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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1956, Az.: III ZR 196/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1956
Aktenzeichen
III ZR 196/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg
OLG Hamburg - 07.05.1954

Fundstellen

  • BGHZ 20, 53 - 57
  • DB 1956, 474 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 867-868 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Freien und Hansestadt H., vertreten durch die Behörde für Wirtschaft und Verkehr,

Prozessgegner

den Deutschen L., Versicherungs-Aktiengesellschaft, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, B.-C., H.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Die der Zulassungsstelle nach § 29 d Abs. 2 StVZO obliegende Amtspflicht, auf die Anzeige des Versicherers, daß die Versicherung eines Kraftfahrzeugs nicht mehr besteht, unverzüglich den Erlaubnisschein einzuziehen und die amtlichen Kennzeichen zu entstempeln, besteht auch gegenüber dem nach § 158 c VVG haftpflichtigen Versicherer.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. Mai 1954 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Anfang Januar 1951 erteilte die Klägerin einem gewissen Schrag auf Grund eines Versicherungsantrages für dessen Lastkraftwagen die vorläufige Deckungszusage für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Der Lastkraftwagen wurde von der Beklagten zum Verkehr zugelassen.

2

Da Schrag die Erstprämie weder nach Übergabe des Versicherungsscheines noch auf die den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Mahnungen der Klägerin zahlte, kündigte diese den Versicherungsvertrag. Die Klägerin erstattete der Beklagten am 15. Februar 1951 die durch § 29 c StVZO vorgeschriebene Anzeige, daß die Versicherungsbestätigung ihre Geltung verloren habe. Die Anzeige ist dem Amt für Verkehr (Zulassungsstelle) am 16. Februar 1951 zugegangen. Dieses leitete sie am 10. März 1951 an das zuständige Ortsamt weiter, damit der Kraftfahrzeug erlaubnisschein eingezogen würde und die amtlichen Kennzeichen entstempelt würden.

3

Bevor diese Maßnahmen durchgeführt werden, stieß der Lastkraftwagen des Schrag am 15. März 1951 mit einem der Firma K. & N. gehörenden Kraftwagen zusammen. Die Firma K. & N. machte den ihr entstandenen Schaden im Wege der Klage gegen Schrag vor dem Landgericht Hamburg - 6 O 362/51 - geltend. In der Berufungsinstanz jenes Rechtsstreits verpflichtete sich Schrag, vergleichsweise an die Firma K. & N. 1.200 DM zu zahlen und ¾ der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4

Wegen dieses Zahlungsanspruchs und der festgesetzten Kosten pfändete die Firma K. & N. den Anspruch des Schrag gegen die Klägerin aus dem Versicherungsverhältnis und ließ ihn sich zur Einziehung überweisen. Da die Klägerin nicht zahlte, klagte die Firma K. & N. den Betrag von 1.525,30 DM nebst Zinsen gegen die Klägerin vor dem Landgericht Hamburg ein - 6 O 292/52 -. In jenem Rechtsstreit verkündete die jetzige Klägerin der Beklagten den Streit, ohne daß diese dem Rechtsstreit beitrat. Die Klägerin wurde antragsgemäß verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits betrugen 503,33 DM. Die Verurteilung der Klägerin erfolgte, weil der Versicherer dem geschädigten Dritten nach § 158 c VVG noch einen Monat nach Erstattung der Anzeige gemäß § 29 er StVZ0 haftet.

5

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin von anderer Seite, inbesondere von Schrag, Ersatz nicht zu erlangen vermag.

6

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz mit folgender Begründung:

7

Der verantwortliche Beamte der Beklagten habe sich dadurch einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht, daß er das Kraftfahrzeug des Schrag nicht unverzüglich aus dem Verkehr gezogen habe. Gemäß § 29 d Abs. 2 StVZO habe dar Beamte der Zulassungsstelle nach Eingang der dem Versicherer durch § 29 c StVZO vorgeschriebenen Anzeige über den mangelnden Versicherungsschutz eines Kraftfahrzeugs unverzüglich den Erlaubnisschein einzuziehen und die amtlichen Kennzeichen zu entstempeln. Die Vorschrift des § 29 d Abs. 2 StVO enthalte nicht nur eine Dienstanweisung für den Beamten, sondern begründe auch dem Versicherer gegenüber eine Amtspflicht, da die Haftung des Versicherers auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden solle. Das Unterlassen der vorgeschriebenen Amtshandlung innerhalb eines Zeitraumes von mehr als einem Monat sei schuldhaft. Dieses pflichtwidrige Verhalten habe Schrag das Weiterfahren ermöglicht und dadurch eine Ursache zu dem Verkehrsunfall gesetzt. Der Unfall wiederum habe die Ersatzpflicht der Klägerin ausgelöst.

8

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.028,63 DM nebst 9 % Zinsen auf 1.254,30 DM seit dem 13. Juni 1952, auf 271 DM seit dem 8. September 1952 und auf 503,33 DM seit dem 8. Januar 1953 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht: Sie habe keine Amtspflichten verletzt, insbesondere hätten für sie keine Amtspflichten gegenüber der Klägerin als Versicherungsgesellschaft bestanden; im übrigen sei sie nach § 29 d Abs. 2 StVZO noch rechtzeitig und im Sinne des Gesetzes unverzüglich tätig geworden.

10

Durch Teilurteil vom 14. Oktober 1953 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 2.028,63 DM verurteilt und die Entscheidung über den Zinsanspruch sowie die Kosten des Rechtsstreits dem Schlußurteil vorbehalten. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Teilurteil ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

11

1.

Das Berufungsgericht vertritt in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Auffassung, die Bestimmung des § 29 d Abs. 2 StVZO, wonach auf eine Anzeige des Versicherers über eine nicht ausreichende Versicherung eines Kraftfahrzeugs die Zulassungsstelle unverzüglich den Erlaubnisschein einziehen und die amtlichen Kennzeichen zu entstempeln hat, erzeuge Amtspflichten der Zulassungsstelle nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, sondern auch gegenüber den zu Schaden gekommenen Verkehrsteilnehmern; darüber hinaus ergebe sich aus dem Wortlaut sowie aus dem Sinn und Zweck der genannten Vorschrift, daß die der Zulassungsstelle obliegende Amtspflicht auch der Klägerin als Versicherungsgesellschaft gegenüber bestehe.

12

Diese Meinung greift die Revision an, indem sie ausführt, die Bestimmungen der §§ 29 a ff StVZO dienten soweit sie nicht nur das allgemeine öffentliche Interesse zum Ziele hätten - ausschließlich dem Schutz der durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen Gefährdeten, nicht aber dem der Klägerin als Versicherungsgesellschaft, deren Haftpflicht gegenüber dem Verletzten auf der gesetzlichen Vorschrift des § 158 c VVG beruhe; mithin beruhe auch der der Klägerin entstandene Schaden nicht auf einer unterlassenen Amtshandlung der Beklagten, sondern auf einer gesetzlichen Bestimmung; Dritter im Sinne des § 839 BGB sei aber nicht, wer nur durch zufällige äußere Umstände von einer Amtshandlung betroffen Werde. Diese Angriffe der Revision sind unbegründet.

13

Auszugehen ist davon, daß die Frage, ob eine Amtspflicht lediglich im Interesse der Allgemeinheit oder ob sie auch im Interesse von einzelnen Personen und gegebenenfalls welchen Personen gegenüber begründet worden ist, grundsätzlich nach dem Zweck der die einzelne Amtspflicht begründenden Bestimmung zu beantworten ist (vgl. BGHZ 18, 110 [113 mit weiteren Nachweisen]). Hierzu hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß die Vorschriften der §§ 29 a ff und des § 23 Abs. 1 Buchst e StVZO dem mit der Einführung der Kraftfahrzeug-Pflicht-Versicherung verfolgten Zweck dienen, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs gefährdeten Verkehrsteilnehmer dadurch zu schützen, daß grundsätzlich kein im Verkehr befindliches Kraftfahrzeug ohne Haftpflichtversicherung sein darf (vgl. auch Urteil des Senats vom 28. Mai 1953 in VersR 1953, 284). Dem steht in Übereinstimmung mit dem Vorderrichter auch nicht entgegen, daß nach dem mit dem Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung vom 7. November 1939 (BGBl I, 2223) neu eingefügten § 158 c VVG der Versicherer dem geschädigten Dritten noch einen Monat nach Anzeige des Versicherers an die Zulassungsstelle über das Erlöschen der Versicherung weiterhaftet. Dies schon deshalb nicht, weil die Haftung des Versicherers aus § 158 c VVG ihrer Voraussetzung und vor allem ihrem Umfang nach (nur im Rahmen der Mindestversicherungssummen und der von dem Versicherer übernommenen Gefahr) eine wesentlich andere ist als die der Behörde aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG. Darüber hinaus will die Vorschrift des § 158 c VVG worauf der Berufungsrichter weiterhin mit Recht verweist - aber die geschädigten "Verkehrsopfer" schützen (vgl. auch BGHZ 7, 244 [249]), und nicht etwa die Zulassungsstelle von ihrer Pflicht zum "unverzüglichen" Tätigwerden im Sinne des § 29 d Abs. 2 StVZO (Einziehung des Erlaubnisscheines und Entstempelung der amtlichen Kennzeichen) auch nur zeitweise befreien. Die Vorschrift des § 158 c VVG ist insbesondere deshalb, eingeführt, um den Geschädigten auch für den Zeitraum zu sichern, in dem die Zulassungsstelle das Fahrzeug noch nicht aus dem Verkehr gezogen und damit die von einem unversicherten Kraftfahrzeug ausgehenden besonderen Gefahren abgewehrt hat, weil sie dazu in der Regel eine gewisse Zeit benötigt (vgl. auch Amtliche Begründung zum Pflichtversicherungsgesetz in DJ 1939 S 1771 zu § 158 c [S 1774]). Die Sicherung umfaßt also auch den Zeitraum, in dem der Zulassungsstelle der Vorwurf des pflichtwidrigen Unterlassens einer Amtspflicht noch nicht gemacht werden kann. Aus der Bestimmung des § 158 c VVG kann also die Zulassungsstelle in Beziehung auf die ihr durch die Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung auferlegten Amtspflichten nichts herleiten.

14

Was nun den Kreis der "Dritten" im Sinne des § 839 BGB anlangt, so fallen darunter nicht nur die bei dem Amtsgeschäft unmittelbar Beteiligten, sondern alle Personen, deren Interesse nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts durch dieses berührt wird und in deren Rechtsstreit dadurch eingegriffen werden kann, auch wenn sie durch die Amtsausübung nur mittelbar und unbeabsichtigt betroffen werden (so schon RGZ 138, 309 [313, mit weiteren Nachweisen]). Die Klägerin als Versicherer gehört bei den der Zulassungsstelle nach § 29 d Abs. 2 StVZO auferlegten Amtsgeschäften zwar nicht zu den unmittelbar Beteiligten und Betroffenen, wie übrigens auch die "Verkehrsopfer" sellbst nicht. Jedoch wird neben den durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen gefährdeten Verkehrsteilnehmern zumindest auch das Interesse des Versicherers wesentlich berührt von der der Zulassungsstelle auferlegten Pflicht, ein ihr gemeldetes unversichertes Kraftfahrzeug unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen. Denn hierdurch soll verhindert werden, daß das unversicherte Kraftfahrzeug noch Schaden anrichten kann, für den der Versicherer Kraft der besonderen, ebenfalls dem Schutz der "Verkehrsopfer" dienenden gesetzlichen Vorschrift des § 158 c VVG ausnahmsweise dem geschädigten Dritten gegenüber für eine kurze Zeit noch eintreten muß, obwohl im Normalfall der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei wäre. Bei dieser Sachlage kann, nicht gesagt werden, der dem geschädigten Verkehrsteilnehmer gegenüber haftpflichtige Versicherer werde als Dritter durch die Amtshandlung der Zulassungsstelle oder deren Unterlassen nur durch zufällige äußere Umstände betroffen. Die besondere Natur des sich aus § 29 d Abs. 2 StVZO ergebenden Amtsgeschäfts der Zulassungsstelle greift vielmehr mittelbar auch in den Rechtskreis des nach § 158 c VVG haftpflichtigen Versicherers ein, und es ist nirgends erkennbar, daß der durch die Amtspflichten der Zulassungsstelle entsprechend § 29 d Abs. 2 StVZO zu schützende Personenkreis auf bestimmte Personen, insbesondere auf die "Verkehrsopfer", beschränkt wäre. Daß die Zulassungsstelle aus der Bestimmung des § 158 c VVG jedenfalls in Beziehung auf die ihr nach der Straßenverkehrszulassungsordnung obliegenden Pflichten nichts herleiten kann, ist bereits erwähnt;

15

Nach alledem verletzt die Zulassungsstelle, wenn sie die ihr nach § 29 d Abs. 2 StVZO obliegenden Pflichten nicht erfüllt, auch Amtspflichten gegenüber dem nach § 158 c VVG haftpflichtigen Versicherer.

16

2.

Die weitere Rüge der Revision, die Erwägungen des Vorderrichters, ob eine Frist von 23 Tagen "unverzüglich" sei, liefen unzulässigerweise auf eine Verkürzung der in § 158 c VVG normierten Ein-Monatsfrist hinaus, gehen ins Leere, weil diese Bestimmung die selbständigen Amtspflichten der Zulassungsstelle nicht berührt.

17

Zutreffend hat das Berufungsgericht aus der unbestrittenen Tatsache, daß das Amt für Verkehr als Zulassungsstelle, obwohl es die Anzeige der Klägerin nur registrieren und an das zuständige Ortsamt weiterzuleiten hatte, für diese einfache Verrichtung 23 Tage gebraucht hat, nach den Regeln über den Beweis des ersten Anscheins geschlossen, daß dieses Verfahren nicht ordnungsgemäß war und es somit Sache der Beklagten gewesen wäre, Umstände vorzutragen, die geeignet sind, das außergewöhnlich säumige Verhalten des Amtes für Verkehr zu entschuldigen. Diese Darlegungspflicht führt keineswegs dazu - wie die Revision meint -, daß die Zulassungsstelle in jedem einzelnen Fall, in dem eine Versicherungsgesellschaft nach § 158 c VVG dem Geschädigten gegenüber einzutreten hat, sich exkulpieren müßte.

18

Soweit die Beklagte mit ihrer Behauptung, in der fraglichen Zeit sei eine sehr große Anzahl von Anzeigen nach § 29 c StVZO eingegangen, sich in diesem Zusammenhang offenbar auf eine dienstliche Überbeanspruchung ihrer Beamten berufen will, hat der Vorderrichter es mit Recht als schuldhaft angesehen, daß die Beklagte dann keine ausreichende Organisation geschaffen hat, um ihre Aufgaben nach § 29 d Abs. 2 StVZO ordnungsgemäß zu erfüllen.

19

Da das angefochtene Urteil auch im übrigen, insbesondere zur Höhe des geltend gemachten Schadens einen Rechtsirrtum nicht erkennen läßt, insoweit von der Revision auch nicht ausdrücklich angegriffen wird, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO.

Dr. Geiger Br. Dr. Pagendarm und Rietschel sind beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Dr. Geiger Dr. Weber Dr. Beyer