie über die Verwendung des Kredits Auskunft gab und erklärte, daß sie keinerlei Bedenken gegen die Eintragung der Sicherungshypothek habe. Am 18. Dezember 1948 genehmigte das Vormundschaftsgericht die Eintragung. Die Genehmigung wurde am 23. Dezember 1948 der Frau Wo. zugestellt mit dem Hinweis, daß sie erst wirksam werde, wenn sie der Klägerin mitgeteilt worden ist. Eine solche Mitteilung ist jedoch nicht erfolgt. Am 4. Januar 1949 wurde der Genehmigungsbeschluß vom 18. Dezember 1948 auf der von dem Beklagten eingereichten Urschrift der Erklärung der Frau Wo. gesetzt und die Urkunde dem Beklagten zurückgegeben. Dieser schickte sie am gleichen Tag an das Grundbuchamt und bat um Eintragung der Sicherungshypothek. Das Grundbuchamt forderte zunächst von Frau Wo. die Eintragungsgebühr in Höhe von 80,12 DM an. Da eine Zahlung durch Frau Wo. nicht erfolgte, unterblieb die Eintragung vorläufig. Mit Schreiben vom 5. Februar 1949 erkundigte sich die Klägerin bei dem Beklagten nach dem Stand der Sache. Der Beklagte erwiderte nach fernmündlicher Rückfrage beim Grundbuchamt mit Schreiben vom 8. Februar 1949, die Eintragung sei bisher daran gescheitert, daß die Eintragunskosten noch nicht bezahlt worden seien. Am 17. Februar 1949 erfolgte auf Veranlassung der Klägerin die Zahlung durch den Beklagten. Am 18. Februar 1949 wurde die Sicherungshypothek eingetragen.
Im Mai 1949 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Berthold Wo., der offenen Handelsgesellschaft S. & Wo., des verstorbenen Richard Wo. und der Frau Hanna Wo. verw. S., eröffnet. Die drei letzteren Verfahren wurden wieder aufgehoben, das Verfahren gegen Berthold Wo. mangels Masse eingestellt. Die Kläger haben alsdann gegen Richard Wo., vertreten durch seine Abwesenheitspflegerin Hanna Wo., Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück aus der Sicherungshypothek wegen einer Forderung von 23.037,57 DM zuzüglich Zinsen und Kosten erhoben. Gegenüber dieser Klage wandte die Pflegerin ein, die Hypothek sei nicht entstanden, weil sie, die Pflegerin, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Eintragung nicht gemäß §1829 BGB der Klägerin mitgeteilt habe. Sie erhob Widerklage auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuches durch Löschung der Hypothek. Die Klage wurde abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Sicherungshypothek ist gelöscht worden.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 26.024,64 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie hat dazu vorgetragen, der Beklagte habe sie nicht darüber belehrt, daß die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erst mit der Mitteilung seitens der Pflegerin an die Klägerin wirksam werde, er habe vielmehr ausdrücklich gesagt, daß nunmehr vorbehaltlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts alles in Ordnung sei. In diesem Glauben habe er die Klägerin bis zuletzt gelassen. Hätte er die Klägerin entsprechend belehrt, so hätte diese den Kredit von 24.000 DM nicht gleich ausbezahlt, sondern hätte bis zum Zugang dieser Mitteilung gewartet oder sich eine andere Sicherheit beschafft. Der Beklagte habe es auch unterlassen, sich vor Einreichung des Eintragungsantrages darum zu kümmern, ob die nach §1829 BGB erforderliche Mitteilung erfolgt ist, und habe es unterlassen, diese dann selbst zu bewerkstelligen oder die Frau Wo. zu veranlassen, sie vorzunehmen. Damit habe der Beklagte schuldhaft gegen seine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht als Notar verstoßen. Der Schaden der Klägerin bestehe in der nicht gesicherten und nicht beitreibbaren Forderung von 23.037,57 DM aus dem bewilligten Kredit sowie in den Kosten des Vorprozesses in Höhe von 2.987,07 DM.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Er hat vorgebracht, er sei nicht verpflichtet gewesen, die Beteiligten über die Vorschrift des §1829 BGB zu belehren, eine derartige Pflicht hätte insbesondere der Klägerin gegenüber nicht bestanden. Die Unterlassung der Belehrung sei auch nicht ursächlich für den Schaden der Klägerin gewesen, da diese, auch wenn die Belehrung erfolgt wäre, die Kreditsumme sofort ausbezahlt hätte. Eine spätere Belehrung wäre ohne Erfolg gewesen, da die Frau Wo. dann schon nicht mehr willens gewesen wäre, die Mitteilung an die Klägerin vorzunehmen. Im übrigen habe die Klägerin die Möglichkeit, noch auf andere Weise Ersatz zu erlangen. Schließlich treffe den Prokuristen He. auch ein erhebliches Mitverschulden an einem Schaden der Klägerin, das sich diese anrechnen lassen müsse; denn He. habe den Betrag von 24.000 DM ausbezahlt, bevor die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt worden sei, also zu einem Zeitpunkte in dem es noch ungewiß war, ob die Klägerin die vereinbarte Sicherheit erhalten werde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
a)
Das Berufungsgericht sieht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten darin, daß er es am 30. November 1948 unterlassen habe, die Beteiligten darüber zu belehren, daß die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erst wirksam werde, wenn sie der Klägerin von der Pflegerin mitgeteilt worden ist. Das läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß sich die Pflicht des Beklagten nicht in der Beglaubigung und Weitergabe der Erklärungen der Frau Wo. erschöpfte, sondern daß er auch verpflichtet war, die Beteiligten darüber aufzuklären, welche Maßnahmen noch erforderlich sind, den erstrebten Erfolg zu erreichen. Dazu gehörte aber auch die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung und deren Mitteilung an die Klägerin, denn ohne diese konnte, was der Beklagte wissen mußte, eine wirksame Eintragung der Grundschuld (und Sicherungshypothek) nicht erfolgen. Diese Belehrungspflicht hatte der Beklagte auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, gegenüber der Klägerin. Der Kreis derjenigen, denen gegenüber die Belehrungspflicht des Notars besteht, beschränkt sich nicht auf diejenigen, die ihre Erklärungen beurkunden oder beglaubigen lassen, sondern umfaßt alle, deren Interessen durch das Amtsgeschäft berührt werden, insbesondere auch diejenigen, die - wie die Klägerin im vorliegenden Fall - aus dem beurkundeten Rechtsgeschäft Rechte erwerben sollen (Seybold-Hornig, Reichsnotarordnung Anm. VII zu §21; RGZ 153, 153).
Der Beklagte durfte auch nicht annehmen, daß er von dieser Belehrung absehen konnte; denn er konnte, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, nicht voraussetzen, daß den Beteiligten als Laien die Vorschrift des §1829 BGB, wonach die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu ihrer Wirksamkeit der Mitteilung an den Vertragsgegner bedarf, bekannt war.
Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, es habe nicht mehr zu den Amtspflichten des Beklagten gehört, die Beteiligten auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß die Pflegerin den Beklagten bevollmächtigen könne, in ihrem Namen die von dem Vormundschaftsgericht erteilte Genehmigung der Klägerin mitzuteilen.
Das wird von der Revision mit Recht angegriffen. Die Verpflichtung des Notars, die Beteiligten bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts auf eine solche Möglichkeit hinzuweisen, kann zwar nicht generell und in jedem Fall als gegeben angesehen werden. Das hängt vielmehr von der Lage des Einzelfalles ab und ist in jedem Fall eine Sache der pflichtmäßigen Abwägung durch den Notar. Es wird eine solche Pflicht möglicherweise dann nicht bestehen, wenn der Notar ohne Verschulden annehmen durfte, daß die Kreditsumme erst nach Erfüllung aller Voraussetzungen für ihre Sicherung, also etwa nach der Eintragung des Grundpfandrechts, ausbezahlt wird; denn in diesem Fall brauchte er mit einer Gefährdung der Interessen der Klägerin nicht zu rechnen.
Anders ist es aber, wenn der Notar weiß oder wissen muß, daß der Kredit gegeben werden soll, bevor das Grundpfandrecht eingetragen oder seine Eintragung gesichert ist. In diesem Fall hat er die Amtspflicht, dem Kreditgeber den Weg zu weisen, wie er rechtlich sein Risiko möglichst klein halten kann. Daraus folgt, daß der Beklagte, wenn er wußte oder wissen mußte, daß die Klägerin die Kreditsumme schon vor Bestellung der Sicherheit sofort auszuzahlen beabsichtigte, verpflichtet war, sie darauf hinzuweisen, daß sie relativ am besten gesichert sei, wenn die Pflegerin ihn bevollmächtige, für sie die Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung an die Klägerin vorzunehmen. Durch einen solchen Hinweis wäre die Klägerin auch darauf aufmerksam gemacht geworden, daß die Pflegerin sich andernfalls noch nach der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht einseitig von ihrer Verpflichtung lösen kann, indem sie die nach §1829 BGB erforderliche Mitteilung an die Klägerin unterläßt. Die Lebenserfahrung geht dahin, daß die Klägerin bei einer solchen Belehrung den Wunsch ausgesprochen hätte, die Pflegerin solle den Notar entsprechend bevollmächtigen.
b)
Damit ist aber auch der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Unterlassung des Beklagten für den Schaden der Klägerin nicht ursächlich gewesen sei, der Boden entzogen; denn die Pflegerin wäre nun gezwungen gewesen, zu erklären, ob sie eine solche Bevollmächtigung aussprechen will oder nicht. Hätte sie die Bevollmächtigung erteilt, so wäre es zwar zur sofortigen Hingabe der Kreditsumme gekommen. Diese wäre dann aber durch eine rechtswirksame Eintragung eines Grundpfandrechts gesichert worden, ein Schaden der Klägerin wäre nicht entstanden. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß es in der Folgezeit nicht zur Eintragung der zunächst beantragten Grundschuld gekommen ist, weil das Vormundschaftsgericht hierfür seine Genehmigung nicht erteilt hat; denn die oben erörterte Vollmacht des Notars wäre dann auch bei dem am 15. Dezember 1948 gestellten Antrag der Pflegerin auf Eintragung einer Sicherungshypothek erteilt worden, da die Pflegerin - wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt - auch zu diesem Zeitpunkt noch ernstlich bereit war, eine Sicherung durch Grundpfand zu bestellen. Ebenso ist es nicht von entscheidender Bedeutung, daß diese Bevollmächtigung möglicherweise nur widerruflich hätte erteilt werden können und erteilt worden wäre, da die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung am 23. Dezember 1948 nicht der Pflegerin, sondern dem Beklagten und von diesem unmittelbar darauf der Klägerin mitgeteilt worden wäre, von dem Beklagten aber bisher nichts dafür vorgetragen worden ist, daß die Pflegerin, die am 15. Dezember 1948 noch willens war, die Sicherungshypothek zu bestellen, sich innerhalb 8 Tagen bereits eines anderen besonnen und die Vollmacht dem Beklagten gegenüber widerrufen hätte.
Hätte die Pflegerin aber bereits am 30. November 1948 erklärt, daß sie eine solche Bevollmächtigung des Beklagten nicht wünsche, so hätte sie damit zu erkennen gegeben, das sie noch nicht ernstlich gesonnen ist, die für die Eintragung der Grundschuld erforderlichen Voraussetzungen ihrerseits zu schaffen, sich vielmehr die Freiheit, die Eintragung durch Nichtvollzug der erforderlichen Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung an die Klägerin zu verhindern, vorbehalten will. In diesem Falle würde es der Lebenserfahrung widersprechen, daß die Klägerin dann noch bereit gewesen wäre, die Kreditsumme allein im Vertrauen auf die Vertragstreue der Klägerin sofort auszuzahlen. Es wäre dann also nicht zu einer sofortigen Auszahlung des Kredits und damit nicht zu einer Schädigung der Klägerin gekommen.
c)
Das angefochtene Urteil kann daher schon aus diesem Grunde nicht aufrecht erhalten werden und ist aufzuheben. Da die erforderlichen Feststellungen dazu, ob der Beklagte wußte oder wissen mußte, daß die Klägerin die Kreditsumme sofort ausbezahlen wollte, noch fehlen, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
2.
Das angefochtene Urteil muß auch noch aus einem weiteren Grunde aufgehoben werden:
a)
Das Berufungsgericht verneint eine Amtspflichtverletzung des Beklagten insoweit, als er am 4. Januar 1949 dem Grundbuchamt die Erklärungen der Frau Wo. und die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorlegte, ohne vorher festzustellen, ob die Genehmigung gemäß §1829 BGB mitgeteilt worden war; denn die Herbeiführung dieser Mitteilung sei außerhalb seiner Amtspflicht als Notar gelegen.
Das wird von der Revision mit Recht angegriffen. Das Berufungsgericht verkennt, daß die Tätigkeit des Beklagten und damit seine Amtspflichten sich nicht darin erschöpften, die Erklärungen der Frau Wo. zu beglaubigen und die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen, sondern daß der Beklagte es übernommen hatte, die Anträge beim Grundbuchamt einzureichen. Dazu gehört aber auch die Pflicht zu prüfen, ob der Eintragung noch Hindernisse entgegenstehen, und bejahendenfalls die zur Beseitigung derselben notwendigen Schritte zu unternehmen oder die Beteiligten zu veranlassen, diese Hindernisse zu beseitigen (Seybold-Hornig, Reichsnotarordnung Anm. V 10 zu §21). Zu diesen Hindernissen gehört aber auch das Fehlen der Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung an den Vertragsgegner.
Wenn die Revision glaubt, der Beklagte hätte diese Mitteilung als Bevollmächtigter der Pflegerin selbst bewerkstelligen können, so ist das rechtsirrig. Die Pflegerin hat sich in ihren Erklärungen vom 15. Dezember 1948 darauf beschränkt zu beantragen, ihre Erklärung vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen. Eine ausdrückliche Vollmacht, daß diese Erklärung von dem Beklagten abgegeben werden könne und solle, ist in dieser Erklärung nicht enthalten. Aus den Erklärungen der Pflegerin kann auch nicht eine stillschweigende Bevollmächtigung hierzu entnommen werden, wie die Revision meint; denn eine solche Bevollmächtigung, die - wie bereits ausgeführt - die Entscheidungsfreiheit der Pflegerin nicht unwesentlich beeinträchtigt haben würde, hätte bei der Bedeutung, die das Gesetz der Mitteilung der Genehmigung an den Vertragsgegner beimißt, einer ausdrücklichen Erklärung bedurft. Hätte der Beklagte also die Mitteilung selbst vorgenommen, so wäre sie mangels ausdrücklicher Bevollmächtigung hierzu unwirksam gewesen. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Beklagte nach seinen eigenen Erklärungen im Vorprozeß rechtsirrtümlich annahm, daß der Auftrag der Pflegerin soweit gegangen sei, die Mitteilung für sie vorzunehmen.
Daher wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, am 4. Januar 1949 vor der Absendung der Anträge an das Grundbuchamt zu prüfen, ob die nach §1829 BGB erforderliche Mitteilung tatsächlich ergangen war und, falls er ihr Fehlen festgestellt hätte, die Pflegerin darauf hinzuweisen, daß diese Mitteilung noch ergehen müsse, damit die Eintragung beantragt und wirksam vollzogen werden könne. Daß er das unterlassen hat, ist ihm als schuldhafte Amtspflichtverletzung - auch gegenüber der Klägerin - anzurechnen.
b)
Das Berufungsgericht hat insoweit - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht geprüft, ob diese Unterlassung für den Schaden der Klägerin ursächlich gewesen ist.
Das Berufungsgericht sieht es zutreffend als eine Amtspflichtverletzung des Beklagten an, daß er auf die Sachstandsanfrage der Klägerin vom 5. Februar 1949 am 8. Februar 1949 antwortete, die Eintragung der Sicherungshypothek sei bisher lediglich an der Kostenfrage gescheitert, die Klägerin also in dem Glauben ließ, es sei sonst alles in Ordnung.
Das Berufungsgericht hat auch geprüft, ob diese Unterlassung noch ursächlich für den Schaden der Klägerin gewesen ist, und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß sich das nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lasse, weil manches dafür spreche, daß die Pflegerin, wenn jetzt die Klägerin an sie herangetreten wäre, nicht mehr bereit gewesen wäre, die erforderliche Mitteilung noch nachzuholen. Diese Beweiswürdigung kann aber nicht ohne weiteres für die Frage, ob auch die Unterlassung des Beklagten am 4. Januar 1949 für den Schaden der Klägerin ursächlich gewesen ist, Geltung beanspruchen. Das Berufungsgericht spricht in jenem Zusammenhang nur davon, daß die Klägerin "frühestens im Januar oder Februar 1949" die Pflegerin hätte auffordern können, ihr gemäß §1829 BGB die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung mitzuteilen. Dabei prüft das Berufungsgericht aber einmal das mutmaßliche Verhalten der Pflegerin nur unter dem Gesichtspunkt, daß die Klägerin zwecks Nachholung der Mitteilung an die Pflegerin herangetreten wäre. Das wäre aber nicht nur Sache der Klägerin gewesen. Es bestand nämlich auch für den Beklagten am 4. Januar 1949 die Pflicht - unbeschadet einer etwaigen Pflicht, auch die Klägerin zu belehren -, die Pflegerin unmittelbar dahin aufzuklären, daß sie, um das Rechtsgeschäft voll wirksam zu machen, der Klägerin die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach §1829 BGB mitteilen müsse oder auch ihn zu einer entsprechenden Mitteilung an die Klägerin bevollmächtigen könne. Es ist durchaus denkbar, daß die Pflegerin sich anders verhalten hätte, wenn nicht die Klägerin, sondern der Beklagte an sie herangetreten wäre.
Zum anderen ist aus den Ausführungen des Berufungsgerichts, insbesondere aus der ungenauen Zeitbestimmung ("frühestens im Januar oder Februar 1949") nicht mit hinreichender Klarheit ersichtlich, ob die Pflegerin auch schon am 4. Januar 1949 eine Mitteilung der Genehmigung an die Klägerin möglicherweise abgelehnt hätte, wenn der Beklagte selbst deswegen an sie herangetreten wäre.
Auch hierzu wird das Berufungsgericht noch, falls es nicht schon wegen der Unterlassung am 30. November 1948 dazukommt, der Klage stattzugeben, die erforderlichen Feststellungen zu treffen und auf Grund dieser Feststellungen zu entscheiden haben, ob auch unter diesem Gesichtspunkt als nicht erwiesen angesehen werden kann, daß die Pflegerin die erforderliche Mitteilung noch nachgeholt hätte.
3.
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die Amtspflichtverletzung vom 20. November 1948 oder die Amtspflichtverletzung vom 4. Januar 1949 oder beide Amtspflichtverletzungen für den Schaden der Klägerin ursächlich gewesen sind, so wird es - wozu bisher noch keine Veranlassung bestand - auch noch zu prüfen haben, ob dem Anspruch der Klägerin nicht ein anderweiter Ersatzanspruch (§839 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder ein mitwirkendes Verschulden ihres Prokuristen (§§254, 278 BGB) entgegensteht.